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Bern Verwaltungsgericht 09.12.2014 200 2014 754

9. Dezember 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,816 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 15. Juli 2014

Volltext

200 14 754 IV SCJ/RUM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 15. April 2014 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe degenerativer Wirbelsäulenveränderungen und Gonarthrosen zum Bezug von IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente an (Dossier der IVB, Antwortbeilagen [AB] 5). Die IVB holte Unterlagen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ein und zeigte der Versicherten mit Schreiben vom 27. Juni 2014 die Einholung eines bidisziplinäres Gutachtens in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. med. C.________ und D.________ an (AB 23). Am 8. Juli 2014 liess die Versicherte festhalten, sie sei mit der vorgesehenen Durchführung nicht einverstanden. Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen (AB 24). Nach einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 11. Juli 2014 (AB 26/2) hielt die IVB mit Verfügung vom 15. Juli 2014 an der Durchführung der in Aussicht gestellten bidisziplinären Begutachtung fest (AB 27). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IVB sei anzuweisen, eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen. Dies im Wesentlichen deshalb, weil das Beschwerdebild verschiedene Diagnosen aufweise, die gegenseitig interferierten und zu einem komplexen Krankheitsbild führten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2014 (AB 27), welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Notwendigkeit einer rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung ist zwischen den Parteien unbestritten. Uneinigkeit herrscht einzig hinsichtlich der Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte bidisziplinäre Begutachtung genügt, oder ob stattdessen – namentlich unter zusätzlicher Berücksichtigung der Fachdisziplin Orthopädie – eine polydisziplinäre Begutachtung hätte angeordnet werden müssen. 2.2 Feste Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren nicht. Die jeweiligen Einsatzbereiche lassen sich jedoch wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 5 2.3 In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand im Wesentlichen folgende ärztliche Angaben:  Gemäss einem Bericht vom 20. Juni 2012 des Spitals G._________ wurde die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2012 bei einer medialen Meniskusläsion bei beginnender Varusgonarthrose am Knie links operiert (AB 17/35 f.).  Im Bericht vom 27. Juni 2013 der Inneren Medizin des Spitals G.________ wurde als Hauptproblem ein Verdacht auf eine Polymyalgia rheumatica aufgeführt und eine entsprechende Therapie in die Wege geleitet (AB 17/28).  Im Bericht vom 7. Dezember 2013 führte Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, eine komplexe Problematik mit einem seit Sommer 2013 bestehenden polymyalgischen Syndrom (differentialdiagnostisch: Polymyalgia rheumatica/Kalziumpyrophosphatarthritis), chronischen lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in beide Beine, deutlicher, medial betonter Gonarthrose und schwieriger psychosozialer Situation auf. Im Vordergrund stünden die lumbalen Rückenschmerzen, welche bei beidseitigen foraminalen Stenosierungen L3/4, L4/5 und L5/S1 stellungsabhängigen radikulären Reizungen entsprechen könnten. Bezüglich des Lumbovertebralsyndroms mit vermuteten radikulären, stellungsabhängigen Ausstrahlungen in die Beine werde eine wirbelsäulenchirurgische Vorstellung zur Standortbestimmung und ev. Infiltrationsbehandlung empfohlen. Die Gonarthrose stehe im Moment eher im Hintergrund, belastungsabhängige Beschwerden auf der linken Seite seien jedoch möglich (AB 17/21 ff.).  Im Arztbericht vom 9. Mai 2014 hielt der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polymyalgia rheumatica sowie eine degenerative Gelenkserkrankung (v.a. der beiden Knie, Wirbelsäule und Füsse) fest. Es bestünden Gelenksschmerzen im Bereich der Füsse, Knie, Wirbelsäule und Hände, welche sich bei körperlicher Belastung verstärkten (AB 17/2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 6 2.4 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich somit ein komplexes Beschwerdebild, dessen Beschaffenheit und Ursache noch unklar ist. So wird nebst einem polymyalgischen Syndrom bzw. einer Polymyalgia rheumatica namentlich auch ein Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlungen in beide Beine bei möglicherweise stellungsabhängigen radikulären Reizungen diskutiert und eine wirbelsäulenchirurgische Vorstellung empfohlen. Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass es zu einer solchen (wirbelsäulenchirurgischen) Abklärung gekommen wäre. Erwähnt werden auch psychosoziale Belastungsfaktoren. Unter diesen Umständen beschlägt vorliegend das Beschwerdebild nicht offenkundig allein die Fachbereiche der Rheumatologie und Psychiatrie, sondern bestehen auch Anknüpfungspunkte zu weiteren Fachdisziplinen. Rechtsprechungsgemäss muss bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Es ist deshalb unabdingbar, dass die Ursachen und Auswirkungen der vorliegend geklagten Beschwerden, insbesondere auch unter Einbezug des für Dr. med. E.________ im Vordergrund stehenden Rückenleidens mit Ausstrahlung in die Beine, umfassend geprüft werden, was – in somatischer Hinsicht – den Rahmen einer rheumatologischen Begutachtung sprengt bzw. zumindest den Einbezug eines Facharztes der Orthopädie und gegebenenfalls weiterer Fachdisziplinen notwendig macht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind Gegenstand orthopädischer Abklärungen nicht nur Befunde mit „operativ-orthopädischer“ Relevanz, sondern (allgemein) Beschwerden im Zusammenhang mit angeborenen oder erworbenen Störungen bzw. Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1552) unabhängig davon, ob die Veränderungen einen operativen Eingriff erforderlich machen bzw. gemacht haben. Genügt nach dem Gesagten eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung nicht, so hat dies zur Folge, dass die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 7 degegnerin eine polydisziplinäre und damit zufallsbasierte MEDAS-Begutachtung in Auftrag zu geben haben wird (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Gemäss dem Bundesgericht entspricht dies im nichtstreitigen IV-Verfahren bei Erstbegutachtungen von komplexen Fällen dem Regelfall (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352; vgl. E. 2.2 hiervor). In Bezug auf die Auswahl der Fachdisziplinen wird es den Gutachtern freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. zur Kostenpflicht der IV-Stelle Bern: BVR 2009 S. 186 ff. E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 3.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 29. Oktober 2014 geltend gemachte Aufwand von total Fr. 2'578.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Parteikosten zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘578.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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