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Bern Verwaltungsgericht 20.03.2015 200 2014 599

20. März 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,659 Wörter·~28 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 23. Mai 2014

Volltext

200 14 599 IV SCJ/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. März 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 24. November 2011 unter Hinweis auf Rupturen der Rotatorenmanschetten, Verschlimmerung des bestehenden Rückenleidens, Atembeschwerden und Husten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 10). Gestützt auf die Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (insb. ein Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 4. September 2013 [AB 70]; ein Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 19. Dezember 2013 [AB 90]) stellte die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Vorbescheid vom 6. Januar 2014 (welcher die früheren Vorbescheide vom 12. April und 20. September 2013 [AB 54 und 73] ersetzt; AB 91) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 55 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2012 in Aussicht (AB 91). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 6. Februar 2014 (AB 95) fest und erliess am 23. Mai 2014 - nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. März 2014 (AB 100) - eine entsprechende Verfügung (AB 103). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 19. Juni 2014 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2012 beantragen, unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den vertretenen Standpunkten und an den gestellten Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Mai 2014 (AB 103). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 4 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die angefochtene Verfügung enthalte keine inhaltsbezogene Begründung in Bezug auf sämtlich relevante Vorbringen des Beschwerdeführers in den Vorbescheidverfahren (Einwandschreiben vom 14. Mai 2013 und 6. Februar 2014 sowie Anhörung vom 11. November 2013; vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Art. 2). 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Massgeblich gestützt auf einen Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 14. März 2013 (AB 51) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 12. April 2013 (AB 54) dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2012 in Aussicht. Dieser Vorbescheid wurde nach Einwanderhebung vom 14. Mai 2013 (AB 62) und Anpassung des Abklärungsberichts am 26. August 2013 (zufolge Änderung der Berechnungsgrundlagen; AB 72) durch den Vorbescheid vom 20. September 2013 (AB 73) ersetzt, mit welchem die Verweigerung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt wurde. Dieser Vorbescheid wurde nach Anhörung vom 11. November 2013 (AB 84) und erneuter Anpassung des Abklärungsberichts am 19. Dezember 2013 (entsprechend Änderung der Berechnungsgrundlagen; AB 90) durch den Vorbescheid vom 6. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 5 2014 (AB 91) ersetzt, mit welchem schliesslich die Gewährung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Mai 2012 angekündigt wurde; nach Einwanderhebung vom 6. Februar 2014 (AB 95) erging am 23. Mai 2014 die angefochtene Verfügung (AB 103). Zunächst ist festzuhalten, dass die vorgängig erlassenen Vorbescheide vom 12. April und 20. September 2013 (AB 54 und 73) einer Beanstandung nicht (mehr) zugänglich sind, da sie letztlich durch den Vorbescheid vom 6. Januar 2014 (AB 91) ersetzt wurden. Dies scheint der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu übersehen, wenn er sich in der Beschwerde mit dem als Landwirt erzielbaren Einkommen auseinandersetzt (vgl. Beschwerde, S. 7 ff. Art. 3). Damit erübrigte sich auch eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Einwänden vom 14. Mai 2013, 11. November 2013 und 6. Februar 2014 (AB 62, 84 und 95) bzw. mit den Vorbringen betreffend das ursprünglich angenommene Einkommen aus der Landwirtschaft (vgl. AB 95). Zu den am 11. November 2013 vorgebrachten Einwänden bezüglich der anhand der Tabellenlöhne ermittelten Vergleichseinkommen wird in der angefochtenen Verfügung (AB 103 S. 5) auf den Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2013 (AB 90) verwiesen, welcher sich mit den erhobenen Vorbringen eingehend auseinandergesetzt hat. Daraus geht rechtsgenüglich hervor, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Rentenanspruchs bzw. die Invaliditätsbemessung hat leiten lassen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin unbegründet. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 6 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 7 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1.1 Dem Bericht der Praxis F.________, vom 23. Mai 2012 (AB 36 S. 3 f.) sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem ein Status nach Schulterarthroskopie links vom 5. Juli 2011 und ein solcher nach Schulterarthroskopie rechts vom 10. November 2011, ein lokales Lumbalsyndrom und eine bilaterale Beinschmerzproblematik bei relativer Spinalstenose L4/L5 im Rahmen einer degenerativen Olisthese bei fortgeschrittener Facettenarthrose sowie ein intermittierendes Cervicalsyndrom bei diffuser multietagerer HWS-Degeneration zu entnehmen (AB 36 S. 3). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. Juli 2011 bis voraussichtlich Juni 2012 (AB 36 S. 4). 4.1.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 30. Januar 2013 (AB 46 S. 6 bis 8) aus, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) auf die verschiedenen traumatischen Lebensereignisse (…, …, …, …) und an einer schwierigen psychosozialen Situation leide, welche aufgrund der schweren Schulterverletzungen und Operationen eingetreten sei. Problematisch sei insbesondere die somatische Situation mit ausgeprägter Multimorbidität. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer als selbstständigerwerbender Landwirt wieder tätig sein könne. Angezeigt sei eine diesbezügliche Abklärung durch die Invalidenversicherung (AB 46 S. 8). 4.1.3 Im Bericht vom 8. März 2013 (AB 46 S. 1 f.) hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, einen stationären Gesundheitszustand fest. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit als Landwirt (AB 46 S. 1). 4.1.4 Im Bericht der Praxis F.________ vom 20. März 2013 (AB 52 S. 4 f.) wurde ein Status nach Schulter-Re-Arthroskopie rechts mit nochmaliger komplexer Rotatorenmanschettenrekonstruktion vom 12. Juli 2012 festgehalten (AB 52 S. 4). Der Beschwerdeführer sei seitens der Schulter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 8 leistung deutlich eingeschränkt mit fehlender Abduktionskraft und deutlich abgeschwächter Elevationsfähigkeit. Er sei nicht in der Lage, die körperliche Arbeit eines Landwirtes zu verrichten. Seitens der Schulter seien noch Tätigkeiten unter Schulterhöhe möglich. Die Prognose sei ungünstig (AB 52 S. 5). 4.1.5 Dr. med. E.________, Fachärztin für Anästhesie, RAD, diagnostizierte im Bericht vom 4. September 2013 (AB 70 S. 2 f.) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte Schulterfunktion beidseits, ein Lumbalsyndrom bei relativer Spinalstenose L4/5 bei degenerativer Olisthese mit fortgeschrittener Facettengelenksarthrose sowie ein intermittierendes Cervicalsyndrom. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei unter anderem eine Anpassungsstörung (AB 70 S. 2). Die bisherige Tätigkeit als Landwirt sei nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe in einer körperlich leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, mit Bewegungen vor dem Körper und mit limitiertem Krafteinsatz, ohne Arbeiten über Kopf, über Schulterhöhe oder in Armvorhaltepositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne axiale Belastungen der Arme und Schultergelenke, ohne Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne längeres Stehen oder Gehen) bei voller Leistung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (AB 70 S. 2 f.). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 9 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2014 (AB 103) massgeblich auf den Bericht der RAD- Ärztin Dr. med. E.________ vom 4. September 2013 (AB 70 S. 2 f.) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und überzeugt. Die RAD-Ärztin hat - in Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher medizinischer Vorakten - einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet, dass die bisherige Tätigkeit als Landwirt nicht mehr zumutbar sei, hingegen in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, mit Bewegungen vor dem Körper und mit limitiertem Krafteinsatz, ohne Arbeiten über Kopf, über Schulterhöhe oder in Armvorhaltepositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne axiale Belastungen der Arme und Schultergelenke, ohne Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne längeres Stehen oder Gehen) bei voller Leistung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (AB 70 S. 2 f.). Diese Einschätzung lässt sich ohne weiteres in das von sämtlichen übrigen Ärzten gezeichnete Gesamtbild einfügen. Darauf ist abzustellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Zunächst bezieht sich die in den Berichten der Praxis F.________ vom 23. Mai 2012 (AB 36 S. 4) und von Dr. med. D.________ vom 8. März 2013 (AB 46 S. 1) attestierte volle Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2011 auf die bisherige Tätigkeit als Landwirt und nicht auf eine leidensangepasste Tätigkeit (vgl. Beschwerde, S. 10 Art. 4 Ziff. 2). Sodann ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Replik, S. 6 Ziff. 4) nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 10 ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Einschätzung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD- Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. März 2011, 9C_58/2011, E. 2.2). Die RAD-Ärztin hat sich bei ihrer Einschätzung auf die fachärztlichen Berichte gestützt, die ein einheitliches Bild der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zeigen. Anhaltspunkte, dass weitere abklärungsbedürftige Befunde vorliegen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass es sich bei der RAD-Ärztin um eine Fachärztin für Anästhesie und nicht um eine solche für Orthopädie handelt (vgl. Beschwerde, S. 10 Art. 4 Ziff. 3). Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Abklärungsberichts Landwirtschaft vom 19. Dezember 2013 (AB 90), auf den die Beschwerdegegnerin unter anderem für die Ermittlung des IV-Grades durch Einkommensvergleich nach der allgemeinen Bemessungsmethode abgestellt hat. 5.2 Dem besagten Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als selbstständiger Landwirt einen landwirtschaftlichen Betrieb (mit Milchwirtschaft und Ackerbau) mit 17,5 ha Nutzfläche bewirtschaftet (AB 90 S. 4 Ziff. 3; vgl. Beschwerde, S. 8 Art. 3 Ziff. 3); Ende 2011 betrug die Nutzfläche 14.71 ha (AB 53.2 S. 2). Der Abklärungsdienst ermittelte ein Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb von insgesamt Fr. 16'782.--. Den ohne Behinderung auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil setzte er, ausgehend von 3'000 Arbeitsstunden im Jahr, auf Fr. 32'169.-- fest. Die davon abzuziehenden Fr. 15'387.--, entsprechend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 11 1'115 Arbeitsstunden im Jahr, entfielen auf die betriebserforderlichen Angestelltenkosten; aufgrund des Arbeitsanfalls im Betrieb sei auch bei guter Gesundheit ein Angestellter erforderlich (AB 90 S. 5 f. Ziff. 7 f.). Daraus schloss der Abklärungsdienst sinngemäss, dass der Beschwerdeführer auch ohne Gesundheitsschaden den Betrieb aufgegeben und den Wechsel in einer besser entlöhnte unselbstständige Tätigkeit vorgenommen hätte (vgl. AB 100 S. 2 f. Ziff. 4). Dementsprechend setzte er das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) fest. Auch das Invalideneinkommen ermittelte er auf den gleichen Grundlagen, ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Gesundheitszustandes die Weiterführung seines Betriebes nicht mehr möglich und der Wechsel in eine leidensangepasste unselbstständige Tätigkeit zumutbar sei (AB 90 S. 7 Ziff. 8 f.). 5.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 5.4 Der Abklärungsbericht vom 19. Dezember 2013 (AB 90) überzeugt und erfüllt die Kriterien der Beweistauglichkeit (vgl. E. 5.3 hiervor) vollumfänglich. Er enthält eine eingehende Abklärung der Verhältnisse vor Ort sowie der im Betrieb anfallenden Tätigkeiten. Weiter hält er in angemessener Ausführlichkeit die Aussagen des Beschwerdeführers zu den einzelnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 12 Betriebstätigkeiten, mit Einschluss der behinderungsbedingten Einschränkungen, fest (AB 90 S. 3 Ziff. 1.3 f. und S. 7 Ziff. 9). Sodann ist der Abklärungsbericht hinsichtlich der Invaliditätsbemessung bzw. Angaben zu den Arbeitsstunden und zu den Vergleichseinkommen - wie nachfolgend dargelegt wird - nachvollziehbar und schlüssig begründet (vgl. E. 5.4.1 ff. hiernach). 5.4.1 Was das hypothetische Valideneinkommen angeht, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als selbstständiger Landwirt zu erzielen vermöchte, gelangte der Abklärungsdienst zum zutreffenden Schluss, dass die gestützt auf die Betriebsbuchhaltung gemachten Angaben der Jahre 2007 bis 2009 (vgl. Beschwerde, S. 8 Art. 3 Ziff. 3) keine zuverlässige Ermittlung erlauben, zumal sie sich auf die Zeit vor der Betriebsvergrösserung im - hier massgebenden - Jahr 2012 (frühestmöglicher Rentenbeginn; vgl. E. 6.1.3 hiernach) beziehen (AB 90 S. 4 Ziff. 3 und AB 53.2 S. 2; vgl. auch Beschwerde, S. 8 Art. 3 Ziff. 3). Hinzu kommt, dass mit Blick auf den vergrösserten Betrieb der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit nicht in der Lage gewesen wäre, den Betrieb ohne die Mithilfe von Drittpersonen zu bewirtschaften; er wäre somit nach dem Tod seiner Ehefrau im … - unabhängig vom Gesundheitsschaden - auf eine angestellte Arbeitskraft angewiesen. Dies hätte - wie der Abklärungsdienst zutreffend in der Stellungnahme vom 16. September 2014 (AB 109 S. 3) ausgeführt hat - zu einer entsprechenden Schmälerung des Einkommens aus dem Landwirtschaftsbetrieb geführt. Wie es sich in diesem Zusammenhang mit der Frage der Berücksichtigung des Nebenerwerbseinkommens als ... (AB 90 S. 4 Ziff. 5; vgl. Beschwerde, S. 8 Art. 3 Ziff. 2) verhält, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, da der Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten grösseren Arbeitsbelastung nicht über genügend zeitliche Kapazität verfügen würde, einem Nebenerwerb nachzugehen. In Anbetracht der ausgewiesenen Wertschöpfung des Betriebes und der betriebsnotwendigen, zusätzlichen Personalkosten resp. des so ermittelten Einkommens aus dem Landwirtschaftsbetrieb von insgesamt Fr. 16'782.-- (AB 90 S. 5 f. Ziff. 7 f.) ist - mit der Beschwerdegegnerin - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall den Betrieb aus finanziellen Gründen aufgegeben und in eine besser entlöhnte unselbstständige Erwerbstätigkeit gewechselt hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 13 Demnach ist die Bestimmung des Valideneinkommens gemäss der LSE (vgl. E. 6.2 hiernach) nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Zunächst ist der für die Bewirtschaftung massgebliche Aufwand von gerundet 4‘115 Stunden im Jahr (AB 90 S. 5 Ziff. 7) nicht aufgrund der von der verstorbenen Ehefrau geleisteten Mitarbeit, deren Ausmass umstritten ist (vgl. Beschwerde, S. 7 f. Art. 3 Ziff. 2), sondern gestützt auf die objektiven Gegebenheiten (Betriebsgrösse und -struktur; AB 90 S. 5 Ziff. 7) festgesetzt worden. Was die Differenz zu der in der Beschwerde geltend gemachten Arbeitsintensität von 3‘030 Stunden im Jahr 2011 (AB 53.2 S. 8) angeht, so rührt diese in erster Linie daher, dass mit der seitherigen Zunahme der Betriebsgrösse - unbestrittenermassen - auch der Tierbestand zugenommen hat (vgl. Beschwerde, S. 8 Art. 3 Ziff. 3) und insofern mehr Arbeit angefallen ist. Was schliesslich den Einwand angeht, der Beschwerdeführer habe die Organisation seines Betriebes so optimiert, dass bei guter Gesundheit kein zusätzlicher Angestellter erforderlich gewesen wäre (vgl. Replik, S. 3 Ziff. 2), so ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Betriebsaufgabe im Gesundheitsfall letztlich zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt (AB 109 S. 4). Würde der Beschwerdeführer seinen Betrieb im hypothetischen Gesundheitsfall weiterführen, so würde dies zu einem erheblich tieferen Valideneinkommen und damit zu einem rentenausschliessenden IV-Grad führen. 5.4.2 Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Landwirt medizinisch nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 4.3 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin geprüft, ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbstständigen Verweistätigkeit resp. die Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung zumutbar ist (AB 90 S. 7 Ziff. 9). 5.4.2.1 Aufgrund der einem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint. Bei der Beurteilung der Zumut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 14 barkeit eines Berufswechsels, auch von der selbstständigen in eine unselbstständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng. Da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich sind, muss dies grundsätzlich auch für Landwirte gelten. Schon der sich im Gang befindliche ständige Strukturwandel in der Agrarwirtschaft erfordert Flexibilität. Es muss weitgehend eine objektive Betrachtungsweise Platz greifen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.1). 5.4.2.2 Das Alter (Jahrgang 1955; AB 10 S. 1) spricht nicht gegen einen Berufswechsel des Beschwerdeführers, auch nicht die noch mögliche Aktivitätsdauer. Sodann fällt auch das mögliche Argument, der Landwirtschaftsbetrieb müsse für die nächste Generation erhalten bleiben, dahin; offenbar will keines der Kinder des Beschwerdeführers (AB 10 S. 2) den Hof übernehmen resp. würde der Beschwerdeführer den Betrieb ohnehin nur bis zur Pensionierung weiterführen und alsdann verkaufen (AB 90 S. 3 Ziff. 1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens (AB 90 S. 3 Ziff. 1.2) neben seiner Tätigkeit als Landwirt einem Nebenerwerb als ... nachgegangen ist, welchen er aus invaliditätsfremden Gründen (Erkrankung der Ehefrau; AB 90 S. 4 Ziff. 5) aufgegeben hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer die vorzeitige Aufgabe des Betriebes resp. der Wechsel in eine leidensangepasste, unselbstständige Verweistätigkeit aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbar und das Abstellen auf die Angaben der LSE zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden. Mit der zumutbaren Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erübrigen sich Ausführungen zu konkreten Einschränkungen des Beschwerdeführers auf dem Landwirtschaftsbetrieb; die Invalidität ist somit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 6 hiernach). 5.5 Zu prüfen ist weiter die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Beschwerde, S. 12 f. Art. 5 Ziff. 1 f.). 5.5.1 Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 15 ten und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 5.5.2 Gemäss der Beurteilung der RAD-Ärztin vom 4. September 2013 (AB 70 S. 2 f.) ist der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren, angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, mit Bewegungen vor dem Körper und mit limitiertem Krafteinsatz, ohne Arbeiten über Kopf, über Schulterhöhe oder in Armvorhaltepositionen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne axiale Belastungen der Arme und Schultergelenke, ohne Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne längeres Stehen oder Gehen) zu 50 % arbeitsfähig. Bei diesem Anforderungsprofil besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 12 f. Art. 5 Ziff. 1 f.) - kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Dem Beschwerdeführer stehen trotz seiner krankheitsbedingten Einschränkungen diverse Tätigkeitsfelder auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, in deren Rahmen sich auch Stellen finden, die mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil vereinbar sind; zu denken ist dabei an leichtere Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten sowie leichtere Sortier-, Verpackungs- und Bedienungsarbeiten an einer Maschine. Mit Blick auf diesen weiten Kreis an Beschäftigungen ist die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht (AB 70 S. 2 f.) und auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht ohne weiteres möglich und auch zumutbar. Im Übrigen würde der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 16 auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen wäre (vgl. Beschwerde, S. 13 Art. 5 Ziff. 2), nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen. Umfasst doch der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Entscheid des BGer vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5). Aus seinem Alter allein (zum massgebenden Zeitpunkt [BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462]: 58 ½ Jahre [AB 10 S. 1 und AB 70 S. 2 f.]; vgl. Beschwerde, S. 12 Art. 5 Ziff. 1) kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (Entscheid des BGer vom 12. September 2013, 9C_255/2013, E. 4.3 mit Hinweis) bzw. ist das Alter an sich als invaliditätsfremder Grund bezüglich der Verwertbarkeit grundsätzlich unbeachtlich. Zudem bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt - wie bereits dargelegt - genügend Möglichkeiten, eine geeignete Stelle zu finden; so werden Hilfsarbeiten in der Regel altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.3). Weitere Umstände, die den Zugang des Beschwerdeführers zum als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt ausschliessen oder zumindest erheblich erschweren würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 6. 6.1 Ausgehend von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.3 hiervor) ist der IV-Grad im Folgenden mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 6.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 17 passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 6.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 6.1.3 Gestützt auf die Anmeldung vom 24. November 2011 (AB 10) und i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 18 chung des Leistungsanspruchs) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Mai 2012. Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wurde - ausgehend von der ab April 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % (AB 90 S. 3 Ziff. 1.2; AB 36 S. 4) - im April 2012 erfüllt. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2012 hin durchzuführen (BGE 129 V 222). 6.2 Die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Einkommensbemessung (AB 103 S. 5) ist nicht zu beanstanden. In Anbetracht des Wechsels in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ohne besondere Berufskenntnisse (vgl. E. 5.4.1 hiervor) und mit Blick auf das ärztlich attestierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.3, 5.4.2.2 und 5.5.2 hiervor) sowie darauf, dass der Beschwerdeführer keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen vom selben Tabellenlohn bzw. vom selben durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (privater Sektor, Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 mit Hinweis). Hinsichtlich eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. E. 6.1.2 hiervor) fällt einzig das Kriterium der leidensbedingten Einschränkungen in Betracht. Es rechtfertigt sich daher ein Abzug von 10 %. Ein Abzug wegen des Alters (vgl. AB 90 S. 7 Ziff. 9) ist jedoch nicht zu beachten, da dieser invaliditätsfremde Gesichtspunkt auch bei der Festsetzung des - ebenfalls statistisch erhobenen - Valideneinkommens zu berücksichtigen wäre (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 6.3 Demnach kann der Beschwerdeführer bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % noch 50 % des LSE-Tabellenlohnes resp. bei einem zusätzlich behinderungsbedingten Abzug von 10 % noch 45 % des LSE- Tabellenlohnes erzielen (50 % x 0.9), woraus sich ein IV-Grad von 55 % (100 % - 45 %) und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Mai 2012 (vgl. E. 6.1.3 hiervor) ergibt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 19 7. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2014 (AB 103) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2015, IV/14/599, Seite 20 - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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