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Bern Verwaltungsgericht 18.06.2015 200 2014 718

18. Juni 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,420 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 (2 656 686)

Volltext

200 14 718 KV LOU/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Juni 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Versicherungen AG Debitorenmanagement, Beschwerden, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, KV/14/718, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1944 geborene B.________ sel. (nachfolgend Versicherter) war vom 1. Juli 1980 bis zu seinem Tod am xx. Juli 2012 bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Antwortbeilage der Helsana [AB] 1 S. 2 Ziff. I). Nachdem die Helsana die Prämienausstände für die Monate Januar bis Juni 2012 erfolglos erinnert (AB 29) und anlässlich einer zweiten Mahnung eine diesbezügliche Betreibung angedroht hatte (AB 28), leitete sie am 14. Juni 2012 für die Prämien des Versicherten für die Monate Januar bis Juni 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 2‘625.– zuzüglich Mahnkosten von Fr. 100.– sowie Verzugszins zu 5 % seit 6. Februar 2012 die Betreibung ein (AB 26). Die nächsten Erben schlugen das Erbe des Versicherten aus, worauf über die Erbschaft am 12. November 2012 der Konkurs eröffnet wurde (AB 19). Mit Zahlungsaufforderung vom 2. April 2013 (AB 13) verlangte die Helsana den ausstehenden Betrag zuzüglich Zinsen und Mahnkosten von der Witwe des Versicherten, A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin), ein. Nachdem die Helsana diesen Betrag erfolglos erinnert und abermals eine diesbezügliche Betreibung angedroht hatte (AB 11), stellte sie am 21. Juni 2013 beim Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura, Abteilung Betreibungen, für die Prämien im Betrag von Fr. 2‘625.– zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.– sowie Verzugszins zu 5 % seit 6. Februar 2012 ein Betreibungsbegehren (AB 9). Den gegen den Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2013 erhobenen Rechtsvorschlag von A.________ (AB 8) hob sie mit Verfügung vom 19. August 2013 (AB 7) auf und erteilte für die in Betreibung gesetzte Prämienschuld inklusive Kosten, Verzugszins und Betreibungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2‘927.50 Rechtsöffnung. Dagegen erhob A.________ am 28. August 2013 Einsprache (AB 6) und brachte vor, dass sie die Erbschaft des Versicherten ausgeschlagen habe, weshalb sie für dessen Schulden nicht haftbar sei. Die Helsana hiess die Einsprache mit Entscheid vom 18. Juli 2014 (AB 1) bezüglich der erhobenen Betreibungskosten gut, wies sie hingegen soweit weitergehend ab und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, KV/14/718, Seite 3 erklärte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsund Konkursamtes Berner Jura, Abteilung Leistungen, in diesem Umfang weiterhin als aufgehoben. B. Dagegen erhob A.________ am 31. Juli 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Juli 2014 (AB 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, KV/14/718, Seite 4 1.2 Nach Art. 32 Abs. 1 VRPG sind Parteieingaben in deutscher oder französischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eingaben an für den ganzen Kanton zuständige Behörden können in Deutsch oder Französisch eingereicht werden und es besteht insoweit für die Verfahrensbeteiligten Wahlfreiheit, als auch ein Verfahren in der jeweils anderen Amtssprache geführt werden kann, als das Verfahren angehoben wurde (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N 6). 1.3 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forderung für die Prämien der Monate Januar bis Juni 2012 samt Verzugszins von 5 % seit dem 6. Februar 2012 und Mahnkosten von Fr. 40.– geschuldet und die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura, Abteilung Betreibungen (AB 8), im erwähnten Umfang gegeben sind. 1.4 Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt angesichts des Streitwertes von Fr. 2‘625 zuzüglich Zins à 5 % seit dem 6. Februar 2012 und Mahnkosten von Fr. 40.– (AB 8) in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, KV/14/718, Seite 5 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.4 Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, KV/14/718, Seite 6 eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers, diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3. 3.1 Nicht bestritten ist zunächst, dass der Versicherte bis zu seinem Tod im Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin im hier interessierenden Jahr 2012 obligatorisch krankenpflegeversichert war. Demzufolge bestand eine grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der Prämien für die Monate Januar bis Juni 2012. 3.2 Die Prämienausstände für die Monate Januar bis Juni 2012 werden von der Beschwerdegegnerin mittels der eingereichten Unterlagen hinreichend belegt. Diesen ist zu entnehmen, dass bereits der Versicherte selber am 18. Februar 2012 (AB 29), am 18. März 2012 (AB 28) und am 30. April 2012 (AB 27) gemahnt und am 14. Juni 2012 gegen ihn eine Betreibung eingeleitet worden war (AB 26). Nach dem Tod des Versicherten wurde die Beschwerdeführerin als dessen Witwe zur Zahlung der ausstehenden Prämienschuld aufgefordert (AB 13) und ihrerseits mit Schreiben vom 7. Mai 2013 erfolglos gemahnt und auf die nachfolgende Möglichkeit einer Betreibung aufmerksam gemacht (AB 11). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2013 (AB 9) beim Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura, Abteilung Betreibungen, das Betreibungsbegehren im Umfang von Fr. 2‘665.– (Forderung von Fr. 2‘625.– + Mahnkosten von Fr. 40.–). In den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Juli 2014 (AB 1) wird ein Betrag von Fr. 2‘809.65 genannt (S. 5 Ziff. 9). Abgestellt auf die Dispositiv-Ziff. 2 dieses Entscheides ist anzunehmen, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, KV/14/718, Seite 7 sich dieser Betrag aus der Prämienforderung von Fr. 2‘625.– zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.– sowie Zins à 5 % seit dem 6. Februar 2012 zusammensetzt. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 28. August 2013 (AB 6) dahingehend gutgeheissen, als sie die zuvor auch in Betreibung gesetzten Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von Fr. 73.– nicht mehr zum Gegenstand der Rechtsöffnung hinzuzählte (vgl. AB 1 Ziff. 8), denn Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet, damit nicht Gegenstand der Rechtsöffnung und vom Schuldner zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Art. 68 SchKG). In Anbetracht der widerspruchsfreien und schlüssigen Unterlagen sind diese in Betreibung gesetzten Prämienausstände und die diesbezügliche Leistungsabrechnung nachvollziehbar. Sie werden von der Beschwerdeführerin auch grundsätzlich nicht bestritten. 3.3 Nach der geltenden Rechtsprechung gehört der Abschluss der Krankenpflegeversicherung und der Wechsel des Versicherers zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Die Ehegatten haften demnach für die betreffenden Prämien unabhängig vom Güterstand solidarisch (Art. 166 Abs. 3 ZGB, vgl. auch BGE 129 V 90 E. 2 S. 9 und Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2012, 9C_14/2012; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: UL- RICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 744 f. N. 1020 und N. 1021 je mit Hinweisen). Solidarhaftung nach Art. 144 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) bedeutet, dass der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je einen Teil oder die ganze Schuld einfordern kann. In diesem Sinne wäre es der Beschwerdegegnerin bereits vor dem Tod des Versicherten möglich gewesen, von der Beschwerdeführerin die ganze offene Prämienforderung für die Krankenversicherung ihres Ehegatten einzufordern zumal es sich dabei um eine Forderung aus dem Familienunterhalt handelt. Es kann deshalb vorliegend keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin die Erbschaft ihres Ehegatten ausgeschlagen hat bzw.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, KV/14/718, Seite 8 diese in der Folge liquidiert wurde (AB 19). Ob aus der Erbmasse Erträge resultierten, mit denen die offenen Prämienrechnungen hätten bezahlt werden können, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen (vgl. Aktennotiz vom 9. Januar 2013 [AB 17]), kann aber letztlich offen bleiben. So oder anders kann die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin des verstorbenen Versicherten zurückgreifen. 3.4 Weiter ist erstellt und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin das Mahnverfahren korrekt durchgeführt hat (vgl. E. 2.2 sowie E. 3.2 hiervor). Da die gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die in Rechnung gestellten Mahnspesen verursacht hat und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn diese die Prämien rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahnkosten von Fr. 40.– nicht zu beanstanden, zumal Ziff. 5.5 der „Versicherungsbestimmungen (VB) („Conditions d’assurance [CA]“) – Ausgabe 1. Januar 2006“ (AB 31 S. 2) solche vorsehen (vgl. E. 2.4 hiervor) und die Gebühr in ihrer Höhe eher moderat ausfällt. 3.5 Schliesslich kann die Versicherung für nicht bezahlte, fällige Beitragsforderungen Zinsen verlangen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Versicherer können in den Versicherungsbedingungen die Fälligkeit der Prämien autonom regeln. So ist in den Versicherungsbestimmungen der Beschwerdegegnerin die Fälligkeit auf den Ersten des Monats festgelegt, für welchen die Prämie geschuldet ist (vgl. AB 31 S. 2 Ziff. 5.2). Die hier umstrittene Prämienschuld war somit ab dem 1. Januar 2012 fällig und eine Verzinsung ab dem 6. Februar 2012 ist damit nicht zu beanstanden. Dadurch, dass die Beschwerdegegnern schuldbetreibungsrechtliche Massnahmen gegen den Versicherten bereits im Frühjahr 2012 eingeleitet hat, wurde die Verjährung unterbrochen, was sich nach der Regelung von Art. 136 Abs. 1 OR auch auf die Beschwerdeführerin als Solidarschuldnerin auswirkt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, KV/14/718, Seite 9 4. Nach dem vorstehend Dargelegten ist erstellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 2‘625.– nebst 5 % Zins seit 6. Februar 2012 sowie die Mahnkosten von Fr. 40.– nicht zu beanstanden sind. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura, Abteilung Betreibungen, bleibt im eben erwähnten Umfang aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 (AB 1) erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Berner Jura, Abteilung Betreibungen, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr 2‘625.– (Prämien Januar bis Juni 2012) nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2012 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 40.– aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, KV/14/718, Seite 10 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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