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Bern Verwaltungsgericht 19.06.2014 200 2014 403

19. Juni 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,432 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 13. März 2013 (richtig: 2014)

Volltext

200 14 403 ALV SCP/IMD/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. März 2013 (richtig: 2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, ALV/14/403, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 10. September 2013 zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Bern-Mittelland [act. IIB] 1 f.) und stellte am 24. September 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIA] 9 - 12). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 (act. IIB 50) teilte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Bern Zentrum [RAV] dem Versicherten mit, bislang sei kein Nachweis für die Arbeitsbemühungen im November 2013 eingegangen. Der Versicherte habe die Gelegenheit, sich bis zum 10. Januar 2014 zum Sachverhalt zu äussern. Am 8. Januar 2014 brachte dieser eine Kopie des Nachweises persönlich beim RAV vorbei und führte aus, er habe das Formular am 7. Dezember 2013 abgeschickt (vgl. act. IIB 53 - 55). Am 16. Januar 2014 (act. IIB 56 f.) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von acht Tagen ab dem 1. Dezember 2013 wegen zu spät eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen des Monats November 2013. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 (act. IIB 59) informierte das RAV den Versicherten, dass das Nachweisformular für den Monat Dezember 2013 (act. IIB 51 f.) zwar am 8. Januar 2014 eingereicht worden sei. Der Nachweis sei damit aber zu spät erfolgt und könne daher nicht mehr berücksichtigt werden. Gleichzeitig gab das RAV dem Versicherten Gelegenheit, sich bis zum 31. Januar 2014 dazu zu äussern. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2014 legte der Versicherte dar, am 6. Januar 2014 habe er seinem Berater telefonisch mitgeteilt, dass er die Arbeitsbemühungen am 8. Januar 2014 persönlich beim RAV abgeben werde, womit sich dieser einverstanden erklärt habe (vgl. act. IIB 61). Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 (act. IIB 68 - 70) stellte das RAV den Versicherten wegen zweitmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, ALV/14/403, Seite 3 für die Dauer von elf Tagen ab dem 1. Januar 2014 erneut in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen die Verfügungen vom 16. Januar 2014 und 5. Februar 2014 erhobene Einsprache vom 17. Februar 2014 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 9) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 13. März 2013 (richtig: 2014; act. II 13 - 18) ab und führte im Wesentlichen aus, der Nachweis der Kontrollperiode November 2013 sei erst am 8. Januar 2014 beim RAV eingegangen, ein Beweis für das rechtzeitige Versenden liege nicht vor. Weiter könnten die Bemühungen des Monats Dezember 2013 ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da der Versicherte auch das Einverständnis seines Beraters zur verspäteten Einreichung nicht rechtsgenügend beweisen könne, zumal eine solche Abmachung nicht üblich sei. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. April 2014 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, ALV/14/403, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. März 2013 (richtig: 2014; act. II 13 - 18). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von acht Tagen wegen verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode November 2013 bzw. für die Dauer von elf Tagen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2013. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 19 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 221.20 (vgl. act. IIA 34) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, ALV/14/403, Seite 5 den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. 2.2 Die versicherte Person muss ihre Bemühungen um Arbeit mit der Anmeldung zum Taggeldbezug gegenüber der zuständigen Amtsstelle nachweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG). Sie hat diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Diese Regelung ist gesetzmässig (BGE 133 V 89 E. 6.2.3 S. 94). 2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen rechtzeitig erbrachte bzw. ob für gegebenenfalls zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV vorliegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, ALV/14/403, Seite 6 3.1 Hinsichtlich des Nachweises der im Monat November 2013 getätigten Arbeitsbemühungen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe am 2. Dezember 2013 in … und am 6. Dezember 2013 in … Vorstellungsgespräche gehabt; die Unterlagen habe er nach seiner Rückkehr am 7. Dezember 2013 am Flughafen in Zürich abgeschickt (vgl. act. II 9). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass das RAV die Arbeitsbemühungen erst am 8. Januar 2014 erhielt, als der Beschwerdeführer den Nachweis persönlich vorbeibrachte (vgl. act. II 17; act. IIB 57). Der Beschwerdeführer unterschrieb das Formular über den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat November 2013 am 5. Dezember 2013 (vgl. act. IIB 53 f.), nachdem er die Schweiz nach eigenen Angaben am 2. Dezember 2013 verlassen hatte (vgl. act. II 9). Eine Postaufgabe vor der Abreise aus der Schweiz fällt damit von vornherein ausser Betracht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr bringt er vor, er habe den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen mit auf seine Reise genommen und am 7. Dezember 2013 bei seiner Rückkehr am Flughafen in Kloten eingeworfen. Dies vermag insofern wenig zu überzeugen, als nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer das Formular auf eine Reise dieser Art mitnehmen sollte, zumal er wissen musste, dass er erst nach dem fünften Tag des Monats zurückkehren würde. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe den Nachweis – wie geltend gemacht (vgl. act. IIB 55, act. II 9) – bei seiner Rückkehr am 7. Dezember 2013 der Post aufgegeben, geschah dies nicht mehr innert Frist, da die Postaufgabe spätestens am Montag, 6. Dezember 2013 hätte erfolgen müssen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV; E. 2.2 hiervor). Bei diesem Ergebnis ist somit nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der behaupteten Postaufgabe, wofür er die Beweislast und damit das Risiko eines allfälligen Verlustes der Sendung auf dem Postweg trägt (vgl. ARV 2000 S. 122 E. 2a), nicht zu erbringen vermag. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund des verspäteten Nachweises der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember vorbringt, er habe seinen Berater am 6. Januar 2014 am Telefon gefragt, ob es in Ordnung sei, wenn er die Arbeitsbemühungen am 8. Januar 2014 persönlich vorbeibringe, womit sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, ALV/14/403, Seite 7 dieser einverstanden erklärt habe (vgl. Beschwerde), ist zwar festzustellen, dass der fünfte Tag im Januar auf einen Sonntag fiel und die Frist zur Einreichung der Bemühungen damit in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV erst am 6. Januar 2014 ablief. Jedoch hat gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) – wo das Gesetz es nicht anders bestimmt – derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Den Beweis über die Zustimmung des Beraters zum behaupteten Vorschlag des Beschwerdeführers, die Formulare am 8. Januar 2014 persönlich vorbeizubringen, vermochte der Beschwerdeführer weder im Einsprache- noch im Gerichtsverfahren zu erbringen. Damit liegt auch bezüglich dieser Sachverhaltsdarstellung Beweislosigkeit vor, was zur Folge hat, dass der Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt, da er aus diesem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt die Berechtigung zur späteren Abgabe der Arbeitsbemühungen ableiten wollte. Ohnehin ist dem Beschwerdegegner insoweit zuzustimmen, als dieser ausführt, der RAV-Berater habe sich wohl kaum mit einer Abgabe am 8. Januar 2014 einverstanden erklärt (vgl. act. II 15; act. IIB 70; Beschwerdeantwort, S. 3, Art. 6). Der betreffende Berater bestritt auf Anfrage des Beschwerdegegners denn auch, eine Vereinbarung dieser Art getroffen zu haben (vgl. act. IIB 70). Angesichts der ausdrücklichen Regelung auf Verordnungsebene, wonach Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden können, wenn die Frist verstrichen ist und kein entschuldbarer Grund geltend gemacht wird (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV), rechtfertigt sich keine andere Annahme, zumal der Beschwerdeführer die geltend gemachte Absprache mit dem RAV-Berater, welche einen entschuldbaren Grund darzustellen vermöchte, nicht mit dem hier erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat. 3.3 Nach diesen Ausführungen steht fest, dass hinsichtlich der verspäteten Abgabe der Arbeitsbemühungen keine entschuldbaren Gründe vorliegen, mithin die streitigen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, ALV/14/403, Seite 8 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktionen von acht bzw. elf Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von acht Tagen hinsichtlich des verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen des Monats November liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – „Einstellrasters“ (vgl. Randziffer D72 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]), welches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion nicht zu beanstanden. Es ist denn auch kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen könnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, ALV/14/403, Seite 9 4.3 Soweit die Verwaltung den Beschwerdeführer weiter betreffend die Kontrollperiode Dezember wegen zweitmals zu spät eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit mit elf Einstelltagen sanktionierte, ist festzustellen, dass auch dies im Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) liegt. Das Einstellraster sieht beim vorliegenden Tatbestand eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 10 - 19 Tagen vor. Die Verwaltung hat bei der Verfügung von elf Einstelltagen den konkreten Verhältnissen ausreichend Rechnung getragen, so dass auch diesbezüglich kein Anlass besteht, in ihr Ermessen einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten lassen sich die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung von acht bzw. elf Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2014, ALV/14/403, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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