Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 24. Mai 2016 abgewiesen (8C_99/2016). 200 14 438 IV SCP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) durchlief die Primarschule in …. Das Vorhaben, das 10. Schuljahr zu absolvieren, brach sie nach dem ersten Schultag ab. Die danach geplanten Lehren in einem … und in einem … beendete sie jeweils vor dem ersten Schultag in der Gewerbeschule. Ab August 1998 bis April 2005 war sie – ohne Berufsausbildung – teilzeitlich in einem 50%-Pensum im Verkauf tätig (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 7 S. 8; 10 S. 6; 20 S. 1). Im Februar 2003 wurde sie vom Regionalen Sozialdienst unter Hinweis auf Depressionen, Persönlichkeitsstörungen, einer Zwangsstörung (Perfektionismus) sowie Schul- und Lehrängsten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (act. II 1). Die IVB liess die Versicherte durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (act. II 10). Mit Verfügung vom 24. September 2004 (act. II 13) sprach ihr die IVB ab März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zu, welche – nachdem die Versicherte seit Juni 2005 halbtags als Büroangestellte im … angestellt war (act. II 18) – am 8. Januar 2009 (act. II 23) und 19. April 2010 (act. II 30) jeweils revisionsweise bestätigt wurde. Im Februar 2012 leitete die IVB eine weitere Revision von Amtes wegen ein (act. II 33). Nachdem die IVB medizinische Berichte sowie erwerbliche Unterlagen – darunter das Höhere Handelsdiplom der von der Versicherten im Herbst 2010 erfolgreich abgeschlossenen berufsbegleitenden Samstags- Handelsschule (act. II 39 S. 2 ff.) – eingeholt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (act. II 45) die Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 38% auf Ende des folgenden Monats ein. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab Februar 2012 beantragen liess (act. II 46 S. 5), hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. Februar 2013 (VGE IV/2012/1072 [act. II 49]) insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 3 aufhob und die Sache an die IVB zwecks Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung zurückwies (E. 3.4 des genannten Urteils [act. II 49 S. 12]). B. In der Folge liess die IVB die Versicherte durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 22. November 2013 [act. II 72.1]). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2014 (act. II 80) stellte sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40% die Herabsetzung der bisher ausgerichteten halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (act. II 81). Am 24. März 2014 (act. II 84) verfügte die IVB im Sinne des Vorbescheids, wobei sie die halbe Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herabsetzte. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch den B.________, mit Eingabe vom 8. Mai 2014 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom 24. März 2014 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Es sei der Beschwerdeführerin das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. - Unter Entschädigungsfolge - In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, laut dem schlüssigen Gutachten von Dr. med. D.________ liege eine Frühinvalidität vor. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Berufswahlschule (10. Schuljahr) wegen ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht besuchen können. Die anschliessende, ebenfalls abgebrochene Lehre als Detailhandelsverkäuferin entspreche ganz eindeutig einer weniger qualifizierten Lehre, welche nicht den Fähigkeiten und Neigungen der Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 4 deführerin entspreche, wie das ausgezeichnet abgeschlossene Handelsdiplom belege. Entsprechend betrage das Valideneinkommen gemäss Art. 26 IVV mindestens Fr. 77'700.--. Im Übrigen habe das Bundesgericht erkannt, dass die Tatsache, wonach eine Versicherte, die mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen trotzdem in der Lage sei, besser zu verdienen, dafür spreche, dass sie als Gesunde ebenfalls so gut verdient hätte. Entsprechend betrage das Valideneinkommen vorliegend mindestens 100% des von der IVB angenommenen Invalideneinkommens als Kauffrau. Schliesslich sei vorliegend fraglich, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Invalidenkarriere als Gesunde nicht erheblich besser verdienen würde, also ebenfalls einen erheblichen Karriereschritt gemacht hätte, zumal ihre Eltern erst noch ein Gewerbe führten. Aus all diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin daher mindestens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente seit der Aufhebung der IV-Rente durch die Beschwerdegegnerin. In Nachachtung der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]) einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Bezug auf das Vorbringen, das Valideneinkommen belaufe sich auf Fr. 90'000.-- und basiere auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin einen Karriereschritt gemacht und heute eine Kaderfunktion inne hätte, werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Sodann könne dem Vorbringen, das Valideneinkommen betrage mindestens 100% des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invalideneinkommens als Kauffrau, nicht gefolgt werden. Es sei zum einen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim aktuellen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (deren …) auch eine entsprechende 100%-SteIle zu besetzen gewesen wäre. Auf der anderen Seite könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall überhaupt eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich abgeschlossen hätte. Schliesslich bestehe mit Blick auf die jahrelange Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schuhverkäuferin sowie ihren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 5 Abschluss eines Handelsdiploms auch kein Anlass, das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 IVV auf mindestens Fr. 77'700.-- zu veranschlagen. Mit Eingabe vom 2. September 2014 änderte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Die Verfügung vom 24. März 2014 sowie die Verfügungen vom 30. Juli 2014 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab Februar 2012 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2013 bis Juli 2013 eine ganze Rente sowie anschliessend wiederum mindestens eine Dreiviertelsrente der IV zuzusprechen. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin zwei Verfügungen vom 30. Juli 2014 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin, [act. IIA], 89) betreffend Abrechnung der basierend auf der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2014 auszurichtenden Rentenleistungen zu den Akten. Ferner macht sie geltend, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ habe sie ab Januar bis Juli 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Anschliessend sei laut Gutachten von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 60% auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin wegen Frühinvalidität mindestens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin trotz der praktischen Anlehre als Hilfsverkäuferin nie einen durchschnittlichen Verdienst einer gelernten Fachkraft erwirtschaftet, sondern stets viel tiefere Jahreseinkommen erzielt. Ferner habe die Beschwerdeführerin auch während Jahren im Büro gearbeitet, weshalb sie auch in diesem Bereich über eine praktische Anlehre verfüge. Damit sei bei der Validentätigkeit nicht (ausschliesslich) von einer Tätigkeit als Verkäuferin auszugehen, da die Beschwerdeführerin Hilfstätigkeiten auch in anderen Branchen verrichtet habe. Jedenfalls sei nach den Lohnempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes (KV) Schweiz von einem mittleren Jahressälar von Fr. 63'430.-- bei Alter 31 auszugehen. Da die Beschwerdeführerin sich berufsbegleitend weitergebildet und ein Handelsdiplom erworben habe, sei vorliegend infolge Weiterbildung von einem mittleren Jahressalär von Fr. 74'010.-- auszugehen. Wer sich als Invalide ohne Lehre im Büro bewähre, der hätte sich als Gesunde (ohne Berufslehre) ebenfalls bewährt und seinen Lohn auf dieselbe Weise steigern können. Da … der Beschwerdeführerin ein Gewerbe betrieben, sei zudem überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall leitende (Kader)-Funktionen im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 6 Gewerbe … im Bürobereich übernommen hätte, weshalb der Validenlohn noch höher liege (S. 3). Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass gemäss psychiatrischem Verlaufsgutachten vom 22. November 2013 per Mitte April 2013 eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit von 60% attestiert werde und diese Beurteilung im Rahmen der angefochtenen Verfügung insoweit unberücksichtigt geblieben sei, als die Rente nicht bereits per August 2013, sondern erst per Mai 2014 herabgesetzt worden sei. Ferner könne mit Bezug auf den vorliegend streitigen Rentenanspruch zufolge des mit der Einreichung der Beschwerde verbundenen Devolutiveffekts den Rentenverfügungen vom 30. Juli 2014 keine über einen blossen Antrag an das Gericht hinausgehende Rechtswirkung zuerkannt werden. Mit „Ergänzung zur Beschwerdeantwort“ vom 24. September 2014 hält die Beschwerdegegnerin fest, die Verfügungen vom 30. Juli 2014 seien als „nichtig“ zu erachten und auf die entsprechenden Beschwerden sei nicht einzutreten. Gestützt auf die weiteren Ausführungen des Instruktionsrichters, wonach aufgrund des psychiatrischen Verlaufsgutachtens per Mitte April 2013 eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit von 60% bestehe, beantrage die Beschwerdegegnerin in Abänderung des in der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 gestellten Antrags auf Abweisung der Beschwerde was folgt: 1. Es sei der Beschwerdeführerin unter Androhung einer reformatio in peius (Art. 61 lit. 6 ATSG) die Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde zurückzuziehen. 2. Falls die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde festhält, sei in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2014 der Herabsetzungszeitpunkt in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IW auf den 31. Juli 2013 festzulegen. Soweit weitergehend, sei die Beschwerde abzuweisen. Gleichzeitig sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die ab 1. August 2013 bis 30. April 2014 geleisteten Rentenzahlungen (Differenz zwischen der ausbezahlten halben Rente und der geschuldeten Viertelsrente) von der Beschwerdeführerin zurückfordere (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 3. Falls die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückzieht, sei das Verfahren als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 7 Unter Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 29. September 2014 hält die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 an ihren mit Eingabe vom 2. September 2014 geänderten Rechtsbegehren und gemachten Vorbringen fest. Mit Eingaben vom 18. Mai respektive 17. Juni 2015 reichten die Beschwerdegegnerin bzw. die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin, [act. I], 4 ff; 17 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2015 führte der Instruktionsrichter unter Bezugnahme auf die mit Schreiben vom 18. Mai und 17. Juni 2015 eingereichten Unterlagen aus, ungeachtet der inzwischen eingetretenen erfreulichen beruflichen Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin bleibe im vorliegenden Verfahren der durch das Datum der angefochtenen Verfügung bestimmte Überprüfungszeitpunkt (24. März 2014) bestehen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 8 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2014 (act. II 84). Die lite pendente erlassenen Verfügungen vom 30. Juli 2014 (act. IIA 89) entfalten demgegenüber keine über einen blossen Antrag an das Gericht hinausgehende Rechtswirkung (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 4. September 2014; Ergänzung zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2014). Mit Bezug auf den Streitgegenstand ergibt sich Folgendes: Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (act. II 45) wurde die laufende halbe IV-Rente per Ende November 2012 aufgehoben. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013 (VGE IV/2012/1072 [act. II 49]) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Anordnung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung über den Rentenanspruch neu verfüge. Mit Blick auf diese gerichtliche Anweisung konnte die Beschwerdegegnerin im neuen Verfahren in zeitlicher Hinsicht zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht auf die Periode vor der ursprünglich angeordneten Rentenaufhebung per Ende November 2012 zurückkommen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Streitig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 9 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 10 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV- Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit Urteil vom 4. Februar 2013 (act. II 49) hat das Verwaltungsgericht in E. 3.1 – worauf auch vorliegend verwiesen werden kann – das Vorliegen eines Revisionsgrundes mit Bezug auf den Zeitraum von April 2010 bis Oktober 2012 bejaht (S. 8 f.). Es hat jedoch die Sache zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Frage der Arbeitsunfähigkeit und insbesondere zur Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung (vgl. E. 3.4 des genannten Urteils) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, welche in der Folge mit Verfügung vom 24. März 2014 über den Rentenanspruch erneut befunden hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 1.2 vorne) in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Periode vor der ursprünglich angeordneten Rentenaufhebung per Ende November 2012 zurückkommen konnte, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 11 umfasst der vorliegend massgebliche Überprüfungszeitraum die Periode von Dezember 2012 bis zum Erlass der neuen Rentenverfügung am 24. März 2014 (act. II 84). 3.2 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben die Akten im Wesentlichen das folgende Bild: 3.2.1 Im Bericht vom 28. Februar 2012 (act. II 34) ging Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, von einem stationären Gesundheitszustand im Sinne einer chronischen depressiven Störung mit einer Tendenz zur Somatisierung im Verlauf aus. Die Symptome der Bedrücktheit und des Klemmens hätten sich verlagert in psychosomatische Beschwerden im Sinne von Magenbeschwerden und Übelkeit. Er attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (21 Stunden pro Woche) in der von der Beschwerdeführerin ausgeführten Bürotätigkeit. 3.2.2 Med. pract. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 28. März 2013 (act. II 54 S. 2) vom 15. Oktober bis 31. Oktober 2012 eine 100%ige, vom 1. November bis 20. November 2012 eine 50%ige und vom 21. November 2012 bis 14. April 2013 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.3 Im in Nachachtung von VGE IV/2012/1072 erstellten psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2013 (act. II 72.1) stellte Dr. med. D.________ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13): - Mittelgradige bis stark ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom bei andauernder (rezidivierender) Störung (ICD-10 F33.11 – 33.21) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, asthenischen, anankastischen und unreifen (narzisstischen) Zügen (ICD-10 F61.0) - Anamnestisch: Zwangsstörung (ICD-10 F42) Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. D.________ „Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z59)“. Objektiv habe die Beschwerdeführerin stärker reduzierte Vitalgefühle, erhebliche Instabilität von Grundstimmung und Affektivität bei gedrücktem Wesen, einzelne sthenische Reaktionen auf dem Boden erhöhter Kränk-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 12 barkeit und – bei guten intellektuellen Fähigkeiten – anankastisch geprägte Kognitionen gezeigt. Ihre Persönlichkeit habe formal zudem als recht unreif imponiert. Spontane Äusserungen und solche auf Befragung hätten auf eine ausgeprägte Reduktion des Selbstwertgefühls hingewiesen (S. 14). Insgesamt habe im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung primär eine mittelgradige bis zum Teil noch schwer ausgeprägte depressive Störung gemäss ICD-10 F33.11 - 33.21 und komorbid eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit v.a. anankastischen, abhängigen und unreifen Zügen (ICD-10 F 61.0) diagnostiziert werden können. Damit verbunden seien erhebliche funktionelle Einbussen im Alltag und bezüglich erwerblicher Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über erhebliche und vielfältige Ressourcen, insbesondere gute intellektuelle Funktionen, deren Mobilisierung jedoch aufgrund der komorbiden Störung stark reduziert sei (S. 17). Im Vergleich zu den Darlegungen in den IV-Akten hätten sich im Rahmen der hiesigen Untersuchung keine Diskrepanzen ergeben. Die Beschreibungen und Auffassungen in den ärztlichen Berichten der Akten seien faktisch nachvollziehbar und substanziell vereinbar mit den hiesigen Beobachtungen (S. 15). Im psychiatrischen Gutachten vom 18. April 2004 habe Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Arbeitsfähigkeit von 50% seit ca. 1998 attestiert. Retrospektiv könne eine anhaltende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% bis Oktober 2012 nachvollzogen werden. Angesichts der Komplexität der vorliegenden psychischen Störung und aufgrund des Gesamtbildes mit schwerer Dekompensation im Herbst 2012 könne aus gutachterlicher Sicht im Rückblick jedoch von einer anhaltenden erheblichen Beeinträchtigung und Dekompensationsgefährdung seit 2004 ausgegangen werden. Unter einer Leistungsreduktion von 50% und antidepressiver Medikation bis 2012 könne für diesen Zeitraum insgesamt von einer etwas besseren Stabilität ausgegangen werden. 2012 habe die Beschwerdeführerin auch die Situation am Arbeitsplatz der elterlichen Firma nicht mehr toleriert und mit ausgeprägter depressiver Symptomatik dekompensiert. Ab Mitte April 2013 könne eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit von 60% attestiert werden (S. 19). Die Beschwerdeführerin verfüge nach wie vor über gute intellektuelle, mentale und kognitive Funktionen, vielfältige Interessen, berufliche Erfahrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 13 und in neutraler Umgebung über die Fähigkeit zu guter Kooperation. Die Belastbarkeit sei bezüglich Ausdauer, Stresstoleranz und Konfliktresistenz stark reduziert (S. 18). Aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Bürotätigkeit sowie analoge Tätigkeiten in einem Pensum von 3.4 Stunden pro Tag an fünf Wochentagen zumutbar. Für diesen Zeitraum sei nicht von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 18 und 20). Bezüglich eines potentiellen Arbeitsplatzes seien Stress und Hektik zu vermeiden, Schicht- und Nachtarbeit seien kontraindiziert. Aufgrund der stark erhöhten psychischen Vulnerabilität bestehe eine erhöhte Irritierbarkeit gegenüber emotionalen Belastungen und Konflikten (S. 20). 3.2.4 Mit Bericht vom 13. Juni 2014 (act. II 91 S. 59) hielt med. pract. G.________ fest, die Beschwerdeführerin sei an ihrem Arbeitsplatz im … Betrieb zu 100% arbeitsunfähig. Sie sei nach wie vor in intensiver Psychotherapie und werde durch die Psychiatriespitex begleitet. Sie mache Fortschritte und sei aktuell – nach einer angemessenen Arbeitstrainingszeit im Rahmen einer Rekonditionierung – in einer angepassten Tätigkeit maximal 50% arbeitsfähig. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 14 Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 22. November 2013 (act. II 72.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es ist nachvollziehbar, kohärent mit der übrigen medizinischen Aktenlage und die Schlussfolgerungen sind – insbesondere auch mit Bezug auf den Verlauf der Gesundheitsstörung – überzeugend begründet. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 5, Ziffer 2). Dagegen spricht auch nicht der Bericht von med. pract. G.________ vom 13. Juni 2014 (act. IIA 91 S. 59), bezieht sich doch die darin attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit im elterlichen Betrieb, welche die Beschwerdeführerin wegen Konflikten mit dem Vorarbeiter aufgegeben hat (vgl. act. II 72.1 S. 8). Hinsichtlich der von med. pract. G.________ weiter attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit ist unklar, ob diese Einschätzung ab Juni 2014 gilt. Träfe dies zu, läge sie ausserhalb des relevanten Prüfungszeitraums und wäre damit nicht zu beachten. Sofern med. pract. G.________ mit Blick auf den Vorbehalt der „angemessenen Arbeitstrainingszeit“ implizit eine volle Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten meinte, bliebe darauf hinzuweisen, dass sie keine medizinischen Aspekte aufzeigt, welche gegen die von Dr. med. D.________ postulierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit sprechen. So oder anders ändert der Bericht von med. pract. G.________ nichts am Beweiswert des Gutachtens. Demnach ist gestützt auf die medizinischen Berichte sowie das Gutachten von Dr. med. D.________ seit April 2010 und bezogen auf sämtliche Büround analoge Tätigkeiten bis September 2012 von einer 50%igen, von Oktober 2012 bis Mitte April 2013 von einer 100%igen und ab Mitte April 2013 von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Mit diesen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind mit Bezug auf den Zeitraum seit Oktober 2012 bis zur angefochtenen Verfügung vom 24. März 2014 jeweils weitere Revisionsgründe erstellt, welchem Umstand mit Blick auf die nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 15 folgende rückwirkende Prüfung des Rentenanspruchs Rechnung zu tragen ist. 4. 4.1 4.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-ten Verdienst angeknüpft. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). 4.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 16 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Mit Bezug auf das Valideneinkommen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, sie gelte als Frühinvalide, weshalb das Valideneinkommen nach Massgabe von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) mindestens Fr. 77‘700.-- betrage. 4.3 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss LSE des BFS: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 IVV). Sodann regelt Art. 26 Abs. 2 IVV den Tatbestand des invaliditätsbedingt fehlenden Abschlusses einer begonnenen beruflichen Ausbildung: Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 17 4.4 Der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin präsentiert sich im massgeblichen Überprüfungszeitpunkt (vgl. E. 3.1 vorne) wie folgt: 4.4.1 Zwischen April 1988 bis Juli 1997 besuchte sie die Primar- und Realschule. Anschliessend war die Beschwerdeführerin – nachdem der Übertritt ins 10. Schuljahr gescheitert war – zwischen August 1997 und Juli 1998 ohne feste Anstellung respektive als Aushilfe in einem Kiosk tätig, führte … in einem … durch und erteilte …. Von August 1998 bis August 2000 war sie in einem … und ab September 2000 bis April 2005 in einem Schuhladen (jeweils in einem 50%-Pensum) als Aushilfe tätig. Ab Juni 2005 bis Herbst 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin – wiederum im Rahmen eines 50%-Pensums – als Büroangestellte im …betrieb (act. II 11; 20 S. 1 und 3; 72.1 S. 8). Zwischen Herbst 2008 und Herbst 2010 absolvierte sie zudem die berufsbegleitende Handelsschule und erwarb das Höhere Handelsdiplom mit dem Prädikat „ausgezeichnet“ (act. II 39 S. 2 ff.). Ab August 2013 liess sich die Beschwerdeführerin sodann im Rahmen eines einjährigen Kurses zur … ausbilden (act. IIA 91 S. 60 ff.). Zur Frage der Frühinvalidität lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.4.2 Im Bericht vom 26. August 1998 (act. II 7 S. 8 f.) – mit welchem eine Überweisung an Dr. med. H.________, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, erfolgte – diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine ausgeprägte Schulangst und einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung. Die Beschwerdeführerin hätte im Sommer 1997 das 10. Schuljahr beginnen sollen, dieses habe sie jedoch bereits am ersten Schultag abgebrochen. Zeitlich ebenfalls auf Sommer 1997 falle der Tod des Grossvaters, was sie sehr bedrückt habe. Die ab Sommer 1998 geplante Lehre als Verkäuferin in einem … habe abgebrochen werden müssen, da sie am Vortag des Schulbeginns erklärt haben soll, sie könne nicht in die Gewerbeschule gehen. Sie habe immer wieder betont, sie wolle einfach nicht in die Schule gehen, habe dafür aber keinen näheren Grund angeben können. 4.4.3 Mit Bericht vom 7. September 1999 (act. II 7 S. 7) hielt Dr. med. H.________ fest, die Schwierigkeiten seien grundlegenderer Natur, als es
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 18 normalerweise bei einer Pubertätskrise der Fall sei. Es könnte durchaus sein, dass der Boden zu einer sich anbahnenden Persönlichkeitsstörung gelegt werde. Die Beschwerdeführerin arbeite zur Zeit 60% im Verkauf; ein höheres Pensum könne sie sich nicht vorstellen. 4.4.4 Im Bericht vom 7. April 2003 (act. II 7 S. 1 ff.) diagnostizierte der Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine schwere Zwangskrankheit (ICD-10 F42.1) und eine mittelgradige Depression (ICD-10 F32.10). Die Beschwerdeführerin leide unter situativ ausgelöster Angst, unter wellenförmiger bzw. episodischer Depression und Zwangshandlungen (Ordnungs- und Aufräumzwang) sowie Minderwertigkeitsgedanken (S. 2). Sie liebe ihren Beruf als Verkäuferin, weshalb eine Umschulung nicht sinnvoll sei (S. 4). 4.4.5 Im Gutachten vom 18. April 2004 (act. II 10) diagnostizierte Dr. med. C.________ eine neurotische Störung mit Angst, Ordnungszwang und Depression (ICD-10 F42.1 und F32.10; S. 10). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass bis zum Schulabschluss alles normal gegangen sei. Darauf aber habe sie am ersten Tag des 10. Schuljahres „nur noch schwarz gesehen“ (S. 6). Die psychischen Entwicklungsschwierigkeiten hätten sich spätestens in der Pubertät angekündigt und am Ende der obligatorischen Schulzeit beim Übertritt ins Berufsleben seien massive Ängste aufgetreten; es hätten sich Ordnungs- und Kontrollzwänge ausgebildet (S. 10). Nachdem zwischen Schulabgang und Anlehre eine noch geringere Arbeitsfähigkeit bestanden habe, betrage diese seit circa 1998 rund 50%, wobei die Beschäftigung als Schuhverkäuferin zumutbar sei (S. 12). 4.4.6 Im „ärztlichen Zeugnis“ vom 13. August 2012 (act. II 43 S. 3) hielt Dr. med. F.________ fest, die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen keine Berufslehre in Angriff nehmen können. 4.4.7 Im Gutachten vom 22. November 2013 (act. II 72.1) hielt Dr. med. D.________ fest, in der Grundschule sei sie gemäss eigenen Angaben lebhaft, sehr kindlich gewesen, habe gerne gespielt. In den letzten Klassen sei sie ehrgeizig, wie eine Streberin gewesen. In der Weiterbildungsklasse (10. Schuljahr) sei sie praktisch von einem Tag auf den andern depressiv geworden (S. 7). Sie habe diese Erkrankung (als 17-jährige) wie angewor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 19 fen erlebt (S. 10). Sie sei infolge der zunehmenden Angst- und parallel dazu sich entwickelnden Zwangs- sowie depressiven Symptomatik nicht in der Lage gewesen, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren (S. 13). 4.5 4.5.1 Nach der Aktenlage brach die Beschwerdeführerin im Sommer 1997 das 10. Schuljahr nach dem ersten Schultag ab, was in zeitlicher Hinsicht mit dem Tod ihres Grossvaters zusammenfiel. Nachdem die Beschwerdeführerin im August 1998 eine vorgesehene Lehre als Verkäuferin wiederum abgebrochen und stattdessen ein einjähriges Praktikum ohne Gewerbeschule in Angriff genommen hatte, wurde erstmals – damals war die Beschwerdeführerin 17½jährig – ein Verdacht auf eine depressive Entwicklung diagnostiziert (act. II 7 S. 8), wobei sich die psychischen Beschwerden im weiteren Verlauf in Form einer neurotischen Störung (act. II 10 S. 10) akzentuierten und die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkten. Indessen ist nicht ersichtlich, dass die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erstmals manifest gewordene – und insoweit unbestrittene – gesundheitliche Beeinträchtigung ursächlich für die getroffene Berufswahl zeichnete. Vielmehr folgt aus den Akten, dass diese aus freien Stücken erfolgte, zumal keinerlei Hinweise – auch keine allfälligen Andeutungen oder Angaben seitens der Beschwerdeführerin – auf eine anderweitige berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall hindeuten, sie ihren Beruf „liebte“ (act. II 7 S. 4), eine Umschulung in eine andere Tätigkeit entsprechend als nicht sinnvoll erachtet und sie als „engagierte und initiative Verkäuferin“ respektive „ausgezeichnete und zuverlässige Mitarbeiterin“ qualifiziert wurde (act. II 20 S. 3). Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin der festgestellten „ausgeprägten Schulangst“ (act. II 7 S. 8) offensichtlich nicht durch eine Lehre im Verkauf entgehen, war doch auch hier – sowohl grundsätzlich wie auch im konkreten Fall – der Besuch der Gewerbeschule im Rahmen der ordentlichen Lehre vorgesehen. Erst nachdem die Beschwerdeführerin am Vortag des Schulbeginns erklärt hatte, es gehe einfach nicht und demzufolge der Lehrvertrag aufgelöst werden musste (vgl. act. II 7 S. 9), nahm die Beschwerdeführerin statt der ordentlichen Lehre ein Praktikum als Verkaufshilfe (ohne Besuch der Gewerbeschule) in Angriff. Auch aus diesem Grund muss ein Kausalzusammenhang zwischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 20 dem Gesundheitsschaden und der getroffenen Berufswahl verneint werden. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die obligatorische Schulzeit das 10. Schuljahr besuchen wollte, dient doch dieses insbesondere dazu, die schulischen Grundkenntnisse für die anschliessende Berufsausbildung zu festigen, was nicht gegen eine Lehre im Verkauf spricht. Mithin kann entgegen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich gesundheitsbedingt bzw. „notgedrungen“ (Beschwerde, S. 2) für eine Berufslehre als Verkäuferin entschieden hat. Zu keinem anderen Ergebnis führen die (generell gehaltenen) Aussagen der Dres. med. F.________ und D.________, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen keine Berufslehre habe absolvieren können (act. II 43 S. 3; 72.1 S. 13), steht doch nach den Ausführungen hiervor einzig – aber immerhin – fest, dass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, eine ordentliche Verkaufslehre zu absolvieren. Eine andere Deutung der ärztlichen Aussagen erweist sich dagegen als rein spekulativ. 4.5.2 Sodann bestehen entgegen der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass sie als Gesunde – allenfalls im elterlichen Betrieb – einen beruflichen Aufstieg oder gar eine Kaderfunktion und somit ein entsprechend höheres Einkommen realisiert hätte, wurde doch nach der Aktenlage die Bürostelle im … Betrieb speziell für die Beschwerdeführerin im Rahmen eines beschützenden Umfelds geschaffen (act. II 72.1 S. 8). Gleiches gilt mit Bezug auf den Umstand, wonach die Beschwerdeführerin (im Rahmen der Invalidenkarriere) ein Höheres Handelsdiplom erwerben konnte, ist doch nach den Ausführungen hiervor keineswegs erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich absolviert hätte, umso weniger, als dem Gesagten zufolge die beruflichen Eingliederungsbemühungen vorab im Bereich des Detailhandels erfolgten. 4.5.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht als Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten ist, indes aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen nicht in der Lage war, die beabsichtigte Verkaufslehre auf dem ordentlichen Berufsbildungsweg zu absolvieren. Demnach ist das Valideneinkommen – nach Massgabe von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 21 Art. 26 Abs. 2 IVV (vgl. E. 4.3 vorne) – aufgrund der eingeschlagenen Berufswahl sowie auf der Basis der Tabellenlöhne gemäss LSE hypothetisch zu bestimmen. 4.6 Im Gutachten vom 22. November 2013 attestierte Dr. med. D.________ bis September 2012 eine 50%ige, von Oktober 2012 bis Mitte April 2013 eine 100%ige und ab Mitte April 2013 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, welche Änderungen dem bereits Dargelegten zufolge jeweils einen Revisionsgrund darstellen (vgl. E. 3.4 vorne). Mit Blick auf den vorliegend massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) sowie unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV gliedert sich der nachstehend zu prüfende Rentenanspruch mithin in die Zeitabschnitte Dezember 2012, Januar bis Juli 2013 und den Zeitraum ab August 2013. 4.6.1 Mit Bezug auf den Monat Dezember 2012 ergibt sich was folgt: Das Erwerbseinkommen, welches die Beschwerdeführerin als Nichtinvalide erzielen könnte, entspricht dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Detailhandel (vgl. E. 4.3 und 4.5 vorne). Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2012, Frauen, Kompetenzniveau 2, Position 47 sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.8 Stunden (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffer 47) resultiert per 2012 ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 53‘871.85 (Fr. 4‘296.-- x 12 / 40 x 41.8). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist – nachdem für das Jahr 2012 keine vollständigen und damit verlässlichen Lohnangaben vorliegen (vgl. act. II 37 S. 1 ff.; act. IIA 91 S. 43 ff.) und die Beschwerdeführerin nach dem Erwerb des Höheren Handelsdiploms zwischen Herbst 2008 und 2010 (act. II 39 S. 2 ff.) grundsätzlich befähigt war, über die bisherige Verkaufstätigkeit hinaus eine Beschäftigung im allgemeinen Dienstleistungssektor auszuüben – ebenfalls auf statistische Werte gemäss LSE abzustellen. Da die Beschwerdeführerin bereits über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügte und demzufolge in der Lage war, nicht bloss „einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art“ gemäss Kompetenzniveau 1 zu verrichten, ist der Berechnung des Invalideneinkommes ebenfalls Kompetenzniveau 2 zugrunde zu legen. Ein zusätzlicher behinde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 22 rungsbedingter Abzug rechtfertigt sich demgegenüber weder unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkungen (vgl. act. II 34 S. 2; so auch act. II 72.1 S. 20 [vgl. E. 4.6.3 hinten]) noch im Rahmen der übrigen, rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. E. 4.1.3 vorne). Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2012, Frauen, Kompetenzniveau 2, Position 45-96 (Dienstleistungen) sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt G-S) beziffert sich das massgebliche Invalideneinkommen bei einer gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50% (act. II 72.1 S. 19) per 2012 auf Fr. 28‘697.95 (Fr. 4‘588.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden x 0.5). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘173.90 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 47% (Fr. 25‘173.90 / Fr. 53‘871.85 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), womit mit Bezug auf den Dezember 2012 grundsätzlich lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestände (vgl. E. 2.2 vorne). Da jedoch die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen ihrer Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom 24. September 2014 mit Bezug auf den fraglichen Zeitraum keine reformatio in peius verlangte, hat es bei der mit Verfügung vom 24. März 2014 (act. II 84) insoweit zugesprochenen halben Invalidenrente sein Bewenden. 4.6.2 Für die Zeit ab Oktober 2012 bis April 2013 ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (act. II 54 S. 2; 72.1 S. 19), womit – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 4. September 2014 (vgl. S. 2) – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab Januar 2013 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente besteht. 4.6.3 Ab April 2013 besserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (act. II 72.1 S. 19), womit sich der Rentenanspruch ab August 2013 (Art. 88a Abs. 1 IVV) wie folgt berechnet: Hinsichtlich des Valideneinkommens ist unverändert auf Tabelle TA1 der LSE 2012, Frauen, Kompetenzniveau 2, Position 47, abzustellen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der statistischen Lohnerhöhungen (BFS,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 23 T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2014, Abschnitt G) resultiert per 2013 ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 54‘302.80 (Fr. 4‘296.-x 12 Monate / 40 x 41.8 Wochenstunden + 0.8% [2013]). Mit Bezug auf das Invalideneinkommen erachtete Dr. med. D.________ die bisherige Bürotätigkeit sowie analoge Tätigkeiten als zu 40% zumutbar (act. II 72.1 S. 18 und 20). Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit August 2013 keiner Erwerbstätigkeit nachging. Entgegen den Parteien ist nach der Rechtsprechung das Invalideneinkommen bei Fehlen eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens grundsätzlich nicht anhand der unverbindlichen Empfehlungen des KV Schweiz zu ermitteln, sondern aufgrund der (auf tatsächlich erzielten Gehältern beruhenden) Tabellenlöhne gemäss LSE. Die Salärempfehlungen des KV Schweiz hat das Bundesgericht lediglich in Ausnahmefällen beigezogen, namentlich wenn diese (ausnahmsweise) bereits Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens bildeten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juli 2013, 9C_795/2012, E. 2.2.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Da die Beschwerdeführerin dem bereits Dargelegten zufolge (vgl. E. 4.6.1 vorne) mit dem Erwerb des Höheren Handelsdiploms eine Tätigkeit im Dienstleistungssektor auszuüben in der Lage war, ist hinsichtlich des Invalideneinkommens wiederum auf Tabelle TA1 der LSE 2012, Frauen, Kompetenzniveau 2, Position 45-96 (Dienstleistungen), abzustellen. Die Voraussetzungen für einen zusätzlichen behinderungsbedingten Abzug (vgl. E. 4.1.3) sind vorliegend nicht gegeben, nachdem gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ unter dem Aspekt der leidensbedingten Einschränkungen von keiner zusätzlichen Leistungsminderung auszugehen ist (act. II 72.1 S. 20) und die übrigen praxisgemäss zu berücksichtigenden Faktoren offensichtlich nicht erfüllt sind. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt G-S) und den statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011- 2014, Abschnitt G-S) beziffert sich das Invalideneinkommen per 2013 demnach auf Fr. 23‘119.05 (Fr. 4‘588.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden + 0.7% [2013] x 0.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 24 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 31‘183.75 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 57% (Fr. 31‘183.75 / Fr. 54‘302.80 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), womit ab August 2013 Anspruch auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente besteht (vgl. E. 2.2 vorne). 4.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, als dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 Anspruch auf eine halbe, von Januar bis Juli 2013 auf eine ganze und ab August 2013 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 5.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids zu verlegen (BGE 123 V 159 E. 4b S. 159). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 25 der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). 5.2.2 Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin zwar insofern nur teilweise, als – mit Blick auf die mit Eingabe vom 2. September 2014 geänderten Anträge der Beschwerdeführerin sowie gemessen an der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2014 – für Dezember 2012 sowie ab August 2013 lediglich ein Anspruch auf eine halbe Rente statt auf eine Dreiviertelsrente resultiert. Dies rechtfertigt indes nach dem Dargelegten (vgl. E. 5.2.1 vorne) keine Reduktion der Parteientschädigung. Mit am 16. Oktober 2015 eingereichter und nicht zu beanstandender Kostennote hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 1‘807.-- (bei einem Aufwand von 13.9 Stunden) sowie Auslagen von Fr. 52.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 148.70 (auf Fr. 1‘859.--) geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘007.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 5.3 Bei diesem Ausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 26 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. März 2014 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab Januar bis Juli 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der IV. Ab August 2013 hat sie Anspruch auf eine halbe Rente. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘007.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (inkl. Doppel der Eingabe vom 16. Oktober 2015 samt Beilage) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2015, IV/14/438, Seite 27 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.