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Bern Verwaltungsgericht 12.08.2014 200 2014 580

12. August 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,149 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014

Volltext

200 14 580 EL LOU/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, EL/14/580, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1915 geborene, seit Februar 1999 im Wohn- und Pflegezentrum … wohnhafte B.________ meldete sich am 28. Mai 2008 bei der Ausgleichskasse des Kantons (AKB) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB [act. II] 1). Nach entsprechenden Abklärungen sprach die AKB mit Verfügung vom 27. Januar 2009 ab 1. Januar 2008 EL zu (act. II 53, 88, 93, 98). Nachdem die AKB davon Kenntnis erhalten hatte, dass die EL-Destinatärin seit dem 1. August 2009 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bezieht (vgl. Verfügung vom 1. April 2010; act. II 101), berechnete sie den EL-Anspruch unter Berücksichtigung dieser Entschädigung neu, woraus sich ein Zuvielbezug in Höhe von Fr. 22‘839.— ergab; diesen Betrag forderte die AKB mit Verfügung vom 17. Juli 2012 zurück (act. II 106). Hiergegen erhob der Sohn der EL-Ansprecherin, A.________, am 16. August 2012 Einsprache (act. II 108) und reichte gleichentags ein Erlassgesuch hinsichtlich des zurückgeforderten Betrages ein (act. II 107). Mangels fristgerechter (vgl. act. II 109) Verbesserung trat die AKB auf die Einsprache mittels Entscheid vom 15. Oktober 2012 nicht ein (act. II 111), während sie das Erlassgesuch mit Entscheid vom 12. Juli 2013 insofern teilweise guthiess, als der Erlass für den Betrag von Fr. 5‘290.— gewährt wurde; für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. April 2010 habe der Vertreter der – zwischenzeitlich im 2012 verstorbenen – EL-Ansprecherin keine Kenntnis vom Bestehen des Anspruches auf Hilflosenentschädigung gehabt, sodass bezüglich dieses Teils der zuviel bezogenen EL Gutgläubigkeit anzunehmen sei (act. II 116). B. Auf telefonische Intervention des Vertreters vom 15. August 2013 hin forderte die AKB diesen auf, zwecks Prüfung der Erlassvoraussetzung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, EL/14/580, Seite 3 grossen Härte das beigelegte Ergänzungsblatt 3 auszufüllen sowie weitere Unterlagen einzureichen (act. II 119). Nach entsprechender Berechnung, welche einen Einnahmenüberschuss ergab (act. II 138), wies die AKB das Erlassgesuch hinsichtlich des Betrages von Fr. 17‘549.— mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 ab (act. II 139). Die hiergegen unter Hinweis auf die derzeitige private und finanzielle Situation am 4. Dezember 2013 erhobene (act. II 150) und am 2. Mai 2014 ergänzte (act. II 152 – 154) Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 15. Mai 2014 ab (act. II 156). C. Hiergegen reichte A.________ am 15. Juni 2014 Beschwerde ein, mit der er sinngemäss die Gewährung des Erlasses hinsichtlich des noch ausstehenden Rückforderungsbetrages beantragt; aufgrund der privaten Situation sei die finanzielle Lage prekär und lasse keinen Spielraum übrig. Durch die Rückforderung würde er gezwungen, sein Elternhaus – in welchem er (nach der Trennung von seiner Ehefrau) in einer Mansarde wohne – zu verkaufen. Die AKB beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2104 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, EL/14/580, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 31. Oktober 2013 (act. II 149) bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 (act. II 156), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 4. Dezember 2013 abgewiesen hatte. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem beantragten Erlass von insgesamt Fr. 17‘549.— unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, EL/14/580, Seite 5 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, EL/14/580, Seite 6 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 3. 3.1 Verfahrensrechtlich ist – auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt wurde – davon auszugehen, dass die AKB im August 2013 nach der telefonischen Intervention des Beschwerdeführers auf die zu diesem Zeitpunkt noch rechtshängige Teil-Erlass-Verfügung vom 12. Juli 2013 vorbehaltlos zurückkam und diese wiedererwägungsweise teilweise (im Umfang des streitigen Betrages von Fr. 17‘549.—) aufhob. Nach Einholung von weiteren Unterlagen wies sie mit der neuen Verfügung vom 31. Oktober 2013 das Erlassgesuch im Umfang des noch streitigen Betrages von Fr. 17‘549.— ab. Dies mit der Begründung, dass die Erlassvoraussetzung der grossen Härte infolge eines Einnahmeüberschusses nicht erfüllt werde; insofern sei unerheblich, ob die weitere kumulative Voraussetzung des gu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, EL/14/580, Seite 7 ten Glaubens gegeben sei. Diese Verfügung bestätigte die AKB mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014. Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme, dass das Kriterium des guten Glaubens bei den Erben (für die Zeit bis zum Tod des Erblassers) von vorherein als erfüllt gelte, wie dies die AKB im Erlassentscheid vom 31. Oktober 2013 dargelegt hatte, ist nicht ersichtlich und auch den Verwaltungsweisungen sowie der Rechtsprechung lässt sich in diesem Sinne nichts entnehmen. Vorliegend ist zudem insbesondere darauf hinzuwiesen, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit Jahren um die administrativen Angelegenheiten seiner Mutter kümmerte (vgl. act. II 108), sodass die – den guten Glauben jedenfalls zerstörende – Unterlassung der Meldung der Zusprechung einer Hilflosenentschädigung zugunsten seiner Mutter ihm selber zuzurechnen ist. Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen bleiben. 3.2 Aufgrund der mit Schreiben vom 16. August 2013 (act. II 119) vom Beschwerdeführer eingeforderten Unterlagen (act. II 121 – 136) ermittelte die AKB einen Einnahmenüberschuss pro 2012 von Fr. 18‘386.—, womit die Erlassvoraussetzung der grosse Härte nicht erfüllt war. In seiner Beschwerde vom 15. Juni 2014 macht der Beschwerdeführer – wie bereits in der Einsprache vom 4. Dezember 2013 – geltend, dass sich aufgrund seiner privaten Situation – er sei im Jahr 2012 während 9 Monaten arbeitslos gewesen und seit einiger Zeit von seiner Ehefrau getrennt (vgl. Eingabe an die AKB vom 2. Mai 2014; act. II 154) – auch seine finanzielle Lage grundlegend geändert habe und er deshalb nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag zurückzuerstatten (act. II 150). Es ist nicht genau bekannt, wann die Änderung der privaten Verhältnisse – mit entsprechenden Auswirkungen auf die finanzielle Situation – eingetreten ist. Tatsache ist dagegen, dass für die Beurteilung der vorliegend fragliche Erlassvoraussetzung der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die Rückerstattung wurde am 17. Juli 2012 verfügt (act. II 106) und auf die dagegen erhobene Einsprache (act. II 108) wurde nicht eingetreten (vgl. Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, EL/14/580, Seite 8 act. II 111), sodass die Rückforderungsverfügung nach unbenutzt abgelaufener Rechtsmittelfrist im November 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Damit sind für die Prüfung der grossen Härte die Verhältnisse im Jahr 2012 massgebend, welche die AKB mit dem eingangs genannten Betrag im Sinne eines – diese Erlassvoraussetzung ausschliessenden – Einnahmenüberschusses ermittelt hat. Dies ist vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten geblieben. Hinweise auf Fehler in der Berechnung sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Aus den nach seiner Einsprache gegen den Erlassentscheid vom 31. Oktober 2013 aufforderungsgemäss (act. II 151) nachgereichten zwei Formularen der Steuererklärung für das Jahr 2012 (act. II 152 f.) ergeben sich im Übrigen keine neuen Aspekte für die Berechnung der grossen Härte bezüglich des Jahres 2012. Dass sich die finanzielle Situation anschliessend verschlechtert hat, vermag nichts daran zu ändern, dass auf die Verhältnisse im Jahr 2012 abzustellen ist. 3.3 Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 erweist sich damit als rechtmässig, die dagegen erhobene Beschwerde ist mithin abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2014, EL/14/580, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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