Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 29.06.2015 200 2014 827

29. Juni 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,289 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 22. Januar 2016 abgewiesen (9C_618/2015). 200 14 827 AHV LOU/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juni 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene D.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beigeladene) meldete sich am 24. Juli 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbende im Bereich … an. Das aus der entsprechenden Tätigkeit resultierende voraussichtliche Einkommen bezifferte sie auf jährlich Fr. 4‘000.--, das investierte Kapital und die Geschäftsschulden auf je Fr. 3‘000.--. Ihrer Anmeldung legte sie den mit der A.________ (nachfolgend A.________ bzw. Beschwerdeführerin) abgeschlossenen und als Agenturvertrag bezeichneten Vertrag vom 28. Juni bzw. 17. Juli 2013 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 21) bei. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 (AB 15) – welche ebenfalls der A.________ als Vertragspartnerin der Versicherten eröffnet wurde – stufte die AKB die Versicherte bezogen auf die für die A.________ ausgeübte Tätigkeit als Unselbstständigerwerbende ein und qualifizierte die erhaltenen Entgelte als Bestandteil des massgebenden Lohnes. Eine hiergegen am 25. November bzw. am 16. Dezember 2013 erhobene Einsprache der A.________ (AB 12 und 8), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, wies die AKB mit Entscheid vom 7. Juli 2014 ab (AB 4). B. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. September 2014 Beschwerde und stellte folgende Anträge: „Es sei die Einspracheentscheidung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Juli 2014 in Sachen beitragsrechtliche Stellung von D.________ aufzuheben und die Tätigkeit von D.________, welche sie unter dem Agenturvertrag zwischen ihr und der Firma „A.________“, Zürich, ausübt, AHV-rechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit von D.________ zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde die Versicherte zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. November 2014 wurde festgestellt, dass beim Verwaltungsgericht innert Frist keine Stellungnahme der Beigeladenen eingegangen ist. Mit Replik vom 5. Januar 2015 und Duplik vom 9. Februar 2015 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Zuschrift vom 23. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Duplik vom 9. Februar 2015, mit welcher sie an ihren in der Beschwerde vom 9. September 2014 gestellten Anträgen festhielt, sowie ihre Honorarnote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 4 gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 (AB 4). Streitig und zu prüfen ist das AHV-rechtliche Beitragsstatut der Beigeladenen in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit für die Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest. Die Verfügung ist deshalb zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen. Wurde eine Beitragsverfügung ordnungsgemäss Arbeitgeber wie Arbeitnehmer eröffnet, erhebt aber lediglich eine der beiden Personen Beschwerde, hat die kantonale Beschwerdeinstanz die nicht Beschwerde führende Person zum Verfahren beizuladen und ihr das rechtliche Gehör zu gewähren, da diese von ihrem Entscheid gleichermassen betroffen ist wie die Beschwerde führende Person (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 19. April 2005, H 4/05, E. 3). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 5 ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3 Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 383 E. 2a S. 385; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2). Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitio-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 6 nen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.4 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 2.5 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das den … über ein System von Agenten betreibt und die rasche …, beim Kunden zu Hause oder über … anbietet (vgl. <www.A.________....com> und AB 5). Die Beigeladene ist unbestritten für die Beschwerdeführerin gemäss Agenturvertrag vom 28. Juni bzw. 17. Juli 2013 tätig und Mieterin eines Geschäftsraumes in … für den … (AB 21). An derselben Geschäftsadresse betreibt sie zudem einen … und meldete sich am 30. September 2013 ebenfalls für diese Tätigkeit als Selbststän-digerwerbende bei der AKB an (AB 16). Von den im Rahmen des … erhobenen Gebühren erhält die Beigeladene die Hälfte als Provision (AB 13 und Agenturvertrag S. 8 § 6 Ziff. 2 [AB 21]). Für die … liegen Einnahmenbelege vor (AB 13). 3.2 Unter den Begriff Agenten resp. Handelsvertreter fallen Personen, welche Kunden akquirieren und Dienstleistungen oder Waren für Dritte verkaufen (vgl. HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 135 N. 4.70). Sie gelten praxisgemäss nur dann als Selbstständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (vgl. Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 4024 f.). Diese Umstände lassen auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder vom Selbstständigerwerbenden selber zu tragen sind. Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird. Ob bei einer Agententätigkeit, die von ihrer Art her nur geringe Investitionen erfordert, bereits aufgrund des geringen Unternehmerrisikos eine selbstständige Tätigkeit zu verneinen ist, erscheint als fraglich. Für die Abgrenzung selbstständiger von unselbstständiger Tätigkeit kommt es jedoch nicht allein auf das Unternehmerrisiko an. Von Bedeutung ist vielmehr die Gesamtheit der Umstände des konkreten Falles, insbeson-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 8 dere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber. Dieser Gesichtspunkt kann insbesondere dort, wo die in Frage stehende Tätigkeit keine erheblichen Investitionen etwa in die Infrastruktur oder personellen Mittel erfordert, zugunsten unselbstständiger Erwerbstätigkeit sprechen (vgl. Entscheide des BGer vom 27. April 2015, 9C_796/2014, E. 3.4, und vom 30. September 2010, 9C_946/2009, E. 5.1; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 5 N. 25 f.; KÄSER, a.a.O., S. 135 f. N. 4.71 f.). 3.3 Zu prüfen sind die einschlägigen Kriterien der Rechtsprechung zur Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.2 ff. hiervor). Im Einzelnen ergibt sich dazu folgendes: 3.3.1 Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass die Beigeladene den Geschäftsraum in … ursprünglich nur für die Ausübung der … gemietet hat und dieser erst danach ebenfalls für die … genutzt wurde (Beschwerde S. 8 N. 32). Aus dem am 20. Juni 2013 abgeschlossenen Mietvertrag und der Quittung vom 28. Juni 2013 über Fr. 3‘000.-- (AB 21) geht hervor, dass die Beigeladene das Geschäft von E.________ im Juni 2013 übernommen hat. Der Agenturvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen wurde dagegen erst am 28. Juni bzw. am 17. Juli 2013 abgeschlossen (AB 21). Insofern und weil nicht einsichtig ist, weshalb für den … ein Geschäftsraum angemietet werden muss, ist davon auszugehen, dass das … nur sekundär neben dem … betrieben wird. Dieser Umstand spricht für eine unselbständige Tätigkeit. 3.3.2 Hinsichtlich der Beschäftigung von Personal führt die Beschwerdeführerin einerseits aus, die Beigeladene beschäftige grundsätzlich Personal, wenngleich dieses in der Regel für die Ausübung des … angestellt worden sei (Beschwerde S. 8 N. 32). Andererseits hält sie fest, die Beigeladene habe (vermutlich) noch kein Personal beschäftigt und begründet dies mit der bei der Geschäftsgründung angezeigten Vorsicht (Beschwerde S. 9 ff. N. 39 ff.). Schliesslich räumt sie dann ein, es sei noch kein eigenes Personal angestellt worden (Beschwerde S. 12 N. 46). Ungeachtet des zeitlichen Bestandes der ausgeübten Tätigkeit, hat die Beigeladene somit nicht für Lohnkosten aufzukommen, weshalb es an einem weiteren zentralen Element der selbstständigen Erwerbstätigkeit fehlt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 9 3.3.3 In der Anmeldung für Selbstständigerwerbende vom 24. Juli 2013 bezifferte die Beigeladene das im Betrieb investierte Kapital auf Fr. 3‘000.-und legte der Anmeldung eine Quittung über diesen Betrag bei (AB 21). In Bezug auf die … gab sie in der Anmeldung vom 30. September 2013 ebenfalls an, Kapital im Betrag von Fr. 3‘000.-- eingesetzt zu haben. Mit letzterer Anmeldung reichte sie die bereits der Anmeldung vom 24. Juli 2013 beigelegte Quittung ein (AB 16). Zur Ausübung der … stellt die Beschwerdeführerin die gesamte Informatikinfrastruktur (ausgenommen Hardware) zur Verfügung. Daneben überlässt sie die Software zur Überwachung der Compliance-Vorschriften und gewährleistet auch die Ausbildung und jährliche Weiterbildung des Personals der Agenturen (Agenturvertrag S. 6 § 5 Ziff. 1 und S. 9 § 9 Ziff. 1 [AB 21]). Insofern hat vorliegend die Beigeladene geringe Investitionen getätigt, was denn auch selbst die Beschwerdeführerin anerkannt (Beschwerde S. 11 N. 42 – 44 und Replik S. 7 N. 33). 3.3.4 Nach dem Gesagten trägt die Beigeladene kaum ein Unternehmerrisiko, zumal sie das Geschäftslokal primär für die andere Tätigkeit als … mietet (vgl. E. 3.3.1 hiervor), kein Personal beschäftigt (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und das Informatiksystem (vgl. E. 3.3.3 hiervor) im Wesentlichen von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt wird. Mangels einer eigenen Verkaufsorganisation hat sie demzufolge kein unternehmerisches Risiko zu tragen (vgl. E. 3.2 hiervor). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beigeladene für bestimme Geschäftskosten, namentlich die Anschaffung der Hardware und deren Unterhalt sowie Mobiliar selber aufzukommen hat (Beschwerde S. 11 N. 44), begründen diese noch kein relevantes Geschäftsrisiko (vgl. Entscheid des BGer vom 30. September 2010, 9C_946/2009, E. 5.2.1). Hinzu kommt, dass die Beigeladene das Geschäftslokal primär für die Tätigkeit als … gemietet hat (vgl. E. 3.3.1 hiervor) und somit ein wesentlicher Teil der geltend gemachten Auslagen mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang steht. Auch im Umstand, dass sie keine Entschädigung erhält, wenn keine … abgewickelt werden (Beschwerde S. 11 N. 44), liegt noch kein spezifisches Unternehmerrisiko begründet. Das Risiko der – hier ohne eigene Verkaufsorganisation tätigen – Beigeladenen erschöpft sich im Wesentlichen in der Höhe des Einkommens, welches abhängig ist von der Anzahl der getätigten ….

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 10 Fehlt ein spezifisches Unternehmerrisiko, bedeutet dies jedoch nicht ohne weiteres, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Denn zu berücksichtigen sind auch weitere Umstände, namentlich die wirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.3.5 Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, in arbeitsorganisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bestehe keine Abhängigkeit (Beschwerde S. 13 N. 50 ff. und Replik S. 8 f. N 38 und 43 f). Die Beigeladene ist nicht frei, Personal nach ihren Vorstellungen anzustellen. Vielmehr schreibt die Beschwerdeführerin im Agenturvertrag vor, welchen Anforderungen das Anstellungsverfahren zu genügen hat. Darüber hinaus muss die Anstellung von Personal von der Beschwerdeführerin genehmigt werden (Agenturvertrag S. 3 f. § 3 Ziff. 4, § 4 Ziff. 9 und S. 4 f. § 4 Ziff. 9 [AB 21]; Beschwerde S. 12 N. 46). Wird solches Personal für die … eingesetzt, besteht zusätzlich die Verpflichtung, dass dieses Veranstaltungen der Beschwerdeführerin zu besuchen hat. Hinzu kommt, dass auch die Agenten verpflichtet sind am jährlichen Ausbildungsprogramm teilzunehmen, das einseitig durch die Beschwerdeführerin definiert wird (Agenturvertrag S. 5 § 4 Ziff. 10 [AB 21]). Die Beschwerdeführerin ist auch berechtigt Weisungen an Mitarbeiter zu erteilen und deren Mitarbeit zu untersagen (Agenturvertrag S. 4 f. § 4 Ziff. 8 und 10 [AB 21]). Insoweit liegt eine Weisungsgebundenheit vor und damit auch eine Einbettung in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin. Für eine Beschäftigung in unselbstständiger Stellung spricht weiter, dass der Auftritt gegen aussen und gegenüber der Kundschaft nach den Regeln der Beschwerdeführerin zu erfolgen hat. Die Beigeladene handelt denn auch nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (Agenturvertrag S. 3 § 3 [AB 21]), sondern tritt faktisch als Hilfsperson der Beschwerdeführerin auf (vgl. Beschwerde S. 13 N. 51). Ferner ist die Beigeladene der Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht Rechenschaft schuldig (Agenturvertrag S. 6 § 4 Ziff. 15 [AB 21]). Sie muss unter anderem die Beschwerdeführerin über die Entwicklung des Marktes, über die neu abgeschlossenen Geschäfte und deren Betreuung, über Veränderungen und Umstände, die einen negativen Einfluss auf die laufenden Geschäfte der Agentur haben könnten, informieren (Agenturvertrag S. 5 f.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 11 § 4 Ziff. 12 f. [AB 21]). Die Provision beträgt 50 % der in Rechnung gestellten Gebühren. Die Beigeladene hat keinen Einfluss auf deren Höhe. Diese ist von der Beschwerdeführerin festgesetzt und nicht verhandelbar. Vorschüsse auf Provisionen sind zudem vertraglich ausgeschlossen (Agenturvertrag S. 7 f. § 6 [AB 21]). Daneben besteht ein umfassendes Konkurrenzverbot, das nicht nur während der vereinbarten Vertragsdauer gilt, sondern sich ein Jahr über den Vertragsablauf hinaus erstreckt (Agenturvertrag S. 3 § 3 Ziff. 5 und S. 11 f. § 11 [AB 21]). Eine solche Ausgestaltung des Konkurrenzverbotes ist zwar ebenfalls in den Bestimmungen zum Agenturvertrag im Obligationenrecht vorgesehen (vgl. Art. 418d Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), aber dennoch wird dieses einseitig von der Beschwerdeführerin bestimmt und weist damit auf das Abhängigkeitsverhältnis hin. 3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände steht fest, dass vorliegend die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden charakteristischen Merkmale überwiegen. Insbesondere liegt weder ein spezifisches Unternehmerrisiko vor (vgl. E. 3.3.4 hiervor) noch ist die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin in arbeitsorganisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig (vgl. E. 3.3.5 hiervor). Zu Recht hat demnach die Beschwerdegegnerin die Beigeladene bezogen auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als unselbstständig erwerbend eingestuft und die ausgerichteten Provisionen als Bestandteil des massgebenden Lohnes qualifiziert. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde Kritik an der geltenden Rechtsprechung zu üben scheint, sieht sich das angerufene Gericht aufgrund der Umstände nicht veranlasst, die Praxis einer grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen. Hinzu kommt, dass die bisherige Rechtsprechung zu den Agenten (Handels- oder Reisevertreter) in jüngster Zeit unverändert bestätigt wird (KIESER, a.a.O., Art. 5 N. 27; Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 9C_796/2014, E. 3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 12 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 23. Februar 2015 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin und die Kostennote zugekommen sind. Ein Doppel der Stellungnahme geht an die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene zur Kenntnisnahme. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (mitsamt einer Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2015) - D.________ (mitsamt einer Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2015, AHV/14/827, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 827 — Bern Verwaltungsgericht 29.06.2015 200 2014 827 — Swissrulings