200 14 423 EL KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juni 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene B.________ (nachfolgend Versicherte) ist … Staatsangehörige und seit Juni 2010 mit ihren Eltern in der Schweiz wohnhaft (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], act. IID 2). Sie leidet an den bleibenden neurologischen Folgen einer im Mai 2008 durchgemachten Meningokokken-Infektion (Akten der AKB [act. IIC] 71). Am 19. Juli 2012 erliess die IV-Stelle Bern (IVB) eine Verfügung, wonach die Versicherte mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen keinen Rentenanspruch habe (act. IID 12). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 28. Dezember 2012 (IV/2012/794 [act. IID 23]). Hingegen bejahte die IVB einen Anspruch der Versicherten auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades seit Juni 2010 (Akten der AKB [act. II] 29). Die AKB richtet ihr zudem seit Mai 2012 Ergänzungsleistungen aus (Akten der AKB [act. IIA] 57; IIC 103). B. Mit Gesuch vom 21. März 2013 an die AKB (Akten der AKB [act. IIB] 65) liess die Versicherte durch ihren Vater – A.________ –zusätzlich die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ab Mai 2011 in der Höhe des Maximalbetrags von jeweils jährlich Fr. 90‘000.-- beantragen. Weil er in der Folge die (wiederholt) anbegehrten Unterlagen zur Prüfung des geltend gemachten Anspruchs nicht einreichte (Akten der AKB [act. IIE] 1; 5), befand die AKB vorerst nicht über das Gesuch. Eine von A.________ erhobene Rechtsverzögerungs- bzw. – verweigerungsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 25. November 2013 (EL/2013/852 [act. IIE] 21) ab, soweit es darauf eintrat und stellte u.a. fest, dass der AKB zur Weiterbearbeitung des Gesuchs namentlich der detaillierte und schlüssige Nachweis der geltend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 3 gemachten Erwerbseinbusse sowie ein ausführliches, aktuelles Arztzeugnis, das die medizinische Beurteilung des Umfangs der geltend gemachten Massnahmen für Pflege, Hilfe und Betreuung dokumentiert, fehle (VGE EL/2013/852 E. 3.1). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 30. Januar 2014 (act. IIE 37) nicht ein. In der Folge reichte A.________ ein Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, zu den Akten (act. IIE 27), woraufhin die AKB der Versicherten am 7. Februar 2014 (act. IIE 38 ff.) die Übernahme von Krankheitskosten in der Höhe von jährlich Fr. 9‘600.-- ab Juni 2011 zusprach. Demgegenüber lehnte sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (act. IIE 22) bzw. mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2014 (act. IIE 44) eine Vorschusszahlung für die Vergütung von Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause mit der Begründung ab, es fehle weiterhin am Nachweis einer Erwerbseinbusse. Eine hierauf eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. März 2014 (EL/2014/123 [act. IIE 54]) ab, soweit es darauf eintrat. Nachdem A.________ eine Auflistung der von ihm und seiner Ehefrau zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu den Akten gereicht hatte (act. IIE 51), wies die AKB ihn mit Schreiben vom 27. März 2014 (act. IIE 56) darauf hin, die eingereichten Unterlagen erlaubten eine Beurteilung des Gesuchs nach wie vor nicht. Gleichzeitig forderte sie A.________ erneut auf, Nachweise dafür zu erbringen, dass ohne die Betreuung und Pflege der Tochter durch ihn und/oder seine Ehefrau eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden wäre bzw. würde. Hierauf reichte er bei der AKB weitere Unterlagen ein (act. IIE 59). Auf eine gleichzeitig als Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 4. April 2014 (EL/2014/332 [act. IIE 62]) nicht ein, leitete dieselbe jedoch samt Beilagen als Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die AKB weiter. Mit Verfügung vom 11. April 2014 (act. IIE 64) verneinte die AKB einen Anspruch auf Vergütung von Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 4 Kantons Bern mit Urteil vom 24. April 2014 (EL/2014/364 [act. IIE 74]) nicht ein. Die gegen die Verfügung vom 11. April 2014 erhobene Einsprache (act. IIE 70) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014 (act. IIE 71) ab. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Vergütung von Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause sowie eine Vorschusszahlung von Fr. 80‘000.-- ev. von Fr. 10‘000.--. In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Nachweis sei erbracht, dass er und seine Ehefrau ohne die Pflege ihrer Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgingen, weshalb eine Erwerbseinbusse ausgewiesen sei. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, ohne Pflege ihrer Tochter würde er als … bei einem … arbeiten. Mit weiterer Eingabe vom 19. Mai 2014 macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zusätzlich eingereichte Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8 ff.) geltend, er habe sich im April 2008 bei der D.________ beworben; wegen der Krankheit seiner Tochter sei die Bewerbung jedoch nicht weiterverfolgt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt hauptsächlich vor, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ständen bereits im 63. Altersjahr. Angesichts dessen sowie der früher gehobenen beruflichen Stellung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung, dass er gemäss eigenen Angaben im Besitze von 23 Patenten sei, erscheine es kaum wahrscheinlich, dass dieser ohne Pflege seiner Tochter einer Erwerbstätigkeit nachginge. Auch die geltend gemachte Stellenbewerbung bei der D.________ im April 2008 lasse keinen solchen Schluss zu, belege doch der abschlägige Bescheid derselben, dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 5 Beschwerdeführer auch ohne Pflege- und Betreuungsaufgaben gegenüber der Versicherten in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben könnte. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2014 stellte der Instruktionsrichter ein Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Zudem ist er als Vater der Versicherten und direkt betroffener Familienangehöriger durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297; act. II 1). Schliesslich hat er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 6 Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 11. April (act. IIE 64) bestätigende Einspracheentscheid vom 1. Mai 2014 (act. IIE 71). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Vergütung der Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause. Über die beschwerdeweise beantragten Vorschusszahlungen (Anträge 2 und 3) wurde im angefochtenen Entscheid nicht befunden. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (lit. c). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.2 Die Ergänzungsleistungen haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779; NFA) eine umfassende Neuregelung erfahren. Gemäss den nunmehr geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 7 bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). 2.3 2.3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Gemäss Abs. 2 bezeichnen die Kantone (im Rahmen von Abs. 3 und 4) die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. 2.3.2 Nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 regelt der Regierungsrat die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung. 2.3.3 Bereits nach der früheren, im Rahmen der NFA auf den 31. Dezember 2007 aufgehobenen (AS 2007 5869) bundesrechtlichen Regelung war es zulässig, die Kostenvergütung für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zu beschränken, wenn diese von Familienangehörigen geleistet wurde. Die massgebliche Bestimmung fand sich in Art. 13b Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1). Danach wurden Kosten für Pflege und Betreuung vergütet, die durch Familienangehörige erbracht wurden, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen waren (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 8 wesentliche Erwerbseinbusse erlitten (lit. b). Auch in Bezug auf diese Einschränkung sollte anlässlich der Aufgabenneuverteilung eine Verschlechterung der Stellung versicherter Personen vermieden werden; indessen wurde den Kantonen auch keine umfangreichere Leistungspflicht als die bisherige auferlegt (Entscheid des BGer vom 24. August 2011, 9C_152/2010, E. 4.1). 2.3.4 Gemäss Art. 16 Abs. 4 der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) – in Kraft gestanden bis am 31. Dezember 2012 und seit 1. Januar 2013 bzw. 1. April 2014 in jeweils identischem Wortlaut in Abs. 6 respektive 7 überführt (vgl. BAG 09-108; 12-87 und 14-35) – werden die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen mit 25 Franken pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist (lit. a), durch die Hilfe und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet (lit. b) und das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. c). 2.3.5 Die Bestimmung, wonach der oder die Familienangehörige eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben muss, um einen Vergütungsanspruch betreffend die Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause zu begründen, ist weitgehend aArt. 13b Abs. 1 lit. b ELKV nachempfunden (vgl. E. 2.3.3 vorne), womit die hierzu entwickelte Rechtsprechung auch weiterhin Gültigkeit behält. Demnach ist die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass der oder die Familienangehörige ohne die Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden Pflege zu beurteilen. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der Pflegeperson berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (Entscheid des BGer vom 11. Februar 2009, 8C_773/2008, E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 9 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Kostenvergütung für die Hilfe und Betreuung zu Hause mit der Begründung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau ohne die Pflege ihrer Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgingen bzw. einen Erwerbsausfall erlitten. 3.1.1 Mit Schreiben vom 23. August (act. IIE 1) bzw. 19. September 2013 (act. IIE 5) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, seine Erwerbsmöglichkeiten und jene seiner Ehefrau zu dokumentieren. Dieses Vorgehen wurde vom Verwaltungsgericht mit VGE EL/2013/852 (act. IIE 21) geschützt (a.a.O., E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine Bestätigung der E.________, eine Auflistung der von ihm sowie seiner Ehefrau zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeiten (act. IIE 51), eine bereits aktenkundige wissenschaftliche Publikation von ihm sowie einen Artikel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 10 betreffend Lohnerhebungen 2011/2012 zu den Akten gereicht (act. IIE 59). Im Beschwerdeverfahren legte er zudem eine mittels des Berechnungstools “Salarium“ ermittelte Lohninformation (act. I 3) sowie Unterlagen ins Recht, mit welchen eine Stellenbewerbung vom April 2008 bei der D.________ dokumentiert werden soll (act. I 8 ff.). 3.1.2 Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass in Würdigung der vorliegenden Akten bzw. unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine bei Wegfall der Pflegetätigkeit hypothetische Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und/oder seiner Ehefrau geschlossen werden kann: Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist eine Erwerbstätigkeit lediglich bis Juli 2005 belegt (Ende der Tätigkeit bei der E.________). Dieser Zeitpunkt liegt indes knapp drei Jahre vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Erkrankung der Tochter. Die in der vom Beschwerdeführer selber verfassten Auflistung (act. IIE 51) erwähnte Tätigkeit zwischen August 2005 und Juli 2008 ist sodann nicht rechtsgenüglich erstellt, fehlt es doch an einer diesbezüglichen Bestätigung von Dritten. Dies gilt auch hinsichtlich der behaupteten Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, wofür jedwelche Belege fehlen. Ferner lassen weder die (wiederholt) eingereichte wissenschaftliche Publikation des Beschwerdeführers noch der Artikel betreffend die Lohnerhebung 2011/2012 konkrete Rückschlüsse auf die Frage nach einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Eltern der Versicherten zu. Sodann kann der Beschwerdeführer auch aus den zusätzlichen, im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten (act. I 3 und 8 ff.) nichts zu seinen Gunsten ableiten: Act. I 3 betrifft eine bloss allgemeine, auf der Lohnstrukturerhebung basierende Lohninformation des Bundesamtes für Statistik, woraus – entsprechend dem zum Artikel betreffend die Lohnerhebung 2011/2012 Gesagten – nichts für den konkreten Fall abgeleitet werden kann. Die Unterlagen act. I 8 ff. betreffen schliesslich zwei E-Mails sowie ein Curriculum vitae: Selbst, wenn damit eine Bewerbung an der D.________ hinreichend dokumentiert wäre, so ergibt sich aus diesen Unterlagen entgegen der vom Beschwerdeführer in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 11 der Eingabe vom 19. Mai 2014 vertretenen Auffassung nicht, dass die anvisierte Anstellung wegen der Erkrankung der Tochter nicht zustande kam. Auch wenn die Eltern der Versicherten zu Hause einen erheblichen Betreuungsaufwand leisten – was auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestritten wird – ist bei dieser Aktenlage nicht erstellt, dass die Familienangehörigen durch die bzw. wegen ihrer Hilfe zu Hause einen Erwerbsausfall erleiden. Vielmehr ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit bereits Jahre vor dem Beginn der Erkrankung seiner Tochter und somit unabhängig von derselben eingestellt hat. Von Seiten der Ehefrau des Beschwerdeführers fehlt sodann jeglicher Nachweis einer früheren Erwerbstätigkeit. Der gesetzlich vorgesehene (Kausal-)Zusammenhang zwischen Erwerbsausfall der Familienangehörigen einerseits und Hilfe und Betreuung der invaliden Versicherten andererseits ist daher nicht erstellt. 3.1.3 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime gilt, zumal diese ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. E. 2.4 vorne): Da es hier dem direkt betroffenen Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge möglich war, mit dem von ihm behaupteten letzten Arbeitgeber direkten Kontakt aufzunehmen (act. IIE 51), durfte die Verwaltung von entsprechenden eigenen Abklärungen absehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer weder geltend gemacht hat noch sonst aus den Akten ersichtlich ist, dass das fragliche Unternehmen ihm böswillig eine entsprechende Bestätigung verweigert hat. 3.1.4 Von den eingereichten Unterlagen abgesehen, legen schliesslich auch die allgemeinen Lebensumstände der Eltern der Versicherten nicht den Schluss nahe, dass Letztere ohne Pflegeaufgaben einer Erwerbstätigkeit nachgingen: Sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau sind mittlerweile im 63. Altersjahr. Aufgrund dessen sowie unter Berücksichtigung der früheren beruflichen Stellung des Beschwerdeführers – wobei er gemäss eigenen Angaben im Besitze von 23 Patenten ist – erscheint es mit der Beschwerdegegnerin wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer und/oder seine Ehefrau nach ihrer Übersiedlung in die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 12 Schweiz im Jahr 2010 bzw. ohne Pflege- und Betreuungsmassnahmen noch erwerbstätig wären. 3.2 Soweit nicht grundsätzliche Erwägungen betreffend (vgl. E. 2.3.3 und 2.3.5 vorne), vermag der Beschwerdeführer schliesslich auch aus den in der Beschwerde aufgeführten Entscheiden des BGer – mangels direkter Vergleichbarkeit mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt – etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden. Da das Erfordernis eines Erwerbsausfalls notwendige (wenn auch nicht hinreichende) Voraussetzung für eine Kostenvergütung nach Massgabe von Art. 16 EV ELG bildet, kann offen bleiben, ob die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt wären. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2014, EL/14/423, Seite 13 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.