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Bern Verwaltungsgericht 07.04.2016 200 2014 385

7. April 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,854 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Klage vom 25. April 2014

Volltext

200 14 385 BV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23 Beklagte A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beigeladene betreffend Klage vom 25. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beigeladene) studierte … an der D.________ (Abschluss …. Akten der Invalidenversicherung, act. III 2, 6 S. 2). Vom 1. April 2005 bis 30. April 2010 und vom 1. bis 31. Juli 2010 war sie als … für das E.________ tätig (vgl. Arbeitsvertrag: Akten der Versicherten, act. IIIA 2; act. III 46 S. 2, 47 S. 5) und dadurch für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA bzw. Beklagte) versichert (Akten der PUBLICA, act. II 1-4). Vom 1. März bis 31. Oktober 2011 war sie für den … als … mit einem Pensum von 80 % tätig (act. III 5 S. 2 ff., 9 S. 2, 11 S. 4) und dadurch für die berufliche Vorsorge bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (AXA bzw. Klägerin), versichert (vgl. Akten der AXA, act. I 4 f.). B. Die Versicherte meldete sich im August 2011 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen an (act. III 2). Nach Einholung von Berichten des behandelnden Psychiaters (act. III 15 S. 2 ff., 19, 39), der Akten der Taggeldversicherung zusammen mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2012 (act. III 25.1-25.3, 34.2) sowie der Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. III 37 S. 3, 48 S. 3) verfügte die IVB – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – am 1. November 2013 und am 2. Dezember 2013 eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2012 (act. III 69, 72). Die hiergegen erhobene Beschwerde, worin die Versicherte beantragte, es sei ihr eine ganze Rente ab einem früheren Zeitpunkt auszurichten, da die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, bereits am 20. März 2009 eingetreten sei, wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. April 2014 abgewiesen (IV/2013/1091; act. III 84).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 3 C. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 zuhanden der Versicherten lehnte die AXA eine Leistungspflicht aus beruflicher Vorsorge ab mit der Begründung, der Gesundheitsschaden habe bereits vor Eintritt in ihre Versicherung bestanden. Eine Person habe Anspruch auf Invalidenleistungen, wenn diese bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, versichert sei. Die Voraussetzung für Leistungen aus der Versicherung bei der AXA sei nicht gegeben (act. I 4). Am 18. Dezember 2013 bejahte die AXA die Ausrichtung von Vorleistungen im Anschluss an das Krankentaggeld rückwirkend ab dem 7. Juni 2013 auf provisorischer Basis gemäss der obligatorischen Versicherung (act. I 5). Nach Anfrage der AXA (act. I 6) verneinte die PUBLICA ihre Leistungspflicht (act. I 7). D. Am 25. April 2014 erhob die AXA betreffend Leistungen aus beruflicher Vorsorge für die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die PUBLICA. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass die Beklagte im rubrizierten Invaliditätsfall leistungspflichtig sei. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die bis zur Klageeinreichung ausgerichteten Vorleistungen im Betrag von Fr. 13‘091.35 zurückzuerstatten. Mit Klageantwort vom 20. Mai 2014 beantragte die PUBLICA die Abweisung der Klage. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juli 2014 wurde die Versicherte zum Verfahren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 20. August 2014 hielt die Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, von B.________, fest, da die Unterbrechungsgründe im IVG und im BVG nicht identisch seien, überlasse sie die Feststellung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung dem Gericht. Die Beigeladene möchte lediglich sicherstellen, dass das Gericht sämtliche Sachverhaltselemente kenne. Namentlich sei die Beigeladene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 4 vor ihrer Erkrankung beim E.________ stets voll arbeits- und leistungsfähig gewesen. In den Stellungnahmen vom 4. Dezember 2014 und vom 8. Januar 2015 hielten die Klägerin und die Beklagte an ihrem Begehren fest. In der Folge verzichteten sie auf Schlussbemerkungen. Die Beigeladene reichte am 14. April 2015 eine Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 25. April 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 Erw. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in …; damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt (Legitimation der Parteien; formgerechte Klage [Art. 32 VRPG]). Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen sind die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Beigeladenen aus beruflicher Vorsorge dem Grundsatz nach (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 und 3.5 S. 453-455) und die Rückerstattung der von der Klägerin vorgenommenen Vorleistungen in der Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 5 Fr. 13‘091.35 durch die Beklagte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere umstritten, ob die für Entstehung des Leistungsanspruchs in der beruflichen Vorsorge relevante Arbeitsunfähigkeit bereits in der Zeit eintrat, als die Beigeladene für das bei der Beklagten angeschlossene Unternehmen tätig war und seither nicht mehr unterbrochen wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 26 Erw. 3.1 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 BVV 2). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.2 2.2.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV- Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 6 Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Die Vorsorgeeinrichtung ist dann nicht an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, wenn sie erst im Nachhinein dessen zweifellose Unrichtigkeit erkennt (BGE 138 V 409 E. 3.2 S. 415). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). 2.2.2 Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass präsentierte, abgestellt werden (BGE 126 V 308 E. 2a S. 311). 2.3 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). 2.4 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 2.4.1 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 7 sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68). 2.4.2 Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275). 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nunmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 33 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 8 nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2014 BVG Nr. 6 S. 19 E. 4.2). Auch im Rahmen des Art. 23 BVG ist zu berücksichtigen, dass arbeitsunfähig nicht nur ist, wer gesundheitsbedingt die bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 137 E. 6.1). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2, 2001 BVG Nr. 18 S. 70 E. 5b). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 9 Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 135 E. 1.2.2). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 136 E. 5.3). Während für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist, beurteilt sich der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ist jedoch nur gegeben, wenn die betroffene Person in einer solchen Tätigkeit min-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 10 destens zu 80 % arbeitsfähig ist und ihr dies bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 3 E. 4.1). 3. 3.1 Vorliegend wurden der Vorbescheid der IV-Stelle Bern (IVB) vom 18. Juni 2013 (act. III 52) und die Verfügungen der IVB vom 1. November 2013 (act. III 69 S. 2) und vom 2. Dezember 2013 (act. III 72) der Klägerin zugestellt. Im Übrigen erhob sie am 26. Juni 2013 gegen den Vorbescheid Einwände und beanstandete den Beginn der Arbeitsunfähigkeit per 8. Juni 2011 (act. III 53). Damit hatte sie Kenntnis, dass die IVB der Versicherten ab dem 1. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt bzw. zugesprochen hatte (act. III 72 S. 1), so dass eine Bindungswirkung betreffend die IV-Einschätzung besteht. Wie die Klägerin zutreffend vorbringt (Eingabe vom 8. Januar 2015 S. 2 Ziff. 2), erfolgte zwar keine Beiladung zum IV-Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 2. April 2014; VGE IV/2013/1091; act. III 84), d.h. sie wurde in das erstinstanzliche Gerichtsverfahren nicht einbezogen. Dies ändert jedoch vorliegend nichts an der Bindungswirkung, denn das Verwaltungsgericht hat den damaligen Antrag der Beigeladenen, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 20. März 2009 zu terminieren, abgewiesen (vgl. act. III 84 S. 6) und damit die Festsetzung des Beginns der Wartezeit per 8. Juni 2011 durch die IVB bestätigt (act. III 84 S. 10). Der Klägerin ist somit die IV- Einschätzung bezüglich des Beginns der Wartezeit per 8. Juni 2011 entgegen zu halten, wenn sich diese nicht als offensichtlich unhaltbar erweist, was nachfolgend zu prüfen ist. 3.2 Die Klägerin bringt vor, der enge zeitliche Zusammenhang sei nicht unterbrochen worden. Bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 20. März 2009 habe das Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten bestanden; die Beigeladene sei bis zum 30. April 2010 ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen, denn die Tätigkeiten beim H.________ und beim G.________ seien als Arbeitsversuche zu werten. Die Beigeladene vertrat in der Eingabe vom 14. April 2015 ebenfalls die Auffassung, die Anstellungen beim H.________ und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 11 beim G.________ seien als Arbeitsversuche und nicht als nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu werten, denn es sei ihr seit ihrer psychischen Dekompensation beim E.________ nicht mehr gelungen, den normalen beruflichen Belastungen als … Stand zu halten, obwohl sie vorher voll arbeits- und leistungsfähig gewesen sei. Die Beklagte wiederum geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand im Januar 2011 verbessert habe und es der Beigeladenen möglich gewesen sei, eine Stelle zu suchen und zu finden. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der am 20. März 2009 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der festgestellten Invalidität sei deshalb unterbrochen worden. Laut VGE IV/2013/1091, E. 3.4, erfüllt das Gutachten von Dr. med. F.________ die Voraussetzungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 hiervor), die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und ausführlich begründet, weshalb das Gutachten vollen Beweis erbringt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es wurde in VGE IV/2013/1091, E. 3.4, – gestützt auf dieses psychiatrische Gutachten sowie die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ – festgehalten, die Anstellung beim H.________ habe vom 1. Juli bis 21. August 2010 gedauert, wobei die Beigeladene bereits ab dem 7. Juli 2010 zu 100% arbeitsunfähig geworden sei. Der Gesundheitszustand habe sich ab Januar 2011 wieder verbessert, denn gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters sei die ambulante psychiatrische Behandlung bis Dezember 2010 erfolgt. Die Beigeladene habe sich – nach einer resigniert-depressiven Phase – wieder auffangen können und habe eine neue Stelle gesucht. Erst Ende Mai 2011, d.h. drei Monate nach dem Stellenantritt bei der G.________, habe sie sich wieder in ambulante psychiatrische Behandlung begeben. In der Folge habe der behandelnde Psychiater ab dem 8. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, welche, wie der Gutachter Dr. med. F.________ bestätigt habe, weiterhin bestehe. Es sei somit davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beigeladenen vor Antritt der Anstellung bei der G.________ im März 2011 verbessert hatte, spätestens für die Zeit von März 2011 bis Ende Mai 2011 sei denn auch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es wurde in der Folge festgestellt, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 Tage unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 12 brochen gewesen sei und erst seit dem 8. Juni 2011 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorliege (act. III 84 S. 9 f.). 3.3 Unbestritten ist die sachliche Konnexität: Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. F.________ vom 15. Juni 2012 ist von einer chronischen Bulimie (ICD-10:F50.2), einer emotional-instabilen Persönlichkeit (ICD-10:F60.31) mit zwanghaft-perfektionistischen Zügen und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, im Sinne von Dekompensationen der Persönlichkeitsstörung auszugehen (ICD- 10:F33.4; act. III 34.2 S. 6, 9). Weiter besteht eine 100 %ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der angestammten und einer anderen Tätigkeit. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ist der Gleiche wie derjenige, auf welchem die Erwerbsunfähigkeit (vgl. act. III 69, 72) beruht. Insoweit ist die Einschätzung des IV-Verfahrens nicht offensichtlich unhaltbar. Bezüglich der umstrittenen zeitlichen Konnexität ist gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten (act. II 34.2) sowie auf die Berichte des behandelnden Psychiaters (act. III 15, 25.3 S. 4) davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation im Januar 2011 wieder gebessert hatte. Die Beigeladene suchte ab Januar 2011 eine Stelle, war bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und vermittlungsfähig (vgl. act. III 13 S. 3). Sie arbeitete sodann von März bis Ende Mai 2011 für G.________ zu 80 %, wobei sie vollumfänglich arbeitsfähig war (vgl. act. III 25.3 S. 4). In Anlehnung an Art. 88a IVV genügt praxisgemäss bereits eine während mindestens dreier Monate erstellte volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, um den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen, wenn im Anschluss daran eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erschien (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f., mit Hinweisen). Die Beigeladene war hier während längerer Zeit (über drei Monate) wieder voll arbeitsfähig. Was die Klägerin hiergegen vorbringt, überzeugt nicht und führt auch nicht dazu, dass sich die Einschätzung im IV- Verfahren offensichtlich unhaltbar erweist. Es ist nicht von einem Arbeitsversuch auszugehen, denn die Beigeladene konnte sich bis Ende 2010 stabilisieren und brach die psychiatrische Behandlung ab (act. II 34.2 S. 7). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=kein+Arbeitsversuch%2C+berufliche+Vorsorge%2C+zeitlicher+Unterbruch&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-20%3Ade&number_of_ranks=0#page20

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 13 Der Entscheid der Invalidenversicherung über den Beginn des Wartejahres per 8. Juni 2011 ist zusammenfassend nicht offensichtlich unhaltbar, sodass auch der Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit auf dieses Datum zu terminieren ist, er mithin in die Zeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Klägerin fällt. Nach dem Gesagten ist die Klage abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende und nicht anwaltlich vertretene Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klägerin der Beigeladenen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Blick auf die angemessene Kostennote vom 4. August 2015 von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, von B.________, ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘175.55 (Honorar Fr. 1‘046.50 [8.05 Stunden à Fr. 130.--], zuzüglich Auslagen von Fr. 42.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 87.05) festzulegen und von der unterliegenden Klägerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016, BV/14/385, Seite 14 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klägerin hat der Beigeladenen die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘175.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - AXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - B.________ z.H. der Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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