Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 28.01.2015 200 2014 648

28. Januar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,891 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 3. Juni 2014

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 9. September 2015 abgewiesen (9C_167/2015). 200 14 648 IV ACT/SAW/BEH/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Januar 2015 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 2 betreffend Verfügung vom 3. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde unter Hinweis auf ein seit Geburt bestehendes psychoorganisches Syndrom (POS) am 26. August 1997 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] Vorakte 7) und erhielt daraufhin Sonderschulmassnahmen zugesprochen (act. II 4; Beschwerdeantwort S. 2). Nachdem auf die Anmeldung vom 12. Oktober 2004 (act. II 5) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten worden war (act. II 16.1), wurde das mit Anmeldung am 3. Februar 2006 (act. II 18) gestellte Leistungsgesuch – ebenfalls wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht – abgewiesen (act. II 36). Mit Neuanmeldung vom 15. Januar 2013 beantragte der Versicherte erneut IV-Leistungen (act. II 39). Gestützt darauf nahm die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und veranlasste insbesondere eine neuropsychologische Untersuchung (vgl. Gutachten vom 17. Februar 2014, act. II 80.1). Mit Vorbescheid vom 12. März 2014 (act. II 81) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 32% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Eingabe vom 1. April 2014 (act. II 83) beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Akteneinsicht und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Am 11. April 2014 (act. II 86) erhob er Einwand gegen den Vorbescheid vom 12. März 2014 und ergänzte am 22. Mai 2014 (act. II 91) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit weiteren Unterlagen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 (act. II 92) wies die IVB das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Erforderlichkeit ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 4 B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Juli 2014 Beschwerde. Im Wesentlichen beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2014, die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sowie die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 16. September 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren mit prozessleitender Verfügung ab und setzte am 4. November 2014 den Termin zur öffentlichen Schlussverhandlung auf den 17. Dezember 2014 an. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 verzichtete Rechtsanwalt B.________ mangels Kostenträgers auf die Teilnahme an der Schlussverhandlung; die Beschwerdegegnerin teilte am 11. Dezember 2014 telefonisch mit, dass sie an der Verhandlung nicht anwesend sein werde. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 17. Dezember 2014 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die gestellten Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 5 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon vollständig erbracht hat (vgl. THOMAS ACKER- MANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwaltungsverfahren noch nicht mit einer Verfügung abgeschlossen worden, womit es dem Rechtsvertreter unbenommen geblieben ist, weitere Eingaben zu machen, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Ebenfalls war es der Verwaltung in diesem Zeitpunkt unbenommen, weitere Abklärungen durchzuführen. Folglich konnte vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 3. Juni 2014 (act. II 92). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 6 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 7 Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Erforderlichkeit der Verbeiständung (act. II 92). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft und – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 4) – auch nicht anerkannt. 3.2 Gemäss der in E. 2 hiervor dargelegten Rechtsprechung drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen (Entscheid des BGer vom 28. März 2013, 8C_996/2012, E. 4.1) auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen waren im Vorbescheidverfahren nicht zu beantworten, vielmehr ging es nur (aber immerhin) darum, im Rahmen eines übersichtlichen Sachverhalts ohne überdurchschnittliche Komplexität über den Anspruch auf Leistungen zu befinden, ohne dass spezielle Umstände vorgelegen hätten. Würde im vorliegenden Fall die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, liefe dies darauf hinaus, dass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 8 Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der IV bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleich käme und der – von einem sehr strengen Massstab ausgehenden – gesetzlichen Konzeption widerspräche (Entscheide des BGer vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1 und vom 7. Februar 2011, 8C_370/2010, E. 7.1). Soweit in der Beschwerde (S. 8) geltend gemacht wird, die unentgeltliche Verbeiständung sei bereits deshalb begründet, weil auf anwaltliche Intervention (vgl. Einwand vom 11. April 2014, act. II 86) hin ergänzende medizinische Abklärungen vorgenommen worden seien, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Dies weil dieser Umstand – wie denn auch das Bundesgericht ausgeführt hat (vgl. Entscheid des BGer vom 20. April 2012, 9C_196/2012, E. 6.2) – vielmehr ein Indiz für die Nichtaussichtslosigkeit ist und mit dem Tatbestandselement der Erforderlichkeit nichts zu tun hat; dasselbe gilt auch für das an der Schlussverhandlung vom 17. Dezember 2014 Ausgeführte, wonach der Rechtsvertreter im Einwand darauf hingewiesen habe, das Invalideneinkommen bemesse sich nach Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV [SR 831.201]; act. II 86 S. 6). Davon abgesehen ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine der im Einwand vom 11. April 2014 (vgl. act. II 86 S. 2 f.) beantragten Abklärungen veranlasst, sondern gestützt auf den Bericht des RAD vom 1. Juli 2014 (act. II 102) eine arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung (AMA) in Auftrag gegeben hat (act. II 105). Des Weiteren dringt der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die unentgeltliche Verbeiständung sei aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen erforderlich, nicht durch (Beschwerde S. 8 Ziff. 7). Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten vom 17. Februar 2014 (act. II 80.1 S. 11, 14) liegen beim Beschwerdeführer allein eine verminderte Intelligenz im Bereich um die 75 IQ-Punkte und eine ausgeprägte Lernbehinderung mit insgesamt leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen vor. Eine eigentliche Rechen-, Lese- oder Rechtschreibstörung wurde explizit verneint (act. II 80.1 S. 12). Die zuständige Erwachsenenschutzbehörde hat denn auch offensichtlich keine Massnahmen ergriffen, was jedoch not-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 9 wendig gewesen wäre, wenn wirklich derart starke Einschränkungen vorliegen würden, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 6 ff.) vorgebracht hat und in der Schlussverhandlung vom 17. Dezember 2014 bestätigte. Denn derart starke Einschränkungen würden sich auch auf das Alltagsleben auswirken. Dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen wäre, ist demnach in keiner Art und Weise belegt, woran – entgegen den Ausführungen während der Schlussverhandlung vom 17. Dezember 2014 – nichts ändert, dass ein Geburtsschaden (vgl. act. II 80.1 S. 13) vorliegt. Die Erklärung von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. April 2014 (act. II 86 S. 14) vermag daran nichts zu ändern, wurde diese doch offensichtlich vom Rechtsvertreter vorformuliert und ist in medizinischer Hinsicht weder belegt noch begründet. Vielmehr ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren durchaus selber in der Lage war, mit der Verwaltung zu kommunizieren. So war es ihm möglich, sowohl betreffend das Nichterscheinen als auch später bezüglich dem Verlassen der AMA seine Gründe jeweils kohärent und verständlich zu formulieren und seine Wahrnehmung klar zu vermitteln (act. II 110, 118). Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte ist der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt und von weiteren Abklärungen – wie vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt (Beschwerde S. 2) – sind keine fallrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten. Weitere Abklärungen erübrigen sich somit (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 17. Dezember 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass verschiedene angefragte Stellen (u. a. die …, die … und der Sozialdienst) seine rechtliche Vertretung nicht übernommen hätten. Es sei deshalb nur noch die anwaltliche Vertretung übriggeblieben. Dem ist entgegenzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb nicht der Sozialdienst – der den Beschwerdeführer seit zehn Jahren unterstützt (act. II 91 S. 7) – die Vertretung im Vorbescheidverfahren hätte übernehmen können, gehören doch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) die Beratung und Betreuung ebenfalls zu seinen Pflichten. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Organe der Sozialhilfe über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 10 Fachleute verfügen, die sich im IV-Recht auskennen, und letztlich auch ein eigenes Interesse an der Durchsetzung berechtigter Ansprüche der bedürftigen Personen gegenüber der IV haben. Die offenbar vom Rechtsvertreter vorformulierte und nicht weiter begründete Erklärung des zuständigen Sozialamtes D.________ vom 10. April 2014 (act. II 86 S. 17) vermag hieran nichts zu ändern. Dabei gilt es zu beachten, dass eine unentgeltliche Verbeiständung nicht bereits dann gewährt wird, wenn eine entsprechende Institution den Versicherten zu einem Anwalt schickt, würde die Frage der Erforderlichkeit diesfalls doch durch diese Institution abschliessend entschieden, was jedoch Aufgabe der rechtsanwendenden Behörde ist (vgl. ACKERMANN, a.a.O., S. 161). Soweit der Beschwerdeführer weiter auf das Verfahren seiner Mutter verweist (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 8), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies weil der Sachverhalt im Verfahren der Mutter, in welchem ihr die unentgeltliche Verbeiständung gewährt worden war, in keiner Art und Weise mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar ist. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, woran schliesslich nichts ändert, dass sich der Rechtsvertreter gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers an der Schlussverhandlung vom 17. Dezember 2014 sehr stark für ihn eingesetzt hat. 3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Tatbestandselement der Erforderlichkeit der Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG sei völkerrechtswidrig und verstosse insbesondere gegen Art. 6 EMRK (vgl. Beschwerde S. 14 Ziff. 6 ff.). Diesbezüglich ist vorab klar festzuhalten, dass Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Weiter hat die Ermittlung der ratio legis nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen des Gerichts, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Der Balancegedanke des Prinzips der Gewaltenteilung bestimmt nicht allein die Gesetzesauslegung im herkömmlichen Sinn, sondern er führt darüber hinaus zur Massgeblichkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 11 der bei der Auslegung gebräuchlichen Methoden für den Bereich richterlicher Rechtsschöpfung, indem ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt (BGE 140 I 305 E. 6.2 S. 311). In Art. 37 Abs. 4 ATSG wird anstelle des Begriffs des "Rechtfertigens" derjenige des "Erforderns" verwendet, was einen klaren gesetzgeberischen Entscheid wiederspiegelt; damit wird die Rechtsprechung aufgenommen, welche eine strenge Prüfung der massgeblichen Voraussetzungen verlangt, wenn die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren geprüft wird (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 37 N. 22). Für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Auffassung bleibt demnach kein Raum. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Da es sich hinsichtlich der Anfechtung der Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (act. II 92) nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 12 5.2 Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 17. Dezember 2014) - IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung gemäss Art. 6 EMRK vom 17. Dezember 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/648, Seite 13 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 648 — Bern Verwaltungsgericht 28.01.2015 200 2014 648 — Swissrulings