Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 04.12.2014 200 2014 768

4. Dezember 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,933 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014

Volltext

200 14 768 EL LOU/ZID/WOL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, EL/14/768, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog von August bis Oktober 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zur halben Rente der Invalidenversicherung (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], act. II 14); ab 1. November 2005 bestand infolge eines Einnahmeüberschusses kein Anspruch mehr (act. II 73; vgl. auch act. II 70 ff.). Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung meldete sich der Versicherte am 3. Januar 2010 erneut zum Bezug von EL an (act. II 74). Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 sprach ihm die AKB ab 1. Januar 2010 EL zu (act. II 118; vgl. auch act. II 117, 178 ff., 193 ff., 206 f., 212). Am 10. Februar 2012 verfügte die AKB die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens für Teilinvalide nach Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) in der Höhe von Fr. 19‘050.-- (act. II 189), wovon sie auf Einsprache (act. II 190) hin einstweilen absah, jedoch eine erneute Überprüfung in einen Jahr in Aussicht stellte (Verfügung vom 25. Mai 2012; act. II 192). Mit Schreiben vom 14. April 2014 ersuchte die AKB den Versicherten um einen schriftlichen Zwischenbericht über seine freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit beim Aufbau einer Institution (act. II 220). Dem kam dieser mit der Zustellung eines entsprechenden Vertrags (act. II 222) und eines Zwischenberichts betreffend Aufbau des Vereins B.________ nach (act. II 223). Am 1. Juni 2014 verfügte die AKB die Anrechnung eines Mindesteinkommens in der Höhe von Fr. 19‘210.-- und reduzierte die monatliche EL dementsprechend mit Wirkung ab 1. Dezember 2014, dies unter Hinweis, dass von der Anrechnung eines fiktiven Einkommens abgesehen werden könne, wenn die versicherte Person nachweise, dass sie keine zumutbare Arbeit finde (act. II 224). Mit Einsprache vom 27. Juni 2014 (act. II 228) bezeichnete der Versicherte den Aufbau des Vereins B.________ als Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, EL/14/768, Seite 3 beitsbemühung; die Aufträge würden langsam eingehen und es sei absehbar, dass er damit ein Einkommen werde generieren könne. Die AKB wies die Einsprache (act. II 228) mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (act. II 229) ab mit der Begründung, es seien keine Arbeitsbemühungen zur Nutzung der Restarbeitsfähigkeit nachgewiesen worden; die EL bezahle nicht den Aufbau eines Vereins und entschädige auch nicht freiwillige Arbeit. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. August 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Die Kürzung der EL solle proportional zur Entwicklung seiner Honorareinnahmen aus der Vereinstätigkeit erfolgen. Ausserdem habe ihn die Invalidenversicherung (IV) bei seinen Bemühungen zu unterstützen. Schliesslich ersuchte er um Befreiung von den Prozesskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies insbesondere damit, dass vom Beschwerdeführer verlangt werde, seine Restarbeitsfähigkeit primär für wirtschaftliche Zwecke einzusetzen. Indem er die Hilfe der IV bei der Stellensuche ablehne, verzichte er darauf, eine bessere Stelle zu finden, was eine Verletzung der Schadenminderungspflicht sei. Im unaufgefordert eingereichten Schreiben vom 26. September 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nur beschränkt einsatzfähig sei und es sich bisher als unmöglich erwiesen habe, eine "zudienliche" Stelle zu finden. Im Rahmen seiner Vereinsarbeit benötige er konkrete Hilfe der IV in betriebswirtschaftlichem Denken oder in der Buchhaltung. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. Oktober und 10. November 2014 betreffend Anpassung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge per 1. Oktober 2014 (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2014; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) leitete der Instruktionsrichter nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, EL/14/768, Seite 4 vom 15. Oktober 2014 dieser zuständigkeitshalber zum weiteren Vorgehen weiter (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. November 2014). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (act. II 229). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, EL/14/768, Seite 5 1.2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) 1.2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Mitteilung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 21. Juli 2014 mitanfechten wollte (vgl. Beschwerde, S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass für Arbeitsvermittlungsmassnahmen nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IVB zuständig ist. Auf das Begehren "die IV habe ihn in seinen Bemühungen um Beratung von in die Arbeitswelt zu integrierenden Personen zu unterstützen und die nötigen Beratungen, Umschulungen usw. zu gewähren" kann nicht eingetreten werden, weil Arbeitsvermittlungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden und somit ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegen (E. 1.2.2 hiervor). 1.2.4 Soweit der Beschwerdeführer auch die Verfügung vom 26. September 2014 (act. I 6) anfechten wollte, ist darauf hinzuweisen, dass hierzu die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 52 ATSG im Rahmen eines Einspracheverfahrens zuständig ist (vgl. prozessleitende Verfügung vom 14. November 2014). 1.3 Ein Entscheid über EL kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19‘210.-- (act. II 224) angerechnet. Somit reduziert sich die EL höchstens um diesen Betrag. Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, EL/14/768, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung der IV (lit. c). Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art 9 Abs. 5 lit. c ELG). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70% (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, EL/14/768, Seite 7 möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 287 E. 2a S. 289). 2.4 Bei Nichterreichen dieser Grenzbeträge wird die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). Massgebend für die Berechnung der EL ist daher das hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 3. 3.1 Die IVB ermittelte gemäss der Verfügung vom 9. November 2010 einen IV-Grad von 50% und sprach dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe IV-Rente zu (act. II 184). In der Folge rechnete die Beschwerdegegnerin dem noch nicht 60-jährigen Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV an (act. II 224). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Vorliegend bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, seit Jahren an psychischen Beschwerden, vor allem Depressionen, zu leiden, weshalb er immer wieder ausfalle und demnach "nicht zuverlässig" sei. Dies mache es für ihn schwierig, seinen Lebensunterhalt im ersten Arbeitsmarkt zu erzielen. Er reicht jedoch keine Belege oder Arztberichte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, EL/14/768, Seite 8 ein, welche dies belegen würden; auch den Akten sind keine Anhaltspunkte einer Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2010 (act. II 184) zu entnehmen. Eine über die invalidenversicherungsrechtlich massgebende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50% hinausgehende Einschränkung ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Demnach könnte der Beschwerdeführer zu 50% in einer angepassten Tätigkeit erwerbstätig sein. Eine solche bildete etwa die Stelle im C.________, welche aber aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. act. II 183, 201). Der Beschwerdeführer selbst hielt sich damals für gut eingegliedert (vgl. act. II 190). Deshalb ist von der grundsätzlichen Bindungswirkung an die Feststellungen der IV auszugehen und die Beschwerdegegnerin durfte von einer selbstständigen Prüfung der gesundheitsbedingten Einschränkung absehen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde weiter geltend, aufgrund der Schwierigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nach einer anderen Einkommensmöglichkeit gesucht zu haben. Eine solche habe er mit dem Verein B.________ gefunden, bei welchem er momentan auf Honorarbasis beschäftigt sei. Wenn die Beratungen gut laufen, sei mit einer fixen Anstellung zu rechnen. 3.2.1 Den Nachweis dafür, dass er objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann der Beschwerdeführer nur dadurch erbringen, dass er sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) bzw. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann – analog der Situation in der Arbeitslosenversicherung – durch (qualitativ und quantitativ) ausreichende persönliche Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. Randziffer 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2014; abrufbar auf www.bsv.admin.ch.). 3.2.2 Aus den Eingaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine Umstände im Sinne der genannten Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor), aufgrund derer er ein zumutbares Einkommen nicht realisieren könnte. Viel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, EL/14/768, Seite 9 mehr mangelt es am Nachweis von (qualitativ und quantitativ) ausreichender Arbeitsbemühungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor), wobei die Rechtsprechung in quantitativer Hinsicht zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (vgl. BGE 124 V 225 E. 6 S. 234). Solche Arbeitsbemühungen hat der Beschwerdeführer bloss für einen schon länger zurückliegenden Zeitraum geltend gemacht, dokumentiert sind diese aber weder in den Akten noch in den Beschwerdebeilagen. Der (sinngemäss vorgebrachte) Einwand des Beschwerdeführers, wonach er aus Gründen des Arbeitsmarktes keine Chancen habe, eine Stelle zu finden, kann deshalb nicht gehört werden. Daran ändert auch nichts, dass bei der EL nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist, sondern auf die tatsächlichen arbeitsmarktlichen Verhältnisse (vgl. SVR 2014 EL Nr. 11 S. 32 E. 5.3). Stattdessen beschäftigte sich der Beschwerdeführer von sich aus mit (unentgeltlicher) Freiwilligenarbeit (Aufbau eines Vereins; vgl. act. II 222), in welcher er eine Tätigkeit als … anbieten kann, sowie mit seiner Ausbildung zum … (vgl. act. II 223 ff.; act. I 3). Der aus diesen Tätigkeiten teilweise erzielte Verdienst ist gering und entspricht dem hypothetisch anrechenbaren Mindesteinkommen von Fr. 19‘210.-- bei Weitem nicht. Dass der Beschwerdeführer Initiative gezeigt und den Verein B.________ gegründet hat, ist zwar lobenswert. Da der Verein sich jedoch noch in der Aufbauphase befindet und der Beschwerdeführer lediglich auf Honorarbasis angestellt ist (vgl. Beschwerde), fällt das Einkommen daraus äusserst gering aus (vgl. act. I 2). Damit kommt er seiner Schadenminderungspflicht nicht genügend nach, sieht diese doch vor, dass er sich im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht (vgl. SVR 2014 EL Nr. 11 S. 31 E. 5.2.1). 3.3 Zusammenfassend liegt weder ein Nachweis ernsthafter, jedoch erfolgloser (aktueller) Stellenbemühungen vor noch sprechen medizinische Unterlagen gegen die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Andere invaliditätsfremde Gründe werden weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für solche ersichtlich. Damit ist die gesetzliche Vermutung, dass der teilinvalide Beschwerdeführer in der Lage ist, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit tatsächlich (im Sinne einer angemessen entlöhnten Tätigkeit) zu verwerten, nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt worden (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, EL/14/768, Seite 10 mens ist im Grundsatz deshalb nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt dessen Höhe: Ausgehend von dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten und hier massgebenden IV-Grad von 50% (act. II 184) sowie von der nicht widerlegten Vermutung, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein müsste, ein Einkommen zu erzielen, das dem Betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden in der Höhe von Fr. 19'210.-- entspricht (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), ist deshalb der schliesslich angerechnete Betrag von Fr. 12'140.-- (act. II 226) – unter Berücksichtigung des Freibetrags (Fr. 1‘000.--) und unter Anrechnung zu zwei Dritteln – nicht zu beanstanden (Art. 11 ELG; vgl. auch BGE 111 V 124 und Rz. 3424.02 WEL). 3.4 Schliesslich gibt die EL-Herabsetzung auch in zeitlicher Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a ELV sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Die Reduktion per 1. Dezember 2014 gemäss der Verfügung vom 1. Juni 2014 (act. II 224) erweist sich damit als korrekt. 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (act. II 229) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. 1.2.3 hiervor). 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2014, EL/14/768, Seite 11 4.3 Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Kosten- bzw. Vorschusspflicht) ist in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hiervor) nicht einzutreten. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 768 — Bern Verwaltungsgericht 04.12.2014 200 2014 768 — Swissrulings