200 14 383 BV KOJ/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Januar 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Braune A.________ Kläger gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23 Beklagte betreffend Klage vom 24. April 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, BV/14/383, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Kläger) arbeitete für das Bundesamt für … und war in dieser Funktion mit Eintritt per 1. Oktober 1980 bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (fortan PUBLICA bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versichert (Akten der PUBLICA [act. II] 1 f.). Auf Ende Juni 2012 liess er sich pensionieren. Entsprechend seinem Wunsch erhielt er ab 1. Juli 2012 eine Altersrente auf der Basis von 30% des Altersguthabens (von der PUBLICA berechnet auf Fr. 1‘863.20 pro Monat) und das restliche Altersguthaben (70%) in Form einer Kapitalabfindung, welche von der PUBLICA auf Fr. 915'912.25 festgelegt worden war (act. II 22, 27). B. Nachdem der Versicherte mit der PUBLICA über die Höhe der Leistungen korrespondiert hatte (act. II 28 – 30, 32) und die PUBLICA diese aufgrund der Urteile des Bundesgerichts (BGer) vom 1. Mai 2013, 9C_687/2012, und vom 5. April 2013, 9C_690/2012, angepasst, namentlich ab 1. April 2014 eine monatliche Altersrente von Fr. 2‘015.65 und eine Kapitalnachzahlung von Fr. 72‘576.40 (Altersguthaben per 1. April 2014: Fr. 1‘453‘598.93) errechnet hatte (act. II 35, 36), dagegen den in der Folge vom Versicherten geltend gemachten höheren Leistungen nicht entsprochen hatte (act. II 40 – 42), erhob dieser am 24. April 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit den Anträgen: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vom Kapitalbezug den Restbetrag in der Höhe von CHF 29'930.35 auszuzahlen. 2. Es sei die Berechnungsgrundlage für die Besitzstandsgarantie nach Art. 25 PUBLICA-Gesetz festzustellen und zu prüfen, ob die Höhe der statisch garantierten jährlichen Altersrente CHF 86‘132.60 beträgt. 3. Es sei die nachzuzahlende Kapitalabfindung analog des Leistungsbescheids vom 01.04.2014 zu verzinsen. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, BV/14/383, Seite 3 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Besitzstandsgarantie für die Übergangsgeneration nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom 20. Dezember 2006 (PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1) umfasse seinen gesamten Kapitalbezug von 70% und es sei von einem versicherten Verdienst unter Berücksichtigung der per 1. Juli 2008 gewährten Lohnerhöhung auszugehen. Die PUBLICA beantragt in ihrer Klageantwort vom 20. Juni 2014 die Abweisung der Klage. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher vertretenen Standpunkten sowie an den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 20. Juli 2011 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der bzw. des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in Bern, womit das angerufene
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, BV/14/383, Seite 4 Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Restbetrages von Fr. 29‘930.35, zuzüglich Zins, sowie der Betrag der statisch garantierten Altersrente des Klägers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). 2.2 Nach Art. 37 Abs. 1 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1; in Kraft seit 1. Juli 2008) beginnt der Anspruch auf eine Altersleistung frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr. Die Altersleistung wird, vorbehältlich Art. 40, als Rente ausbezahlt (Art. 39 Abs. 1 VRAB). Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, BV/14/383, Seite 5 Art. 36, erhöht um ein allfälliges Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung gemäss Anhang 3 (Art. 39 Abs. 2 VRAB). Bei Altersrücktritt können bis zu 50 % der Summe aus dem Altersguthaben nach Art. 36 sowie aus einem allfälligen Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25), welche in diesem Zeitpunkt für die Altersleistung ausgeschieden wird, als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 VRAB). Wünscht die versicherte Person bei Altersrücktritt mehr als diese 50 % als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen, so muss die entsprechende Meldung spätestens ein Jahr vor dem Altersrücktritt schriftlich bei PUBLICA eingegangen sein; die maximal mögliche Höhe der Kapitalabfindung beträgt diesfalls 100 % des beim Altersrücktritt vorhandenen Guthabens nach Absatz 1 (Art. 40 Abs. 2 VRAB). Im Umfang des Bezugs einer Kapitalabfindung werden die Altersrente und die damit versicherten übrigen Leistungen mit Ausnahme der Überbrückungsrente gekürzt (Art. 40 Abs. 5 VRAB). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 25 PUBLICA-Gesetz (in Kraft seit 1. Juli 2008) haben alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 % der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt (Satz 1 und 2). 2.3.2 Nach Art. 32 der – mit der Verordnung über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA vom 21. Mai 2008 (AS 2008 S. 2181 ff.) per 1. Juli 2008 aufgehobenen – Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April 2001 (PKBV 1; AS 2001 S. 2327 ff.) entspricht der Jahresbetrag der erworbenen Altersrente 1.5 % des versicherten Verdienstes für jedes Versiche-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, BV/14/383, Seite 6 rungsjahr, in keinem Fall aber mehr als 60 % des versicherten Verdienstes. Zwischenwerte werden anteilmässig angerechnet. Nach Art. 33 PKBV 1 beginnt der Anspruch auf eine Altersrente frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 65. Altersjahr. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die versicherte Person stirbt (Abs. 1). Der Betrag der jährlichen Altersrente entspricht dem Betrag der erworbenen Altersrente im Zeitpunkt der Pensionierung. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Abs. 3). Bei Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr wird die gemäss Abs. 3 berechnete Altersrente um 0,2 Prozent pro Monat vor Alter 62 gekürzt (Abs. 4). PUBLICA gewährt der versicherten Person bis zum Zeitpunkt der Pensionierung die Möglichkeit, die Kürzung nach Abs. 4 mit Einmaleinlagen ganz oder teilweise auszukaufen (Abs. 5). 2.4 Da es sich bei der PUBLICA um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt, hat die Interpretation reglementarischer Bestimmungen nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316, 128 V 116 E. 3b S. 118). Danach bildet Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1 S. 169, 13 E. 5.1 S. 17). 3. 3.1 Es ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass der am TT.MM.1952 geborene, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PUBLICA- Gesetzes am 1. Juli 2008 56 Jahre alt gewesene Kläger zur Übergangsgeneration im Sinne von Art. 25 PUBLICA-Gesetz gehört. Die Pensionierung erfolgte auf Ende Juni 2012 im Alter von 60 Jahren und 4 Monaten, womit für den Anspruch auf Altersleistungen grundsätzlich das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, BV/14/383, Seite 7 seit 1. Juli 2008 anwendbare Recht gemäss PUBLICA-Gesetz i.V.m. dem anwendbaren Reglement (hier das Vorsorgereglement VRAB [vgl. Art. 2 VRAB]) massgeblich ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Vorbehalten bleibt Art. 25 PU- BLICA-Gesetz, soweit dort eine spezielle Regelung enthalten ist bzw. auf das bisherige Recht verwiesen wird. 3.2 Im Zusammenhang mit der erwähnten Besitzstandsgarantie gemäss Art. 25 PUBLICA-Gesetz hat das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung betreffend die einzelnen – auch hier strittigen – Berechnungsparameter Folgendes erkannt: 3.2.1 Unter Anwendung der Regeln der Gesetzesauslegung hat das Bundesgericht festgestellt, dass nach dem Wortlaut von Art. 25 PUBLICA- Gesetz sowie nach der bundesrätlichen Botschaft (BBl 2005 5879 zu Art. 26 E-PUBLICA-Gesetz und 5914 Ziff. 4.1.1.6) für den genannten Versichertenkreis (vgl. E. 2.3.1) eine statische Besitzstandgarantie im Umfang von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Rente besteht. Dieser Anspruch sei Gegenstand der Besitzstandsgarantie. Dabei bedeute statische Besitzstandsgarantie, dass die (nach bisherigem Recht erreichbare) Altersrente grundsätzlich aufgrund des zuletzt (ab 1. Januar 2008) ausbezahlten Lohnes festgesetzt werde. Dass Art. 25 Satz 1 PUBLICA-Gesetz von erreichbarer und nicht von erworbener Altersrente spreche, wie in Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 PKBV 1, sei damit zu erklären, dass es diesen mit dem Leistungsprimat eng verknüpften Begriff im neuen System des Beitragsprimats nicht mehr gebe. Daraus könne indessen nicht gefolgert werden, dass die Besitzstandsgarantie nach Art. 25 Satz 1 PUBLICA-Gesetz nur und soweit gelte, als eine Altersrente bezogen werde, die (altrechtliche) einmalige Kapitalabfindung gemäss Art. 35 Abs. 1 PKBV 1 mithin nicht darunter falle. Vielmehr solle – entsprechend dem Grundgedanken der Garantie (Schutz der Erwartungshaltung insbesondere der aktiven Versicherten der Übergangsgeneration, mit 62 Jahren und 40 Versicherungsjahren mit vollem Rentengenuss in Pension gehen zu können) – nicht nach der Form des Bezugs der Altersleistung unterschieden, sondern den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes 55-, aber noch nicht 65-jährigen Versicherten noch der Genuss der geltenden günstigeren Modalitäten des vorzeitigen Altersrücktritts einschliesslich der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, BV/14/383, Seite 8 Überbrückungsrente ermöglicht werden. Der Kapitalbezug sei eine solche Modalität des Rentenanspruchs, auf die sich die Besitzstandsgarantie nach Art. 25 Satz 1 PUBLICA-Gesetz somit ebenfalls erstrecke. Die Kapitalabfindung nach Art. 35 Abs. 1 PKBV 1 entspreche denn auch wertmässig dem nicht bezogenen Teil der Altersrente, berechnet anhand der versicherungstechnischen Unterlagen der Pensionskasse. Schliesslich fehlten Anhaltspunkte, dass die bereits nach bisherigem Recht bestehende Möglichkeit eines Kapitalbezugs (bis höchstens die Hälfte der Altersrente; Art. 35 Abs. 1 PKBV 1) im Rahmen von Art. 25 PUBLICA-Gesetz eingeschränkt werden sollte. Indessen bestehe – nach dem bisher Gesagten folgerichtig – eine Besitzstandsgarantie lediglich im Rahmen von Art. 35 Abs. 1 PKBV 1, d.h. bei einem Kapitalbezug von höchstens der Hälfte der Altersrente (BGE 139 V 234 E. 5 S. 238 ff. mit Hinweisen). 3.2.2 In BGE 139 V 230 hat das Bundesgericht des Weiteren festgehalten, der Wortlaut von Art. 25 PUBLICA-Gesetz lasse nicht darauf schliessen, dass die bei vorzeitiger Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr vorzunehmende Kürzung der (statischen) Besitzstandsgarantie von 95% der nach bisherigem Recht im Alter von 62 erreichbaren Altersrente unterliege. Der Übergangsgeneration werde (nur) garantiert, im Alter 62 mindestens 95% der bisher in jenem Zeitpunkt erreichbar gewesenen Altersrente zu erhalten. Für den begrenzten Zeitraum zwischen dem 60. und 62. Altersjahr könnten die Leistungen auch weniger als 95% der bisherigen Leistungen im Alter 62 betragen (E. 5.1). Hinsichtlich der sich weder aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung noch aus der bundesrätlichen Botschaft (BBl 2005 5879) eindeutig ergebenden Modalitäten der Kürzung hat das Bundesgericht erwogen (E. 5.2 f.), die Intention des Bundesrates, die bei Inkrafttreten des Gesetzes 55-, aber noch nicht 65-jährigen Versicherten noch von den geltenden (d.h. altrechtlichen) günstigeren Modalitäten des vorzeitigen Altersrücktritts einschliesslich der Überbrückungsrente profitieren zu lassen, spreche klar für die Anwendbarkeit des alten Rechts. Hinzu komme, dass sich die der Übergangsgeneration nach Art. 25 PUBLICA-Gesetz garantierte Altersrente grundsätzlich ausgehend vom versicherten Verdienst am 1. Januar 2008 berechne und – folgerichtig – auch die Berechnung der Rente nach den bis am 30. Juni 2008 gültig gewesenen Bestimmungen zu erfolgen habe. Zur in BGer 9C_769/2009
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, BV/14/383, Seite 9 E. 4.2 aufgeworfenen Frage, ob sich die statische Besitzstandsgarantie im Falle der vorzeitigen Pensionierung vor dem Alter 62 nicht auch für die versicherungsmathematische Kürzung nach dem bisherigen Recht, d.h. nach dem Leistungsprimat richte, hielt das Bundesgericht fest, es seien keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche für das wenig praktikable Ergebnis sprächen, dass sich der versicherte Verdienst und die Berechnung der Altersrente nach bisherigem Recht, die Kürzungsregeln hingegen nach neuem Recht zu richten hätten. Vielmehr seien in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung und in Fortsetzung derselben nicht nur der versicherte Verdienst und die der Übergangsgeneration garantierte Altersrente nach altem Recht zu bestimmen, sondern es seien auch auf die Kürzungsmodalitäten die bis 30. Juni 2008 gültig gewesenen Normen anzuwenden. 3.3 Aus den oben wiedergegebenen Entscheiden des Bundesgerichts ergibt sich für die vom Kläger vorgetragene Argumentation Folgendes: 3.3.1 Die PUBLICA hat die Leistungen des Klägers nach Vorliegen der (auch vom Kläger zitierten) Entscheide des Bundesgerichts vom 1. Mai 2013, 9C_687/2012 (= BGE 139 V 234), und vom 5. April 2013, 9C_690/2012 (= BGE 139 V 230), im Sinne der dort aufgestellten Grundsätze (neu) berechnet. Sie hat dabei einen Betrag von Fr. 6‘718.85 pro Monat bzw. Fr. 80‘625.90 pro Jahr ermittelt. Es ist nicht ersichtlich, dass der ermittelte Betrag von den rechtsprechungsgemässen Berechnungsgrundsätzen abweichen würde und der Kläger hat diesen Betrag letztlich auch nicht substantiiert bestritten. Vielmehr hat er in Ziff. 13 der Klage ausdrücklich festgehalten, dass es an dem auf einem versicherten Verdienst von Fr. 152‘909.35 ermittelten Rentenbetrag von monatlich Fr. 6‘718.85 (act. I 12) nichts zu bemängeln gebe; bestritten wurde diesbezüglich einzig die für die Berechnung des Betrages berücksichtigte Beschränkung des Kapitalbezuges auf 50%. 3.3.2 Dass sich die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 25 PUBLICA- Gesetz nur auf den gemäss den bis Ende Juni 2008 gültig gewesenen Bestimmungen möglichen Kapitalbezug von maximal 50% bezieht, ergibt sich ohne weiteres aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Mai 2013, 9C_687/2012 (= BGE 139 V 234), E. 5.4, wo ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine Besitzstandsgarantie lediglich im Rahmen von Art. 35
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, BV/14/383, Seite 10 PKBV 1, d.h. bei einem Kapitalbezug von höchstens der Hälfte der Altersrente bestehe. Diese Beschränkung wurde mithin vorliegend zu Recht berücksichtigt. Aufgrund der klaren Rechtsprechung erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den vom Kläger dagegen vorgetragenen Argumenten. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Auszahlung von Kapital sowie eine Verzinsung eines allfälligen Differenzbetrages besteht nicht. 3.3.3 Wenn der Kläger ferner geltend macht, für die Leistungsberechnung sei der versicherte Verdienst unter Berücksichtigung der pro 2007/2008 beschlossenen und per 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Lohnmassnahmen massgebend, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass er sich mit dieser Argumentation in einen gewissen Widerspruch zu Ziff. 13 der Klage setzt, in welcher er den von der PUBLICA herangezogenen versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 152‘909.35 (entsprechend demjenigen vor der gewährten Lohnerhöhung) ausdrücklich nicht bemängelt, hat das Bundesgericht wiederholt erkannt, dass sich die der Übergangsgeneration nach Art. 25 PUBLICA-Gesetz garantierte Altersrente grundsätzlich ausgehend vom versicherten Verdienst am 1. Januar 2008 berechnet (BGE 139 V 230 E. 5.3 S. 233 mit Hinweis). Die vom Kläger genannte Lohnerhöhung wurde zwar pro 2008 beschlossen, mit Blick auf den bevorstehenden Primatwechsel in der beruflichen Vorsorge indessen erst auf den entsprechenden Zeitpunkt, nämlich den 1. Juli 2008, wirksam. Da das vorliegend anwendbare alte Recht lediglich bis 30. Juni 2008 in Kraft war, kann entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung für die Grundlage der Leistungsberechnung nicht vom (erst) ab 1. Juli 2008 massgebenden versicherten Verdienst ausgegangen werden (auch wenn damit gemäss Pressemitteilung des Eidg. Finanzdepartements u.a. die kumulierte Teuerung vorhergehender Jahre ausgeglichen worden ist; vgl. Klageantwort-Beilage 1 = act. II 45). Eine Ungleichbehandlung der Versicherten ist darin, anders als dies der Kläger darstellt, nicht zu erblicken; die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die von den Sozialpartnern bewusst getroffene Lösung hin, die fraglichen Lohnmassnahmen aus Spargründen erst per 1. Juli 2008 in Kraft treten zu lassen (Klageantwort S. 6 unten; vgl. auch Klageantwort-Beilage 1 = act. II 45). Hinsichtlich des vom Kläger zur Begründung einer ungleichen Behandlung der Versicherten angerufenen Entscheides des Bundesgerichts vom 1. Mai 2013, in welchem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, BV/14/383, Seite 11 als Zeitpunkt für das ausgewiesene Altersguthaben der 1. Juli 2008 genannt worden ist (BGE 139 V 234 E. 4.1 S. 237), hat die Beklagte überdies duplicando überzeugend dargelegt, dass auch in jenem Fall de facto das Altersguthaben per 30. Juni 2008, d.h. vor dem Primatwechsel, herangezogen worden ist; abgesehen davon ging es in jenem Entscheid, anders als vorliegend, nicht zentral um die Frage nach dem massgebenden versicherten Verdienst, sondern vielmehr um die Auswirkung der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 25 Satz 1 PUBLICA-Gesetz auf einen Kapitalbezug sowie um die Frage, nach welchen Regeln die Kürzung der Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung vorzunehmen ist. Schliesslich hat die Beklagte die bei vorzeitiger Pensionierung, also vor dem Alter 62, vorzunehmende Leistungskürzung gemäss der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2 hiervor) nach den altrechtlichen Regeln vorgenommen, was letztlich auch unbestritten geblieben ist. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die – in der Klageantwort nochmals einlässlich dargestellte – Leistungsberechnung ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 152‘909.35 sowie hinsichtlich der Beschränkung der Besitzstandsgarantie auf die Hälfte des Kapitalbezuges und der Leistungskürzung infolge vorzeitiger Pensionierung als rechtens. Die Klage ist dementsprechend unter allen Titeln abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2015, BV/14/383, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.