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Bern Verwaltungsgericht 08.04.2015 200 2014 809

8. April 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,238 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (ER RD 327/2014)

Volltext

200 14 809 ALV KNB/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (ER RD 327/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Dezember 2013 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte am 8. Dezember 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Dezember 2013 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], RAV-Region … [act. IIA] 80 – 81; Akten des beco, Arbeitslosenkasse C.________ [act. IIB] 13 – 16). B. Im Januar 2012 hatte sich der Versicherte bereits bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Im weiteren Verlauf stellte die IV-Stelle Bern (IVB) mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 (act. IIA 72 – 74) die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36% in Aussicht. C. Nachdem der Versicherte diverse Arztzeugnisse eingereicht hatte, in welchen vom 29. August 2013 bis am 31. Januar 2014 eine 80%-ige (resp. 100%-ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (act. IIA 64 – 67), überwies die Arbeitslosenkasse C.________ die Akten an das beco zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (act. IIA 60 – 61). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 27. Januar 2014 (act. IIA 57 – 59) Gelegenheit gegeben, zur Überprüfung seiner Vermittlungsfähigkeit resp. zu seinem Gesundheitszustand Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme liess der Versicherte am 12. Februar 2014 einreichen (act. IIA 33 – 34). Darin wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Versicherte gesundheitsbedingt lediglich in der Lage sei, eine Arbeit im Rahmen von 20% anzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 3 D. Am 5. Februar 2014 hatte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt verfügt und das Rentenbegehren abgewiesen (act. IIA 36 – 38). Mit dieser Verfügung zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am 10. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verfahren IV/2014/239). E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. IIA 12 – 16) bejahte das beco die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung im Umfang von 100% für die Zeit vom 3. bis am 12. Dezember 2013 und vom 1. bis am 5. Februar 2014. Ferner bejahte es die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung im Umfang von 20% für die Zeit ab dem 6. Februar 2014. Alles unter dem Vorbehalt, dass auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dagegen verneinte das beco die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 13. Dezember 2013 bis am 31. Januar 2014. Hiergegen liess der Versicherte am 27. Februar 2014 Einsprache erheben (act. IIA 4 – 5; vgl. auch die Einsprachebegründung vom 11. März 2014 [in den Gerichtsakten]). Am 15. Juli 2014 erliess das beco folgenden Einspracheentscheid (Akten des beco, Rechtsdienst [act. II] 8 – 11): 1. Die Einsprache vom 27. Februar 2014 wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für den Zeitraum vom 13. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014 ist im Umfang von 100% zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 3. Die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung ab 6. Februar 2013 (richtig: 2014) ist lediglich im Umfang von 20% gegeben, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 4. Das Einspracheverfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 4 Aus der Begründung ergibt sich ohne weiteres, dass es sich in Ziffer 3 um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und der 6. Februar 2014 gemeint ist. F. Hiergegen liess der Versicherte am 4. September 2014 Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 5 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (act. II 8 – 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 6. Februar 2014 und dabei allein die Fragen der Vermittlungsfähigkeit und der Anspruchsberechtigung. Soweit weitergehend (Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung im Umfang von 100% für den Zeitraum vom 13. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014) ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 6 sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101). 2.3 Der versicherte Verdienst von behinderten Personen gemäss Art. 40b AVIV bestimmt sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Auch wenn mit dieser Verordnungsbestimmung nicht allein die Koordination mit der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezweckt wird, ist dabei hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich. Ein erst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 7 nachträglich rechtskräftig festgelegter Invaliditätsgrad durch den Invalidenversicherer berechtigt die Arbeitslosenversicherung überdies dazu, auf dem Wege der prozessualen Revision ursprünglich auf der Basis der, rückwirkend betrachtet, falschen Angaben der versicherten Person zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu viel ausbezahlte Taggeldleistungen zurückzufordern (Entscheid des BGer vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 2.3). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdegegner aufgrund der gleichzeitigen IV-Anmeldung des Beschwerdeführers grundsätzlich vorleistungspflichtig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt ab dem 6. Februar 2014 (objektiv und subjektiv) vermittlungsfähig war (vgl. E. 2.1 hiervor). So wurde vom behandelnden Psychiater ab dem 1. Februar 2014 eine 20% Arbeitsfähigkeit attestiert (act. IIA 50). In diesem Rahmen fühlte sich der Beschwerdeführer in der Lage, eine Arbeit aufzunehmen (act. IIA 33 Ziff. 3), und scheint auch entsprechende Bewerbungen getätigt zu haben (vgl. act. IIA 32). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ab welchem Zeitpunkt die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung endet. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass diese erst beim rechtskräftigen IV- Entscheid endet (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4 f.). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass er nur bis zur IV- Rentenverfügung vom 5. Februar 2014 vorleistungspflichtig sei (act. IIA 15 Ziff. 4 und act. II 9 oben). 3.2 Wie zuvor dargelegt worden ist, ist die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet somit, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. E. 2.2 hiervor). Wann der Schwebezustand beendet ist, bestimmt sich im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners wie auch des Beschwerdeführers – weder durch den Erlass der IV-Verfügung noch durch deren Rechtskraft. Das Ende des Schwebezustandes ergibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 8 sich vielmehr aus den konkreten Umständen. Kündigt die IV-Stelle beispielsweise in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so ist die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich. Es ist somit je nach den konkreten Umständen auch möglich, dass der Schwebezustand schon vor dem Vorbescheid endet. Vorliegend wurde der verfügungsweise von der IVB festgesetzte Erwerbsunfähigkeitsgrad angefochten (Verfahren IV/2014/239), weshalb der Verwaltungsakt den Schwebezustand gerade nicht beendet hat. Dies geschieht bei einem strittigen Erwerbsunfähigkeitsgrad mit dem rechtskräftigen Entscheid hierüber im Verfahren der Invalidenversicherung (zum Ganzen: Entscheid des BGer vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.1). Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch wenn der Schwebezustand im vorliegenden Fall erst beim rechtskräftigen Abschluss des hängigen IV- Verfahrens beendet ist und somit die Vorleistungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt andauert, die Anpassung des versicherten Verdienstes nach Massgabe von Art. 40b AVIV (vgl. E. 2.3 hiervor) auf Beginn des der Rentenverfügung folgenden Monats vorzunehmen ist. Diesbezüglich ist die Rechtskraft des IV-Entscheides nicht abzuwarten. Diese Anpassung des versicherten Verdienstes bildet insoweit ein Korrektiv zur länger andauernden Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse (Entscheid des BGer vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.3; vgl. diesbezüglich auch Rz. C29 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). 3.3 Damit hat der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf eine volle, ungekürzte Arbeitslosenentschädigung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung, da er bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde (vgl. act. IIB 16 Ziff. 3). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern abzuändern, als die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für die Zeit ab dem 6. Februar 2014 im Umfang von 100% zu bejahen ist, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 9 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 15. Dezember 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1‘768.-- sowie Auslagen von Fr. 49.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 145.35 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘962.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 15. Juli 2014 insofern abgeändert, als die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für die Zeit ab dem 6. Februar 2014 im Umfang von 100% bejaht wird, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 10 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘962.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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