200 14 493 KV SCP/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Versicherungen AG Recht, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. April 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) in der Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) versichert, als er ab dem 6. Juni 2011 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Akten der Helsana, Antwortbeilage [AB] 3, 4). Mit Schreiben vom 23. September 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. November 2011. In der Folge richtete die Helsana die Taggeldleistungen ab dem 1. Dezember 2011 bis zur Ausschöpfung des maximalen Taggeldanspruches von 720 Taggeldern am 25. Mai 2013 direkt an den Versicherten aus (vgl. AB 5, 8, 23, 43). Mit E-Mail vom 10. Oktober 2013 informierte die zuständige Steuerbehörde des Kantons … die Helsana darüber, dass der Versicherte aufgrund seiner (…) Staatsangehörigkeit und seiner Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz der Quellensteuer unterliege (AB 29). In der Folge forderte die Helsana vom Versicherten mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 im Zusammenhang mit dem erfolgten Taggeldbezug Quellensteuern im Betrag von Fr. 9‘055.80 zurück (AB 30). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 9. November 2013 um Rückzahlung in Raten im Betrag von Fr. 100.-- (AB 31). Am 28. November 2013 verfügte die Helsana die Rückforderung der Quellensteuern im Betrag von Fr. 9‘055.80 und verwies auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen (AB 32), wovon der Versicherte mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 Gebrauch machte (AB 33). Unter Bezugnahme auf dieses Gesuch erbat der Versicherte mit Schreiben vom 6. Januar 2014 ‚um Bestätigung und weiteren Verbleib der Angelegenheit‘ innerhalb von 10 Tagen; solange sehe er die Forderung als gegenstandslos an (AB 34). Am 14. Januar 2014 teilte die Helsana dem Versicherten mit, dass sie sein Schreiben vom 16. Dezember 2013 im Rahmen des Einspracheverfahrens als Erlassgesuch entgegennehme (AB 36).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 3 Im Einspracheentscheid vom 10. April 2014 (AB 41) hielt die Helsana fest, der Versicherungsträger könne über das Erlassgesuch auch mittels Einspracheentscheid befinden. Im Rahmen des vorliegenden Einspracheverfahrens sei allein noch über das Gesuch um Erlass der Rückforderung zu befinden. Die verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 sei nicht Gegenstand des Einspracheentscheides und sei in Rechtskraft erwachsen. Zudem verneinte die Helsana die Gutgläubigkeit des Versicherten und wies die Einsprache ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 26. Mai 2014 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der Verfügung vom 28. November 2013 sowie des angefochtenen Einspracheentscheides sei der Quellensteuerabzug neu zu berechnen. Zudem sei die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu erlassen, alles unter Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2014 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 als Einsprache zu behandeln gehabt hätte und gewährte der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Prozesses ab und hob die Beschränkung des Verfahrens auf. Gleichzeitig gab er der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 4 Am 25. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer zur Höhe des Quellensteuerabzuges Ausführungen machen und ersuchte um Wiedererwägung des negativen Entscheides betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2014 widerrief der Instruktionsrichter die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli 2014 und stellte einen diesbezüglichen Entscheid nach Eingang der Beschwerdeantwort in Aussicht, wobei die Verfügung vom 22. Juli 2014 im Übrigen unberührt bleibe. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ergänzender Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2014 auf, zusätzliche Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. August 2014 nach. Am 20. August 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. April 2014 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einerseits das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 nicht als Einsprache qualifiziert und andererseits das Erlassgesuch bezüglich des Rückforderungsbetrages von Fr. 9‘055.80 abgewiesen hat. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt primär die Neuberechnung des Quellensteuerabzuges und beanstandet somit die Rückforderung an sich. Diesbezüglich ist, soweit der Beschwerdeführer im Lichte der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 3 hiernach) überhaupt noch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Prüfung dieser Rüge hat, die Beschwerde abzuweisen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung vom 22. Juli 2014, Ziffer 1 Bst. g – l, verwiesen werden, insbesondere darauf, dass dem Satz im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 (AB 34) ,Solange sehe ich Ihre Forderung als gegenstandslos an‘ allein die Bedeutung beigemessen werden kann, der Beschwerdeführer betrachte die Mahnung der Rückzahlung solange für ausgesetzt, als über sein Erlassgesuch noch nicht befunden worden sei. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren einen Einsprachewillen bzw. den Willen, die Rückforderung als solche nicht aner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 6 kennen zu wollen, nie bekundet und die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund der unmissverständlichen Erklärungen, Einzahlungsscheine erhalten zu wollen bzw. ein Erlassgesuch zustellen, auch keine Veranlassung, sich nach einem Einsprachewillen zu erkundigen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, es liege keine Einsprache vor und hielt korrekt fest, die verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 sei nicht Gegenstand des Einspracheentscheides und sei in Rechtskraft erwachsen (AB 41 S. 3). Obwohl aufgrund der vorstehenden Ausführungen vorliegend die Rückforderung an sich und deren Höhe nicht Verfahrensgegenstand bilden, ist dennoch Folgendes festzuhalten: Der von der Beschwerdegegnerin bezüglich der Taggeldleistungen angewendete D-Tarif / linearer Steuersatz von 10 % der Bruttoeinkünfte (vgl. AB 37, 42) scheint mit Blick auf die Tabelle im Merkblatt Quellenbesteuerung Kanton … (AB 2), Ziffer 2 (Tarifeinstufung), korrekt zu sein. Diese Vorgehensweise ist jedoch mit den im gleichen Merkblatt unter IV. Steuerberechnung, Ziff. 2 (Bei Abrechnung durch die Versicherungsgesellschaft), gemachten Ausführungen nicht restlos in Einklang zu bringen. Denn danach werden nur Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbseinkünften ausgerichtet werden, mit dem D-Tarif besteuert, wohingegen für Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätzlich zu Erwerbseinkünften ausgerichtet werden – was auf die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Taggeldleistungen zutreffen dürfte (vgl. AB 43) –, der A-/B-/C-/Tarif zur Anwendung gelangt. Nach den Ausführungen hiervor braucht der damit aufgeworfenen Frage vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden. 3. Nachfolgend ist über den Erlass der Rückforderung von Fr. 9‘055.80 zu befinden. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 7 3.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 3.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3.4 Hinsichtlich des Erfordernisses des guten Glaubens macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 6 f.), er habe aufgrund des Vergleichs der Lohnabrechnungen mit den Taggeldabrechnungen und im Wissen um die sehr geringen Quellensteuerabzüge (von im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 8 Normalfall ein paar wenigen Franken) ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Quellensteuer bei den von der Vorinstanz überwiesenen monatlichen Beträgen (zwischen rund Fr. 4‘840.-- und Fr. 5‘188.--) bereits abgezogen worden sei. Keinesfalls habe sich für den Beschwerdeführer daraus ein Anlass zur Nachfrage bezüglich der Abrechnung ergeben. Vielmehr habe er aufgrund der dargelegten Umstände ohne Weiteres gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass die Taggeldabrechnungen korrekt seien. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor (ergänzende Beschwerdeantwort S. 3 f.), in den Lohnabrechnungen der ehemaligen Arbeitgeberin für die Monate Januar bis November 2011 sei stets ein Quellensteuerabzug ausgewiesen worden. Auf den dem Beschwerdeführer ab Dezember 2011 direkt zugestellten Taggeldabrechnungen hätten diese Abzüge gefehlt. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass er aufgrund seines Aufenthaltsstatus an der Quelle besteuert werde. Zudem stelle Taggeld Lohnersatz dar und unterliege ebenfalls der Steuerpflicht, was dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer hätte bei der Beschwerdegegnerin entsprechende Erkundigungen einholen sollen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den Fehler nicht selber bemerken können, da die ehemalige Arbeitgeberin in der Krankmeldung vom 8. August 2011 angegeben habe, der Beschwerdeführer sei Schweizer und nicht quellensteuerpflichtig. 3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass einerseits die unzutreffenden Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zur Staatsangehörigkeit und Quellensteuerpflicht in der Krankmeldung vom 8. August 2011 (vgl. AB 4) nicht der Beschwerdeführer zu vertreten hat (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst. d) und andererseits die Beschwerdegegnerin bereits am Anfang der Rückforderungsperiode (Dezember 2011) aufgrund der vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 korrekt ausgefüllten und aufforderungsgemäss (vgl. AB 9) bei ihr eingereichten IV-Anmeldung (AB 44; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2011) den Fehler betreffend der Staatsangehörigkeit und der daraus resultierenden steuerrechtlichen Folgen hätte erkennen können und müssen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst. g).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 9 3.4.2 Unter der Annahme, dass vorliegend die Taggeldzahlungen mit 10 % zu besteuern sind (vgl. jedoch E. 2 hiervor), besteht zur Quellenbesteuerung des Lohnes – je nach Lohnhöhe – mit 0.08 % bzw. 0.15 % (Kanton … [Wohnsitz …]) bzw. 1.11 % bzw. 1.42 % bzw. 2.6 % bzw. 2.68 % bzw. 8.96 % (Kanton … [Wohnsitz …]) doch meist eine erhebliche Differenz (vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, er hätte um den in den Taggeldabrechnungen nicht enthaltenen Quellensteuerabzug, welcher im Vergleich zu den Lohnabzügen im Extremfall mehr als das Hundertfache ausgemacht hätte, wissen müssen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könnte, dass er hätte bemerken müssen, dass für die Quellensteuer auf den Taggeldabrechnungen überhaupt keine Abzüge ausgewiesen waren, ist dem im Rahmen einer Gesamtwürdigung entgegen zu halten, dass auf Krankentaggeldern keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]) und solche in der Abrechnung für den Monat Dezember 2011 (AB 43) denn auch nicht ausgewiesen waren, weshalb selbst die möglicherweise getroffene Annahme, auf Taggeldleistungen seien – anders als bei Lohnfortzahlung – weder Sozialversicherungsbeiträge noch Quellensteuern geschuldet, nicht gegen den guten Glauben des Beschwerdeführers spräche. Dass er die ihm von einem professionellen Taggeldversicherer zugestellten Abrechnungen nicht im von der Beschwerdegegnerin gewünschten Sinne hinterfragte, kann ihm unter den gegebenen Umständen nicht als eine den guten Glauben zerstörende Obliegenheitspflichtverletzung angelastet werden (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst. j). 3.4.3 Zusammenfassend ist der gute Glaube des Beschwerdeführers zu bejahen und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin, welche bei der Übernahme der direkten Taggeldauszahlung die vom Arbeitgeber gemachten Angaben nicht mit denjenigen der versicherten Person abglich oder von dieser bestätigen liess, dieses Kontrollversäumnis vorliegend nicht im Rückforderungs- und Erlassverfahren im Rahmen der Prüfung des guten Glaubens auf den Beschwerdeführer überwälzen kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 10 3.5 Das Vorliegen einer grossen Härte gilt unter den Parteien als unbestritten (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst. b) und wird anerkannt, da der Beschwerdeführer Bezüger von Sozialhilfeleistungen ist (BB 6). 3.6 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als die Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 zu erlassen ist. Soweit auf die Beschwerde weiter einzutreten ist, ist sie abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 25. August 2014 macht Fürsprecher B.________ einen Zeitaufwand von 12 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 3'000.-zuzüglich Auslagen von Fr. 30.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 242.45 (8 % von Fr. 3‘030.40), total Fr. 3‘272.85, geltend. Dies ist angemessen, da sowohl die Prozessinstruktion als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Teil des Verfahrens sind. Die Parteientschädigung wird demnach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3‘272.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 4.3 Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist sein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 11 standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Helsana vom 10. April 2014 insoweit aufgehoben, als die Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 erlassen wird. Soweit auf die Beschwerde weiter einzutreten ist, wird sie abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘272.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 12 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.