Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 29.07.2014 200 2014 519

29. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,009 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 (ER RD 348/2014)

Volltext

200 14 519 ALV SCP/IMD/BRL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Juli 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 11. November 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] 33 - 36) und meldete sich am 12. November 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel an (Akten des beco, Dossier der RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 27 f.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (act. IIA 57) teilte das RAV Biel der Versicherten mit, dass die am 31. Dezember 2013 eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2013 quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung entsprächen. Die Versicherte habe Gelegenheit, sich bis zum 31. Januar 2014 zum Sachverhalt zu äussern. Am 22. Januar 2014 reichte die Versicherte eine Kopie der Arbeitsbemühungen ein (act. IIA 66) und führte aus, dieser sei zu entnehmen, dass sie im Monat Dezember 2013 genügend Arbeitsbemühungen gemacht habe; die am 31. Dezember 2013 eingesandten Arbeitsbemühungen seien offensichtlich nicht vollständig beim RAV angekommen (act. IIA 61). Am 25. Februar 2014 (act. IIA 78 - 80) verfügte das RAV Biel die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen ab dem 1. Januar 2014 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. Die gegen die Verfügung vom 25. Februar 2014 erhobene Einsprache vom 28. Februar 2014 (Akten des beco, Dossier des Rechtsdienstes [act. II] 5) wies das beco mit Entscheid vom 19. Mai 2014 (act. II 9 - 13) ab und führte im Wesentlichen aus, auf dem am 31. Dezember 2013 eingereichten Nachweisformular seien nur sechs statt zehn Bewerbungen nachgewiesen. Die zusätzlichen vier Arbeitsbemühungen auf der nachgereichten Kopie seien zu spät eingereicht worden und könnten nicht mehr berücksichtigt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 28. Mai 2014 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Nach entsprechender Aufforderung durch den zuständigen Instruktionsrichter reichte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2014 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 (act. II 9 - 13). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen wegen ungenügender bzw. verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2013. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von drei Tagen und einem versicherten monatlichen Verdienst von Fr. 4‘388.-- (act. IIB 66) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 5 sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen des Monats Dezember am 31. Dezember 2013 per E-Mail an ihren Berater gesandt hat (act. IIA 51 f.). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Nachweis noch am gleichen Tag beim Beschwerdegegner eingegangen ist und von diesem spätestens am 3. Januar 2014 zur Kenntnis genommen wurde (vgl. act. IIA 52, 54). Insofern erweist sich die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin als unzutreffend. Denn entgegen ihrer Annahme, ihre E-Mail mit den Arbeitsbemühungen sei beim RAV nicht angekommen (vgl. Beschwerde vom 28. Mai 2014), ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus Versehen nicht die aktualisierte und vervollständigte Version des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 6 Formulars beifügte, sind doch auf dem eingereichten Formular nur sechs statt der vereinbarten zehn Bewerbungen (vgl. act. IIA 42 - 44) aufgeführt. Für diesen Sachverhalt spricht auch der Umstand, dass der Nachweis weder datiert noch unterschrieben ist. Demnach wies die Beschwerdeführerin binnen Frist bis zum 6. Januar 2014 (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach. Die vier am 22. Januar 2014 nachgereichten Arbeitsbemühungen gingen zu spät ein und sind vom Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht nicht mehr berücksichtigt worden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin sämtliche zehn Bewerbungen des Monats Dezember 2013 nachzuweisen vermag (vgl. Beschwerdebeilage [act I] 2), denn der Nachweis von Arbeitsbemühungen kann nach Ablauf der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist nicht mehr erbracht werden, es sei denn, es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Streitig und zu prüfen ist, ob im Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom RAV nicht auf die Unvollständigkeit des eingereichten Formulars hingewiesen wurde, ein entschuldbarer Grund zu erblicken ist. Insoweit ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwiefern ein RAV-Berater verpflichtet ist, einen per E-Mail zugestellten Nachweis der Arbeitsbemühungen zu kontrollieren und die versicherte Person auf allfällige Mängel hinzuweisen. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einsprache (vgl. act. IIA 61) sinngemäss geltend machte, ihr RAV-Berater hätte ihr umgehend mitteilen müssen, dass ihre Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht nicht genügten, blieb dies vom Beschwerdegegner zu Recht unberücksichtigt. Eine unverzügliche materielle Prüfung jedes vom RAV empfangenen Formulars hinsichtlich Einhaltung der quantitativen und qualitativen Anforderungen an die individuell zu tätigenden Arbeitsbemühungen entsprechend der jeweiligen Wiedereingliederungsvereinbarung kann vom RAV nicht verlangt werden, bildet doch diese Prüfung regelmässig eine Grundlage für das Beratungsgespräch des Folgemonats. Ungeachtet dessen wäre eine versicherte Person, welche ihre Arbeitsbemühungen wie die Beschwerdeführerin am letzten Tag eines Monats

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 7 einreicht, auch faktisch gar nicht mehr in der Lage, die während des Monats nicht getätigten Arbeitsbemühungen mit der hier zu fordernden Sorgfalt noch nachzuholen. 3.3 Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der formalen Prüfung der eingehenden Formulare: Da die versicherte Person erst mit ihrer Unterschrift bezeugt, den Nachweis eigenhändig ausgefüllt und wahre Angaben gemacht zu haben, handelt es sich bei der Unterschrift auf dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen um ein formelles Erfordernis. Fehlt diese, hat der RAV- Berater den Versicherten – bei noch laufender Einreichungsfrist – unverzüglich aufzufordern, das Formular zu unterzeichnen und binnen Frist erneut einzureichen. Vorliegend hätte somit der RAV-Berater nach Erhalt der E-Mail der Beschwerdeführerin im Rahmen einer summarischen Eingangsprüfung auf den ersten Blick erkennen müssen, dass das eingereichte Formular weder datiert noch unterschrieben war, mithin in formeller Hinsicht eine Unvollständigkeit vorlag. Eine Rückweisung des Formulars zwecks Unterzeichnung hätte sich im vorliegenden Fall umso mehr gerechtfertigt, als das Formular dem RAV am 31. Dezember 2013 zuging (vgl. act. IIA 52, 54) bzw. vom RAV-Berater spätestens am 3. Januar 2014 zur Kenntnis genommen wurde (vgl. act. IIA 54) und somit trotz der Feiertage bzw. des anstehenden Wochenendes ausreichend Zeit verblieb, um die Beschwerdeführerin durch Anklicken der Antwortfunktion aufzufordern, das Formular zu unterzeichnen und binnen Frist erneut einzureichen. Im Falle einer Rücksendung zur Unterschrift hätte die Beschwerdeführerin ihr Versehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt, hätte ihr doch auffallen müssen, dass im Formular weniger Arbeitsbemühungen aufgelistet sind, als sie tatsächlich geleistet hatte. Folglich hätte sie – wie von ihr glaubhaft dargelegt wurde – dem RAV die vollständig ausgefüllte Version des Formulars eingereicht und damit den Nachweis der Arbeitsbemühungen binnen Frist in quantitativ hinreichender Weise erbringen können. 3.4 Nach dem Dargelegten erweisen sich die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen als fristgerecht erfolgt. In teilweiser Gutheissung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 8 Beschwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als die Akten an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sind zwecks Prüfung der Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 19. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als die Akten an den Beschwerdegegner zurückgewiesen werden zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt eingereichten Akten) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt eingereichten Akten) - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 9 Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2014 519 — Bern Verwaltungsgericht 29.07.2014 200 2014 519 — Swissrulings