200 14 498 UV LOU/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Februar 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG Steinengraben 41, 4003 Basel, p.A. Rechtsdienst, Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. April 2014 (11.08.10193-0)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, UV/14/498, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen National-Versicherungs- Gesellschaft AG (nachfolgend National bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich gemäss undatierter Unfallmeldung am 22. Oktober 2008 bei einem Sturz einen Trümmerbruch des Schienbeins und einen Bruch des Wadenbeins knapp oberhalb des Sprunggelenks rechts zuzog (Akten der National, Antwortbeilage [AB] UM 1). Die National nahm berufliche und medizinische Abklärungen vor, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (bspw. AB K 6, K 12, K 25). Sie schloss den Fall mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 (AB K 28) per 1. Dezember 2013 ab und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache mit den Anträgen auf weitere Kostenübernahme von Akupunktur-Behandlungen und Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 30 % (AB K 32) wies sie nach Rücksprache mit ihrem Vertrauensarzt (AB RM 14) mit Entscheid vom 23. April 2014 ab (AB K 35). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei eine Integritätsentschädigung von Fr. 37‘800.-- (30 %) auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen weiteren vertrauensärztlichen Bericht vom 23. Juli 2014 (AB RM 15) auf Abweisung der Beschwerde, soweit eine Integritätsentschädigung von mehr als 17.5 % beantragt werde. Mit Replik vom 2. Oktober 2014 bzw. Duplik vom 25. November 2014 halten die Parteien an den bisherigen Anträgen fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, UV/14/498, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. April 2014 (AB K 35). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung und dabei insbesondere deren Höhe. Nicht mehr angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Einstellung der Übernahme von Behandlungskosten per 1. Dezember 2013. 1.3 Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen der zugesprochenen (Fr. 18‘900.-- [AB Z 1]) und der beantragten Integritätsentschädigung (Fr. 37‘800.-- [Beschwerde S. 2]) und liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, UV/14/498, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, UV/14/498, Seite 5 In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster, abrufbar unter http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungs-medizinsuva/integritaetsentschaedigung-suva.htm) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht verbindlich (RKUV 1989 NR. U 71 S. 222 f. E. 3b). Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32, 116 V 156 E. 3a S. 157). 2.4 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemeingültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221; RKUV 1997 U 278 S. 208 E. 2a). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 (AB UM 1) einen Unfall im Rechtssinn erlitten hat und danach unfallkausale Beschwerden im rechten Bein aufgetreten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, UV/14/498, Seite 6 sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Umstritten ist hingegen die Festlegung des Integritätsschadens. Diesbezüglich ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der C.________ vom 27. Oktober 2008 (AB GM 3) wurde eine Pilon-tibiale Fraktur rechts (III° offen) mit Trümmerfraktur der Fibula diagnostiziert. Am Unfalltag sei eine offene Reposition und die Versorgung der Fraktur durch eine Osteosynthese der Fibula mit einer 8-Loch- Drittelrohrplatte sowie eine funktionsstabile Rekonstruktion der Tibia und deren Gelenkfläche mittels einer LCP-distale-mediale-Tibiaplatte durchgeführt worden. Der peri- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. 3.1.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 27. November 2009 (AB RM 3) über eine in Achsenrotation fehlverheilte Pilon-tibiale Fraktur rechts. Das durchgeführte CT habe den Verdacht einer in mehreren Ebenen fehlverheilten Fraktur mit deutlicher Gelenkstufe bestätigt. 3.1.3 Dem Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 15. Februar 2010 (AB RM 5) ist die Diagnose OSG-Arthrose rechts bei dorso-lateraler Talus-Subluxation nach fehlverheilter Pilon-Fraktur zu entnehmen. Es sei eine Operation mit Metallentfernung, Arthrolyse, Distalisation des dorsalen Gelenkfragments sowie Fibulaverlängerung durchgeführt worden. In einem weiteren Bericht des Spitals E.________ vom 29. März 2010 (AB RM 6) wurde festgehalten, die gesamte Dorsal-/Plantarflexion betrage 15°, das OSG wie auch das USG seien wackelsteif. Es bestehe eine leichte Spitzfussstellung von 5°. 3.1.4 Aus dem Bericht des Spitals F.________ vom 29. September 2011 (AB RM 9) ergibt sich der folgende Befund: Zustand nach distaler Tibiaund Fibulaosteosynthese, fortgeschrittene posttraumatische Arthrose des OSG mit Gelenkspaltverschmälerung und irregulär sklerosierten Gelenkrändern; im Verlauf leichte Progredienz der Arthrose.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, UV/14/498, Seite 7 3.1.5 PD Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt im Bericht vom 30. September 2011 (AB RM 10) fest, das OSG sei wackelsteif, USG und Chopart wenig beweglich. Im Röntgenbild zeige sich eine unveränderte Stellung, keine Zunahme der Osteophyten. USG und Chopart seien ohne degenerative Veränderungen. Das OSG sei subtotal eingesteift mit störenden, aber insgesamt im Alltag wenig behindernden Beschwerden. Eine Verbesserung der Situation wäre durch eine OSG-Arthrodese zu erzielen. 3.1.6 Im Bericht vom 27. Dezember 2011 (AB RM 11) führte PD Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, aus, inspektorisch zeige sich eine Spitzfussstellung von -5°. Die Plantarflexion betrage gerade einmal 10-15°. Das OSG sei relativ wackelsteif. Das USG bewege sich noch etwas. Die Mittelfussgelenke seien frei beweglich. In den Röntgenbildern zeige sich eine fortgeschrittene OSG-Arthrose, eine Gelenkspaltverschmälerung, eine subchondrale Sklerosierung als auch eine Geröllzystenformation. Das Subtalar- und Chopartgelenk sei frei. Als Behandlung komme nur die OSG- Arthrodese in Frage. 3.1.7 Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. med. I.________ stellte im Bericht vom 16. Dezember 2013 (AB RM 13) einen Endzustand fest und nannte als dauernde und erhebliche Beeinträchtigung eine praktische Versteifung des rechten oberen Sprunggelenks (OSG). Den Integritätsschaden bezifferte er unter Berücksichtigung der Prognose mit 15 %. Im Schreiben vom 19. Februar 2014 (AB RM 14) nahm Dr. med. I.________ zur Ansicht des Beschwerdeführers Stellung, wonach eine schwere OSG-Arthrose bestehe, für welche eine Integritätsentschädigung von 30 % angemessen sei (AB K 32). Er führte aus, der Integritätsschaden betrage 15 %. Weil die Prognose bei der Schätzung des Integritätsschadens mit zu berücksichtigen sei, könne eine höhere Schätzung nicht vorgeschlagen werden. Die schwere OSG-Arthrose mit praktischer Blockierung des OSG benötige in absehbarer Zeit eine operative Versteifung (Restbeweglichkeit 5° in der Extension/Flexion). In der aktuellen Situation sei die Prognose zuverlässig beurteilbar. Der Versicherte sei 29 Jahre alt, das heisse, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, UV/14/498, Seite 8 eine Arthrodese akzeptieren müsse. Diese sei aber nach Tabelle 5.2 der SUVA mit 15 % zu entschädigen. Die Schätzung des Versicherten sei nur unter Nichtberücksichtigung der Prognose nachvollziehbar. 3.1.8 Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt im Bericht vom 23. Juli 2014 (AB RM 15) fest, beim fast 30-jährigen Versicherten bestünden funktionelle Beschwerden am rechten Sprunggelenk mit deutlicher Einsteifung und kleiner Restbeweglichkeit. Offensichtlich sei auch das untere Sprunggelenk in der Beweglichkeit eingeschränkt. Bildgebend zeige sich eine fortgeschrittene OSG-Arthrose mit Gelenkspaltverschmälerung, subchondraler Sklerosierung und Geröllzystenformation. Bei der Beurteilung des Integritätsschadens gälten die beiden UVG- Tabellen 5.2 und 4.4. Für die mittelschwere/schwere Arthrose im oberen Sprunggelenk bestehe in der Tabelle 5.2 ein Wert von 15 %. Um die ebenfalls vorhandene Einschränkung der Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk zu berücksichtigen, ziehe er auch die Tabelle 4.4 (Figur 11) heran. Der Fussverlust ergäbe einen Integritätsschaden von 35 %. Der jetzige Schaden am oberen und weniger im unteren Sprunggelenk sei gesamthaft auf 50 % eines Schadens zu schätzen, bei dem der Fuss fehle. Dies ergebe einen Integritätsschaden von 17.5 %. Die Einschätzung des Patienten, dass der Integritätsschaden 30 % betrage, sei nicht realitätskonform. Der Schaden am rechten Knöchel sei sicher nicht höher als 50 % eines Fussverlustes. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, UV/14/498, Seite 9 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Unter den verschiedenen Ärzten herrscht Einigkeit darüber, dass bezüglich des rechten Fusses von keiner namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr auszugehen ist und die Arthrodese indiziert ist. Die Frage, ob dieser Eingriff dem Beschwerdeführer zumutbar ist, bildet nicht Gegenstand des Verfahrens, worin die Parteien schlussendlich einig gehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 3 ad Art. 3; Replik S. 4 Art. 7). Darüber hinaus kommt dieser Frage vorliegend keine Bedeutung zu, hat die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs doch nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen, da die Integritätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. April 2008, 8C_600/2007, E. 2.1.2). Insofern kann der Einschätzung von Dr. med. I.________ (AB RM 14), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids gestützt hatte (AB K 35 S. 11 Ziff. 15), nicht gefolgt werden, bezieht sich diese doch explizit nicht auf den aktuellen, sondern auf den Zustand des OSG nach einer hypothetischen operativen Versteifung (Arthrodese). Zudem zog Dr. med. I.________ die ebenfalls bestehende Beeinträchtigung des USG nicht in seine Beurteilung mit ein. Offensichtlich gelangte die Beschwerdegegnerin nach Lektüre der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde ebenfalls zu dieser Ansicht, hat sie doch daraufhin die medizinischen Akten erneut einem beratenden Arzt, diesmal Dr. med. J.________, zur Beurteilung vorgelegt (AB K 42) und gestützt auf dessen Beurteilung vom 23. Juli 2014 (AB RM 15) einen Integritätsschaden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, UV/14/498, Seite 10 von maximal 17.5 % als begründet erachtet (Beschwerdeantwort S. 5 Art. 3 ad Art. 4). 3.4 Aufgrund der medizinischen Akten ist von einer schweren Arthrose, aber nicht von einer totalen Blockierung des OSG auszugehen. Es besteht noch eine gewisse, wenn auch eine stark eingeschränkte Restbeweglichkeit. Auch das USG ist wenig beweglich, jedoch weist dieses – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Replik S. 4 Art. 6) – keine degenerativen Veränderungen auf (AB RM 10). Bei dieser Ausgangslage leuchtet die Bemessung des Integritätsschadens durch Dr. med. J.________ ein, wonach zunächst Tabelle 5.2 herangezogen und dabei bezüglich OSG auf den tiefsten Wert der Spalte „Arthrose schwer“ abgestellt wird (15 %). Zur Bemessung der Einschränkung der Beweglichkeit des USG zusammen mit der Schädigung des OSG wird zusätzlich die Tabelle 4.4 Ziff. 11 berücksichtigt, wobei hier offensichtlich nicht auf den maximalen Wert von 35 % abzustellen ist, zumal der Fuss nicht gänzlich verloren, sondern – wenn auch eingeschränkt – noch beweglich ist. Die Festsetzung des Integritätsschadens auf die Hälfte des massgeblichen Werts eines Fussverlustes im Sinne einer Gesamtwürdigung der Schädigungen im OSG und im USG ist vertretbar (vgl. dazu RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, Art. 25 S. 170). Dabei weicht Dr. med. J.________, anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht von den SUVA-Tabellen ab (Replik S. 3 Art. 6), sondern verknüpft diese in nachvollziehbarer Weise, um auch den Schaden am USG zu berücksichtigen, für welchen Tabelle 5.2 mangels Arthrose im USG nicht einschlägig ist. Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch nichts aus dem Hinweis für sich ableiten, für eine schwere Panarthrose OSG/USG liege der Wert mit 30 - 40 % über dem Wert für einen Totalverlust des Fusses. 3.5 Insgesamt ist nach dem Gesagten die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. J.________ vom 23. Juli 2014 (AB RM 15) nicht zu beanstanden. Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 23. April 2014 (AB K 35) dahingehend abzuändern, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17.5 % zugesprochen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, UV/14/498, Seite 11 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Im vorliegenden Verfahren war lediglich die Höhe der Integritätsentschädigung strittig, nicht jedoch der Anspruch als solcher. Entsprechend drehte sich der Rechtsstreit einzig um das Massliche, womit nicht davon gesprochen werden kann, der Beschwerdeführer hätte im Grundsatz obsiegt. Die Zusprechung einer vollen Parteienschädigung fällt damit ausser Betracht. Bei einer beantragten Erhöhung der Integritätsentschädigung um 15 Prozentpunkte und einer zugesprochenen Erhöhung um 2.5 Prozentpunkte obsiegt der Beschwerdeführer zu einem Sechstel. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, macht mit Kostennote vom 9. Dezember 2014 ein Honorar von Fr. 3‘500.-bei einem Aufwand von 14 Stunden geltend, was in Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels nicht zu beanstanden ist. Die geltend gemachten Auslagen (Porti, Telefon- und Telefaxkosten, Fotokopien) in der Höhe von insgesamt Fr. 299.55 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung auf einen Sechstel, ausmachend Fr. 583.35, zuzüglich Fr. 49.90 anteilsmässiger Auslagen und Mehrwertsteuer von 8 % (von Fr. 633.25) im Betrag von Fr. 50.65, ausmachend Fr. 683.90 festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2016, UV/14/498, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG vom 23. April 2014 dahingehend abgeändert, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 17.5 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Sechstel der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘103.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ausmachend Fr. 683.90, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.