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Bern Verwaltungsgericht 18.09.2014 200 2014 701

18. September 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,312 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 (E 1649/14)

Volltext

200 14 701 UV KOJ/SHE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. September 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist über seine berufliche Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 4. März 2014 (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1) zog sich der Versicherte am 20. Februar 2014 beim Starten einer Motorsäge eine Verletzung an der rechten Schulter zu. Nach Durchführung von medizinischen und sachverhaltsspezifischen Abklärungen verneinte die SUVA am 29. April 2014 formlos ihre Leistungspflicht (AB 17), wogegen der Versicherte Einwände erheben liess (AB 18); mit Verfügung vom 9. Mai 2014 hielt sie an ihrer Leistungsablehnung fest (AB 19). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 21) wies die SUVA mit Entscheid vom 8. Juli 2014 (AB 26) ab. B. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde und forderte sinngemäss die Ausrichtung von Versicherungsleistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Februar 2014. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 14. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2014 wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt und gleichzeitig Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gewährt. Eine solche ist innert Frist nicht erfolgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Februar 2014. 1.3 Gemäss den Akten war der Beschwerdeführer vom 21. Februar 2014 bis zum 27. April 2014, d.h. während 66 Tagen, zu 100% arbeitsunfähig (AB 11). Unter Berücksichtigung der Entstehung eines allfälligen Taggeldanspruchs am dritten Tag nach dem Unfall (Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]) - hier 23. Februar 2014 - und einer Taggeldhöhe von 80% (Art. 17 Abs. 1 UVG) würde dieser Anspruch Fr. 5‘470.70 (Fr. 3‘000.-- [AB 1 Ziff. 12] * 13 Monate / 365 Tage * 64 Tage * 80%) betragen; auch unter Berücksichtigung der aufgelaufenen und zu erwartenden Heilungskosten liegt der Streitwert unter 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 5 exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). 2.2 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 6 Einschiessende Schmerzen fallen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 139 V 327 E 3.3.2 S. 330, 129 V 466 E. 4.2.2 und 4.2.3 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2008 UV Nr. 15 S. 49 E. 3). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 7 begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 3. 3.1 Zum Ereignis vom 20. Februar 2014 ist den Akten folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 4. März 2014 (AB 1) habe sich der Beschwerdeführer am 20. Februar 2014, als er zum Starten der Motorsäge das Startseil gezogen habe, die Schultersehne angerissen (Ziff. 6). 3.1.2 Anlässlich der schriftlichen Befragung zum Ereignishergang gab der Beschwerdeführer am 14. März 2014 (AB 7) an, beim Starten der Motorsäge sei ihm ein „Stich durch die Schulter gegangen.“ Der Schmerz habe immer mehr zugenommen, bis er in der Nacht nicht mehr habe schlafen können (Ziff. 1). Beim Ereignis habe sich etwas Besonderes zugetragen, nämlich habe er heftig am Seil der Kettensäge gezogen, damit diese starte (Ziff. 4). Im Moment, als er am Seil gezogen habe, seien erstmals Beschwerden bemerkbar geworden (Ziff. 5). 3.1.3 In seiner Beschwerde vom 22. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 20. Februar 2014 auf einer hohen Leiter stehend den abgestandenen Motor einer schweren Motorsäge gestartet. Man müsse dabei, das Gleichgewicht haltend, die schwere Motorsäge fast quer zur normalen Körperhaltung und zum Bewegungsablauf halten, damit man die Reissleine ziehen könne. Dazu komme das Halten des Gleichgewichts, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 8 eine zusätzliche starke Anspannung der Muskulatur und aller Sehnen bewirke. 3.2 Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend des Hergangs des Ereignisses vom 20. Februar 2014 sind in der Unfallmeldung vom 4. März 2014 (AB 1), im Fragebogen vom 14. März 2014 (AB 7) sowie in der Beschwerde vom 22. Juli 2014 widerspruchsfrei und ergeben ein stimmiges Gesamtbild. Insbesondere kommen den Angaben in der Unfallmeldung und dem Fragebogen im Vergleich zu den Ausführungen in der Beschwerde nicht gemäss der Grundsatz der „Aussage der ersten Stunde“ (vgl. E. 2.3 hiervor) grösseres Gewicht zu, da die Erläuterungen in der Beschwerde die vorherigen Kurzbeschreibungen ergänzen und präzisieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 9. Oktober 2003, U 360/02, E. 3.3.2). Die Darstellung des Beschwerdeführers ist von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten worden. Demnach hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2014 stehend auf einer hohen Leiter, das Gleichgewicht haltend und die Motorsäge fast quer zur normalen Körperhaltung und zum Bewegungsablauf haltend, heftig an dem Seil gezogen, um den abgestandenen Motor zu starten. 3.3 Im Rahmen der Prüfung, ob dieses Ereignis als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, stellt das Starten der Kettensäge, wie es im Sachverhalt dargestellt wird, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sehr wohl einen äusseren Faktor dar. Allerdings führte sie zu Recht aus (AB 26/6 Ziff. 3.1.2), dass die Startbewegung grundsätzlich programmgemäss verlaufen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bewegung mit einer gewissen Heftigkeit erfolgte (AB 7 Ziff. 4). Ebenfalls nicht von Relevanz ist hierbei, dass der Beschwerdeführer auf einer hohen Leiter stand, zumal dieser Umstand keine Auswirkung auf die hier interessierende Bewegung bzw. Belastung der Schultermuskulatur und des dazugehörigen Band- und Sehnenapparates hatte. Auch wird weder behauptet noch ist aus den Akten zu entnehmen, dass die Leiter umgekippt wäre oder gedroht hätte umzukippen, was allenfalls einen aussergewöhnlichen Umstand darstellen könnte (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. März 2008, 8C_781/2007). Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 9 deshalb zu bejahen ist, weil die Bewegung reflexartig (Entscheid des BGer vom 10. April 2014, 8C_783/2013, E. 6.2) bzw. ruckartig (BGE 99 V 136 E. 2 S. 139) ausgeführt wurde. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass kein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst hat, zumal sich nichts Besonderes wie z.B. ein Sturz, Anschlagen etc. ereignet hat, ist im vorliegenden Fall die für die Erfüllung des Unfallbegriffs unabdingbare Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit zu verneinen. 3.4 Zu prüfen bleibt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund des Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung. Für deren Bejahung muss, wie unter E. 2.2 hiervor aufgeführt, neben einem ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall (E. 3.5 hiernach), kumulativ eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen vorliegen, welche nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen ist (E. 3.6 hiernach). 3.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1.2) ist das Ereignis vom 20. Februar 2014 sehr wohl als sinnfälliger Vorfall zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer musste nicht nur auf einer hohen Leiter das Gleichgewicht halten, sondern auch in unergonomischer Haltung heftig und ruckartig am Seil der Motorsäge ziehen, um den abgestandenen Motor derselben zu starten. Indem es zur Schulterverletzung gekommen ist, hat sich das Gefährdungspotenzial realisiert. Daher kommt das Starten der Motorsäge unter den vorliegenden Umständen einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleich. Der durchgeführte Vorgang auf einer hohen Leiter ist nicht mehr mit einer alltäglichen Lebensverrichtung, wie etwa, wenn der Beschwerdeführer die Säge am Boden gestartet hätte, zu vergleichen. Damit ist von besonders hinzutretenden Umständen auszugehen, die zur Annahme eines sinnfälligen äusseren Faktors im Sinne der Rechtsprechung führen. 3.6 In der Folge ist zu prüfen, ob die festgestellten Verletzungen Diagnosen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV darstellen. Im Einzelnen zeigen die medizinischen Akten folgendes Bild:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 10 3.6.1 Anlässlich der Erstbehandlung am 21. Februar 2014 stellte Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, folgende Verdachtsdiagnose: „Anriss Muskel, Spinatussehne? Rotatorenmanschette?“ (AB 6/2). 3.6.2 Das MRI vom 26. Februar 2014 zeigte gemäss Dr. med. C.________ u.a. eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne mit ca. 7 mm grosser flacher bursaseitiger Partialruptur ansatznahe und eine Bursitis calcarea subdeltoidea mit zusätzlich leichtem reaktivem Knochenmarksödem angrenzend im Tuberculum majus (AB 10). 3.6.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte im Bericht vom 20. März 2014 eine Partialläsion des M. Supraspinatus, eine Bursitis subacromialis, eine Tendinitis calcarea sowie ein subacromiales Impingement der rechten Schulter (AB 14/1). Unter Berücksichtigung der Röntgenuntersuchung vom 12. März 2014 stellte dieser eine kleine Verkalkung am Tuberculum majus am Supraspinatussehnenansatz fest; das MRI vom 26. Februar 2014 habe keine transmurale (vollständige) Ruptur am Supraspinatussehnenansatz ergeben. Radiologisch und klinisch liege eindeutig eine Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne mit Impingementsymptomatik vor. Radiologisch sei eine nicht transmurale Ruptur von 7 mm diagnostiziert worden, welche in der Bildgebung jedoch nicht eindeutig nachvollzogen werden könne. Die Schmerzsymptomatik sei seiner Meinung nach am ehesten durch eine Auflösung des Kalks in der Supraspinatussehne hervorgerufen worden. Die Diagnostik zeige keine eindeutige Pathologie (S. 2). 3.6.4 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin verneinte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, ohne Begründung das Vorliegen einer Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a - h UVV (AB 16). 3.7 Im vorliegenden Fall liegen drei sich widersprechende ärztliche Einschätzungen vor. Während Dr. med. C.________ von einer ansatznahen Partialruptur der Supraspinatussehne ausgeht (AB 10), ist diese nach Dr. med. D.________ in der Bildgebung nicht eindeutig nachvollziehbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 11 (AB 14/2); er diagnostizierte jedoch eine Partialläsion des M. Supraspinatus, d.h. des Muskels. Damit gehen beide Ärzte von einer Listenverletzung aus. Dies wiederum wird vom SUVA-Kreisarzt, Dr. med. E.________, verneint, allerdings ohne jegliche Begründung. Mit dem Abstellen auf die Angaben von Dr. med. E.________ hat die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten in unzulässiger Weise gewürdigt. Namentlich bleibt unbeantwortet, ob überhaupt eine (Teil-) Ruptur vorliegt und gegebenenfalls, ob diese eine Sehne oder einen Muskel betrifft. Insoweit überzeugen die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin, welche sich ausschliesslich auf Sehnenrupturen beziehen, nicht. Unter diesen Umständen hat sie den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher zur orthopädischen Begutachtung und Klärung der Frage, ob das Ereignis vom 20. Februar 2013 eine (Partial-) Ruptur der Supraspinatussehne oder des M. Supraspinatus zur Folge gehabt hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat diese unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung über das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d oder f UVV zu befinden. Dabei wird namentlich zu beachten sein, dass eine allfällige Sehnen- Teilruptur nach der Rechtsprechung eindeutig nachgewiesen sein muss (BGE 114 V 298 E. 5a S. 305). 3.8 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde vom 22. Juli 2014 in dem Sinne gutzuheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Unabhängig davon, ob es sich bei einer nichtvertretenen Partei um einen Anwalt resp. eine Anwältin oder um eine juristisch nicht geschulte Person handelt, ist für das kantonale Beschwerdeverfahren ausnahmsweise ein Anspruch auf Parteientschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 12 anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand erfordern, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Da es sich vorliegend nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Beschwerdeführung nur einen geringen Aufwand verursacht hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und danach neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2014, UV/14/701, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt eingereichten Akten) - SUVA (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Gesundheit Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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