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Bern Verwaltungsgericht 15.07.2014 200 2014 76

15. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,193 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2013

Volltext

200 14 76 EL MAW/SCM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juli 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, EL/14/76, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1941 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. August 2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1, 24 f.). Nach rückwirkender Zusprache von Ergänzungsleistungen ab 1. September 2011 (AB 46 - 50) verneinte die AKB mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (AB 61) einen weiteren EL-Anspruch ab dem 1. Dezember 2013. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Dezember 2013 (AB 79) wies sie mit Entscheid vom 27. Dezember 2013 (AB 81) ab. Sie erwog im Wesentlichen, bei Streichung des Liegenschaftsaufwands und des Ertrags der nicht selbst bewohnten, sich im Eigentum der getrennt lebenden Ehefrau befindlichen Liegenschaft, bei Anrechnung der Miete (Fr. 10‘200.--) und Nebenkosten (Fr. 1‘800.--) als Ausgabe sowie unter Berücksichtigung des Darlehens gegenüber der Einzelfirma der Ehefrau im Betrag von Fr. 151‘511.--, dessen Uneinbringlichkeit nicht erwiesen und dessen Anrechnung als Vermögen somit zu Recht erfolgt sei, ergebe die neue EL-Berechnung nach wie vor einen Einnahmenüberschuss. B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 Beschwerde und beantragte die sinngemässe Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes sowie die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen. Am 29. Januar 2014 reichte er weitere Unterlagen ein und führte aus, das Darlehen an seine Ehefrau sei gekündigt worden. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Verfahrenssistierung bis zur Klärung der Frage des Bestehens und der Einbringlichkeit des Darlehens, woraufhin der Instruktionsrichter das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 12. Februar 2014 bis am 30. Mai 2014 sistierte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, EL/14/76, Seite 3 Am 28. Mai 2014 führte die Beschwerdegegnerin – unter Einreichung weiterer Unterlagen – aus, die objektive Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung sei nicht bewiesen, womit die sinngemässe Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2016 (richtig: 2014) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin machte von der Gelegenheit einer abschliessenden Stellungnahme keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 6. Dezember 2013 (AB 61) basierende Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, EL/14/76, Seite 4 (AB 81). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2013 und dabei insbesondere, ob der Betrag von Fr. 151‘511.-- als Vermögen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der in der EL-Berechnung vom 23. Dezember 2013 angerechnete Vermögensverzehr beträgt Fr. 11‘401.-- (AB 80 Ziff. 3.1), womit bei Streichung dieses Betrages und bei einem errechneten Einnahmenüberschuss von Fr. 3‘943.-- (AB 80 Ziff. 4) ein Ausgabenüberschuss von Fr. 7‘458.-- (Fr. 3‘943.-- minus Fr. 11‘401.--) resultieren und als jährliche EL ausgerichtet würde. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, EL/14/76, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind dabei nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). Denn gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind als Einkommen auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, EL/14/76, Seite 6 3. 3.1 Streitig ist vorliegend einzig, ob der vom Beschwerdeführer an die Einzelunternehmung B.________ der getrennt lebenden Ehefrau C.________ (AB 52 f.) zur Verfügung gestellte und gemäss Bilanz per 31. Dezember 2010 (AB 19) als Darlehen bezeichnete Betrag von Fr. 151‘510.65 als Vermögen in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers einzubeziehen ist. Das umstrittene Darlehen als solches ist nicht direkt nachgewiesen, namentlich ist kein schriftlicher Vertrag aktenkundig. Ein solcher wurde offenbar nicht abgeschlossen, was nach Obligationenrecht indes auch keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Darlehensvertrag darstellt (Art. 11 i.V.m. Art. 312 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). 3.2 Mit Vertrag vom 4. Dezember 2004 (im Gerichtsdossier) trat der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung als stiller Teilhaber und Gesellschafter in die B.________ ein. Es wurde festgelegt, dass er die administrative und organisatorische Leitung übernehme, während dem C.________ (Heirat und damit verbundene Namensänderung am 18. Dezember 2006 [vgl. AB 51]) für die technische und fachliche Leitung des Unternehmens verantwortlich sei. Im Mai 2006 liess sich der Beschwerdeführer sein gesamtes Alterskapital der GastroSocial Pensionskasse im Betrag von Fr. 217‘608.25 auszahlen (AB 31). Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2004 an die B.________ ausgerichtete Geld in der Höhe von Fr. 23‘700.-- stieg im Jahr 2005 auf Fr. 79‘922.--, im Jahr 2006 auf Fr. 107‘022.--, im Jahr 2007 auf Fr. 110‘364.60, im Jahr 2008 auf Fr. 135‘182.85 und im Jahr 2009 auf Fr. 150‘997.75 an (Bilanzen je per 31. Dezember [im Gerichtsdossier]). In die EL-Berechnung vom 23. Dezember 2013 (AB 80) wurde zuletzt ein Betrag von Fr. 151’511.-- als Vermögen einbezogen. Dies entspricht dem gemäss Steuererklärung 2010 deklarierten Darlehen an C.________ (AB 15, vgl. auch Bilanz per 31. Dezember 2010 [AB 19]). 3.3 Es ist erstellt und denn auch nicht bestritten, dass der Betrag von Fr. 151‘510.65 (AB 19) bzw. Fr. 151‘511.-- (AB 15) für das Unternehmen B.________ der Ehefrau verwendet wurde und dem Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, EL/14/76, Seite 7 nicht mehr zum Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Daran ist trotz Bestreitens eines Darlehens durch die Ehefrau (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 9) festzuhalten. Ebenso wenig ist daran zu zweifeln, dass dieser Betrag für den Beschwerdeführer nicht mehr einzubringen ist, denn die B.________ wies gemäss Bilanz im Jahr 2010 ein totales negatives Eigenkapital von Fr. 207‘351.11 auf (AB 19). Bereits im Jahr 2005 drohte offenbar eine Insolvenz und der Betreiberin der D.________ musste gekündigt werden (Beschwerdebeilage [act. IA] 3). Am 8. Mai 2007 (act. IA 4) informierten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sodann – nachdem es anscheinend auch persönliche Unstimmigkeiten zwischen den Betreiberinnen der einzelnen Abteilungen der B.________ gegeben hatte –, dass das Unternehmen aus finanziellen Gründen aufgegeben werden müsse. Das Einfordern des Betrages von Fr. 151‘510.65 wäre demnach bereits deshalb aussichtlos, weil die Ehefrau nicht in der Lage wäre, das Geld zurückzubezahlen (vgl. AB 93, act. I 9). Hierbei ist auf das Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 23. August 2013 vor dem Regionalgericht … betreffend Genehmigung der Trennungsvereinbarung (AB 53) zu verweisen. In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege erteilt (AB 53 S. 3). Der Gerichtspräsident hielt fest, dass die Ehegatten einander gemäss Trennungsvereinbarung (vgl. AB 52) keine Unterhaltsbeiträge schulden und das Existenzminimum beider Parteien nicht vollumfänglich gedeckt sei (AB 53 S. 2). Betreffend Vermögen hatte sich aus den Steuererklärungen 2010 (AB 11 -17) und 2012 ergeben, dass die Ehegatten überschuldet waren. Weiter waren für den Gerichtspräsidenten keine Hinweise ersichtlich, dass die Ehefrau das vom Beschwerdeführer gewährte Darlehen zurückzahlen werde, weshalb von dessen Uneinbringlichkeit ausgegangen wurde (AB 53 S. 3). An dieser im August 2013 gerichtlich beurteilten Situation haben sich offensichtlich keine für die Ehegatten günstigen Veränderungen ergeben. Ferner ist zu beachten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Darlehens – wie bereits erwähnt – bestreitet (act. I 9). Es wäre auch denkbar, dass das zur Verfügung gestellte Geld als Geschäftsbeteiligung im Rahmen einer einfachen Gesellschaft (vgl. Art. 531 Abs. 1 OR, wonach jeder Gesellschafter einen Beitrag zu leisten hat, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit) oder im Sinne der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, EL/14/76, Seite 8 Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) geschehen ist, was eine Rückforderung auch juristisch problematisch erscheinen liesse. 3.4 Insgesamt hat demnach als erwiesen zu gelten, dass das vom Beschwerdeführer für das Unternehmen der Ehefrau zur Verfügung gestellte Geld nicht mehr eingebracht werden kann. Dabei kann offen bleiben, ob es sich um ein Darlehen, eine Geschäftsbeteiligung oder eine im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht erbrachte Leistung handelt (vgl. E. 3.3 hiervor). Jeder dieser Gründe verbietet es unter den gegebenen Umständen, die Hingabe des Geldes als wieder einbringliches Darlehen oder als Vermögensverzicht (vgl. hierzu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Juni 2004, P 43/03, E. 2.2) zu betrachten und dem Beschwerdeführer allenfalls noch auf diese Weise bei der Prüfung des EL- Anspruchs anzurechnen. 3.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2013 (AB 81) aufzuheben. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der EL des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung des Betrages von Fr. 151‘511.-- als Vermögen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2014, EL/14/76, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 27. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt eingereichten Akten) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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