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Bern Verwaltungsgericht 13.08.2014 200 2014 471

13. August 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,587 Wörter·~8 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014

Volltext

200 14 471 ALV SCI/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. August 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2014, ALV/14/471, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. Februar 2014 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 28. Februar 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2014 (Antwortbeilagen des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner; AB] 90 f., 72 bis 75]). Gestützt darauf setzte das beco die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 14. Februar 2014 bis 13. Februar 2016 fest, bezifferte die Höchstzahl der Taggelder mit 400 und richtete Arbeitslosenentschädigung aus (AB 20). Mit Schreiben vom 5. März 2014 (AB 19) beanstandete die Versicherte die Festsetzung des Beginns der Rahmenfrist und ersuchte am 16. März 2014 um eine einsprachefähige Verfügung (AB 18). Mit Verfügung vom 22. April 2014 (AB 21 bis 23) setzte das beco den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 14. Februar 2014 fest. Zur Begründung führte es an, die Rahmenfrist habe ab dem Tag der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (14. Februar 2014) zu laufen begonnen. Daran hielt es auf Einsprache hin (AB 11) mit Entscheid vom 7. Mai 2014 (AB 3 bis 5) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 20. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Der Beginn der Rahmenfrist sei auf den 1. Februar 2014 festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2014, ALV/14/471, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 (AB 3 bis 5). Streitig und zu prüfen ist der Beginn der Rahmenfrist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2014, ALV/14/471, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht. e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). 2.3 Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 S. 182).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2014, ALV/14/471, Seite 5 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Meldefristen werden Arbeitsüberlastung, Rechtsunkenntnis oder die mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen verbundenen Unsicherheiten nicht als entschuldbare Gründe für eine Fristversäumnis anerkannt. Dies gilt auch für die Fristen zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs (ARV 1988 S. 128 E. 4a). 3. 3.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind, wozu auch die formelle Voraussetzung der Anmeldung gehört (Art. 17 Abs. 2 AVIG; vgl. E. 2.1 bis 2.3 hiervor). Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2014 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (AB 90 f.), so dass die Rahmenfrist von Gesetzes wegen (frühestens) an diesem Tag zu laufen beginnt. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe sich unverschuldeterweise zu spät zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb der Beginn der Rahmenfrist auf den 1. Februar 2014 festzusetzen sei. Es habe sich erst durch eine nachträgliche rechtliche Beurteilung betreffend die Verlängerung der Kündigungsfrist wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit herausgestellt, dass das letzte Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG bereits am 31. Januar 2014 und nicht wie angenommen am 28. Februar 2014 geendet habe. Die B.________ AG habe die Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 11. Februar 2014 darüber informiert. Deshalb sei die Anmeldung - unverschuldeterweise - erst am 14. Februar 2014 erfolgt. 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die B.________ AG mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 (AB 76) das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2013 gekündigt hat, wobei die Kündigung aufgrund der Krankheitsabsenzen der Beschwerdeführerin vom 18. bis 22. November 2013 (5 Tage; AB 92) und vom 6. bis 26. Januar 2014 (3 Wochen; AB 107) erst auf den 31. Januar 2014 wirksam wurde (AB 89 und 94). Angesichts der am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2014, ALV/14/471, Seite 6 31. Oktober 2013 (und damit vor der ersten Erkrankung am 18. November 2013) ausgesprochenen Kündigung wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtzeitig bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anzumelden. Daran ändert auch die zweite Erkrankung vom 6. bis 26. Januar 2014 nichts. Vom Montag, dem 27. Januar 2014, bis zum Freitag, dem 31. Januar 2014, hätte die Beschwerdeführerin noch eine ganze Arbeitswoche Zeit gehabt, sich für den 1. Februar 2014 anzumelden. Dass sich die Beschwerdeführerin über die rechtliche Lage (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht im Klaren gewesen sein soll, hilft ihr nicht. Vermag doch eine Rechtsunkenntnis die Meldefristversäumnis nicht zu rechtfertigen (vgl. E. 2.4 hiervor). So muss sich eine versicherte Person gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht denn auch selbst ohne Meldung auf dem Arbeitsamt, d.h. bereits während der Kündigungsfrist, um einen neuen Arbeitsplatz bewerben (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Juni 2012, 8C_58/2012, E. 2). Die Beschwerdeführerin geht denn auch fehl in der Annahme, eine Anmeldung sei allein dazu da, sich die Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Vielmehr dient die Anmeldung auch dazu, den Betroffenen die Beratungsdienstleistungen der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a AVIG) sowie der Arbeitslosenversicherung die Möglichkeit zu geben, sich bzw. den Versicherten allfällige Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere den Arbeitgebern, zu sichern (vgl. Art. 29 AVIG). Zusammenfassend stellen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die verspätete Anmeldung keine unverschuldeten Hinderungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG dar, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen könnten. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 (AB 3 bis 5) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2014, ALV/14/471, Seite 7 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2014, ALV/14/471, Seite 8 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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