200 14 688 ALV SCI/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, ALV/14/688, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 10. November 2013, nachdem er vom 1. Juni 2012 bis am 31. Oktober 2013 bei der B.________ als … angestellt gewesen war, Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner]; Antwortbeilage [AB] 55 – 59, 85 f., 88 – 90). B. Am 26. August 2013 hatte sich der Versicherte bereits bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Daraufhin fanden vom 4. November bis 1. Dezember 2013 eine Arbeitsmarktliche- Medizinische Abklärung (AB 49 f.) und vom 24. Februar bis 23. April 2014 eine berufliche Grundabklärung in den Bereichen Informatik und Elektronik statt (AB 35 f.). C. Nachdem der Versicherte von Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie FMH, wegen Krankheit (Operation an der rechten Hand und des linken Zeigefingers; vgl. AB 10 f.) ab dem 22. April 2014 für voraussichtlich sechs Wochen zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden war (AB 32), wurden ihm ab dem 24. April 2014 Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet. Im weiteren Verlauf lehnte das beco mit Verfügung vom 30. Mai 2014 (AB 23 – 25) einen Anspruch auf Krankentaggelder ab dem 24. Mai 2014 ab, da am 23. Mai 2014 der 30. Tag der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen sei und für weitere Tage kein Krankentaggeldanspruch mehr bestehe. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob Einsprache (AB 22). Dabei stellte er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, ALV/14/688, Seite 3 insbesondere die Ausstellung eines Arztzeugnisses in Aussicht, welches ihn vor dem 20. Mai 2014 „im vereinbarten IV-Rahmen gesund schreiben werde“. Daraufhin attestierte Dr. med. C.________ am 11. Juni 2014 (AB 20) nunmehr vom 22. April bis am 9. Mai 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch AB 8 – 11). Mit Entscheid vom 10. Juli 2014 (AB 4 – 7) hielt das beco an der Verfügung vom 30. Mai 2014 fest und wies die Einsprache ab. D. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Juli 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2014 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, ALV/14/688, Seite 4 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 (AB 4 – 7). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung vom 24. bis 30. Mai 2014. 1.3 Der Streitwert liegt offensichtlich (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 2.2 Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, ALV/14/688, Seite 5 oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit bzw. seine Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse kann in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 28 Abs. 5 AVIG). 2.3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, ALV/14/688, Seite 6 Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor und wird zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer ab seiner Operation vom 22. April 2014 zu 100% arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. AB 10, 20, 32). Streitig ist hingegen, wie lange diese Arbeitsunfähigkeit angedauert hat. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in jedem Fall drei Wochen nach der besagten Operation zu mehr als 20% arbeitsfähig gewesen sei (Beschwerde S. 2). Dagegen geht der Beschwerdegegner davon aus, dass auch über den 24. Mai 2014 hinaus eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. 3.2 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend die Sonderbestimmung von Art. 28 AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) zur Anwendung gelangt, da der Beschwerdeführer vor der Operation vom 22. April 2014 arbeitsfähig war
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, ALV/14/688, Seite 7 und die anschliessend eingetretene Arbeitsunfähigkeit (unbestrittenermassen) lediglich vorübergehend bestanden hat. Hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit hat sich der Beschwerdegegner auf das Attest von Dr. med. C.________ vom 25. April 2014 (AB 32) gestützt. In diesem hat der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer ab Dienstag dem 22. April 2014 (Tag der Operation) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen – und somit bis Sonntag den 1. Juni 2014 – attestiert. Dieses Attest entsprach – gemäss Angaben des behandelnden Arztes gegenüber dem Beschwerdegegner (AB 8) – der nach der hier zur Diskussion stehenden Operation normalerweise beobachteten Arbeitsunfähigkeit. Damit ist dieses (ursprüngliche) Attest, das Dr. med. C.________ einige Tage nach der Operation ausgestellt hat, nachvollziehbar begründet und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der ersten Nachkontrolle vom 25. April 2014 voraussichtlich bis Ende Mai zu 100% arbeitsunfähig war. Dass der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen dieses Arztzeugnis ohne weiteres anerkannte und nicht bereits nach Vorlage des entsprechenden Zeugnisses die Sache dem Vertrauensarzt vorlegte (vgl. Art. 28 Abs. 5 zweiter Satz AVIG), ist somit nicht zu beanstanden. Dass Dr. med. C.________ am 11. Juni 2014 neu und rückwirkend vom 22. April 2014 bis nunmehr am 9. Mai 2014 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 20), dies mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer von der Operation weit besser erholt habe als üblich (AB 8), und danach eine Arbeitsfähigkeit impliziert hat, überzeugt nicht. Dies vermag sein ursprüngliches Attest vom 25. April 2014 (AB 32) nicht in Zweifel zu ziehen. Eine solche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit resp. des Gesundheitszustandes ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ausgewiesen. Zum einen wäre Dr. med. C.________ verpflichtet gewesen, bei rascherer Verbesserung den Beschwerdeführer unverzüglich auf die wieder gewonnene Arbeitsfähigkeit hinzuweisen und bereits ausgestellte (höhere) Atteste zu korrigieren. Dies ist im vorliegenden Fall – soweit ersichtlich – anlässlich der zweiten Nachkontrolle vom 9. Mai 2014 nicht geschehen. Nachdem der behandelnde Arzt in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, ALV/14/688, Seite 8 Krankengeschichte das Attest vom 25. April 2014 vermerkt hatte, fehlen im Eintrag vom 9. Mai 2014 jegliche Hinweise zur Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 10 f.). Damit kann sich der Arzt bei seinem rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin geänderten Attest nicht auf die Krankengeschichte gestützt haben. Zum anderen ist es angesichts der Tatsache, dass die Situation am 9. Mai 2014 zwar als beschwerdearm bezeichnet wurde, gleichzeitig jedoch auch festgehalten wurde, der Beschwerdeführer beklage eine schmerzhafte Flexion und Schwellung des operierten linken Zeigefingers, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Dr. med. C.________ echtzeitlich einen Anlass sah, eine bereits wieder gewonnene Arbeitsfähigkeit anzunehmen und solcherlei dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Vielmehr ist mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der behandelnde Arzt damals stillschweigend davon ausging, sein Attest der vollen Arbeitsunfähigkeit habe weiterhin Gültigkeit. Dies bestätigte der Beschwerdeführer denn auch selbst mit seinem Handeln, als er – gemäss seinen Ausführungen in Unkenntnis der Beschränkung der Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung bei vorübergehend beschränkter Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde S. 2) – mit Meldeblatt „Angaben der versicherten Person für den Monat Mai 2014“ vom 22. Mai 2014 (AB 26 f.) ausdrücklich auf eine bis zum 31. Mai 2014 vorliegende volle Arbeitsunfähigkeit und das bereits vorliegende Arztzeugnis verwies (AB 27 Ziff. 4). Falls es der Darstellung in der Beschwerde entsprechend so gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 9. Mai 2014 (gemäss nachträglichem zweitem Attest des behandelnden Arztes) wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre und er tatsächlich keine Kenntnis von der Rechtslage gehabt hätte, müssten die mit dem Meldeblatt vom 22. Mai 2014 (AB 26 f.) getätigten anderslautenden Angaben letztlich als (untauglicher) Versuch des Beschwerdeführers, (ihm nicht zustehende) Versicherungsleistungen (Taggelder auf der Basis von Art. 28 AVIG; vgl. E. 2.2 hiervor) zu erschleichen, betrachtet werden. Beweismassnahmen, die vorliegend rückwirkend weitergehend Klarheit bringen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht mehr geklärt werden, ob allenfalls ab einem Zeitpunkt vor dem 31. Mai 2014 eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden hatte. Bei diesem Beweisergebnis ist auf der Basis des ursprünglichen Attestes vom 25. April 2014 (AB 32) von der vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, ALV/14/688, Seite 9 behandelnden Arzt für den Regelfall attestierten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 22. April 2014 während sechs Wochen auszugehen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Taggelder nach Ablauf der 30-tätigen Frist nach Art. 28 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.2 hiervor) ab dem 24. Mai 2014 verneint hat. 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommen vorliegend die Sonderbestimmungen der Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht zu Anwendung. Auch wenn der Beschwerdeführer Bezüger von IV-Leistungen war resp. ist, lag die hier fragliche Arbeitsunfähigkeit betreffend allein ein vorübergehender Gesundheitsschaden vor. Denn die Arbeitsunfähigkeit stand im Zusammenhang mit einem Gesundheitsschaden, der durch eine Operation behoben werden konnte. Auch zusammen mit der anschliessenden Rekonvaleszenz war dieser nicht geeignet, invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zu erlangen. In dieser Hinsicht ging im Übrigen auch der Dr. med. C.________ von vornherein von einer allein befristeten Arbeitsunfähigkeit aus. Die Frage der Vorleistungspflicht ist im vorliegenden Fall im Übrigen auch deshalb nicht relevant, weil sie nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine minimale Arbeitsfähigkeit vorliegt, mithin die betroffene Person zumindest in geringem Umfang auch objektiv vermittlungsfähig ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Eine wie im vorliegenden Fall bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit verhindert eine Tätigkeit bzw. ein Zurverfügungstellen der Arbeitskraft an den Arbeitsmarkt von vornherein, weshalb die betroffene Person auch keinen Anspruch auf Vorleistung gegenüber der Arbeitslosenversicherung haben kann. 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Okt. 2014, ALV/14/688, Seite 10 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.