200 14 621 EL publiziert in BVR 2015 S. 47 KOJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ gesetzlich vertreten durch seine Beiständin B.________, C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2014, EL/14/621, Seite 2 Sachverhalt: A. Für den 1998 geborenen A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wird zur Invalidenrente seines Vaters eine ordentliche Kinderrente ausgerichtet. Er steht unter einer Erziehungsbeistandschaft und wurde vom 20. August 2013 bis 31. Januar 2014 fremdplatziert (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 5, 32, 40, 85, 99 f., 105, 127-131). Die Abteilung Soziales der Einwohnergemeinde D.________ meldete ihn am 25. November 2013 bei der AHV-Zweigstelle … zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an und ersuchte um Drittauszahlung der EL an sie selbst (vgl. AB 92 f., 98). Nachdem die AHV-Zweigstelle die Einwohnergemeinde D.________ am 4. Dezember 2013 und 7. Januar 2014 erfolglos aufgefordert hatte, innert Frist verschiedene Angaben sowie Belegkopien einzureichen (vgl. AB 94 f.), lehnte die AKB mit Verfügung vom 28. März 2014 (AB 102) einen Anspruch des Versicherten auf EL ab. Daran hielt sie auf eine am 16. April 2014 erhobene (vgl. AB 106) und am 23. April 2014 ergänzte (vgl. AB 132) Einsprache hin mit Entscheid vom 26. Mai 2014 (AB 133) fest. Sie erwog, die fehlenden Informationen und Belege seien trotz mehrmaliger Aufforderung nicht innerhalb der gemäss Verwaltungsweisung massgebenden Frist von drei Monaten nach der Anmeldung nachgereicht worden. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. März 2014 (AB 88) forderte die AKB zudem vom Vater des Versicherten zu viel bezogene EL mit der Begründung zurück, durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht habe für den Versicherten in der Periode, in welchem dieser sich nicht im selben Haushalt aufgehalten habe, kein separater Anspruch auf EL geprüft und berechnet werden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2014, EL/14/621, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei für die Zeit der Fremdunterbringung EL zu gewähren. Zudem sei von der verfügten Rückerstattung abzusehen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 (AB 133). Streitig und zu prüfen ist primär der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL von September 2013 bis Januar 2014 und in die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2014, EL/14/621, Seite 4 sem Zusammenhang insbesondere eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht. Da im angefochtenen Einspracheentscheid auch der Tatbestand der gesonderten EL-Berechnung für das Kind im Rahmen des EL-Anspruchs des rentenberechtigten Elternteils (vgl. E. 2.2 hienach) thematisiert wurde (vgl. AB 133/2 E. 3.1) und der Beschwerdeführer auch diesbezüglich grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist (vgl. BGE 138 V 292), gilt es auch dieses Rechtsverhältnis zu beleuchten, ohne dass der Anfechtungsgegenstand ausgedehnt werden müsste (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes steht dagegen die unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsene Rückerstattungsverfügung vom 28. März 2014 (AB 88), als deren Verfügungsadressat nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Vater figurierte. Soweit in der Beschwerde die Rückerstattung beanstandet wird, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer strittigen Anspruchsdauer von fünf Monaten unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2014, EL/14/621, Seite 5 ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Die Berücksichtigung des Kindes bei der EL-Berechnung beruht auf dem EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils. Soweit die Kinder mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der EL. Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die EL gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. bzw. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). 2.3 Der Anspruch auf eine jährliche EL besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 ELV), wobei das Anmeldeformular Aufschluss über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen EL eingeschlossenen Personen zu geben hat (Art. 20 Abs. 2 ELV). Erfolgt die Anmeldung nicht formgerecht oder wurden nicht alle notwendigen Informationen und Belege eingereicht, so besteht der Anspruch erstmals für den Monat der mangelhaften Anmeldung, sofern die korrekte Anmeldung mit dem dafür vorgesehenen Formular innerhalb von drei Monaten erfolgt bzw. sämtliche fehlenden Informationen und Belege innerhalb von drei Monaten nachgereicht werden. Andernfalls besteht der Anspruch erstmals für den Monat, in dem der EL-Stelle die korrekte Anmeldung bzw. sämtliche notwendigen Informationen und Belege vorliegen (vgl. Rz. 2121.02 i.V.m. 1110.03 WEL). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 25. November 2013 zum EL-Bezug angemeldet (vgl. AB 92). Im entsprechenden Formular wurde die EL unter Hinweis auf Art. 307 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2014, EL/14/621, Seite 6 (ZGB; SR 210) im Namen des Beschwerdeführers beantragt und deklariert, dass ein Leistungsbezug «aktuell, über EL des Vaters» erfolge (vgl. AB 92/3 Ziff. 3 f.). Daraus erschliesst sich nicht gänzlich, ob ein eigener EL-Anspruch des Beschwerdeführers erhoben oder im Rahmen der Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 ff. ZGB) die Drittauszahlung des auf ihn entfallenden gesondert zu berechnenden EL-Anteils verlangt wurde (vgl. BGE 138 V 292 E. 4.2.1 f. S. 296 f.). Offenbar war sich auch die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht vollständig im Klaren, bezeichnete sie den Beschwerdeführer doch einerseits explizit als «EL-Ansprecher» (vgl. AB 133/1 E. 2) und lehnte einen separaten EL-Anspruch für ihn ab (vgl. AB 102), andererseits nahm sie Bezug auf den Tatbestand der gesonderten EL-Berechnung für das Kind (vgl. AB 133/2 E. 3.1). Welchen Tatbestand die Anmeldung vom 25. November 2013 (AB 92) bzw. der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 (AB 133) betraf, kann letztlich offen bleiben, da – wie aufzuzeigen sein wird – weder dem Beschwerdeführer selbst für die fragliche Zeit ein EL-Anspruch zustand (vgl. E. 3.2 hienach) noch eine gesonderte EL-Berechnung für ihn im Rahmen des EL-Anspruchs seines Vaters durchzuführen war (vgl. E. 3.3 hienach). 3.2 3.2.1 Anspruch auf EL haben, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur Personen, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine IV-Rente haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) besteht, können keinen eigenen Anspruch auf EL begründen. Das gilt auch bei gesonderter Berechnung der EL gestützt auf Art. 7 lit. c und Abs. 2 ELV (vgl. E. 2.2 hievor). Die betreffenden Kinder können auch nicht, etwa aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, als Destinatäre eines Teils der EL angesehen werden mit der Folge, dass ihnen ein separat ausgeschiedener Teil davon auszurichten wäre (BGE 138 V 292 E. 3.2 S. 295 f.; Rz. 2220.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. April 2011 gültigen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen der AHV und IV [WEL]). Auch wenn die EL für das Kind gesondert berechnet werden, ist dieses nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Anspruch auf EL zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2014, EL/14/621, Seite 7 stellen (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 130). Dem minderjährigen Beschwerdeführer, welchem eine derivative Zusatzrente zur Stammrente seines Vaters ausgerichtet wird, kommt somit von vornherein keine EL-Bezugsberechtigung zu, womit über das Leistungsgesuch – soweit damit ein eigener Anspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wurde (vgl. E. 3.1 hievor) – bereits deshalb abschlägig zu befinden war. 3.2.2 Hinzu kommt, dass die Abteilung Soziales der Einwohnergemeinde D.________ seitens der AHV-Zweigstelle am 4. Dezember 2013 aufgefordert wurde, innert 20 Tagen die gültigen Versicherungspolicen der Krankenkasse, die Rechnungen ab 20. August 2013 über die Fremdplatzierung sowie in- und ausländische Kontoauszüge nachzureichen (AB 94). Am 7. Januar 2014 erfolgte die Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall (AB 95). Es ist unbestritten und gilt tatbestandsmässig als erstellt, dass weder die Abteilung Soziales der Einwohnergemeinde D.________ noch der Beschwerdeführer selbst innerhalb dreier Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. November 2013 (AB 92) die geforderten Unterlagen einreichte. Erst mit der Einsprache vom 16. April 2014 (AB 106) bzw. der ergänzenden Begründung vom 23. April 2014 (AB 132) wurden diverse Dokumente nachgereicht (vgl. AB 104 f., 109, 131). Als Grund für das verspätete Vorlegen wurde geltend gemacht, mehrere Amtsstellen seien involviert, die aus den familiären Umständen resultierende Komplexität der Situation habe den Prozess der Unterlagenbeschaffung deutlich verlangsamt (vgl. AB 132) bzw. es sei möglich, dass es in der Kommunikation zwischen dem Sozialdienst … und der Familie des Beschwerdeführers Verständnisschwierigkeiten gegeben habe (vgl. Beschwerde S. 2). Darin sind jedoch keine entschuldbaren Gründe für das Versäumen der entsprechenden Frist zu erblicken. Die Kosten der Fremdplatzierung wurden direkt der Abteilung Soziales der Einwohnergemeinde D.________ fakturiert, womit die Rechnungen auch rechtzeitig greifbar gewesen wären (vgl. AB 127 ff. [mit Eingangsstempel]). Zur Beschaffung der anderen Unterlagen war allenfalls die Mithilfe der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers erforderlich, welche immer beispielhaft mit der Beiständin und zuständigen Sachbearbeite-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2014, EL/14/621, Seite 8 rin der Einwohnergemeinde D.________ zusammengearbeitet haben sollen (AB 106/2). Es wurde nicht näher ausgeführt bzw. substantiiert, welche konkreten familiären Umstände bzw. Kommunikationsprobleme der rechtzeitigen Beschaffung der Dokumente entgegengestanden haben sollen. Bei dieser Ausgangslage bestand keine rechtswirksame Anmeldung (vgl. CA- RIGIET/KOCH, a.a.O., S. 81) und konnte mangels Vorliegen der erforderlichen Angaben ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers nicht geprüft werden. Weil zudem spätestens mit dem Schreiben der AHV-Zweigstelle vom 7. Januar 2014 (AB 95), welches einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall enthielt, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG eingeleitet wurde, hatte der Beschwerdeführer nach unbenutztem Fristablauf die entsprechende Rechtsfolge zu gewärtigen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit seiner Fremdplatzierung einen EL-Anspruch verwehrte, wobei es ihr in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG auch offen gestanden hätte, ein Nichteintreten zu beschliessen. 3.3 Soweit die Anmeldung vom 25. November 2013 (AB 92) im Sinne eines Gesuchs um gesonderte EL-Berechnung des Beschwerdeführers nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV verstanden werden sollte (vgl. E. 3.1 hievor), war er auf die Mitwirkung seines rentenberechtigten Vaters angewiesen. Auch bei einer gesonderten EL-Berechnung bleibt allein der rentenberechtigte Elternteil die leistungsbeanspruchende Person, womit er vom persönlichen Anwendungsbereich der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 ATSG erfasst wird. Weigert sich der rentenberechtigte Elternteil bei der Gesuchstellung mitzuwirken, indem er beispielsweise keine Auskunft über die finanziellen Verhältnisse gibt, fehlen der zuständigen Amtsstelle die Grundlagen zur Durchführung einer gesonderten EL- Berechnung (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 130). Eine entsprechende Obliegenheitsverletzung in der Sphäre des rentenberechtigten Elternteils bewirkt damit ebenfalls die Rechtsfolgen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 43 N. 49). Weil die geforderten Unterlagen vorliegend trotz Mahnung nicht rechtzeitig eingelangten, war keine gesonderte EL-Berechnung vorzunehmen. Zwar kann sich diese Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Unterlagen nicht vorlagen (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 56). Weil der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2014, EL/14/621, Seite 9 Beschwerdeführer seit 1. Februar 2014 offenbar wieder im gemeinsamen Haushalt mit seinem rentenberechtigten Vater lebt (vgl. AB 104/2) und wiederum eine gemeinsame Berechnung der EL erfolgt (vgl. E. 2.2 hievor), ist aber auch für die Zeit nach dem Vorliegen der Unterlagen, d.h. ab April 2014 (vgl. AB 108-132), keine gesonderte EL-Berechnung durchzuführen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (AB 133/2 E. 3.1) bzw. in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 2.3) verwiesen werden. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 (AB 133) ist nach dem Dargelegten im Ergebnis rechtmässig, womit sich die Beschwerde vom 25. Juni 2014 als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2014, EL/14/621, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - C.________, B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.