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Bern Verwaltungsgericht 05.09.2014 200 2014 661

5. September 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,164 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 5. Juni 2014 (shbv 24/2014)

Volltext

200 14 661 SH SCJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. September 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Ostermundigen vertreten durch c.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 5. Juni 2014 (shbv 24/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2014, SH/14/661, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) stellte am 27. Februar 2014 bei der Gemeinde Ostermundigen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) einen Sozialhilfeantrag (unpaginierte Akten der Beschwerdegegnerin [act. IID]). Mit Verfügung vom 4. März 2014 (unpaginierte Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIC]) lehnte diese das gestellte Gesuch für den Monat Februar 2014 ab; ab März 2014 bejahte sie einen Anspruch auf Sozialhilfe. B. Gegen die Verfügung vom 4. März 2014 liess die Beschwerdeführerin am 4. April 2014 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1-9)] beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend RSA oder Vorinstanz) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „ 1. Ziff. 3.2 der angefochtenen Verfügung sei bezüglich des Monatsbudgets so zu korrigieren, dass bei der Beschwerdeführerin in einem Budget „Mutter 1 Person in 2-Personenhaushalt“ (getrenntes Budget) unter Ziff. B.2.2 ein Betrag von Fr. 755.-- anzurechnen sei, all dies auch für die in Zukunft zu erstellenden Budgets. 2. Ziff. 3.2 der angefochtenen Verfügung sei bezüglich des Monatsbudgets so zu korrigieren, dass bei der Beschwerdeführerin in einem Budget „Mutter 1 Person in 2 -Personenhaushalt“ (getrenntes Budget) unter Ziff. 3.0 bei den Wohnungskosten inkl. Nebenkosten vorfrageweise ein Anteil betreffend die Tochter im Betrag von Fr. 500.-- auszuscheiden sei, und der Beschwerdeführerin für die Miete der Restbetrag von Fr. 850.-- plus unter Ziff. B.3.1 die gesamten Nebenkosten von Fr. 230.-- anzurechnen sei, all dies auch für die in Zukunft zu erstellenden Budgets. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen insofern und insoweit, als die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung einen Nachteil für die Beschwerdeführerin zur Folge hätte. 4. Antrag an die Verfahrensleitung: Der Beschwerdeführerin sei vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde bzw. für Schlussbemerkungen zu geben. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -“

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2014, SH/14/661, Seite 3 Ebenfalls am 4. April 2014 (act. II 11-17) liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege mit folgenden Rechtsbegehren einreichen: „ 1. Der Gesuchstellerin sei für das hängige Beschwerdeverfahren betr. Anfechtung einer Verfügung bezüglich Sozialhilfe das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, und der Unterzeichnende sei ihr als amtlicher Anwalt beizuordnen. 2. Antrag an die Verfahrensleitung: Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Einreichung der Kostennote zu geben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -„ Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 (act. II 39-43) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Mai 2014 (act. II 51) liess die Beschwerdeführerin folgende Anträge einreichen: „ 1. Ich stelle den Antrag, es sei von der Beschwerdegegnerin S. 15 des Journals (blaue, zweitoberste Mappe) anzufordern und mir eine Kopie weiterzuleiten, eventuell sei bei Nichtvorliegen dieses Dokuments ein Verbal zu verfassen und mir eine Kopie des Verbals zuzustellen. 2. Ich stelle den Antrag, es sei mir eine Frist von 14 Tagen für eine Replik und/oder Schlussbemerkungen anzusetzen. Begründung: Nach nun erfolgter, erstmaliger Durchsicht der umfangreichen Akten - eine frühere telefonische Anfrage auf Akteneinsicht (nach Einreichen der Vollmacht) wurde von der Beschwerdegegnerin abschlägig beantwortet - möchte ich schriftlich Ergänzungen anbringen, sei dies im Rahmen einer Replik und/oder von Schlussbemerkungen.“ Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 (act. II 53-55) wies das RSA neben dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anforderung von Seite 15 des Journals auch jenen um Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt ab. C. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2014 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „- in der Sache - 1. Ziff. 2 des Zwischenentscheids vom 05.06.2014 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin der Unterzeichnete als amtlicher Anwalt beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2014, SH/14/661, Seite 4 2. Ziff. 4 des Zwischenentscheids vom 05.06.2014 sei aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin, bei Gutheissung der Beschwerde vom 04.04.2014 in der Hauptsache, auch für das vorliegende Verfahren Parteikosten zuzusprechen. - an die Prozessleitung - 3. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache ein Endentscheid ergangen ist. 4. Der Beschwerdeführerin sei nach Vorliegen des Endentscheids in der Hauptsache Gelegenheit zu geben, die vorliegende Beschwerde ergänzend zu begründen.“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 15. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete am 7. August 2014 unter Verweis auf die Akten in dem bei ihr hängigen Verfahren auf das Einreichen einer förmlichen Beschwerdevernehmlassung. Das angerufene Gericht wies mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2014 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid vom 5. Juni 2014 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2014, SH/14/661, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 (act. II 53-55). Streitig und zu prüfen ist die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (act. II 53 Ziff. 2) sowie die Verweigerung von Parteikosten in diesem Verfahren (Ziff. 4). Über die geforderte Sistierung hat das angerufene Gericht bereits mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2014 entschieden; in der Hauptsache hat die Vorinstanz noch keinen Entscheid gefällt. Mit Abweisung der Sistierung wurde gleichzeitig auch das Gesuch um Beschwerdeergänzung abgewiesen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide sowie gegen Abschreibungsverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b - d des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. Vorab ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einen Anspruch auf Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt hat. 2.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich ma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2014, SH/14/661, Seite 6 chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2). 2.2 In der Hauptsache ist Punkt 3.2 der Verfügung vom 4. März 2014 (act. II C) angefochten und hierbei insbesondere die Feststellung, wonach im Budget März 2014 (Beilage [B] 3 zur Beschwerde vom 4. April 2014 [act. II]) ein Anspruch auf Sozialhilfe im Umfang von Fr. 93.40 bestehe. Im besagten Budget wurden neben einem Grundbedarf von Fr. 748.-- (Ziff. B.2.2), Wohnungskosten von Fr. 500.-- (Ziff. B.3.0) sowie Wohnungsnebenkosten von Fr. 115.-- (Ziff. B.3.1) berücksichtigt, womit sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklärte. Ihrer Meinung nach sei für die Berechnung ein hälftiger Grundbedarf von Fr. 755.-- (Beschwerde vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2014, SH/14/661, Seite 7 4. April 2014, S. 2, I, Ziff. 1) sowie für Miete Fr. 850.-- zuzüglich die gesamten Nebenkosten von Fr. 230.-- (Ziff. 2) massgebend. Die strittige Differenz beträgt somit Fr. 472.-- (Fr. 748.-- + Fr. 500.-- + Fr. 115.-- — Fr. 755.-- — Fr. 850.-- — Fr. 230.--). Das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 4. März 2014 und somit auch betreffend das Budget 2014 ist noch hängig und wird zu gegebener Zeit von der Vorinstanz zu beurteilen bzw. entscheiden sein; es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Anordnung der Beschwerdegegnerin bzw. die geltend gemachte Differenz von Fr. 472.-- mag die Beschwerdeführerin zwar nicht nur geringfügig treffen. Sie erhielt immerhin im Februar 2014 ALV-Taggelder und wie der diesbezüglichen Abrechnung zu entnehmen ist, hat sie ab März 2014 noch einen Restanspruch von 298.8 Taggeldern (Beilage B5 zur Beschwerde vom 4. April 2014). Vorliegend sind die Interessen der Beschwerdeführerin durch die in Frage stehende Anordnung betreffend Sozialhilfeunterstützung ab März 2014 nicht derart schwerwiegend betroffen, so dass die Beiordnung eines amtlichen Anwalts bereits von daher geboten wäre. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend lediglich von einer relativen Schwere des Eingriffs auszugehen ist, zumal es nicht um eine vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen und somit nicht um die gesamte wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin geht (act. II 53- 55, S. 3, Ziff. 4). Es müssten somit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gegeben sein, um die Bestellung des beigezogenen Rechtsvertreters als anwaltlicher Beistand als angemessen zu betrachten. 2.3 Besondere Schwierigkeiten liegen nicht vor, stellen sich doch weder komplizierte Rechtsfragen noch ist ein unübersichtlicher Sachverhalt zu bewältigen. Streitig waren in der Hauptsache vorwiegend einzelne Budgetposten, welche die C.________ nach Auffassung der Beschwerdeführerin falsch berechnete oder eingesetzt hatte. Die Beschwerde liess sich folglich mit der Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse und dem Einreichen entsprechender Belege ausreichend begründen. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es nicht. Die rechtliche Würdigung ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanz. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es daher nicht rechtsfehlerhaft, wenn auch im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz ein eher strengerer Massstab angelegt wird. Weiter ist aufgrund des langjährigen Bezugs von Sozialhilfe (1. November 2001 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2014, SH/14/661, Seite 8 31. August 2009 und 1. November 2012 bis 31. März 2013; act. II 41 I Ziff. 2) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin fähig ist, sich im Verfahren zurecht zu finden, zudem sie sprachkundig ist und auch sonst keine Hinweise darauf bestehen, dass sie nicht in der Lage wäre, ihre Anliegen vorzutragen. 3. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 hält der Rechtskontrolle stand, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei bei Gutheissung der Beschwerde vom 4. April 2014 in der Hauptsache auch für das vorliegende Verfahren Parteikosten zuzusprechen, ist abzuweisen. Einerseits ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit keinem ihrer Anträge durchgedrungen und andererseits hat ein etwaiges Obsiegen in der Hauptsache (Sozialhilfe) vor der Vorinstanz nicht zur Folge, dass ihr für dieses Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Sept. 2014, SH/14/661, Seite 9 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde Ostermundigen - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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