200 14 778 UV SCJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. März 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. September 2010 beim ... in ... als ... in einem 70 %-Pensum angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufsund Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten versichert (Akten der AXA [act. II] A1). Am 2. Oktober 2011 stürzte sie und brach sich den rechten Arm (Radiusluxationsfraktur), was gleichentags operativ behandelt wurde (act. II A1; M11). Die AXA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Da die Fraktur nicht korrekt verheilt war, musste sich die Versicherte am 5. März 2012 und am 21. Januar 2013 weiteren operativen Eingriffen unterziehen (act. II M16, M27). Am 4. März 2013 attestierte Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie FMH und Handchirurgie FMH, der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als ... eine 50 %-ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit (act. II M25). In der Folge stellte die AXA der Versicherten die Weiterausrichtung der Taggelder während einer Übergangsfrist von drei Monaten, allenfalls auch etwas länger, zwecks Wechsel in eine leidensangepasste Tätigkeit in Aussicht und gewährte Unterstützung bei der Stellensuche durch einen Case- Manager (act. II A21, A23, A25, A30, A32 f., A42 f., A48). Weiter sprach die AXA der Versicherten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Oktober 2011 am 27. Mai 2013 (act. II A37, A40) verfügungsweise eine Integritätsentschädigung vom 20 % bzw. Fr. 25‘200.-- zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 1. Juli 2013 trat die Versicherte bei der D.________ eine Teilzeitstelle im Stundenlohn als ... an (act. II A39) und per 1. März 2014 erfolgte eine Anstellung im Monatslohn mit einem 80 %-Pensum (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 3 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 verneinte die AXA bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (act. II A54). Gleichzeitig stellte sie die Taggeldleistungen sowie die Heilungskosten per 1. Oktober 2013 ein, dies jedoch mit Ausnahme der Kosten für Kortisionbehandlungen des rechten Handgelenks, deren Übernahme sie für maximal drei weitere Jahre (bis spätestens zum 31. Dezember 2016) anerkannte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 23. Juni 2014 ab (act. II A60, A68). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. August 2014 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr von der Beschwerdegegnerin eine UVG- Rente (Invaliditätsgrad 19 %) auszurichten und ihre Heilbehandlungen seien von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) zu übernehmen, ohne zeitliche Begrenzung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird hauptsächlich ausgeführt, das Invalideneinkommen sei nicht anhand statistischer Daten, sondern gestützt auf das bei der D.________ erzielte Einkommen zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2014 gab der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit, sich zur Berechnung des Valideneinkommens zu äussern, wovon die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2014 und die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2015 Gebrauch gemacht haben. Sodann reichten die Parteien am 15. und 20. Januar 2015 abschliessende Stellungnahmen ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014 (act. II A68), mit welchem in Bestätigung der Verfügung vom 19. Dezember 2013 (act. II A54) Taggeldleistungen und Heilungskosten – mit Ausnahme der bis spätestens 31. Dezember 2016 übernommenen Kosten für Kortisonbehandlungen des rechten Handgelenks – ab 1. Oktober 2013 eingestellt wurden sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf zeitlich unbegrenzte Übernahme von Heilbehandlung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Rechtsprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 6 wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesundheitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 7 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Gemäss Rechtsprechung ist das Valideneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringeren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine kleinere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 2.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 8 schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist zwischen den Parteien der Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende September 2013, denn dieser ist unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung vorzunehmen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist. Dies beurteilt sich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin war ab Anfang März 2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (vgl. act. II M25) und die Beschwerdegegnerin gewährte ihr für den Wechsel in eine leidensangepasste Tätigkeit eine grosszügige Übergangsfrist mit weiterer Ausrichtung von Taggeldern bis zur Vornahme des Fallabschlusses per Ende September 2013 (act. II A54), was nicht zu beanstanden ist. 3.2 In medizinischer Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des behandelnden Handchirurgen Dr. med. C.________ vom 4. März 2013 (act. II M25) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als ... nur noch zu 50 % möglich ist, sie aber eine angepasste Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig zu 100 % ausüben kann, wobei repetitive Abläufe sowie das Heben von Gewichten von mehr als 3 kg mit dem rechten Arm bzw. der rechten Hand nicht zumutbar sind. Diese Annahme wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. act. II A52) und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, davon abzuweichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 9 4. Mittels Einkommensvergleich ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens stimmen beide Parteien mittlerweile darin überein (vgl. Eingaben vom 16. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 [im Gerichtsdossier]), dass dieses ursprünglich nicht korrekt berechnet worden ist, indem ein zu geringer Anteil 13. Monatslohn von lediglich Fr. 0.04 pro Stunde berücksichtigt wurde (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2013, S. 2, bzw. Einspracheentscheid vom 23. Juni 2014, S. 5 [act. II A54, A68]). Weiter besteht ebenfalls Einigkeit darüber, dass bis und mit Februar 2011 gar kein Anteil 13. Monatslohn ausbezahlt wurde (act. II A2), in der Folge indessen ein Anteil von 8.33 % des bezahlten Lohnes berücksichtigt wurde, allerdings gekürzt auf 50 % in den Monaten März bis August 2011 und auf 75 % in den Monaten September bis Dezember 2011 (act. II A2, A11; act. I 4). Ab Januar 2012 erfolgte keine Kürzung des 13. Monatslohnes mehr (act. II A11; act. I 4). Bei diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns ab Oktober 2013 der Lohn der Beschwerdeführerin bei der bisherigen Arbeitgeberin unter Berücksichtigung eines ungekürzten Anteils 13. Monatslohn von 8.33 % ausbezahlt worden wäre, wie dies in Art. … vorgesehen ist. Unter diesen Umständen ist von einem Stundenlohn pro 2011 von Fr. 23.60 (vgl. act. II A1) zuzüglich Anteil 13. Monatslohn von 8.33 % (= Fr. 1.97), insgesamt Fr. 25.57 auszugehen, welcher gemäss der insoweit unbestrittenen Rechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2013, S. 2 [act. II A54]) mit 42 Stunden pro Woche und 52 Wochen pro Jahr zu multiplizieren ist, was den Betrag von Fr. 55‘845.-ergibt. Die Differenz zur Berechnung der Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 16. Dezember 2014, S. 3 (im Gerichtsdossier), wonach der Anteil 13. Monatslohn pro Stunde Fr. 2.22 ausmache und ein Stundenlohn von Fr. 25.82 bzw. ein Betrag von jährlich Fr. 56‘390.90 resultiere, rührt daher, dass der Anteil 13. Monatslohn auf dem Bruttolohn, umfassend ebenfalls die ausbezahlte Ferienentschädigung (10.65 %) und die Feiertagsentschädigung (2.27 % [vgl. act. II A2, A11; act. I 4]), berechnet wurde,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 10 was nicht zulässig ist, wenn das Jahreseinkommen in der Folge unter Annahme von 52 Wochen (d.h. inklusive der Ferien und der Feiertage) pro Jahr berechnet wird. Das Valideneinkommen ist somit auf Fr. 55‘845.-festzusetzen. Der Einkommensvergleich ist an sich auf den allfälligen Rentenbeginn hin – hier per Oktober 2013 – vorzunehmen (BGE 129 V 222), eine Indexierung des Valideneinkommens auf das Jahr 2013 erübrigt sich jedoch, wenn auch das Invalideneinkommen per 2011 berechnet wird. 4.2 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für eine angepasste Arbeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. act. II M25). Sie schöpft deshalb mit ihrer aktuellen Anstellung zu 80 % (vgl. act. I 3) das zumutbare Leistungsvermögen nicht voll aus, weshalb für das Invalideneinkommen nicht auf den Lohn bei der D.________, sondern auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Total, Frauen, im Betrag von Fr. 4‘225.-- monatlich bzw. Fr. 50‘700.-jährlich, abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Berechnung (vgl. act. II A54 S. 3) zwar auch auf die Tabelle TA1 (privater Sektor), hat aber offenbar versehentlich den Betrag (Fr. 4‘319.--) der Tabelle T1 (privater und öffentlicher Sektor) herangezogen. Da es vorliegend keine Gründe gibt, um vom Grundsatz abzuweichen, wonach für die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von Tabellenlöhnen in der Regel die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind (vgl. BGE 139 V 472 E. 4.3.2 S. 484), sind vorliegend die Zahlen der Tabelle TA1 heranzuziehen. Wird der bereits erwähnte Betrag von Fr. 4‘225.-- monatlich bzw. Fr. 50‘700.-- jährlich auf das Jahr 2011 indexiert (Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex Frauen 2011 – 2013, Total, Index Jahr 2010: 100 Punkte, Index Jahr 2011: 101 Punkte = Fr. 51‘207.--) und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Abschnitt Total im Jahr 2011 angepasst, resultiert ein Betrag von Fr. 53‘383.-- (Fr. 51‘207.- - : 40 h x 41.7 h). Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 rechtfertigt sich deshalb, weil die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur noch in reduziertem Ausmass ausüben kann und offenbar – neben der Ausbildung als ... – nur über eine sechsmonatige … Grundausbildung in einem E.________ in … verfügt (vgl. act. II A52), was ein Abstellen auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 11 Anforderungsniveau 3 im Sektor 3 nicht rechtfertigt, so wie dies die Beschwerdegegnerin noch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 3. September 2013 getan hat (act. II A47). Infolge der gesundheitlich bedingten Einschränkungen (keine repetitiven Bewegungen mit der dominanten rechten Hand, keine Gewichte heben von mehr als drei Kilogramm) und soweit der … noch aktuell sein sollte, hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. Dezember 2013, S. 3 (act. II A54) einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 2.5.2 hiervor) von 10 % gewährt. In der Beschwerdeantwort hat sie daran festgehalten (S. 3) und dies wiederum mit den gleichen Argumenten wie in der Verfügung vom 19. Dezember 2013 begründet. Es vermag deshalb nicht zu überzeugen, wenn sie den Abzug von 10 % – in Kenntnis des korrigierten Valideneinkommens – in der Eingabe vom 5. Januar 2015 (im Gerichtsdossier) in Frage stellt. Folglich ist ein 10%-iger Abzug zu gewähren, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘045.-- resultiert (Fr. 53‘383.-- x 0.9). Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich in der Eingabe vom 20. Januar 2015 (im Gerichtsdossier) geltend macht, der Stundenlohn bei der D.________ von Fr. 26.05 (vgl. act. II A39) sei höher als der Stundenlohn, welcher zur Berechnung des Valideneinkommens herangezogen wird, so übersieht sie, dass zur Vergleichbarkeit der beiden Stundenlöhne der Ferienlohn von Fr. 2.30 pro Stunde (vgl. act. II A39) ausgeklammert werden müsste, welcher im vorstehend berechneten Stundenlohn von Fr. 25.57 (vgl. E. 4.1 hiervor) – gleich wie eine Feiertagsentschädigung – nicht inbegriffen ist. 4.3 Bei diesen Gegebenheiten resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (100 : Fr. 55‘845.-- x [Fr. 55‘845.-- – Fr. 48‘045.--] = 13.97 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), was ab Oktober 2013 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin vermittelt. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 12 Bleibt zu prüfen, wie es sich mit der beantragten zeitlich unbegrenzten Übernahme von Heilbehandlungen verhält. Diesbezüglich ist festzustellen, dass dieser Anspruch von der Beschwerdegegnerin unter der Annahme eines fehlenden Rentenanspruches abgewiesen worden ist (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 f.; siehe auch BGE 140 V 130 E. 2.3 S. 132 und E. 2.4 S. 133). Diese Begründung ist mittlerweile mit Blick auf den bejahten Rentenanspruch (vgl. E. 4.3 hiervor) nicht mehr zutreffend, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, den entsprechenden Anspruch unter dem Titel von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente zwecks Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit) zu prüfen und hierüber zu befinden. 6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides gutzuheissen und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen sowie zur Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % ab 1. Oktober 2013. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit der Kostennote vom 15. Januar 2015 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 11.6 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2015, UV/14/778, Seite 13 Fr. 2‘900.-- plus Auslagen von Fr. 31.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 2‘931.--) im Betrag von Fr. 234.50, total Fr. 3‘165.50, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Parteientschädigung auf Fr. 3‘165.50 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 23. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen sowie zur Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % ab 1. Oktober 2013. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘165.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.