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Bern Verwaltungsgericht 15.10.2014 200 2014 667

15. Oktober 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,249 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Entscheide des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. Juni 2014 (shbv 74/2013) sowie vom 9. Juli 2014 (shbv 4/2014)

Volltext

200 14 667 SH und 200 14 711 SH (2) publiziert in BVR 2015 S. 124 SCI/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalter Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheide des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland vom 16. Juni 2014 (shbv 74/2013) sowie vom 9. Juli 2014 (shbv 4/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde zwischen April 2012 und Oktober 2013 durchgehend durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (unpaginierte Akten der Gemeinde [act. IIB] Register 2, Zeigebuchtasche 5). Bei ihrem Antrag um Sozialhilfe wurde A.________ mit Mitteilung vom 19. März 2012 (act. IIB Register 1) durch die EG B.________ darauf aufmerksam gemacht, dass die Miete für ihre aktuelle Wohnung um Fr. 280.– über dem maximal zulässigen Richtsatz liege und die vollen Mietkosten längstens bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin am 30. Juni 2012 durch die Sozialhilfe übernommen würden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist werde der für Wohnungskosten berücksichtigte Betrag im Budget um Fr. 280.– reduziert. Eine gegen das entsprechende Rahmenbudget erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 12. Februar 2013 ab (Verfahren shbv 95/2012 [act. IIB Register 3, letztes Aktenbündel]). Mit Mail vom 3. September 2013 teilte A.________ der EG B.________ mit, dass sie eine Wohnung in … gefunden habe. Auf entsprechende Anfrage der EG B.________ per Mail teilte A.________ am 4. September 2013 mit, sie habe mit dem Vermieter-Ehepaar der alten Wohnung eine Vereinbarung getroffen, wonach dieses sie unter der Bedingung, dass es selber den Nachmieter suchen werde, per 15. Oktober 2013 aus dem Vertragsverhältnis entlasse (vgl. Aktennotiz vom 4. September 2013 [act. IIB Register 1 S. 4 f.). Nach weiteren Mails teilte die zuständige Sozialarbeiterin A.________ am 19. September 2013 per Mail mit, dass die EG B.________ zwar den Mietzins für den Monat Oktober 2013 der neuen Wohnung bezahle, jedoch keine doppelte Miete für die erste Hälfte des Monats Oktober 2013 übernehmen könne (vgl. Aktennotiz vom 19. September 2013 [act. IIB Register 1 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 3 B. Mit einem als „Beschwerde“ betitelten Schreiben vom 15. Oktober 2013 gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA Bern-Mittelland bzw. Vorinstanz) und beantragte die Übernahme der halben Oktobermiete 2013, zusätzlicher Umzugsspesen (Kosten für obligatorische Namensschilder für die neue Wohnung, Nachsendeauftrag Post sowie zusätzliche Gebührensäcke und Klebbänder), eventuell sofort erforderlicher Einrichtungsgegenstände und der Warmwasserkosten seit April 2012 durch die EG B.________ (Akten des RSA Bern-Mittelland im Verfahren shbv 74/2013 [act. II] 1 - 3). Das RSA Bern-Mittelland leitete die Eingabe am 18. Oktober 2013 an die EG B.________ weiter (act. II 9). Die EG B.________ lehnte mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (act. II 11 - 15) die Übernahme sowohl der Kosten für den halben Mietzins für den Monat Oktober 2013 im Betrag von Fr. 640.– wie auch für Namensschilder, Verpackungsmaterial, Seidenpapier, Nachsendeauftrag und Gebührensäcke ab (S. 15 Ziff. III.1 und Ziff. III. 2). Zur (separaten) Prüfung des Gesuches um Kostenübernahme der Warmwasserkosten forderte sie zudem weitere Belege von A.________ ein (Ziff. III.3). Der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland wies eine hiergegen gerichtete Beschwerde (vgl. prozessleitende Verfügung des RSA Bern-Mittelland vom 25. November 2013 [act. II 14]) mit Entscheid vom 16. Juni 2014 ab, wobei er auf das Rechtsbegehren bezüglich der Warmwasserkosten nicht eintrat, da hierüber in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 (act. II 11 - 15) nicht entschieden worden sei (act. II 25 - 32). C. Nachdem die EG B.________ mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Akten des RSA Bern-Mittelland im Verfahren shbv 4/2014 [act. IIA] 7 - 11) die Ausrichtung eines Betrages von Fr. 59.85 zugesprochen, hingegen die Übernahme weiterer Kosten für die Erhitzung des Warmwassers für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 verneint hatte, erhob A.________ am 9. Januar 2014 auch hiergegen Beschwerde beim RSA Bern-Mittelland und beantragte die Bezahlung der Kosten für Warmwasser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 4 im Umfang von Fr. 264.– (act. IIA 1 - 3). Diese Beschwerde wies der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland mit Entscheid vom 9. Juli 2014 ab (act. IIA 21 - 28). D. Am 10. Juli 2014 erhob A.________ gegen den Entscheid des RSA Bern- Mittelland vom 16. Juni 2014 (Verfahren shbv 74/2013) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und verlangte die Übernahme der Kosten für den Umzug im Betrag von Fr. 196.90 sowie der halben Oktobermiete 2013 im Betrag von Fr. 640.– durch die Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz verzichtete am 14. Juli 2014 unter Verweis auf die Akten auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin auch gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2014 (Verfahren shbv 4/2014) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte die Vergütung der Kosten für Warmwasser im Betrag von Fr. 264.– durch die Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom selben Tag auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren SH/2014/667 (doppelte Mietzinszahlung/ Umzugskosten) und SH/2014/711 (Warmwasserkosten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide in ihren finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten sind die beiden Entscheide der Vorinstanz vom 16. Juni 2014 (shbv 74/2013 betreffend Mietzins und Umzugskosten [act. II 25 - 32]) und vom 9. Juli 2014 (sbhv 4/2014 betreffend Warmwasserkosten [act. IIA 21 - 28]). 1.2.1 Umstritten und zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten und des doppelt bezahlten Mietzinses (Verfahren SH/2014/667). Bezüglich der erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einschaltkosten für den Festnetzanschluss am neuen Wohnort ist bisher hingegen noch keine Verfügung ergangen, weshalb diese Frage im Anfechtungsobjekt nicht enthalten ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG), es somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 135 f.) und insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Umstritten und zu prüfen ist zudem die Vergütung der Warmwasserkosten (Verfahren SH/2014/711).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 6 1.2.2 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen der von der Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden bestrittene Budgetabzug von Fr. 280.– wegen überhöhter Miete. Dieser Mietzinsabzug war weder im Verfahren shbv 74/2013 noch in demjenigen shbv 4/2014 Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2012 Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin am 23. August 2013 verfügte Beschränkung der Mietzinsvergütung erhoben, worüber rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Verfahren shbv 95/2012 vor der Vorinstanz [act. IIB Register 3, letztes Aktenbündel]). Auf den entsprechenden Antrag kann daher nicht eingetreten werden. 1.3 Der Streitwert der beiden Verfahren – Umzugskosten von Fr. 196.90 und die halbe Oktobermiete von Fr. 640.– im Verfahren SH/2014/667 sowie Warmwasserkosten im Umfang von Fr. 264.– im Verfahren SH/2014/711 – liegt jeweils, aber auch im Total eindeutig unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 7 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.1.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). 2.1.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL], Wohnkosten [WOK] und Kosten für die medizinische Grundversorgung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 8 [MGV]) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen (SIL), aus (minimalen) Integrationszulagen (MIZ, IZU) oder aus dem Einkommensfreibetrag für Erwerbstätige (EFB) zusammen (vgl. Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Nicht zur Diskussion steht im vorliegenden Fall die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zur Gewährleistung der Existenzsicherung (vgl. E. 2.1 hiervor). Die der Beschwerdeführerin unter diesem Titel zustehenden Leistungen werden bzw. wurden unbestritten ausgerichtet. Prozessthema sind allein Leistungen, die über die eigentliche Grundsicherung im Sinne der Überlebenshilfe hinausgehen, nämlich die Höhe der Situationsbedingten Leistungen (SIL) im Zusammenhang mit dem Umzug der Beschwerdeführerin. Situationsbedingte Leistungen (SIL) haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksichtigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (C.1 der SKOS-Richtlinien). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1). 2.3 Als situationsbedingte Leistungen gelten insbesondere Umzugskosten. Gemäss Ziff. C.1.7 der SKOS-Richtlinien hat die Unterstützungsgemeinde bei einem Wegzug namentlich die Umzugskosten, den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 9 ersten Mietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten sowie sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände zu übernehmen. Nicht näher konkretisiert wird dabei, welche Kosten für den Umzug davon umfasst sind und in welchem Betrag. Die Kosten für den Wohnungswechsel müssen jedoch der Situation angepasst und möglichst günstig sein (vgl. „Handbuch Sozialhilfe“ BKSE, Stichwort: «Umzugskosten»). Gemäss dem „Handbuch Sozialhilfe“ der BKSE wird davon ausgegangen, dass eine unterstützte Person ihren Umzug selber organisiert, so dass lediglich Mehrkosten für ein Mietfahrzeug übernommen werden. Sofern eine betroffene Person nicht in der Lage ist, den Umzug selbständig zu erledigen, können die entsprechenden Kosten ausnahmsweise zusätzlich als SIL übernommen werden. 2.4 Auch Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern steht die verfassungsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit zu (BVR 2004 S. 277 E. 3.7). Die Gemeinden dürfen bedürftige Personen weder abschieben noch ihnen den Zuzug erschweren oder verwehren (Art. 26 Abs. 1 SHG). Dies kann aber nicht bedeuten, dass Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger einen absoluten Anspruch darauf haben, in der Gemeinde ihrer Wahl einen überhöhten Mietzins erstattet zu bekommen, nur weil dort keine günstigere Wohnung erhältlich ist (BVR 2004 S. 277 E. 3.7). Personen, die Sozialhilfe beziehen, sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt sein als Menschen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (Ziff. A.4 der SKOS-Richtlinien). Insoweit kann angesichts der heutigen Mobilität selbst ein Wechsel in eine andere Gemeinde innerhalb der Region nicht als grundsätzlich unzumutbar bezeichnet werden (vgl. BVR 2004 S. 277 E. 3.7; VGE 2011/146 vom 8.7.2011, E. 3.2). 2.5 Das «Handbuch Sozialhilfe» wurde durch die Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; vgl. www.bernerkonferenz.ch) erarbeitet. In Stichworten und Suchbegriffen wird darin die Ausrichtung der individuellen Sozialhilfe erläutert. Um das Ziel der Rechtsgleichheit zu erreichen und Ressourcen für die Erarbeitung und Aktualisierung von eigenen Handbüchern zu sparen, empfiehlt die BKSE den Sozialbehörden, das „Handbuch Sozialhilfe“ auf der rechtlichen Grundlage von Art. 17 Bst. a SHG integral zu übernehmen und in ihren Sozialdiensten als Arbeitsgrundlage einzuführen. Den konkretisierenden Erläuterungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 10 des Handbuchs BKSE kommt – anders als den SKOS-Richtlinien (vgl. E. 2.1.2 vorstehend) – keine direkte Rechtswirkung zu und sie stellen auch keine kantonale Verwaltungsweisung dar. Es hat allein empfehlenden Charakter. Das Gericht weicht jedoch nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen wie auch von der rechtsgleichen Anwendung dienenden Leitsätzen der Verwaltung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). 3. 3.1 In ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2014 (Verfahren SH/2014/667) beantragt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht zunächst, dass die verschiedenen Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen seien: Einerseits seien die Kosten für Namensschilder der neuen Wohnung, für Gebührenabfallsäcke, Verpackungsbänder und Seidenpapier sowie der Nachsendeauftrag der Post an die neue Adresse als erforderliche Einrichtungsgegenstände durch die Beschwerdegegnerin zu vergüten. Zudem sei die halbe Oktobermiete für die alte Wohnung in B.________ ebenfalls durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, die geltend gemachten Verpackungs- und Umzugskosten würden in den Grundbedarf fallen. Zudem sei die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Mitwirkungspflichten zur Verhinderung der doppelten Mietzinszahlung nicht nachgekommen, weshalb sie diese ebenfalls selbst zu tragen habe (vgl. Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2014 im Verfahren SH/2014/667). 3.2 3.2.1 Umzugskosten werden von der Sozialhilfe im Rahmen von situationsbedingten Leistungen übernommen (vgl. Art. 8 SHV i.V.m. Ziff. C.1.7 der SKOS-Richtlinien und E. 2.2 vorstehend). Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 11 zen stehen. Das Prinzip der Angemessenheit der Hilfe besagt, dass eine Person, die Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe hat, materiell bzw. hinsichtlich der von ihr verlangten situationsbedingten Leistungen nicht besser zu stellen ist, als eine Person, die in prekären finanziellen Verhältnissen lebt, jedoch gerade noch keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat (vgl. Ziff. A.4 der SKOS-Richtlinien, Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien sowie auch Art. 30 Abs. 1 SHG). Würde eine Person, die gerade noch keine Sozialhilfe beanspruchen kann, bei vernünftiger und objektiver Betrachtungsweise von der Verursachung der zur Diskussion stehenden Kosten absehen, so besteht für den Sozialhilfebezüger kein Anspruch auf entsprechende situationsbedingte Leistungen. Für den vorliegenden konkreten Fall bedeutet dies, dass wenn eine mit der Beschwerdeführerin vergleichbare Person, die gerade noch keine Sozialhilfe bezieht, angesichts aller Umstände und insbesondere auch der Kosten bei vernünftiger Betrachtungsweise auf den Wohnungswechsel verzichten würde, der Beschwerdeführerin mangels Gebotenheit der Ausgaben diese grundsätzlich nicht ersetzt werden. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bezahlte in der Gemeinde B.________ für ihre Wohnung einen Mietzins von monatlich Fr. 1‘280.– (inkl. Nebenkosten [act. IIB Register 2, Zeigebuchtasche 2]). Für die neue Wohnung in … bezahlt sie nun Fr. 1‘225.– pro Monat (act. IIB Register 2, Zeigebuchtasche 3), was einer Einsparung von Fr. 55.– pro Monat entspricht. Auf der anderen Seite beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug von insgesamt Fr. 2'199.–. Diese setzen sich zusammen aus reinen Transportkosten von Fr. 1'425.– (wovon durch die Beschwerdegegnerin ein Betrag von Fr. 993.60 gemäss Offerte der Firma Job-Börse vergütet worden war [vgl. Aktennotiz vom 11. November 2013 S. 1 f. {act. IIB Register 1}]), dem doppelten Mietzins von Fr. 620.– bis zum 15. Oktober 2013 sowie Fr. 154.– an sonstigen Kosten (Namensschilder neue Wohnung, Nachsendeauftrag Post, zusätzliche Gebührensäcke und Klebebänder, jedoch ohne Einschaltkosten des Telefonanschlusses [vgl. E. 1.2.1 vorstehend]). Diese geltend gemachten Kosten übersteigen die Mietzinsersparnis von Fr. 55.– pro Monat um das 40fache. Anders ausgedrückt wird sich die Ersparnis damit erst mehr als drei Jahre nach dem Umzug erstmals auszahlen. Aus rein finanzieller Sicht besteht damit ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 12 grobes Missverhältnis zwischen dem Nutzen und den Kosten, weshalb der hier gewählte Umzug aus rein finanzieller Sicht als unverhältnismässig einzustufen ist. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, indem sie eine Absprache mit ihrer ehemaligen Vermieterschaft getroffen habe, wonach sie bereits am 15. Oktober 2013 aus dem Mietvertrag entlassen worden sei (und damit eine doppelte Zahlung des ganzen Mietzinses während zweier Monate ausmachend Fr. 2‘560.– bei der ordentlichen Kündigungsfrist verhindert habe), so ist darauf hinzuweisen, dass ohne die (teilweise) vorzeitige Auflösung das Missverhältnis gar das 74fache betragen hätte und der Wechsel damit gar während mehr als sechs Jahren keine positive Wirkung gezeigt hätte. Der Beschwerdeführerin steht es grundsätzlich frei, eine neue Wohnung zu suchen und zu mieten. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch, dass der Beschwerdeführerin durch die Beschränkung des vergüteten Mietzinses für die alte Wohnung ab Juli 2012 der alte Mietzins nicht mehr vollumfänglich vergütet wurde (vgl. act. IIB Register 1 und Entscheid der Vorinstanz vom 12. Februar 2013, Verfahren shbv 95/2012 [act. IIB Register 3, letztes Aktenbündel]): Es bestand damit für die Beschwerdeführerin ein gewisser finanzieller Druck, eine günstigere Wohnung zu finden. Allein dieser Umstand führt im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, das erhebliche Missverhältnis aufzuwiegen und den gewählten Umzug mit den konkret in Kauf genommenen Kosten als indiziert zu betrachten. Die im anderen Kanton gefundene Wohnung ist – wie vorstehend bereits dargelegt – mit einer Differenz von Fr. 55.– nur leicht günstiger als die Wohnung in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin. Der Mietzins für die neue Wohnung liegt mit Fr. 1‘225.– offensichtlich weiterhin erheblich über dem sozialhilferechtlich festgelegten Richtsatz von maximal Fr. 1‘000.– für einen Einpersonenhaushalt. Die Verbesserung beträgt dementsprechend allein 19.6% der an sich gebotenen Einsparung von Fr. 280.– (100 / 280 x 55), d.h. knapp einen Fünftel und kann weder absolut noch im Verhältnis als wesentlich betrachtet werden. Daran ändert nichts, dass der am neuen Wohnort geltende Richtsatz für den Mietzins, der durch den Sozialdienst übernommen wird, für eine Person in einem Einpersonenhaushalt höher ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 13 und den neuen Mietzins möglicherweise abdeckt (vgl. Aktennotiz vom 19. September 2013 [act. IIB Register 1 S. 3]), denn es ist nicht Ziel des Sozialhilferechts, unterstützte Personen an andere Gemeinden bzw. Kantone zu vermitteln und situationsbedingte Leistungen (bzw. Umzugskosten) nur deshalb zuzusprechen, weil die betroffene Person am neuen Ort höhere allgemeine Unterstützungsleistungen erhält. Insoweit ist auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den seitens der Beschwerdeführerin verursachten hohen Betreuungsaufwand (vgl. Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2014 im Verfahren SH/2014/667 S. 3) für die sich hier stellenden Fragen nicht relevant. Massgeblich ist allein, ob eine ebenfalls in prekären finanziellen Verhältnissen, jedoch gerade noch ohne Unterstützung der Sozialhilfebehörde lebende Person bei vernünftiger Betrachtungsweise ebenfalls umgezogen wäre. Die Beschwerdeführerin ist den Beweis schuldig geblieben, dass es ihr trotz hinreichender Bemühungen in der bisherigen Wohnregion nicht möglich war, eine den Vorgaben hinsichtlich des Mietzinses entsprechende Wohnung zu finden. Personen, die in gleichermassen prekären finanziellen Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin leben, jedoch gerade noch keine Unterstützung der Sozialhilfe erhalten, würden bzw. könnten bei objektiver Betrachtung einen Umzug, dessen finanzieller Vorteil sich derart lange nicht auswirkt, ohne anderweitig mitwirkende besondere Umstände (wie zum Beispiel ein Arbeitsplatzwechsel, familiäre Verpflichtungen, unverschuldete Probleme in der bisherigen Wohnung etc.) nicht vornehmen. Angesichts des hier klaren Missverhältnisses kann offen gelassen werden, welche Besserstellung als derart substantiell betrachtet werden könnte um (trotz Missverhältnis) den Wohnungswechsel als gerade noch indiziert betrachten zu können. 3.2.3 Zu prüfen bleibt damit, ob im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände bestehen, die den Wohnungswechsel trotz des hier übermässigen finanziellen Missverhältnisses (vgl. E. 3.2.2 vorstehend) als geboten erscheinen liessen. Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall einen Wohnortswechsel der Beschwerdeführerin nahe legen würden, bestehen nicht: So ist die Beschwerdeführerin seit langen Jahren erwerbslos und es bestehen keinerlei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 14 Anhaltspunkte, dass die Stellensuche im neuen Wohnkanton mehr Aussicht auf Erfolg hätte, zumal sie – gemäss eigenen Angaben (vgl. Aktennotiz vom 27. Juni 2012 S. 23 [act. IIB Register 1]) – bereits auch in diesem Gebiet erfolglos Arbeit gesucht hat. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und lebt gemäss den Akten zurückgezogen. Besondere familiäre oder bekanntschaftliche Beziehungen in der gewählten Wohnregion – abgesehen davon, dass sie vor mehreren Jahrzehnten dort aufgewachsen ist – bestehen nicht, war doch gerade die schlechte soziale Vernetzung ein Grund dafür, dass die Beschwerdegegnerin Umzugskosten, die durch die Unterstützung der Job-Börse entstanden sind, vergütet hat (vgl. Aktennotiz vom 11. November 2013 S. 1 f. [act. IIB Register 1]). In den Akten finden sich weiter keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin der Verbleib in der bisherigen Wohnregion unzumutbar gewesen wäre und Umstände der früheren Wohnsituation selbst sind nicht ersichtlich, die einen Verbleib derart unzumutbar gemacht hätten, dass trotz der finanziellen Nachteile der Umzug in die nun gewählte Wohnung nötig gewesen wäre. Zusammengefasst können unter diesen Umständen keine besonderen Umstände des konkreten Falles ausgemacht werden, die einen Wohnungswechsel trotz zusätzlicher finanzieller Belastung nahe gelegt hätten. 3.2.4 Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Zusage zum neuen Mietverhältnis wie auch die Kündigung der alten Wohnung vornahm, ohne die Beschwerdegegnerin vorgängig zu kontaktieren, kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend beraten, bzw. bereits eine Leistungszusprache getätigt gehabt. Die später erfolgte – und nur auf die Übernahme der Transportkosten von Fr. 993.60 beschränkte – Zusage erfolgte am 19. September 2013 (vgl. Aktennotiz vom 19. November 2013 S. 3 [act. IIB Register 1] i.V.m. „Antrag an GL/DL/AL gemäss Kompetenzregelung Handbuch“ [Register 2, Zeigebuchtasche 4]) und damit erst, nachdem die Beschwerdeführerin bereits Fakten geschaffen und die mit dem Wohnungswechsel später entstandenen Kosten im Grundsatz präjudiziert hatte. Insoweit kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, durch die teilweise Übernahme der Transportkosten von Fr. 993.60, sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 15 automatisch auch eine Zusage betreffend die übrigen noch anfallenden Kosten erfolgt bzw. sie habe auf eine solche Zusage vertrauen dürfen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2014 (Verfahren SH/2014/667, S. 2 „Zu Punkt 2.5“), sie habe von der Beschwerdegegnerin trotz mündlicher und schriftlicher Nachfrage keine Antwort zu den Umzugsbedingungen erhalten, trifft mit Blick auf die Akten nicht zu. Die entsprechende sachverhaltliche Darstellung der Beschwerdegegnerin wurde von der Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und ist für das Gericht verbindlich. Demnach hat sich die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2012 bei der zuständigen Sozialarbeiterin erkundigt, ob allfällige doppelte Mieten bei einem Umzug durch die Beschwerdegegnerin bezahlt würden (vgl. Aktennotiz vom 27. Juni 2012 S. 23 [act. IIB Register 1]). Hierauf wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Doppelzahlung des Mietzinses nicht in Frage komme, da sie ja selber die Möglichkeit habe, einen Nachmieter zu suchen. Damit war die Beschwerdeführerin – auch wenn sie dies nicht mehr wahrhaben will – seit langem klar über die Rahmenbedingungen informiert. Zum anderen erfolgte die Anfrage ihrerseits bezüglich des nun konkret gewordenen Umzugs – wie bereits erwähnt – erst am 3. September 2013 (Aktennotiz vom 4. September 2013 S. 4 f. [act. IIB Register 1]) und damit bereits nach erfolgter Kündigung und Abmachung des Auszugtermins mit der Vermieterschaft. Es wäre der Beschwerdeführerin – selbst in Anbetracht der von ihr selbst verursachten kurzen Fristen zur Kündigung – unbenommen und möglich gewesen, noch am Tag der Wohnungszusicherung (Donnerstag, 29. August 2013) mit ihrer Ansprechperson bei der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen und die Sachlage vorgängig zu klären. 3.3 Nach dem hiervor Dargelegten besteht damit kein Anspruch auf situationsbedingte Leistungen zur Unterstützung des vorliegend gewählten Wohnortswechsels durch die Sozialhilfe. Fehlt es bereits an den Grundvoraussetzungen, so braucht nicht im Einzelnen auf die von der Beschwerdeführerin verlangten Leistungen eingegangen zu werden. Immerhin ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass gemäss der von der Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise erhobenen und damit für das hiesige Gericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung die geltend gemachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 16 Kosten auch im einzelnen nicht etwa als unvermeidbar zu betrachten wären. Dies gilt insbesondere für den doppelten Mietzins, den die Beschwerdeführerin mit angemessenem Aufwand hätte vermeiden können (vgl. die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2014 im Verfahren SH/2014/667 S. 2 f.), aber auch für das angeblich verwendete, aber nicht belegte Seidenpapier und die Klebebänder. Die weiteren Ausgaben wie die geltend gemachten Abfallsäcke und die Namensschilder für die neue Wohnung sind zudem grundsätzlich im allgemeinen Lebensbedarf bzw. den Wohnungskosten/Nebenkosten enthalten. Umzugs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten sind von den Betroffenen zu tragen (vgl. auch „Handbuch Sozialhilfe“ der BKSE, Stichwort „Umzugsund Reinigungskosten“). 3.4 Weil das Gericht gemäss Art. 84 Abs. 2 VRPG an die Anträge der Parteien gebunden ist und nicht über die Parteibegehren hinausgehen darf, entfaltet die gerichtliche Feststellung des Fehlens der Grundvoraussetzung im vorliegenden Fall allein hinsichtlich der noch strittigen Leistungen Wirksamkeit. Mit der Abweisung des beschwerdeweise gestellten Antrags auf Ausrichtung weiterer Leistung hat es sein Bewenden. Die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Leistungsverweigerung vorgetragenen Rügen sind unbehelflich und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juni 2014 (act. II 25 - 32) hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde vom 10. Juli 2014 (Verfahren SH/2014/667) erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In der Beschwerde vom 28. Juli 2014 (Verfahren SH/2014/711) stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Kosten zur Erhitzung des Warmwassers seien durch die Beschwerdegegnerin zu vergüten, da sie als Wohnnebenkosten gemäss Ziff. B.3 der SKOS-Richtlinien nicht im Pauschalbetrag des Grundbedarfs enthalten seien. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass der Beschwerdeführerin über den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bereits ein Pauschalbetrag von Fr. 48.85 pro Monat für den Energieverbrauch vergütet worden sei und dass nur der damit unge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 17 deckte Teil der Stromrechnungen – ausmachend einen Betrag von total Fr. 59.85 für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 – zusätzlich bezahlt werden könne (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2013 [act. IIA 7 -11]). 4.2 Die von der Beschwerdeführerin verlangte Übernahme der Warmwasserkosten steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Umzug. Insoweit ist von vornherein nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine gesonderte Prüfung vorgenommen und hiernach eine separate Verfügung vom 18. Dezember 2013 (act. IIA 7 - 11) erlassen hat. In den SKOS-Richtlinien wird unter der Ziffer B.3 „Wohnkosten“ festgehalten, dass der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins) angerechnet wird, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Kosten für Heizung und Warmwasser (z.B. Elektro- und Holzheizungen, Elektroboiler) sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie nicht über die Wohnnebenkosten mit der Vermieterschaft abgerechnet werden. 4.3 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Ziff. 2.b „Nebenkosten“ des Mietvertrags vom 23. September 2010 (act. IIB Register 2, Zeigebuchtasche 3) geschlossen, dass gestützt auf die zwischen der Beschwerdeführerin und ihren früheren Vermietern getroffene Vereinbarung die Warmwasserkosten im Rahmen der Nebenkosten über den Vermieter abzurechnen seien (vgl. angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2014 [act. IIA 21 - 28 S. 5 Ziff. 3.3]). Diese Würdigung des mietvertraglichen Verhältnisses der Beschwerdeführerin mit ihrer früheren Vermieterschaft ist angesichts des klaren vertraglichen Wortlauts nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen sind zudem auf jeden Fall nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft und damit für das Gericht grundsätzlich verbindlich (vgl. Art. 80 lit. a VRPG). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits von daher keinen Anspruch auf zusätzliche Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung des Warmwassers habe, sondern sich vielmehr an die Vermieterschaft zu halten hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 18 Im Sinne einer Eventualerwägung hat die Vorinstanz zudem unter Annahme, dass die Warmwasserkosten separat zu vergüten seien, die Ausgaben konkret geprüft (angefochtener Entscheid vom 9. Juli 2014 im Verfahren SH/2014/711, E. 4 [act. IIA 21 - 28 S. 6]). Der Entscheid der Vorinstanz wäre mit Blick auf die Eventualerwägung schliesslich selbst bei dieser Betrachtungsweise nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die vorliegend angefallenen Energiekosten – wenn der für die elektrische Erhitzung des Warmwassers benötigte Anteil mangels eigenem Zähler nicht ausgeschieden werden kann – (zumindest teilweise) bereits im Grundbedarf enthalten sind. Die entsprechenden Berechnungen waren Teil der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Auch hinsichtlich dieser Eventualerwägung bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltswürdigung. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Hinsicht auch keine solchen Fehler gerügt. 4.4 Nach dem Dargelegten hält der Entscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2014 (act. IIA 21 - 28) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 19 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden in den Verfahren SH/2014/667 (Entscheid vom 16. Juni 2014 im Verfahren shbv 74/2013) und SH/2014/711 (Entscheid vom 9. Juli 2014 im Verfahren shbv 4/2014) werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalter Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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