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Bern Verwaltungsgericht 07.07.2014 200 2014 594

7. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,785 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 12. Juni 2014 (22327136)

Volltext

200 14 594 ALV GRD/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juli 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2014, ALV/14/594, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Februar 2014 beim C.________ als … in einem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis angestellt, welches von der Arbeitgeberin per 4. April 2014 fristlos gekündigt wurde (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner] Antwortbeilage [AB] 34 f., 61 f.). In der Folge stellte die Versicherte am 28. April 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. April 2014 (AB 54 – 57). Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 ersuchte das beco die Versicherte um Stellungnahme, ob sie die fristlose Kündigung des C.________ akzeptiert habe oder nicht (AB 29). Daraufhin teilte die Versicherte dem beco mit Schreiben vom 13. Mai 2014 mit (AB 23 f.), dass das C.________ den Betrieb aus finanziellen Gründen sofort habe aufgeben müssen, da der Konkurs gedroht habe. Der …berater ihrer ehemaligen Chefin könne diesbezüglich detaillierte Auskünfte erteilen. In der Folge stellte das beco die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Verfügung vom 28. Mai 2014 ab dem 5. April 2014 für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 17 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Entscheid vom 12. Juni 2014 ab (AB 6 ff., 10 f.). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Ehemann, B.________, am 16. Juni 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die betreffende Tätigkeit sei im Zwischenverdienst erfolgt, dieser Sachverhalt sei zuerst zu klären. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2014 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2014, ALV/14/594, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten; soweit die Beschwerdeführerin jedoch die Prüfung der Anerkennung der Tätigkeit beim C.________ als Zwischenverdienst beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildet und es somit an einem Anfechtungsobjekt fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2014 (AB 6 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2014, ALV/14/594, Seite 4 weil sie auf die ihr zustehende Kündigungsfrist von einem Monat (vgl. E. 3.1 hiernach) verzichtet hat. Mit Blick auf die umstrittene Anzahl Einstelltage und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘083.-- (AB 36) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person ist gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG unter anderem in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (lit. a) oder zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat (lit. b). Die in Art. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat als Ausdruck des Versicherungsprinzips die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie damit die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der ALV in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht haben (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2423 N. 822). 2.2 Wer eine Kündigung akzeptiert, welche die gesetzliche Frist missachtet, verzichtet nicht auf Lohnansprüche (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG), sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten ist unter dem Tatbestand einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] vom 10. Februar 2003, C 135/02, E. 1.3.1; siehe auch AVIG-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2014, ALV/14/594, Seite 5 Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Ziff. D29). 2.3 Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Nach der Konzeption von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet. Diese Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wobei indessen von der versicherten Person nicht ein strikter Nachweis zu verlangen ist, dies umso weniger, als hier die Arbeitsbedingungen, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, der Vorgesetzten und Mitarbeiter von entscheidender Bedeutung sind. Einzig auf die Angaben der versicherten Person abzustellen, liefe daher im Ergebnis auf eine unzulässige Verschiebung der Beweislast hinaus. Vielmehr sind die rechtsanwendenden Organe und Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, allenfalls weitere Abklärungen zum Arbeitsverhältnis und zu den Umständen seiner Auflösung vorzunehmen, wenn auf Grund der Akten Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle bestehen (EVG C 135/02, E. 2.1.2). Das Verbleiben am Arbeitsplatz ist unzumutbar, wenn wichtige Gründe im Sinne von Art. 337 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) vorliegen, die zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen (AVIG-Praxis ALE, Ziff. D27). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin stand beim C.________ ab dem 1. Februar 2014 in einem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis, wobei der Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen wurde und keinem Gesamtarbeitsvertrag unterlag. Das Arbeitsverhältnis bestand offenbar auf Abruf beziehungsweise nach Ablöseplan und basierte auf einer Entschädigung im Stundenlohn.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2014, ALV/14/594, Seite 6 Die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgte mit der Begründung „Aufgabe des Betriebes C.________“ (AB 34 f.). Im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 4. April 2014 (AB 34 f.) war die hier anwendbare gesetzliche Probezeit von einem Monat (vgl. Art. 335b Abs. 1 OR) abgelaufen, so dass die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat gemäss Art. 335c Abs. 1 OR massgebend war. Die Kündigung hätte damit ordentlicherweise erst per 31. Mai 2014 vorgenommen werden können. 3.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die fristlos ausgesprochene Kündigung akzeptiert, denn sie erklärte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 13. Mai 2014 (AB 23 f.), sie sei nicht an einer rechtlichen Auseinandersetzung mit jemandem interessiert, der keine finanziellen Möglichkeiten habe. Da diese Konstellation eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne einer Selbstkündigung (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor) darstellen kann, stellt sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls am 13. Mai 2014 (AB 23 f.) darauf hingewiesen hat, dass die Betriebsaufgabe aus finanziellen Gründen erfolgt war, sonst hätte Konkurs angemeldet werden müssen. Die … sei umgehend von einer anderen Person übernommen worden. Diesbezügliche Auskünfte könnten beim …berater ihrer ehemaligen Chefin eingeholt werden. Mit Blick auf diesen Hinweis hätte der Beschwerdegegner im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen zu den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vornehmen müssen (vgl. E. 2.3 hiervor), was er jedoch nicht getan hat. Folglich ist mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass tatsächlich eine Lohngefährdung gemäss Art. 337a OR gegeben war, welche dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gibt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig und dem Arbeitnehmer für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Da die Beschwerdeführerin somit selbst wegen Lohngefährdung berechtigt gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen und ihr folglich ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle unzumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2014, ALV/14/594, Seite 7 kann ihr die Annahme einer solchen, durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit angelastet werden. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 24 Tage ab dem 5. April 2014 zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juni 2014 ist aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Vertretung durch ihren Ehemann im Rahmen des ehelichen Beistandes erfolgt ist und der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, vom 12. Juni 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2014, ALV/14/594, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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