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Bern Verwaltungsgericht 03.07.2014 200 2014 473

3. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,013 Wörter·~10 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 11. April 2014

Volltext

200 14 473 ALV MAW/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab 24. Juni 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [act. IIA] 61-63, 67 f., 81, 85, 89, 95, 120, 128 f., 132). Am 21. Januar 2014 teilte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (fortan beco bzw. Beschwerdegegner), dem Versicherten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2013 verspätet eingereicht worden sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Emmental-Oberaargau [act. II] 87 f.). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 22. Januar 2014 (act. II 82 f.) hierzu Stellung genommen hatte, stellte das beco ihn mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (act. II 86- 88) wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im Umfang von acht Tagen ab 1. Januar 2014 in der Anspruchsberechtigung ein. Eine hiergegen am 20. Februar 2014 erhobene Einsprache (act. II 89-91) wies es mit Entscheid vom 11. April 2014 ab (Akten des beco, Rechtsdienst [act. IIB] 8-11). B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. eventualiter die Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf einen Tag. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. April 2014 (act. IIB 8-11). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von acht Tagen ab dem 1. Januar 2014. 1.3 Bei streitigen acht Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2013 (act. II 79 f.) dem zuständi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 5 gen RAV-Berater anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Januar 2014 – und somit verspätet (vgl. E. 2.2 hievor) – übergab (vgl. act. II 70, 83). Des Weiteren wird beschwerdeweise zu Recht nicht mehr sinngemäss vorgebracht, in der «traurigen und turbulenten Zeit vor und um Weihnachten» (Verschlechterung des psychischen Zustandes, Tod des Vaters, Verlegung der Mutter von der Alterswohnung in die Pflegeabteilung [vgl. act. II 83, 91, act. IIB 5]) sei ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis zu erblicken. Diesbezüglich erwog der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 11. April 2014 (act. IIB 8-11) zutreffend und einleuchtend, dass die entsprechenden Umstände den Beschwerdeführer nicht daran hinderten die erforderlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen. Daraus ist zu schliessen, dass es ihm objektiv sowie subjektiv möglich gewesen wäre, das ausgefüllte und am 31. Dezember 2013 unterzeichnete Formular (act. II 79 f.) rechtzeitig abzugeben. Damit konnten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden und hatte der Beschwerdeführer als Rechtsfolge eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu gewärtigen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Er anerkennt denn auch explizit, dass er die Obliegenheit im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV verletzte (vgl. Beschwerde S. 1), er erachtet jedoch die Sanktion als unangemessen. 3.2 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten Arbeitsbemühungen rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 2.2 hievor) wie ein vollständiges Fehlen von Arbeitsbemühungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt (vgl. Beschwerde S. 2), entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Weder Art. 30 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entschliessungsermessen ein (vgl. dazu: BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen – Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, 2010, N. 70; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 N. 7) die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu nehmen. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) wird durch die Einstelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat ein nach Verschulden abgestufter Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4.1 hienach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte. Zu prüfen bleib, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer tätigte seit der Anmeldung in quantitativer und qualitativer Hinsicht (vgl. act. II 9) stets genügend persönliche Arbeitsbemühungen und erbrachte den Nachweis hierüber in den Kontrollperioden von Juni bis November 2013 immer rechtzeitig (act. II 40 f., 53 f., 56 f., 65 f., 68 f., 72 f.). Auch im Dezember 2013 erfüllte er – trotz schwieriger persönlicher Umstände (vgl. E. 3.1 hievor) – die entsprechenden Vorgaben (act. II 79 f.), jedoch reichte er den Nachweis hierfür verspätet ein. Wenngleich ihm bereits aufgrund des auf jedem Formular enthaltenen Hinweises bewusst sein musste, dass das Einreichen des Nachweises fristgebunden ist, erscheint plausibel, dass er das Formular im Sinne einer Routine jeweils zu den innerhalb der Abgabefrist stattgehabten Gesprächen (vom 30. August 2013 [act. II 44], 27. September 2013 [act. II 55], 1. November 2013 [act. II 60] und 29. November 2013 [act. II 67]) mitnahm und beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 7 ausserhalb der Abgabefrist angesetzten Gesprächstermin vom 17. Januar 2014 (act. II 70) seiner Gewohnheit folgte, statt das Formular rechtzeitig postalisch zuzustellen. Entsprechend der Stellungnahme der Arbeitsvermittlung des Beschwerdegegners an seinen Rechtsdienst vom 3. März 2013 (act. II 99) ist bei dieser Ausgangslage von einem minimen Verschulden auszugehen, wobei der Sachverhalt indes nicht mit jenem übereinstimmt, der dem darin erwähnten Urteil ALV/2013/978 des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2014 zugrunde lag. Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen «Einstellraster» (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2014 [abrufbar auf <www.treffpunkt-arbeit.ch>] Ziff. 1.E/1) abzuweichen. Jedoch verhält es sich auch anders als in dem in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 angeführten Urteil ALV/2013/656 des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2013. Die vorliegend verfügte Sanktion von acht Tagen liegt nahe an der oberen Grenze des Rasters und trägt dem Umstand zu wenig Rechnung, dass das Versäumnis des sich sonst untadelig verhaltenden Beschwerdeführers seinen Ursprung nicht ausschliesslich in dessen Sphäre hatte, sondern durch die Terminansetzung des Beratungsgesprächs ausserhalb der Abgabefrist mitbeeinflusst war und lediglich einer Unachtsamkeit entsprang. Dabei reichte er den Nachweis der Arbeitsbemühungen, wenn auch verspätet, von sich aus ein und musste nicht dazu aufgefordert werden. Kommt hinzu, dass er die Bewerbungen zeitgerecht vornahm, weshalb der Arbeitsvermittlung kaum Schaden entstand. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Einstelldauer innerhalb des Rasters ermessensweise auf das Minimum von fünf Tagen zu reduzieren. 4.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 21. Mai 2014 der Einspracheentscheid vom 11. April 2013 dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung von acht auf fünf Tage herabgesetzt wird. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 8 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 11. April 2014 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von acht Tagen auf fünf Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.