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Bern Verwaltungsgericht 25.08.2014 200 2014 443

25. August 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,224 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 28. März 2014 (ER RD 1465/20103)

Volltext

200 14 443 ALV ACT/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 28. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/443, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 12. April 2013 als temporär angestellter … für die B.________ tätig (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 29 f.). Diese Arbeitsstelle wurde ihm per 11. Oktober 2013 gekündigt (act. II 37). In der Folge meldete er sich am 14. Oktober 2013 zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco, Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [RAV]-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 3 f.) und stellte am 12. Dezember 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 71 - 74). Nachdem das erste Beratungsgespräch am 22. Oktober 2013 (vgl. act. IIA 1) nicht durchgeführt werden konnte, weil der Versicherte verspätet bei der RAV eingetroffen war (vgl. act. IIA 28), erhielt er mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 Gelegenheit, sich zu dieser Angelegenheit zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (act. IIA 27). Mit Eingabe vom 4. November 2013 erklärte der Versicherte, dass die Autobatterie leer gewesen und das Auto nicht angesprungen sei, weshalb er erst um 08.25 Uhr bei der RAV angekommen sei. Er habe am 22. Oktober 2013 um 08.00 Uhr bei der RAV angerufen, um über die Panne bzw. Verspätung zu informieren (act. IIA 44). Am 8. November 2013 verfügte die RAV Biel die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung eines früheren Fehlverhaltens für vier Tage mit Beginn ab dem 23. Oktober 2013 wegen erstmaligen Terminversäumnisses (act. IIA 47). Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 3). Auf die Aufforderung des Rechtsdienstes des beco vom 5. März 2014, weitere Fragen betreffend den Sachverhalt schriftlich zu beantworten und einen Auszug aus der Telefonrechnung für den Anruf bei der RAV vom 22. Oktober 2013 einzureichen (act. IIB 7), reagierte der Versicherte nicht. Mit Entscheid vom 28. März 2014 wies das beco die Einsprache ab. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass das Nicht-Anspringen eines Autos kein entschuldbarer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/443, Seite 3 Grund darstelle. Gerade weil sich der Beschwerdeführer so hätte organisieren müssen, dass er den Termin einhalten könne, hätte er frühzeitig sicherstellen oder kontrollieren müssen, dass bzw. ob der Motor anspringt, da mit einer solchen Panne jederzeit zu rechnen sei. Zudem wäre es möglich und zumutbar gewesen, den öffentlichen Verkehr bzw. den Bus zu benützen, mit welchem er innerhalb der Toleranzgrenze von 10 Minuten noch rechtzeitig beim RAV angekommen wäre (act. IIB 8 - 11). B. Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. März 2014. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er noch nie mit dem Bus gereist sei und ihm die entsprechenden Abläufe bzw. der Busbetrieb nicht bekannt seien. Zudem wäre er auch mit der Benützung eines Busses zu spät erschienen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/443, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Bei der Einstellung von vier Tagen (act. IIB 9) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/443, Seite 5 schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d). 3. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. März 2014 (act. IIB 8 - 11). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaligen Versäumnisses eines Beratungstermins. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zum Beratungsgespräch vom 22. Oktober 2013 25 bzw. 30 Minuten zu spät erschienen ist (act. IIA 28, 44) und dieses in der Folge verschoben werden musste (vgl. act. IIA 13). 3.2 Zu prüfen ist jedoch, ob ein entschuldbarer Grund für das zu späte Erscheinen besteht. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am Morgen des 22. Oktober 2013 um etwa 07.40 Uhr sein Auto nicht starten können (Beschwerde, S. 1), da die Batterie nicht mehr funktioniert habe (act. IIA 44). Nachdem er einen anderen Fahrer gefunden habe, der ihm Überbrückungshilfe leistete, habe er um 08.10 Uhr sein Auto starten können und sei um 08.30 Uhr in der RAV gewesen (Beschwerde, S. 1). Um 08.00 Uhr habe er zudem auf der RAV angerufen und mitgeteilt, dass er eine Panne habe (Beschwerde, S. 1). 3.2.2 Die Autopanne als solche ist zwar nicht bewiesen, jedoch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie stattgefunden hat, berichtete der Beschwerdeführer in verschiedenen Eingaben doch übereinstimmend darüber (Formular vom 22. Oktober 2013 [act. IIA 28], Eingabe vom 4. November 2013 [act. IIA 44], Beschwerde, S. 1). Nicht erstellt ist hingegen, dass er um 08.00 Uhr die RAV angerufen hat. Auf die entsprechende Aufforderung im Einspracheverfahren, den Anruf zu belegen (act. IIB 7), hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Diese Frage kann aber offen bleiben, da sie letztlich nicht entscheidrelevant ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/443, Seite 6 3.2.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine Entschuldbarkeit zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist eine falsche Prioritätensetzung vorzuwerfen. Anstatt einen anderen Fahrer zu suchen, der ihm beim Überbrücken bzw. Anlassen des Autos hilft, hätte er sich um eine Alternative für den Weg zur RAV kümmern sollen. Denn es war ohne Weiteres absehbar, dass das Finden eines Helfers sowie die Überbrückung derart viel Zeit benötigt, dass ein Einhalten des Termins nicht mehr möglich war. So benötigte der Beschwerdeführer denn auch eine halbe Stunde zur Pannenbehebung (07.40 Uhr bis 08.10 Uhr; vgl. Beschwerde, S. 1). Als Alternative wäre die Bewältigung des Weges mit dem öffentlichen Verkehr bzw. Bus im Vordergrund gestanden, allenfalls auch mit einem Fahrrad, womit die Einhaltung des Termins möglich gewesen wäre. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 1 Mitte) wäre die Benützung des öffentlichen Verkehrs durchaus zumutbar gewesen. Bei Problemen mit dem Fahrplan hätte der Beschwerdeführer sich an Passanten oder den Chauffeur wenden können. Anders als vom Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 2 oben) angenommen, hatte er insofern Kontrolle über die Situation. Nicht weit vom Wohnort des Beschwerdeführers befindet sich die Bushaltestelle „…“. Zwar hätte es dem Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kaum mehr auf den Bus um 07.41 Uhr gereicht. Jedoch fährt bereits um 07.47 Uhr der nächste Bus, den der Beschwerdeführer bei sofortigem Handeln hätte nehmen können. In der Folge wäre er um 08.00 Uhr an der Haltestelle „…“ angekommen. Unter diesen Voraussetzungen wäre der Beschwerdeführer - innerhalb der Toleranzgrenze von 10 Minuten - rechtzeitig bei der RAV angekommen (vgl. www.maps.google.ch). Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den Termin bei sofortigem Entscheid für die Benützung des Busses - wenn auch knapp - hätte einhalten können. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer bei der Wahl des Transportmittels auch das Risiko trägt, wenn er nicht rechtzeitig am Zielort eintrifft. Die versicherte Person hat in der Zeitplanung allfällige Verzögerungen bzw. Unvorhergesehenes (betreffend das Transportmittel als solches, Strassenverkehr etc.) sowie allfällige Alternativen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist bei einer Fahrdauer mit dem Auto von 20 Minuten (inklusive Parkplatzsuche; vgl. Beschwerde, S. 1:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/443, Seite 7 effektive Abfahrt 08.10 Uhr, effektive Ankunft 08.30 Uhr) sehr spät losgefahren (geplante Abfahrt: 07.40 Uhr; Termin: 08.00 Uhr) bzw. plante offensichtlich keine Zeitreserven ein. Wenn er im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht betreffend die Einhaltung von RAV-Terminen etwas mehr Zeit für die Anfahrt eingerechnet hätte, hätte er bereits eine frühere Busverbindung wählen können bzw. wäre weniger stark in Zeitnot geraten. 3.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch ohne einen entschuldbaren Grund verpasst hat bzw. ohne entschuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nachgekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage verfügt (act. IIB 9). Die grundsätzliche Einstelldauer von zwei Tagen liegt am untersten Ende der Einstelldauer und trägt den Umständen des Einzelfalls genügend Rechnung, insbesondere dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/443, Seite 8 auch verspätet - doch noch auf der RAV erschienen ist (vgl. auch „Einstellraster“ des seco, AVIG-Praxis, D72, Ziff. 3A.1, welches bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis eines Beratungsgesprächs eine Sanktion von fünf bis acht Einstelltage vorsieht). Insoweit besteht kein triftiger Grund, um in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 4.1 hiervor). Gestützt auf Art. 45 Abs. 5 AVIV, wonach die Einstelldauer angemessen verlängert wird, wenn der Versicherte wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, hat es die Verwaltung zu Recht nicht bei den zwei Einstelltagen belassen. Anders als es der Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 2) offenbar annimmt, ist hier kein Platz, das Verfahren der ersten Einstellung nochmals aufzurollen, denn die damalige Einstellung ist rechtskräftig. Jedoch erscheint eine Erhöhung um 100% - d.h. auf total vier Tage - als zu hart und dem hier doch leichten Verschulden nicht angemessen. Insofern besteht ein triftiger Grund, um die Einstelldauer auf gesamthaft drei Tage festzulegen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 28. März 2014 dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung von vier Tagen auf drei Tage herabgesetzt wird. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/443, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 28. März 2014 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung von vier Tagen auf drei Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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