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Bern Verwaltungsgericht 20.10.2014 200 2014 530

20. Oktober 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,714 Wörter·~34 min·5

Zusammenfassung

Verfügung vom 30. April 2014

Volltext

200 14 530 IV SCI/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ meldete sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Rückenbeschwerden, Kopfschmerzen sowie eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit erstmals im Jahr 2007 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 1). Die IVB holte die SUVA-Akten (act. II 11), erwerbliche Unterlagen (act. II 19, 20) sowie einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, FMH Innere Medizin, samt umfangreichen Vorakten (act. II 23) ein und führte am 10. Oktober 2007 ein Erstgespräch mit dem Versicherten (act. II 12). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.________, FMH Innere Medizin (act. II 24 S. 4), liess die IVB den Versicherten fachärztlich (rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten; die Gutachten samt interdisziplinärer Beurteilung wurden am 27. August bzw. 3. September 2008 erstattet (act. II 28, 29). Gestützt hierauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2008 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. II 30) und verfügte am 31. März 2009 entsprechend dem Vorbescheid; zu den anlässlich der mündlichen Anhörung gemachten Angaben und vorgelegten medizinischen Unterlagen nahm sie in der Verfügung Stellung (act. II 37). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 (eingegangen bei der IVB am 24. Mai 2013) gelangte Dr. med. E.________ an die IVB und suchte unter Hinweis auf beigelegte ärztliche Berichte des Spitals F.________, des Spitals G.________, sowie des Psychiatriezentrums H.________ um Neubeurteilung des seinerzeitigen IV-Entscheides nach (act. II 41). Die IVB holte in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 3 der Folge einen medizinischen Bericht des Spitals G.________ ein (act. II 52) und liess den Versicherten bei Dr. med. I.________ begutachten (Verlaufsgutachten vom 6. Februar 2014; act. II 55.1). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2014 kündigte die IVB dem Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren mangels Krankheitsbild mit Invaliditätscharakter abzuweisen gedenke (act. II 56). Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, – unter Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren – hiergegen hatte Einwand erheben (act. II 62) und der IVB einen Bericht des Spitals G.________ vom 2. April 2014 zukommen lassen (act. II 64), holte die IVB Stellungnahmen des RAD, Dr. med. K.________ (act. II 66), sowie des psychiatrischen Gutachters (act. II 68) hierzu ein und verfügte am 30. April 2014 entsprechend dem Vorbescheid; zum erhobenen Einwand äusserte sie sich in der Verfügung (act. II 69). C. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2014 lässt der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, die Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2014 sowie die Zusprechung von Invalidenleistungen beantragen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung und zur Einholung einer erneuten neutralen Expertise an die IVB zurückzuweisen. Gerügt wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt worden sei und dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen des RAD- Arztes Dr. med. K.________ sowie des Gutachters Dr. med. I.________, auf die sich die IVB im Wesentlichen gestützt habe, vor Erlass der angefochtenen Verfügung nie zur Stellungnahme vorgelegt worden seien. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, dass – entgegen der IVB – nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I.________, sondern vielmehr auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste L.________ vom 2. April 2014 abgestellt werden müsse, da die Ausführungen des Gutachters das Bestehen von Depressionen und grenzpsychotischer Reaktion nicht zu widerlegen vermöchten. Die – im Rahmen einer lediglich einstündigen Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 4 sprechung getroffene – Feststellung des Gutachters, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei deshalb falsch. Überdies bestünden Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters, sodass es der Anordnung eines neutralen Gutachtens bedürfe. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. B.________ als amtlicher Anwalt nachgesucht. Entsprechende Unterlagen und Erklärungen sind am 13. und 18. Juni sowie am 17. Juli 2014 beim Gericht eingegangen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 5 vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. April 2014 betreffend Leistungen der Invalidenversicherung (act. II 69). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt zunächst unter zwei Titeln Verletzungen des rechtlichen Gehörs rügen. Einerseits sei diese dadurch erfolgt, dass die IVB über das anlässlich des gegen den Vorbescheid erhobenen Einwandes gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden habe; andererseits habe der Beschwerdeführer die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. K.________ vom 15. April 2014 sowie des psychiatrischen Gutachters Dr. med. I.________ vom 24. April 2014 vor Verfügungserlass nicht zugestellt erhalten und habe sich dementsprechend dazu nicht äussern können. 2.2 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 6 weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2). 2.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). Insbesondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder einem Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in Verfahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.3 2.3.1 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht direkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 7 mit der materiellen Verfügung in der Hauptsache entschieden hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Allenfalls könnte es sich dabei um ein Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung handeln. Eine entsprechende Beschwerde wurde indessen vorliegend nicht erhoben und wäre – nachdem die IVB zwischenzeitlich über das Gesuch entschieden hat (Verfügung vom 2. Juli 2014) – letztlich auch gegenstandslos. 2.3.2 Hinsichtlich der vor Erlass der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer nicht zugestellten Berichte der Dres. med. K.________ (RAD) sowie I.________ (psych. Gutachter) ist zu differenzieren. Solange und soweit es sich bei der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 15. April 2014 (act. II 66) lediglich um eine verwaltungsinterne Stellungnahme handelt, liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der im Rahmen des Vorbescheidverfahrens auf Einwand hin eingeholte Ergänzungsbericht des Gutachters Dr. med. I.________ vom 24. April 2014 (act. II 68) hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dagegen vor Erlass der Verfügung vom 30. April 2014 zustellen müssen; insofern hat die IVB durch die Unterlassung der Zustellung an sich das rechtliche Gehör verletzt. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht derart schwerwiegend, dass sie einer Heilung entzogen wäre. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit umfassender Kognition – auch zur zwischenzeitlich mit der angefochtenen Verfügung erhaltenen ergänzenden Stellungnahme des Gutachters – zu äussern (vgl. Ziff. V der Beschwerde und E. 2.2.3 hiervor). Eine Rückweisung der Akten an die Verwaltung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs stünde dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse an der beförderlichen Beurteilung der Sache entgegen resp. käme einem prozessualen Leerlauf gleich. Abgesehen davon erging der Ergänzungsbericht des psychiatrischen Gutachters nicht mit Blick auf zusätzliche Fragen der Beschwerdegegnerin hin (vgl. E. 2.2.2), sondern als Stellungnahme zu den Einwänden des Beschwerdeführers selber. Der Gutachter formulierte keine neuen entscheidwesentlichen medizinischen Erkenntnisse, sondern bestätigte letztlich die im Gutachten abgegebene Beurteilung. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb vorliegend nicht bereits zur Rückweisung an die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 8 Vorinstanz, wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 5.2). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 9 3.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; «Flucht in die Krankheit»); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 10 Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 11 hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.6 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 12 fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 4. 4.1 Vorliegend ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der (auf einer umfassenden materiellen Leistungsprüfung basierenden) Verfügung vom 31. März 2009 (act. II 37) und desjenigen im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 30. April 2014 (act. II 69) zu prüfen, ob in den für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 4.2 In medizinischer Hinsicht ist betreffend die Zeit vor Erlass der Verfügung vom 31. März 2009 den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.2.1 In seinem Bericht vom 29. Oktober 2007 (act. II 23 S. 3 – 7) hielt Dr. med. E.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung mit persistierender Panalgie nach Arbeitsunfall mit LWS-Kontusion 4/04, DD: histrionische Schmerzverarbeitungsstörung, fest; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Status nach Schmerzverarbeitungsstörung nach Daumenquetschung 1999. Der Patient könne sich nicht mehr gut bücken, keine Lasten heben, nicht längere Zeit sitzen, habe zu wenig Kraft und kollabiere ab und zu. Die bisherige Arbeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar; betreffend eine Verweistätigkeit gab Dr. med. E.________ an: „Arbeitstempo massiv verlangsamt, Kraft allgemein reduziert, stehende Tätigkeit max. 1 Std., sitzende Tätigkeit max. 5 bis 10 Min., nicht Bücken, nicht Lasten heben ab Boden, wegen Kollapstendenz besondere Risiken.“ 4.2.2 Der RAD-Arzt Dr. med. K.________ erachtete eine IV-relevante Diagnose aufgrund der zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen in seiner Stellungnahme vom 11. April 2008 derzeit nicht für erstellt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 13 empfahl eine Begutachtung bei den Dres. med. M.________, FMH Rheumatologie, und I.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 24). 4.2.3 In somatischer Hinsicht konnte der rheumatologische Gutachter, Dr. med. M.________, in seinem Gutachten vom 27. August 2008 für die geklagten Schmerzen keine körperlichen Beeinträchtigungen objektivieren; eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich somatisch nicht begründen und eine Somatotherapie sei nicht notwendig (act. II 28). Dr. med. I.________ stellte in seinem Gutachten vom 3. September 2008 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), familiärer Probleme (ICD-10: Z63) sowie einer mässigen kulturellen Integration (ICD-10: Z60.3). Im Vordergrund stehe subjektiv die Schmerzproblematik. Hinweise auf histrionische Persönlichkeitsanteile sowie auf eine depressive Episode bzw. eine depressive Reaktion hätten sich nicht gezeigt. Mangels Erfüllung der massgebenden Kriterien seien die psychosomatischen Beschwerden überwindbar. Beim Patienten fänden sich ungünstige krankheitsfremde Faktoren. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine fachärztliche psychiatrische Therapie sei nicht indiziert (act. II 29). In der interdisziplinären Beurteilung gingen die Gutachter von einer voll erhaltenen Zumutbarkeit hinsichtlich einer geeigneten Arbeit aus (act. II 29 S. 12 f.) 4.3 Betreffend die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 31. März 2009 ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.3.1 Anlässlich einer psychosomatischen Evaluation wegen chronischen Schmerzen und Unverträglichkeit von Zigarettenrauch hielt das Ambulatorium für Psychosomatik Lory am 10. April 2012 als Diagnosen akustische Halluzinationen und Vd. a. olfaktorische Halluzinationen unklarer Genese (differentialdiagnostisch im Rahmen einer psychotischen Störung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Anteilen (St. n. LWS- Kontusion 01.04.2006), eine subsyndromale bis syndromale posttraumati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 14 sche Belastungsstörung (nach Arbeitsunfall und Kriegstraumatisierung) sowie aktenanamnestisch einen St. n. zweimaliger Hodenoperation fest. Es wurde auf psychomotorische Unruhe sowie auf eine schwierige psychosoziale Situation hingewiesen. Unklar sei, warum der Patient auf die bisher angebotene psycho- und sozialtherapeutische Betreuung nicht längerfristig eingestiegen sei. Empfohlen wurde eine fachpsychiatrische Optimierung der medikamentösen Behandlung (Einsatz eines Neuroleptikums) im Rahmen einer Einbindung in eine psychotherapeutische Tagesklinik (act. II 41 S. 20 ff.). 4.3.2 Im Rahmen einer notfallmässigen Kurzhospitalisation am 28. Juni 2012 diagnostizierten die Psychiatrischen Dienste des Spitals G.________ eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10: F23.0) sowie aktenanamnestisch eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Sie behandelten den Patienten medikamentös und entliessen ihn am Folgetag (act. II 41 S. 16 ff.). 4.3.3 Nach einer stationären Behandlung im Psychiatriezentrum H.________ vom 3. bis 17. Oktober 2012 wurde die Diagnose „Anpassungsstörungen mit depressiver und grenzpsychotischer Reaktion mit/bei: vorbestehender langjähriger Schmerzverarbeitungsstörung F45.4, Migrationshintergrund und psychosozialer Belastung“ gestellt. Während des Aufenthaltes habe sich der Patient etwas erholen können. Nach dem Austritt auf Initiative der Ehefrau wurde die Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten des Spitals G.________ vorgesehen (act. II 41 S. 2 f.). 4.3.4 Die Psychiatrischen Dienste des Spitals G.________ hielten im Arztbericht vom November 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoid gefärbte wahnhafte Störung mit Angst, sozialem Rückzug, Mutismus und zeitweilig katatonen Bewegungsstörungen (ICD-10: F22.0) sowie aktenanamnestisch eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.9) fest. Körperlich bestehe eine rasche Ermüdbarkeit und geistig/psychisch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und Auffassung sowie starke Ängste mit Vermeidung; bei der Arbeit wirke sich dies durch ein vermindertes Arbeitstempo und eine verminderte Belastbarkeit sowie Auffassung aus. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 15 nicht mehr zumutbar; mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen (act. II 52). 4.3.5 In seinem Verlaufsgutachten vom 6. Februar 2014 stellte Dr. med. I.________ die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer Anpassungsstörung mit depressiver und grenzpsychotischer Reaktion von Februar bis Oktober 2012 (ICD-10: F43.21) sowie histrionischer Persönlichkeitsanteile, Aggravation und Misstrauen (ICD-10: Z73.1), mass diesen indessen keine anhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund des im Jahr 1999 im … Erlebten eine vorübergehende posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe; diese habe sich seit dem Aufenthalt in der Schweiz definitiv zurückgebildet. Die Arbeitstätigkeit habe er nach eigenen Angaben wegen den körperlichen Beschwerden aufgegeben. Die als Reaktion auf die langjährige Schmerzverarbeitungsstörung und psychosoziale Belastung im Frühjahr 2012 aufgetretene psychische Verschlechterung sei nach ambulanter sowie stationärer Behandlung im H.________ seit Oktober 2012 remittiert. Die nach wie vor bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei mangels hinreichender Erfüllung der massgebenden zusätzlichen Kriterien nicht invalidisierend. Die bisherige Tätigkeit sei – abgesehen von einer auf 40 – 50% reduzierten Arbeitsfähigkeit von Februar bis Oktober 2012 – vollumfänglich zumutbar; aus krankheitsfremden Gründen seien die Funktionen teilweise eingeschränkt und die Belastbarkeit eher herabgesetzt. Der Patient sei hinsichtlich des Arbeitsprozesses nach langer Abstinenz dekonditioniert (act. II 55.1). 4.3.6 In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2014 führten die Psychiatrischen Dienste des Spitals G.________ aus, der Versicherte sei – entgegen dem Gutachten von Dr. med. I.________ – weiterhin in hohem Grade eingeschränkt und eine volle Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch. Neben der somatoformen Schmerzstörung sowie der nicht krankheitsbedingten Faktoren seien weitere psychiatrische Diagnosen nicht abschliessend geklärt, insbesondere könne eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden; der Patient zeige aktuell zwar keine florid-psychotischen Symptome mehr, jedoch weiterhin Symptome, die als sog. Negativ-Symptomatik bzw. katatone Symptome interpretiert werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 16 könnten. Dringend zu empfehlen sei daher eine Arbeitsabklärung durch die IV (act. II 64). 4.3.7 Mit diesem Bericht konfrontiert führte Dr. med. I.________ in seiner Stellungnahme vom 24. April 2014 aus, bei der – nicht bestrittenen – Diagnose einer Anpassungsstörung trete kein Symptom dermassen markant auf, das sich eine spezifischere Diagnose rechtfertigen würde; Anpassungsstörungen seien Reaktionen auf schwierige Situationen, was in der Regel nicht als andauernder Gesundheitsschaden, der eine Arbeitsunfähigkeit verursache, anzusehen sei. Ferner stelle das Spital G.________ die im Gutachten festgelegte Dauer der Anpassungsstörung in Frage, gebe indessen keine eigene Beurteilung diesbezüglich ab. Sodann werde die Feststellung, eine volle Arbeitsfähigkeit sei unrealistisch, nicht durch eine Diagnose begründet. Für die von dem Spital G.________ vermutete Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis fehlten die typischen Symptome. Schliesslich weist der Gutachter auf den anlässlich der Untersuchung sehr tiefen Spiegel des antipsychotischen Medikaments sowie auf die festgestellten deutlichen Hinweise für eine Aggravation hin. Der Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste des Spitals G.________ liessen sich keine objektiven Befunde entnehmen, die bewirken würden, dass er an seiner gutachterlichen Beurteilung Änderungen vornehmen müsste (act. II 68). 4.4 4.4.1 Den medizinischen Unterlagen ist zunächst zu entnehmen, dass in somatischer Hinsicht weder vor Erlass der Verfügung vom 31. März 2009 noch seither ein Korrelat besteht, welches die geklagten Beschwerden hinreichend erklären würde, was letztlich auch unbestritten geblieben ist. Die behandelnden Ärzte sowie die Ärzte der SUVA fanden für die geklagten somatischen Beschwerden (Rückenbeschwerden, Kopfschmerzen sowie Beeinträchtigung der Sehfähigkeit) kaum somatische Erklärungen und attestierten eine massive psychische Überlagerung bei erheblicher psychosozialer Komponente (vgl. z.B. act. II 11 S. 40). Bereits im Jahr 2004 wurde vom Spital F.________ (act. II 28) und im Jahr 2006 von den Psychiatrischen Diensten L.________ eine somatoforme Schmerzstörung diagnosti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 17 ziert (act. II 11 S. 35 ff.). Sowohl bezüglich des Unfalls im Jahr 1999 (Daumenquetschtrauma; vgl. act. II 35) als auch desjenigen im Jahr 2004 (LWS- Kontusion; vgl. act. II 10 S. 3) wurde seitens der SUVA die Leistungseinstellung verfügt (vgl. Verfügung vom 21. September 2004; act. II 23 S. 19 f.). Das eingeholte bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. M.________ und I.________ wies weder somatische Beeinträchtigungen noch eine versicherungsrechtlich massgebende somatoforme Schmerzstörung aus. 4.4.2 Das unter Zuhilfenahme eines Übersetzers nach der Neuanmeldung erstattete Verlaufsgutachten (act. II 55.1) entspricht den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Anforderungen. Es basiert auf der Kenntnis aller relevanten Vorakten, auf einer eigenen Untersuchung, ist hinsichtlich der Befunderhebung umfassend und übersichtlich dargestellt sowie in der medizinischen Beurteilung nachvollziehbar und einleuchtend. Der Gutachter hat die Sachlage gestützt auf seine eigenen Feststellungen unter kritischer Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte eingehend diskutiert und überzeugend dargelegt, dass und warum auf die genannten Berichte nicht abgestellt werden kann. Die nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug erstellten Arztberichte enthalten verschiedene psychiatrische Diagnosen. Die behandelnden Ärzte gingen zunächst (neu) von einer Traumatisierung während des Krieges im Heimatland des Beschwerdeführers und am Arbeitsplatz aus. Für beides bestehen indessen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus den früheren Akten, dass der Beschwerdeführer, bevor er in seiner Heimat ins Militär eingezogen werden sollte, emigrierte, sich in der Schweiz niederliess und hier bis 2004 arbeitete. Die danach postulierte psychotische Störung bzw. posttraumatische Belastungsstörung (act. II 41 S. 20) erwies sich im Verlauf der psychiatrischen Behandlung in … als unwahrscheinlich, nachdem die in diese Richtung deutenden Symptome erstmals im Alter von 43 Jahren aufgetreten waren (act. II 41 S. 12). Anschliessend wurde die Hypothese geäussert, die Symptomatik sei wohl eher in einer histrionischen Persönlichkeitsstörung zu suchen (act. II 41 S. 12). Dies hatte Dr. med. I.________ indessen bereits in seinem ersten Gutachten mangels Erfüllung der entsprechenden ICD-Kriterien nachvollziehbar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 18 ausgeschlossen (act. II 29 S. 5 f.). Im Verlaufsgutachten vom 6. Februar 2014 erklärte er allein differentialdiagnostisch histrionische Persönlichkeitsanteile für möglich (act. II 55.1 S. 9 unten), ordnete sie aber letztlich – da nur zwei Kriterien vorhanden seien – der somatoformen Schmerzstörung unter. Dr. med. I.________ hat in seinem Verlaufsgutachten auf der Basis der Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar ausgeführt, dass eine solche allenfalls vorgelegene Störung spätestens kurz nach der Einreise in die Schweiz und damit bereits vor seinem ersten Gutachten – übereinstimmend mit den echtzeitlichen Akten – nicht mehr erkennbar gewesen sei. Jedenfalls sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar bzw. kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz entsprechende psychische Symptome gezeigt hätte; im Gegenteil: Er war während Jahren erwerbstätig und hat eine Familie gegründet. Abgesehen davon ist nicht vorstellbar, worin das für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung vorausgesetzte Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2013, 9C_228/2013, E. 4.1.2) bestanden haben sollte, nachdem der Beschwerdeführer noch bevor er zum Militärdienst eingezogen worden ist, ins Ausland emigrierte. Erst nach einem (angeblichen) Unfall im Jahr 2004 trat eine somatoforme Schmerzstörung auf, die zudem in keinen Zusammenhang zu belastenden Ereignisse in vorgenannten Sinn zu bringen war. Nachvollziehbar ist ferner, wenn der Gutachter im Verlaufsgutachten eine Anpassungsstörung auf der Basis psychosozialer Umständen attestiert und – im Vergleich zur Situation der ersten Begutachtung mit somatoformer Schmerzstörung – im Jahr 2012 eine vorübergehende psychische Verschlechterung des Gesundheitszustandes annahm. Diese Veränderung ist (zufolge ihrer Ätiologie) sozialversicherungsrechtlich jedoch nicht relevant. Dass angesichts der vom Beschwerdeführer geäusserten Schmerzempfindungen bei nach wie vor fehlendem somatischem Korrelat weiterhin eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, ist unter medizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 19 Gesichtspunkten nachvollziehbar; unter rechtlichen Aspekten ist sie dagegen nicht massgebend, nachdem die von der Rechtsprechung formulierten Kriterien zur Massgeblichkeit somatoformer Störungen (sog. „Foerster- Kriterien) gemäss den einlässlichen, mit den Akten in Übereinstimmung stehenden und schlüssigen Angaben des Gutachters offensichtlich nach wie vor nicht hinreichend erfüllt sind (vgl. E. 3.3 und Gutachten S. 9 ff.). Damit liegt, auch wenn die Klagen des Beschwerdeführers betrachtet werden, ein nach wie vor unveränderter Zustand vor, der mangels auch anderweitiger (insbesondere erwerblicher) revisionsrechtlicher Veränderungen ohne weiteres zur Leistungsablehnung führen muss. 4.4.3 An der Massgeblichkeit des Gutachtens von Dr. med. I.________ ändern die Ausführungen der Psychiatrischen Dienste des Spitals G.________ in der Stellungnahme vom 2. April 2014 nichts. Diese Ausführungen bestätigen vielmehr die Feststellungen des Gutachters, namentlich hinsichtlich der fehlenden Compliance betreffend die Medikamenteneinnahme (vgl. act. II 64 S. 2 erster Absatz). Nicht gefolgt werden kann den behandelnden Ärzten, wenn sie in der Folge als Grund für die fehlende Compliance (Ergotherapie abgebrochen) die letztlich nur subjektiv geklagten Beschwerden (Müdigkeit/Medikamentenunverträglichkeit) anführen, zumal die angeblichen Nebenwirkungen der nach den laborchemischen Werten teilweise gar nicht oder höchstens ansatzweise eingenommenen Medikamente in keiner Weise objektiviert sind. Überdies bestehen keinerlei Anzeichen, dass dem Beschwerdeführer die Medikamenteneinnahme aus anderen Gründen nicht zumutbar wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Untersuchung trotz schlechter Compliance hinsichtlich der Medikamenteneinnahme – objektiv betrachtet – einen nur wenig beeinträchtigten Psychostatus präsentierte. Mit den vom Gutachter einlässlich und nachvollziehbar diskutierten objektivierbaren Umständen haben sich die behandelnden Ärzte nicht näher auseinandergesetzt; sie führen zwar aus, es sei noch nicht abschliessend geklärt, ob neben der somatoformen Schmerzstörung eine weitere psychische Beeinträchtigung bestehe, bestätigen gleichzeitig aber auch, dass die wesentlichen Elemente zur Annahme einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis fehlen. Dass eine solche Erkrankung nicht mit letzter Sicher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 20 heit ausgeschlossen werden kann, ändert nichts, müsste diese doch – um berücksichtigt zu werden – mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) dargetan sein. Im Übrigen erachten die behandelnden Ärzte ja auch nicht eine weitere psychiatrische Abklärung, sondern vielmehr eine Arbeitsabklärung durch die IV für notwendig. Eine solche Abklärung ist indessen wesentlich von der subjektiven Eingliederungsbereitschaft des Betroffenen abhängig und in diesem Sinne nicht geeignet, in medizinischer Hinsicht die offenbar fehlende letzte Sicherheit zum Ausschluss der Diagnose einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu geben. 4.5 Nach dem Gesagten ist mithin nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. med. I.________ abstellte; diesem kommt voller Beweiswert zu. Unter Berücksichtigung der schlüssigen medizinischen Beurteilung durch den Gutachter sowie der sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze zur Massgeblichkeit somatoformer Schmerzstörungen – insbesondere im Lichte der sog. Foerster-Kriterien, welche von Dr. med. I.________ in seinem Verlaufsgutachten vom 6. Februar 2014 zutreffend diskutiert und beurteilt wurden (vgl. act. II 55.1 S. 10) – besteht vorliegend kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Anpassungsstörung als invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Revisionsgrund betrachtet würde und eine umfassende Prüfung erfolgte, da diese (neue) Störung nach den auch in dieser Hinsicht schlüssigen Ausführungen des Gutachters bereits vor Ablauf des Wartejahres wiederum remittiert war. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Zu prüfen bleiben das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (uR) sowie die Kostenverlegung. 5.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 21 5.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.1.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 50 E. 4.1). Die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Verbeiständung liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV 119 S. 155 E. 2). Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und allfälliges Vermögen zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich von den betreibungsrechtlichen Grundbeträgen auszugehen, welche um 30% erhöht werden (Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut vom 25. Januar 2011 und Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. April 2010; www.justice.be.ch). Die betreibungsrechtlichen Grundbeträge für ein Ehepaar (Fr. 1‘700.—) mit zwei Kindern über 10 Jahre (je Fr. 600.—) belaufen sich auf Fr. 2‘900.—; für die Belange der unentgeltlichen Rechtspflege ist dieser Betrag um einen Zuschlag von 30% zu erhöhen, was Fr. 3‘770.— ergibt. Weiter einzurechnen ist der Mietzins samt Nebenkosten (unter Ausschluss der Kosten für die gemietete Garage) von Fr. 1‘460.— sowie die Prämien der Krankenpflegeversicherung (ohne Beiträge für Versicherungen nach VVG) in Höhe von Fr. 835.40. Dem sich ergebenden Betrag von Fr. 6‘065.40 pro Monat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 22 stehen gemäss Steuerveranlagung 2012 jährliche Einnahmen von Fr. 53‘716.— (bzw. Fr. 4‘476.30 pro Monat) gegenüber. Angesichts dieses offensichtlichen Mankos ist die Prozessbedürftigkeit ausgewiesen. 5.1.3 Da die Streitsache zudem nicht von vornherein aussichtslos war, ist das uR-Gesuch unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutzuheissen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.3.2) und des Umstandes, dass Einwände im Zusammenhang mit dem ergänzenden Bericht des psychiatrischen Gutachters erst im vorliegenden Verfahren vorgetragen werden konnten, ist eine Kostenaufteilung vorzunehmen, und zwar in dem Sinn, dass den Parteien die Verfahrenskosten – gerichtlich festgesetzt auf Fr. 700.— – je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VR- PG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtpflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.3 Dementsprechend sind auch die Parteikosten zu verlegen. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 14. Juli 2014 umfasst auch Aufwendungen, die vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung entstanden und deshalb nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sind (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b - d). Unter Ausschluss der bis zum 30. April 2014 getätigten, mithin vorprozessualen Bemühungen ergibt sich ein Honoraranspruch von Fr. 1‘500.— sowie eine Anspruch auf Auslagenersatz in Höhe von Fr. 58.— zuzüglich Fr. 124.65 MWSt., insgesamt somit ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1‘682.65.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 23 Die Beschwerdegegnerin hat die Hälfte dieser Parteikosten zu tragen und dem Beschwerdeführer somit eine Parteienschädigung in Höhe von Fr. 841.30 zu bezahlen. Die andere Hälfte der Parteikosten wird dem Rechtsvertreter im Rahmen des Honorars als amtlicher Anwalt ausgerichtet. Dabei wird das amtliche Honorar auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.— bemessen (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]), was einen Betrag von Fr. 500.— ergibt; hinzu kommt die Hälfte der Auslagen (ausmachend Fr. 29.—) sowie die Mehrwertsteuer auf dem sich ergebenden Betrag (Fr. 42.30), sodass dem amtlichen Anwalt insgesamt Fr. 571.30 aus der Gerichtskasse zu vergüten sind. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzuzahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.— werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin (Fr. 350.—) und dem Beschwerdeführer (Fr. 350.—) auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtpflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 841.30 zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 24 5. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 571.30 festgesetzt und aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2014, IV/14/530, Seite 25 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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