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Bern Verwaltungsgericht 07.10.2014 200 2014 557

7. Oktober 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,129 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 (712972)

Volltext

200 14 557 AHV FUR/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. Oktober 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, AHV/14/557, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit 2003 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als selbstständig erwerbstätiger … angeschlossen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 (Antwortbeilage [AB] 7) setzte die AKB die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2011 auf Fr. 14‘770.60 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest. Dabei ging sie von einem massgebenden Einkommen in der Höhe von Fr. 127‘000.-- aus (Fr. 114‘751.-- [reines Erwerbseinkommen] + Fr. 12‘326.50 [aufrechenbare persönliche Beiträge]) und vermerkte, das Erwerbseinkommen sei durch die Steuerbehörde ermittelt worden bzw. entspreche nicht der Steuertaxation. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 6) hiess die AKB mit Entscheid vom 13. Mai 2013 (recte: 2014 [AB 2]) in dem Sinne teilweise gut, als sie im Rahmen der Beitragsberechnung auf die Aufrechnung der AHV-Beiträge auf dem Nettoeinkommen verzichtete. Die persönlichen Beiträge pro 2011 beliefen sich neu auf Fr. 13‘356.20 (vgl. AB 3). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2014 Beschwerde. Er beantragt die „Aufhebung des Status“ als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2011 bzw. sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung macht er geltend, die zur Diskussion stehenden … habe er im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erworben; die Kriterien zur Annahme eines gewerbsmässigen …-Handels erfülle er nicht (mehr). Angesichts des geringen Steuerbetrags (Fr. 300.--) habe er sich nicht veranlasst gesehen, gegen die Steuerveranlagung pro 2011 zu rekurrieren; dies könne ihm nicht entgegen gehalten werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, AHV/14/557, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 (recte: 2014 [AB 2]). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bezüglich der …-Geschäfte im Jahr 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Mit der Forderung von Fr. 13‘356.20 (AB 3) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, AHV/14/557, Seite 4 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.2 Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, AHV/14/557, Seite 5 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.3). 2.3 Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGE 136 V 258 E. 2.2.2 S. 261). Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 136 V 258 E. 2.2.2 S. 261). 2.4 Indizien für eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit bei …-Handel bilden – in Abgrenzung zu beitragsfreier blosser Verwaltung eigenen Vermögens oder Gewinnerzielung in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit (vgl. E. 2.3 hiervor) – etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Geschäfte und de-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, AHV/14/557, Seite 6 ren Finanzierung durch den Einsatz bedeutender fremder Mittel oder der Veräusserungserlöse, der enge Zusammenhang mit der (haupt-)beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen, spezielle Fachkenntnisse und eine kurze Besitzesdauer. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen. Nicht erforderlich für die Annahme einer beitragspflichtigen (selbstständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (BGE 125 II 113 E. 3c S. 118; SVR 2011 AHV Nr. 12 S. 39 E. 3). 3. 3.1 Im Streit liegt die Frage, ob die Einnahmen des Beschwerdeführers aus den …-Geschäften im Jahr 2011 als Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass die Steuerverwaltung ihn seit dem Jahr 2003 als selbstständig erwerbenden …-Händler einstuft. Vielmehr führte er aus, dass er dies akzeptiert habe; deswegen habe er sich denn auch bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender angemeldet. Allerdings stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, im hier zur Diskussion stehenden Jahr 2011 habe er keinen …-Handel (mehr) betrieben; er habe die fraglichen … im Rahmen privater Vermögensverwaltung erworben (Beschwerde, S. 1). Damit macht er sinngemäss geltend, bei dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen handle es sich um Erträge von Privatvermögen, auf dem keine sozialversicherungsrechtlichen Beiträge geschuldet seien. 3.2 Während beim Einkommen aus der Anlage, Nutzung oder Verwertung von Gegenständen des Geschäftsvermögens ohne weiteres Erwerbseinkommen vorliegt (Rz. 1083 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwebstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; Stand 1. Januar 2011 [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]), gilt die Verwaltung privater … grundsätzlich nicht als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Letzteres steht unter dem Vorbehalt, dass die Nutzung der … keinen betrieblichen Charak-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, AHV/14/557, Seite 7 ter aufweist (vgl. Rz. 1082 WSN). Beim Einkommen aus der planmässigen, über den Rahmen blosser Vermögensverwaltung hinausgehenden Anlage, Nutzung oder Verwertung von nicht ausdrücklich als Geschäftsvermögen bezeichneten Gegenständen oder Rechten liegt Erwerbseinkommen vor (Rz. 1084 WSN; E. 2.3 f. hiervor). 3.2.1 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte – wenn er um die beitragsrechtlichen Konsequenzen der steuerrechtlichen Qualifikation gewusst hätte – die „Überführung der … in das Privatvermögen beantragt“ (Beschwerde, S. 1 unten), räumt er selber (zumindest implizit) ein, dass sich die fraglichen … im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum im Geschäftsvermögen befunden haben. So wies denn auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf hin, dass die noch vorhandenen … (erst) pro Steuerjahr 2012 in das Privatvermögen überführt (vgl. AB 1) und der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse per Ende September 2012 als Selbstständigerwerbender abgemeldet worden sei. Eine steuerrechtliche Aufschiebung der Überführung von Anlagevermögen aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gilt (bezüglich des Kapitalgewinns) zwar auch für die Belange des AHV-Rechts. Hingegen bleiben die laufenden Erträge aus den sich nach wie vor rechtlich im Geschäftsvermögen befindlichen … AHV-beitragspflichtig (BGE 140 V 241 E. 4.2 S. 246). Haben sich die … somit im Geschäftsvermögen befunden, lag bei den Einnahmen aus der Anlage, Nutzung oder Verwertung ohne weiteres Erwerbseinkommen vor (vgl. Rz. 1083 WSN). Mit Blick auf die gegebenen Umstände, namentlich aufgrund der Häufung der Geschäfte, der Verwaltung durch einen externen Treuhänder (…), der Wiederveräusserung resp. relativ kurzen Besitzdauer (…), des Erwerbs einer … nicht für den Eigengebrauch (…) und der (zumindest teilweisen und indirekten) Finanzierung des Lebensunterhalts (vgl. AB 6; vgl. Beschwerde, S. 2), ist von einer den Rahmen schlichter Verwaltung von Privatvermögen sprengenden Tätigkeit auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann hier nicht mehr von der Ausnützung sich zufällig bietenden (Kaufs-)Gelegenheiten (E. 2.3 f. hiervor) gesprochen werden. Vielmehr sind die entsprechenden …-Geschäfte im Lichte der Rechtsprechung beitragsrechtlich als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Hinzu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, AHV/14/557, Seite 8 kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss der Stellungnahme der Steuerbehörde vom 10. Juli 2014 (AB 1) für die … eine Jahresrechnung geführt und darauf Abschreibungen vorgenommen hat. Schliesslich hat er im Rahmen der Steuererklärung pro 2011 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert (vgl. AB 2 [Rückseite]); auch dies steht im Widerspruch zu seinen Vorbringen, er sei im Jahr 2011 nicht (mehr) als …- Händler tätig gewesen. 3.2.2 Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen absehen. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung (E. 2.2 hiervor) bestehen nicht. Vielmehr hat die Gewerbsmässigkeit gestützt auf die Akten, insbesondere die Stellungnahme der Steuerbehörde (AB 1), sowie aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers als ausgewiesen zu gelten. 3.3 In betraglicher Hinsicht wird das der Beitragsberechnung zugrunde liegende, durch die Steuerbehörde ermittelte reine Erwerbseinkommen im Zeitraum von Januar bis Dezember 2011 (Fr. 114‘751.--) nicht gerügt. Auch die im Rahmen des Einspracheverfahrens neu festgesetzten Beiträge (Fr. 13‘356.20) werden in masslicher Hinsicht weder beanstandet noch ergeben sich aufgrund der Akten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Berechnung (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Entscheid (AB 2) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2014, AHV/14/557, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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