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Bern Verwaltungsgericht 03.09.2014 200 2014 551

3. September 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,581 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 13. Mai 2014

Volltext

200 14 551 IV MAW/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. September 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, IV/14/551, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ meldete sich erstmals am 10. September 2010 unter Hinweis auf psychische Probleme und Schmerzen im Gesicht als Folge eines Unfalls für berufliche Integration/Rente bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Akten der IVB [act. II] 2). Aufgrund der eingeholten erwerblichen (act. II 9, 10, 22) und medizinischen (SUVA-Akten und insbesondere act. II 19 samt Vorberichten sowie act. II 21) Unterlagen sowie des Ergebnisses der RAD-ärztlichen Untersuchung vom 31. August 2011 (act. II 32 S. 4 – 9, 33) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Januar 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht (act. II 35) und verfügte, nachdem kein Einwand erhoben worden war, am 7. März 2012 wie angekündigt (act. II 37). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 12. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte unter Angabe verschiedener psychischer und körperlicher Beeinträchtigungen erneut bei der IVB für berufliche Integration/Rente an (act. II 39). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 (act. II 43) forderte die IVB den Versicherten auf, eine allfällige seit Erlass der Verfügung vom 7. März 2012 eingetretene, für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung bis zum 18. November 2013 glaubhaft zu machen bzw. schriftlich zu belegen, andernfalls werde auf sein Gesuch nicht eingetreten. Die daraufhin eingereichten Unterlagen (act. II 44, 45) unterbreitete die IVB dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche zum Schluss gelangte, es sei keine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektivierbar ausgewiesen; weiterer Abklärungen bedürfe es nicht (act. II 47).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, IV/14/551, Seite 3 Gestützt hierauf kündigte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. März 2014 an, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. II 48); nachdem sich dieser hierzu nicht hatte vernehmen lassen, verfügte die IVB am 13. Mai 2014 entsprechend dem Vorbescheid (act. II 49). C. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Versicherte unter Hinweis auf die beigelegten weiteren Arztberichte (Beschwerdebeilage [act. I] 2 – 5), die IVB sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und den Anspruch auf eine Invalidenrente abzuklären. Ferner sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) nach. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2014 schliesst die IVB auf Abweisung der Beschwerde; gleichzeitig stellt sie in Aussicht, die Beschwerde vom 13. Juni 2014 – unter Vorbehalt eines anderslautenden Gerichtsurteils – fristwahrend als neues Gesuch entgegenzunehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, IV/14/551, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. Mai 2014 (act. II 49). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 12. Oktober 2013 (act. II 39) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, IV/14/551, Seite 5 und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sachverhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, IV/14/551, Seite 6 onsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Versicherte glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der ersten ablehnenden Verfügung vom 7. März 2012 (act. II 37) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2014 (act. II 49) verändert hat (E. 2.3. hiervor). 3.2 Nachdem die IVB den Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung aufgefordert hatte, eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft zu machen, reichte dieser einen Bericht des Ambulanten Psychiatrischen Pflegedienstes C.________, …, vom 22. November 2013 (act. II 44 S. 2 ff.) sowie einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, IV/14/551, Seite 7 samt einem Kurzbericht des Vertrauensarztes des Sozialamts der Stadt Bern, Dr. med. E.________, vom 14./28. Mai 2011 und einem Bericht der Privatklinik F.________ vom 20. März 2013 betreffend die stationäre Behandlung vom 9. Januar bis 9. März 2013 (act. II 45) ein. 3.2.1 Der Kurzbericht des Vertrauensarztes des Sozialamts der Stadt Bern, Dr. med. E.________, vom 14./28. Mai 2011 (act. II 45 S. 7 – 11) betrifft die gesundheitliche Situation vor dem hier massgebenden Zeitraum (ab 7. März 2012), womit das Glaubhaftmachen einer Veränderung in der nachfolgenden Zeit gestützt darauf sachlogisch ausgeschlossen ist. 3.2.2 Im Bericht der Privatklinik F.________ vom 20. März 2013 wird aufgrund einer stationären Behandlung die Diagnose einer anhaltenden paranoiden Störung (ICD-10: F22.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), gestellt. Erstere stellt zwar gegenüber früheren Berichten (vgl. z.B. act. II 5.4, act. II 21, act. II 19 S. 10, act. II 32/33) eine bisher nicht gestellte Diagnose dar; Hintergrund dieser Diagnose ist indessen die bereits länger bekannte und in früheren Berichten erwähnte Symptomatik einer Stimme, welche ihn imperativ zum Suizid auffordere. Damit wird eine bekannte Symptomatik lediglich unter einer neuen Diagnose erfasst, ein neues Krankheitsbild liegt dagegen nicht vor. Im Übrigen war die Störung – worauf auch die RAD-Ärztin zutreffend hinweist (act. II 47 S. 3) – nach der Hospitalisation weitgehend remittiert (act. II 45 S. 6). Eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist dadurch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 3.2.3 Gemäss dem Bericht des Ambulanten Psychiatrischen Pflegedienstes C.________ vom 22. November 2013, welchem der Patient nach dem stationären Aufenthalt in der Privatklinik F.________ zur Weiterbetreuung zugewiesen worden war, stehe die seit drei Jahren bekannte Symptomatik der imperativen Stimmen, von denen sich der Patient verfolgt und provoziert fühle, im Vordergrund; ebenfalls als bedeutsam bezeichnete er die seit längerer Zeit bestehenden körperlichen Einschränkungen. Im Laufe der Begleitung habe ein weitgehender Erhalt der vorhandenen Kompetenzen erreicht, allerdings keine Erweiterung/Verbesserung erzielt werden können (act. II 44 S. 3). Somit ist auch durch diesen Bericht keine Veränderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, IV/14/551, Seite 8 3.3 Unter diesen Umständen ist in der Tat keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht. Daran vermögen auch die Ausführungen des behandelnden Psychiaters im Bericht vom 1. Mai 2014 (act. I 3) – soweit sie die psychischen Problematiken betreffen – nichts zu ändern, beziehen sich diese doch – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – allesamt auf bereits bekannte gesundheitliche Beeinträchtigungen. Anders als in der Beschwerde sinngemäss ausgeführt, ist es – darauf sei abschliessend hingewiesen – in diesem Stadium des Verfahrens nicht Sache der Verwaltung, Abklärungen durchzuführen (wie z.B. die Anordnung einer Untersuchung durch den RAD oder das Einholen von Berichten des Hausarztes sowie anderer behandelnder und untersuchender Ärzte); vielmehr hat in erster Linie die versicherte Person substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. September 2009, 9C_312/2009, E. 2.4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer – nach korrekter Aufforderung durch die Verwaltung (act. II 43) – keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht, welche zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades führen könnte oder die IVB zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Letztere ist deshalb zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Die erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung bekannt gewordene Krebserkrankung (Plattenepithelkarzinom der Epiglottis links; act. I 4, 5) bildet nicht Gegenstand des hier massgebenden Anfechtungsobjektes, sodass sich das Gericht dazu nicht zu äussern hat. Die IVB hat indes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, IV/14/551, Seite 9 sen in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2014 in Aussicht gestellt, die Beschwerde diesbezüglich fristwahrend als neues Gesuch entgegenzunehmen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR). Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Vorliegend kann sich das uR-Gesuch – nachdem der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist – lediglich auf die Verfahrenskosten beziehen. Da die Streitsache nicht von vornherein aussichtslos war und die Prozessarmut aufgrund der Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialdienst der Stadt Bern (act. I 6) ausgewiesen ist, ist das uR-Gesuch gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.—, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtpflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, IV/14/551, Seite 10 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtpflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2014, IV/14/551, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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