200 14 814 EL SCI/ABE/WOL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. August 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, EL/14/814, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit März 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zur Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Antwortbeilage [AB] 64). Nachdem die Versicherte ihre Teilzeitstelle per 31. Dezember 2012 gekündigt hatte (AB 70), berechnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) den EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 neu (Verfügung vom 8. Mai 2014 [AB 86]). Dabei wies sie darauf hin, dass die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens für nichtinvalide Witwen ohne minderjährige Kinder spätestens per 15. Juni 2014 überprüft werde. Von der Anrechnung eines fiktiven Einkommens werde abgesehen, wenn die versicherte Person nachweisen könne, dass sie keine zumutbare Arbeit finden könne (AB 85). Mit Verfügung vom 15. Juni 2014 (AB 96) reduzierte die AKB unter Aufrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens von Fr. 12‘806.-- den bisherigen EL-Anspruch von Fr. 1‘490.-- (AB 86) auf monatlich Fr. 834.-mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 99), welcher ein Kündigungsschreiben (AB 98) beigelegt war, wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (AB 100) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 4. September 2014 (Postaufgabe 7. September 2014) Beschwerde. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. die Nichtanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Zur Begründung macht sie geltend, in der Verfügung vom 15. Juni 2014 fehle jeglicher Hinweis über die Art und Güte sowie des Ausmasses der nachzuweisenden Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, EL/14/814, Seite 3 bemühungen. Ausserdem verwies sie auf aktuelle medizinische Abklärungen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, EL/14/814, Seite 4 1.3 Ein Entscheid über EL kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7‘870.-- angerechnet (AB 95). Somit reduziert sich die Ergänzungsleistung höchstens um diesen Betrag. Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Gemäss Art. 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, EL/14/814, Seite 5 1971 (ELV; SR 831.301) wird nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 40. Altersjahres als Erwerbseinkommen mindestens der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 lit. a Ziffer 1 ELG (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf vom 41. bis zum 50. Altersjahr (lit. b), zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf vom 51. bis zum 60. Altersjahr (lit. c) angerechnet. 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). Allein der Umstand, dass eine Person arbeitslos ist, vermag die Vermutung des Art. 14b ELV nicht zu widerlegen. Den Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann sie nur dadurch führen, dass sie sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274, 129 V 460 E. 4.2 S. 463) bzw. im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolgt hat. Dieser Nachweis kann – analog der Situation in der Arbeitslosenversicherung – durch (qualitativ und quantitativ) ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen geführt werden (vgl. Rz. 3425.04 i.V.m. 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, EL/14/814, Seite 6 wendbaren, ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). 3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, welche noch nicht das AHV-Alter erreicht hat und unbestrittenermassen nicht mehr erwerbstätig ist, zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat (vgl. E. 2.4 hiervor) oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft als unzumutbar erscheinen lassen. Dass in der Verfügung (AB 96) noch die falsche Verordnungsbestimmung (Art. 14a ELV) zitiert wurde, schadet nicht, zumal die Beschwerdegegnerin diesen Fehler im Einspracheentscheid korrigiert hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass aus der Verfügung vom 15. Juni 2014 (AB 96) nicht hervorgehe, wie viele und in welcher Form sie Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe. Aufgrund der „wenig präzisen Angaben“ sei der Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (AB 100) deshalb aufzuheben. 3.1.1 Als Arbeitsbemühung kann die Beschwerdeführerin eine Anstellung beim ... vorweisen (AB 99). Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch noch in der Probezeit per 25. Juli 2012 aufgelöst (AB 98). Weitere Arbeitsbemühungen, insbesondere nach Zugang der Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 85 f.), sind nicht ersichtlich bzw. werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Die Arbeitsbemühungen genügen offensichtlich nicht. Dass die Beschwerdeführerin ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt hat, kann nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Es wäre für die Beschwerdeführerin – spätestens nachdem ihr mit Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 85) die Aufrechnung in Aussicht gestellt worden war – ein Leichtes gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin über die Anzahl der erforderlichen Arbeitsbemühungen sowie über die Anforderungen in qualitativer Hinsicht zu informieren. Dies hat sie jedoch unterlassen (vgl. Beschwerdeantwort). Zudem gelten die von der Rechtsprechung als in quantitativer Hinsicht als genügend erachteten zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat (vgl. BGE 124 V 225 E. 6 S. 234) unabhängig von einer allfälligen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, EL/14/814, Seite 7 Mitteilung seitens der Beschwerdegegnerin. Vorliegend sind sie jedoch bei Weitem nicht erreicht und die Arbeitsbemühungen deshalb in quantitativer Hinsicht nicht ausreichend. Auf die Qualität der Arbeitsbemühung muss daher nicht näher eingegangen werden. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin ist auch darauf hinzuweisen, dass sie sich im hier interessierenden Zeitraum nicht bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung angemeldet hat. Dadurch hat sie ihre Chancen, eine zumutbare Stelle zu finden, ebenfalls geschmälert (vgl. Rz. 3424.05 WEL). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es seien die Schreiben des ... (Beschwerdebeilage [BB] 1) und ihres Hausarztes (BB 2), beide vom 27. August 2014, sowie das Ergebnis der medizinischen Abklärung des Spitals X._______ zu berücksichtigen. 3.2.1 Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie trotz erbrachter Arbeitsbemühungen keine Anstellung gefunden habe und auf dem Arbeitsmarkt letztlich wegen „eingeschränkter Arbeitsleistung“ nicht vermittlungsfähig sei (AB 99), kann ihr nicht gefolgt werden. So belegt eine einzige Bewerbung bzw. ein einziger Arbeitsversuch in keiner Weise die fehlende Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin konnte die angeführte Arbeitgeberin eine krankheitsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich „nicht“ bestätigen (BB 1). 3.2.2 Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Situation liegen keine Unterlagen vor, welche die Verwertung der Erwerbsfähigkeit ausschliessen würden. Der (alte) MRI-Befundbericht vom 27. August 2012 (AB 69) belegt keine Arbeitsunfähigkeit. Ebensowenig wird der Beschwerdeführerin im beschwerdeweise eingereichten Bericht des (neuen) Hausarztes vom 27. August 2014 (BB 2) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Selbst ein nur ansatzweise die Arbeitsfähigkeit beschränkendes medizinisches Beschwerdebild wird nicht bezeichnet. Damit bestand und besteht für die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282) kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, EL/14/814, Seite 8 führerin steht es indessen frei, sich bei veränderten Verhältnissen wieder bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 3.3 Zusammenfassend liegt weder ein Nachweis ernsthafter, jedoch erfolgloser aktueller Stellenbemühungen vor noch verhindern medizinische Gründe die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Weitere Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren könnten, sind nicht ersichtlich. Nach dem Dargelegten ist die gesetzliche Vermutung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ein tatsächliches Einkommen zu erzielen, somit nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt worden (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist im Grundsatz deshalb nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Alter der nichtinvaliden verwitweten Beschwerdeführerin ist deshalb der Betrag von Fr. 12‘806.-- (Art. 14b lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), die Berücksichtigung des Freibetrages (Fr. 1‘000.--) und die Anrechnung zu zwei Dritteln nicht zu beanstanden (Art. 11 ELG i.V.m. BGE 117 V 287 E. 3c S. 292; vgl. auch Rz. 3425.02 i.V.m. 3421.04 WEL). Beim letztlich angerechneten Einkommen von jährlich Fr. 7‘870.-- handelt es sich um ein absolut minimales Erwerbseinkommen (bei massiv höheren statistischen Löhnen selbst im Tieflohnbereich, vgl. hierzu die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 [abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) und es besteht, wie dargelegt, keine Grundlage, dessen Erzielung als nicht möglich zu erachten. 3.4 Schliesslich gibt die EL-Herabsetzung auch in zeitlicher Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14b ELV sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Die Reduktion per 1. Januar 2015 (AB 96) erweist sich damit als korrekt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Oktober 2006, P 43/05, E. 3.2.2). 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (AB 100) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, EL/14/814, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.