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Bern Verwaltungsgericht 12.11.2014 200 2014 377

12. November 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,304 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

zwei Verfügungen vom 21. und 25. März 2014

Volltext

200 14 377 IV und 200 14 378 IV (2) LOU/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. November 2014 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 21. und 25. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit 1994 eine Viertelsrente bzw. halbe Härtefallrente der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 15) ein Gesuch um Rentenerhöhung (AB 5) abschlägig und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 (AB 21) den bisherigen Anspruch auf eine Viertelsrente. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (AB 22) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil IV 65505 vom 13. September 2005 (AB 25) ab. Im Rahmen einer im Jahr 2009 eingeleiteten ordentlichen Rentenrevision machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. AB 29), worauf die IVB nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen bei einem Invaliditätsgrad von 40 % einen höheren Rentenanspruch mit Verfügung vom 28. Mai 2010 (AB 45) verneinte. B. Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen im Jahr 2013 eingeleiteten Revision (vgl. AB 47 ff.) ging die IVB im Zusammenhang mit festgestellten «nachträglichen Lohnzahlungen» an den Versicherten von einer Meldepflichtverletzung aus und stellte die Invalidenrente mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. November 2013 (AB 53) vorsorglich per sofort ein. In der Folge ermittelte die IVB einen Invaliditätsgrad von 17 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheiden vom 6. und 21. Februar 2014 (AB 57, 63) die rückwirkende Rentenaufhebung bzw. die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Aussicht. Nachdem sich der Versicherte hierzu nicht hatte vernehmen lassen, hob die IVB die Invalidenrente mit Verfügung vom 21. März 2014 (AB 64) per 1. Februar 2009 auf und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 3 entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit separater Verfügung vom 25. März 2014 (AB 65) verpflichtete sie ihn, zwischen Februar 2009 und September 2013 zu Unrecht bezogene Rentenleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 11‘854.-- der zuständigen Ausgleichskasse zu überweisen. C. Mit Eingabe vom 24. April 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde und beantragte, die beiden Verfügungen vom 21. und 25. März 2014 seien kostenfällig aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin, unter Verweis auf die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen, auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Verfügungen sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, wes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 4 halb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 21. März 2014 (AB 64 [Rentenaufhebung]) und 25. März 2014 (AB 65 [Rückerstattung]). Streitig und zu prüfen ist einerseits der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Viertelsrente zu Recht rückwirkend per 1. Februar 2009 aufgehoben hat, und andererseits die Zulässigkeit der Rückforderung der zwischen Februar 2009 und September 2013 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 11‘854.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 21. März 2014 (AB 64) revisionsweise rückwirkend per 1. Februar 2009 erfolgten Rentenaufhebung. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 6 Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.4 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG [geltend ab dem 1. Januar 2012] und aArt. 31 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung]). Bis zum 31. Dezember 2011 wurden für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1'500.-- überstieg, zwei Drittel berücksichtigt (aArt. 31 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 IVG bezog sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.3 S. 372). Unter der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage gilt der Betrag von Fr. 1‘500.- - nur noch als Revisionsschwelle und ist nicht mehr zusätzlich von der Einkommensverbesserung in Abzug zu bringen (vgl. BVR 2013 S. 581 E. 5.2.2). 3. 3.1 Ob die letzte rechtskräftige Revisionsverfügung vom 28. Mai 2010 (AB 45) gestützt auf eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erging, erscheint fraglich. Die Beschwerdegegnerin holte damals einen Verlaufsbericht des Hausarztes (AB 33) ein und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte eine medizinische Untersuchung durch (vgl. AB 43). In erwerblicher Hinsicht edierte die Ausgleichskasse den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; AB 30) und die Arbeitgeberin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 7 füllte den «Fragebogen Arbeitgeber» aus (AB 34). Es ergab sich jedoch keine rentenrelevante gesundheitliche Änderung und für den durchgeführten Einkommensvergleich wurden ohne jegliche Begründung offenbar lediglich die früheren Vergleichseinkommen aufindexiert, wobei die gemäss IK-Auszug abgerechneten bzw. seitens der Arbeitgeberin deklarierten Werte unberücksichtigt blieben. Der Verwaltungsakt vom 28. Mai 2010 stellt demnach nicht eine letztmalige materielle Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.3 hievor) dar. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des mit VGE IV/65505 (AB 25) überprüften Einspracheentscheids vom 17. März 2005 (AB 21) als Ausgangslage heranzuziehen und mit der Sachlage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2014 (AB 64) zu vergleichen. 3.2 Das Verwaltungsgericht, welches den Sachverhalt bis zum besagten Einspracheentscheid vom 17. März 2005 (AB 21) beurteilte (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140), bestätigte in seinem Urteil vom 13. September 2005 eine medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 50 % und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 43 %, wobei es auf ein Valideneinkommen von Fr. 60‘675.-- bzw. – gestützt auf die ausgeübte Tätigkeit – ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘709.-- abstellte (vgl. VGE IV/65505 [AB 25] E. 5 f.). 3.3 Es ist allseits unbestritten (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. III Art. 10) und in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage erstellt, dass die medizinische Situation bei Erlass der vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom 21. März 2014 (AB 64) im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Wesentlichen unverändert blieb. Der behandelnde Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, beschrieb im Bericht vom 15. Oktober 2013 (AB 50) einen stabilen Gesundheitszustand, der Beschwerdeführer ging weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nach und er deklarierte im Revisionsfragebogen (AB 48) am 19. September 2013 einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand. Hingegen ist näher zu prüfen, ob sich ein Revisionstatbestand aus der Entwicklung des Invalideneinkommens ergibt. 3.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 8 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). 3.3.2 Der Beschwerdeführer steht seit 1996 in einem Arbeitsverhältnis mit der D.________ und schöpft dabei unbestrittenermassen bei voller Präsenzzeit seine zumutbare Restleistungsfähigkeit von 50 % aus (vgl. AB 9/1 f. Ziff. 1 und 13, 34/1 f. Ziff. 1 und 13, 49/2 f. Ziff. 2.1 und 2.1.0). Gemäss IK-Auszug vom 24. November 2009 (AB 30) wurden ab 2005 jährliche Einkommen von jeweils deutlich über Fr. 40‘000.-- abgerechnet (vgl. AB 30/2). Dem IK-Auszug vom 18. September 2013 (AB 47) sind noch höhere Einkommen, ab 2006 jeweils über Fr. 50‘000.-- (vgl. AB 47/2), zu entnehmen. Die Arbeitgeberin vermerkte am 8. Oktober 2013 im «Fragebogen für Arbeitgebende» (AB 49) für das Jahr 2013 einen AHV-beitragspflichtigen Lohn von Fr. 52‘780.-- (AB 49/3 Ziff. 2.10). Die Lohnerhöhungen im üblichen statistischen Rahmen würden keinen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 133 V 545 E. 7.3 S. 549; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Hier besteht indes eine wesentliche Änderung des Invalideneinkommens von 2005 bis 2013 um rund 52 % ([Fr. 52‘780.-- ./. 34‘709.--] / Fr. 34‘709.-- x 100), was klar über der statistischen Nominallohnentwicklung liegt und damit als rechtsgenüglicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu werten ist (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2012, 8C_864/2011, E. 4.2). Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.3.1 f. hievor). 4. 4.1 In den Jahren 2011 bis 2013 betrug das Bruttoeinkommen gemäss Deklaration des Beschwerdeführers (vgl. AB 45/2 Ziff. 2.4) und in Übereinstimmung mit den Angaben seiner Arbeitgeberin (vgl. AB 49/3 f. Ziff. 2.10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 9 und 2.12; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilagen [BB] 3f-h) jeweils über Fr. 52‘000.--. Für die früheren Jahre ergeben sich aus den Akten gewisse Divergenzen. Während die Beträge im IK-Auszug vom 24. November 2009 (AB 30) noch mit den Lohnausweisen (BB 3a-c) übereinstimmen, figurieren im aktualisierten IK-Auszug vom 18. September 2013 (AB 47) betreffend die Jahre 2006 bis 2009 unter dem Code 99-99 (was anzeigt, dass das Einkommen, nicht aber die Beitragsdauer, nachträglich geändert wurde [vgl. AB 47/5]) neu zusätzliche Einkommen, die nach Darstellung der Arbeitgeberin ein Dienstaltersgeschenk sowie ausgerichtete Gewinn- bzw. Erfolgsbeteiligungen betreffen sollen (vgl. AB 54/1). Die Lohnabrechnungen weisen zwar tatsächlich entsprechende beitragspflichtige Leistungen aus (vgl. AB 54/3-7), die Beträge sind aber geringer als die Buchungen im IK-Auszug (vgl. AB 47/3). Schliesslich wurde auch für das Jahr 2010 im IK-Auszug zusätzlich zu den Angaben der Arbeitgeberin (vgl. AB 49/4 Ziff. 2.12) ein Betrag von Fr. 3‘831.-- separat vermerkt (vgl. AB 47/3). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss geltend, der aktualisierte IK-Auszug enthalte allenfalls AHV-beitragspflichtige Erwerbsausfallentschädigungen, die bei der Invaliditätsbemessung auszuklammern seien. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt abzuklären, welches von der Arbeitgeberin gegenüber der Ausgleichskasse effektiv abgerechnete Einkommen für die fraglichen Jahre eventuell aus nicht zu berücksichtigenden Quellen stamme (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 8). Falls in der entsprechenden Periode Erwerbsausfallentschädigungen in Form von Taggeld der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung ausgerichtet worden wären (ein Taggeld der Invaliden- oder der Arbeitslosenversicherung fällt von vornherein ausser Betracht), hätten hierfür prinzipiell keine Beiträge abgerechnet werden müssen (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 2065). Dies trifft auch zu, soweit dem Beschwerdeführer das Taggeld direkt ausgerichtet worden wäre (vgl. zum selbständigen Forderungsrecht des Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 10 cherten in der kollektiven Krankenversicherung: Art. 87 des Bundesgesetzes vom 2. April 1902 über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1]) oder die Arbeitgeberin als Zahlstelle fungiert und die Versicherungsleistung bloss weitergeleitet hätte. Eine Beitragspflicht hätte dagegen bestanden, wenn die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer trotz Taggeldberechtigung den Lohn weiter ausgerichtet hätte (vgl. Art. 19 Abs. 2 ATSG; Art. 7 lit. m AHVV, Rz. 2066 ff. WML). Wie es sich damit vorliegend verhält bzw. ob auf die tieferen Einkommen aus den Angaben der Arbeitgeberin oder die höheren im IK-Auszug vom 18. September 2013 (AB 47) abzustellen ist, kann letztlich aber offen bleiben. Denn – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4.4 hienach) – für die hier wesentlichen Jahre ab 2009 resultiert so oder anders ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 34 %. Weitere diesbezügliche Erhebungen erübrigen sich folglich (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.2 Ausgehend von dem seitens des Verwaltungsgerichts für den Zeitpunkt des Revisionsgesuchs im Jahr 2003 (vgl. AB 5) basierend auf Durchschnittswerten gemäss Tabellenlohn (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30) festgestellten Valideneinkommen von Fr. 60‘675.-- (vgl. VGE IV/65505 [AB 25] E. 6.2), ist das hypothetische Einkommen der Nominallohnentwicklung (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 5; ZAK 1991 S. 320 E. 3a) sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) anzupassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Validitätsfall weiterhin als … im Baugewerbe tätig gewesen wäre (vgl. AB 34/1 Ziff. 6a). Da die Rente per 1. Februar 2009 aufgehoben wurde (vgl. AB 64), sind die Jahre 2009 bis 2013 massgebend. Damit ergibt sich für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 65‘704.-- (Fr. 60‘675.-- / 112.3 x 121.9 [vgl. Bundesamt für Statistik {BFS}, Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, Abschnitt F {Baugewerbe}, Index 2003 bzw. 2009] / 41.8 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstunden [vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Abschnitt F 41-43 {Baugewerbe/Bau}, 2003 bzw. 2009]). Für die Zeit danach ergaben sich statistische Lohnerhöhungen gegenüber dem Vorjahr von 0.7 % im Jahr 2010, 1 % für 2011, 0.7 % für 2012 sowie 0.5 % für 2013 (vgl. BFS,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 11 Tabelle T1.1.93 bzw. T1.1.10, Nominallohnentwicklung, Männer, Abschnitt F). Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betrug im Jahr 2010 41.6 Stunden, stieg 2011 zunächst auf 41.7 Stunden an und sank in den Jahren 2012 und 2013 auf 41.5 Stunden (vgl. BUA, Abschnitt F 41.43). Daraus ergeben sich Valideneinkommen von Fr. 66‘005.-- für 2010 (Fr. 65’704.-- + 0.7 % / 41.7 x 41.6), Fr. 66‘825.-- für 2011 (Fr. 66‘005.-- + 1 % / 41.6 x 41.7), Fr. 66‘970.-- für 2012 (Fr. 66‘825.-- + 0.7 % / 41.7 x 41.5) und Fr. 67‘304.-- im Jahr 2013 (Fr. 66‘970.-- + 0.5 %). 4.3 Was das Invalideneinkommen anbelangt, ist – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 10 Ziff. III Art. 9) – das Einkommen in Anwendung von Art. 31 IVG nicht «erstmals für das Jahr 1995» um jährlich Fr. 1‘500.-- zu erhöhen. Einerseits kommt Art. 31 IVG entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen erst auf den Sachverhalt ab 2008 zur Anwendung (vgl. BGE 137 V 369 E. 4.4.2 S. 370), andererseits wäre hier nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Berentung massgebend, sondern jener der letzten materiellen Rentenrevision (vgl. BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 5015.1). Des Weiteren ist bei einer Revision nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist (Art. 86ter IVV; vgl. BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 5015). In Nachachtung dieser Bestimmung muss somit das 2003 relevante Invalideneinkommen von Fr. 34‘709.-- (vgl. VGE IV 65505 [AB 25] E. 6.3.2) auf die jeweiligen Jahre ab 2009 hochindexiert werden, bevor es von den in diesen Jahren effektiv erzielten Verdiensten abzuziehen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2012, 8C_554/2012, E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer ist in der …branche tätig, die als «…» unter den NOGA Abschnitt E (Wasserversorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzung) subsumiert wird (vgl. BFS, NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige S. 31). Für das Jahr 2009 ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘641.-- (Fr. 34'709.-- / 111.3 x 121.5 [vgl. BFS, Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, Abschnitt C/E, Index 2003 bzw. 2009] / 41.1 Wochenarbeitsstunden x 43 Wochenarbeitsstunden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 12 [vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Abschnitt E 36-39, 2003 bzw. 2009]). Für die Zeit danach ergaben sich statistische Lohnerhöhungen gegenüber dem Vorjahr von 1.1 % im Jahr 2010 bzw. 1.5 % für 2011, wogegen die Werte in den Jahren 2012 und 2013 unverändert blieben (vgl. BFS, Tabelle T1.1.93 bzw. T1.1.10, Nominallohnentwicklung, Männer, Abschnitt B/D/E). Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit betrug in den Jahren 2010 und 2011 43.1 Stunden, stieg 2012 zunächst auf 43.2 Stunden an und sank im Jahr 2013 wieder auf 43.1 Stunden (vgl. BUA, Abschnitt E 36-39). Daraus ergeben sich Invalideneinkommen von Fr. 40‘170.-- für 2010 (Fr. 39‘641.-- + 1.1 % / 43 x 43.1), Fr. 40‘773.-- für 2011 (Fr. 40‘170.-- + 1.5 %), Fr. 40‘868.-- für 2012 (Fr. 40‘773.-- / 43.1 x 43.2) und wiederum Fr. 40‘773.-- im Jahr 2013 (Fr. 40‘868.-- / 43.2 x 43.1). Werden von diesen hochindexierten Invalidenlöhnen die gemäss Lohnausweisen (BB 3d-h) ausgerichteten Beträge subtrahiert, resultieren Einkommensverbesserungen von Fr. 9‘189.-- für 2009 (Fr. 48‘830.-- ./. Fr. 39‘641.--), Fr. 6‘110.-- für 2010 (Fr. 46‘280.-- ./. Fr. 40‘170.--), Fr. 15‘227.-- für 2011 (Fr. 56‘000.-- ./. Fr. 40‘773.--), Fr. 14‘152.-- für 2012 (Fr. 55‘020.-- ./. Fr. 40‘868.--) und Fr. 14‘007.-- im Jahr 2013 (Fr. 54‘780.-- ./. Fr. 40‘773.--). Bis und mit 2011 sind von diesen Einkommensverbesserungen gemäss aArt. 31 Abs. 2 IVG Fr. 1‘500.-- pro Jahr abzuziehen und zwei Drittel davon sind zu den entsprechenden hochindexierten Invalideneinkommen zu addieren. Für das Jahr 2009 führt dies zu einem für die revisionsrechtlichen Belange massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 44‘767.-- ([Fr. 9‘189.-- ./. Fr. 1‘500.- -] x 2 / 3 = Fr. 5‘126.-- + Fr. 39‘641.--) und für die Folgejahre ergeben sich Werte von Fr. 43‘243.-- ([Fr. 6‘110.-- ./. Fr. 1‘500.--] x 2 / 3 = Fr. 3‘073.-- + Fr. 40‘170.--) und Fr. 49‘924.-- ([Fr. 15‘227.-- ./. Fr. 1‘500.--] x 2 / 3 = Fr. 9‘151.-- + Fr. 40‘773.--). Für die Jahre 2012 und 2013 gilt der Betrag von Fr. 1‘500.-- lediglich als Revisionsschwelle und ist nicht von der Einkommensverbesserung in Abzug zu bringen (vgl. E. 2.4 hievor). Da die Einkommensverbesserungen jeweils über dieser Schwelle liegen, sind die effektiven Einkommen von Fr. 55‘020.-- (2012 [vgl. BB 3g]) bzw. Fr. 54‘780.-- (2013 [vgl. BB 3h]) zu berücksichtigen. 4.4 Aus der Gegenüberstellung der Valideneinkommen (vgl. E. 4.2 hievor) und den massgebenden Invalideneinkommen (vgl. E. 4.3 hievor) ergeben sich Invaliditätsgrade von 32 % für 2009 ([Fr. 65‘704.-- ./. Fr. 44‘767.--]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 13 / Fr. 65‘704.-- x 100), 34 % für 2010 ([Fr. 66‘005.-- ./. Fr. 43‘243.--] / Fr. 66‘005.-- x 100), 25 % für 2011 ([Fr. 66‘825.-- ./. Fr. 49‘924.--] / Fr. 66‘825.-- x 100), 18 % für 2012 ([Fr. 66‘970.-- ./. Fr. 55‘020.--] / Fr. 66‘970.-- x 100) sowie 19 % im Jahr 2013 ([Fr. 67‘304.-- ./. Fr. 54‘780.--] / Fr. 67‘304.-- x 100). Selbst wenn somit zugunsten des Beschwerdeführers von den Werten gemäss den Lohnausweisen anstatt von den höheren Jahreslöhnen im IK-Auszug vom 18. September 2013 (AB 47) ausgegangen wird, wurde spätestens ab 2009 kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr erreicht (vgl. E. 2.2 hievor). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente vor diesem Hintergrund rückwirkend aufheben durfte. 5. 5.1 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 14 eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 101 E. 2a, 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen; AHI 1994 S. 38 E. 2a). 5.2 Die Beschwerdegegnerin terminierte die Invalidenrente – wohl unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG – mit Verfügung vom 21. März 2014 (AB 64) per Ende Januar 2009. Nach Erlass des VGE IV 65505 (AB 25) trat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erstmals wieder im Revisionsfragebogen am 4. November 2009 (AB 29) in Kontakt. Darin machte er eine Schmerzzunahme geltend, erwähnte jedoch kein höheres Invalideneinkommen. Zwar liess die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin den «Fragebogen Arbeitgeber» (AB 34; Eingang am 29. Januar 2010) ausfüllen, sie stellte in der Verfügung vom 28. Mai 2010 (AB 45) aber nicht auf die darin deklarierten Einkommen ab, sondern beschränkte sich auf das Aufindexieren der bisherigen Vergleichseinkommen (vgl. E. 3.1 hievor). Eine Mitteilung des Beschwerdeführers selbst erfolgte nicht. Dass er im Rahmen der RAD- Untersuchung vom 23. März 2010 erwähnte, er erhalte von seiner Arbeitgeberin Fr. 2‘900.-- netto (vgl. AB 43/3), genügt diesbezüglich jedenfalls nicht (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 7). Denn diese Angaben waren offenbar unzutreffend, da der Nettolohn gemäss Lohnausweis mit Fr. 40‘857.-- (vgl. BB 3e) wesentlich höher ausfiel. Erst gestützt auf den IK-Auszug vom 18. September 2013 (AB 47) leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen erneut eine Rentenrevision ein (vgl. AB 47 ff.). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer keine Meldung über das von ihm ab 2006 erzielte höhere Einkommen erstattet, womit er seine Meldepflicht nach Art. 77 IVV verletzte. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV setzt für die rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung von Renten eine Kausalität zwischen der Meldepflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden (unrichtige Ausrichtung der Rentenleistung) voraus (vgl. BGE 119 V 431 E. 4a S. 435, 118 V 214 E. 3 S. 219 und SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5c; vgl. aber de lege ferenda: AS 2014 S. 3180). Diese Kausalität lag bis zum Eingang des IK-Auszuges vom 24. November 2009 (AB 30) vor. Schon allein aufgrund der im IK-Auszug aufgeführten Jahreseinkommen (vgl. AB 30/2), aber auch infolge des danach im «Fragebogen Arbeitgeber» von Ende Januar 2010 deklarierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 15 Einkommens, hätte die Beschwerdegegnerin bei jener Gelegenheit ohne weiteres erkennen müssen, dass mit Blick auf die im rechtskräftigen VGE IV/65505 (AB 25) festgelegten Vergleichseinkommen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr erreicht wird. Wenn sich im hier zu beurteilenden Fall die Verwaltung trotz Eingangs des IK-Auszugs und des «Fragebogen Arbeitgeber» dazu entschloss, die bisherige Rente zunächst weiter auszurichten, kann dies nicht mehr auf die Meldepflichtverletzung zurückgeführt werden, mit anderen Worten wurde die Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers als Grund für die Leistungsausrichtung durch das Versäumnis der Beschwerdegegnerin abgelöst. Zwar wird die Kausalität einer Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht schon dadurch unterbrochen, dass die IV-Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens ohne konkrete Anhaltspunkte für ein erheblich verändertes Einkommen routinemässige Abklärungen trifft. Dies ist jedoch dann der Fall, wenn die Verwaltung die notwendige Information – wie hier bereits mit dem Eingang des IK-Auszuges (und danach des «Fragebogen Arbeitgeber») – tatsächlich erhält (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 9C_245/2012, E. 4.4). Eine rückwirkende Aufhebung der Rente schied daher für die Zeit ab Dezember 2009 von vornherein aus (vgl. Entscheid des BGer vom 18. März 2013, 9C_454/2012, E. 7.3 [in BGE 139 V 106 nicht publizierte Erwägung]). Da der Tatbestand von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nicht erfüllt ist, hätte die Rente in Anwendung von lit. a dieser Bestimmung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an aufgehoben werden dürfen. Die Verfügung vom 21. März 2014 (AB 64) wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. März 2014 zugestellt (BB 1 [Eingangsstempel]), womit die Leistungsterminierung per 30. April 2014 hätte erfolgen müssen. Damit erweist sich die gegen die besagte Verfügung gerichtete Beschwerde als teilweise begründet. Die Verfügung ist dahingehend anzupassen, dass die laufende Rente rückwirkend zwischen Februar und November 2009 sowie per Ende April 2014 aufgehoben wird. Bei dieser Ausgangslage steht gleichzeitig fest, dass die Beschwerdegegnerin die ab Dezember 2009 ausgerichteten Rentenleistungen nicht mit Verfügung vom 25. März 2014 (AB 65) hätte rückfordern dürfen. Zu prüfen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 16 bleibt der Bestand (Verität) der Rückforderung der zwischen Februar und November 2009 bezogenen Rentenleistungen. 6. 6.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IVspezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 6.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 17 bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). Bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Invalidenrenten genügt es für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt und sich gleichzeitig die rückerstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen. Der mit dem blossen Datenaustausch zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse verbundene (geringfügige) zeitliche Aufwand führt grundsätzlich nicht zu einem Aufschub des Fristbeginns (BGE 139 V 106 E. 7.2.2 S. 107).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 18 Zur Fristwahrung ist die Bezifferung der Rückforderung nicht notwendig; es ist ausreichend, wenn die Rückforderung als solche ausreichend präzis umschrieben wird (SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 5.1). Bei der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Invalidenversicherung gilt der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 2). 6.3 Mit Erlass des Vorbescheids vom 21. Februar 2014 (AB 63) wahrte die Beschwerdegegnerin die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG bezüglich des Anspruchs auf Rückforderung der von Februar bis November 2009 unrechtmässig ausgerichteten Viertelsrente, was auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. III Art. 7). Fraglich ist hingegen, ob die einjährige relative Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten wurde. Dem bei der Beschwerdegegnerin am 25. November 2009 eingelangten IK-Auszug (AB 30) war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2005 Einkommen von deutlich über Fr. 40‘000.-- erzielte (vgl. AB 30/2), welche einen Rentenanspruch mit Blick auf die im VGE IV/65505 (AB 25) festgestellten Vergleichseinkommen grundsätzlich ausschlossen. Dasselbe gilt für die Angaben der Arbeitgeberin vom 28. Januar 2010 (AB 34/2 Ziff. 12). Die Beschwerdegegnerin hätte demnach – trotz der fehlenden Meldung des Beschwerdeführers (vgl. E. 5 hievor) – bereits ab November 2009 erkennen können, dass mindestens per dato kein Rentenanspruch mehr besteht, oder hätte zumindest die erforderlichen Erhebungen veranlassen müssen, um die Einkommenssituation zu klären. Dass sie dies unterliess und dessen ungeachtet die Rente mit Verfügung vom 28. Mai 2010 (AB 45) nochmals bestätigte, ohne die veränderten Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, ist nicht nachvollziehbar. Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegegnerin beim Erhalt des IK-Auszuges vom 24. November 2009 (AB 30) erkennen müssen, dass die Rentenleistungen unrechtmässig ausgerichtet werden. Die einjährige Verwirkungsfrist begann demnach spätestens im Dezember 2009 zu laufen und die Frist lief im Dezember 2010 ab. Die Beschwerdegegnerin erliess den zur Fristwahrung grundsätzlich tauglichen Vorbescheid (vgl. E. 6.2 hievor) erst am 21. Februar 2014 (vgl. AB 63), wobei sie diesen trotz der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 19 am 13. Februar 2014 notifizierten Mandatierung (vgl. AB 58) nicht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sondern an diesen direkt eröffnete (vgl. zu den Rechtsfolgen des Eröffnungsfehlers: Entscheid des BGer vom 10. November 2010, 9C_791/2010, E. 2.2). Da innerhalb der laufenden einjährigen relativen Frist keine fristwahrende Handlung getätigt wurde, ist der Rückerstattungsanspruch der Verwaltung hinsichtlich der zwischen Februar und November 2009 unrechtmässig bezogenen Renten verwirkt. Dies führt zur vollumfänglichen Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2014 (AB 65). 7. Zusammenfassend ergibt sich aus dem vorstehend Dargelegten, dass zwar spätestens ab Februar 2009 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr erreicht wurde, die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente jedoch einzig in der Zeit zwischen Februar und November 2009 zufolge der Meldepflichtverletzung rückwirkend hätte aufheben dürfen. Für die Zeit ab Dezember 2009 fehlte es am Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem Leistungsbezug, weshalb die Rente lediglich für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) auf Ende des der Verfügung folgenden Monats, mithin per 30. April 2014, hätte terminiert werden dürfen. Ein Rückerstattungsanspruch der Rentenleistungen betreffend die Zeit zwischen Februar und November 2009 ist verwirkt, während für die Zeit ab Dezember 2009 bis zur faktischen Rentensistierung (vgl. AB 53) kein unrechtmässiger Leistungsbezug vorlag, obwohl der Invaliditätsgrad unter der Rentenschwelle von 40 % lag. Die Verfügung vom 21. März 2014 (AB 64) ist folglich im vorerwähnten Sinne abzuändern und jene vom 25. März 2014 (AB 65) ersatzlos aufzuheben. Insoweit erweist sich die Beschwerde vom 24. April 2014 als begründet und ist (teilweise) gutzuheissen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensauf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 20 wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten werden gerichtlich auf Fr. 700.-- bestimmt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer betreffend die angefochtene Verfügung vom 25. März 2014 (AB 65) vollumfänglich und bezüglich jener vom 21. März 2014 (AB 64) überwiegend, wobei der Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung dieser Verfügung grösser ausfiel. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 100.-- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Die Restanz des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 700.--, ausmachend Fr. 600.--, wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 8.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Parteientschädigung wird, in Anwendung von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 13 der bernischen Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811), sowie gestützt auf die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2014, auf pauschal Fr. 2‘600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 25. März 2014 aufgehoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2014, IV/14/377, Seite 21 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 21. März 2014 insoweit abgeändert, als die Invalidenrente für die Zeit zwischen 1. Februar 2009 und 30. November 2009 sowie per 30. April 2014 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden im Umfang von Fr. 100.-dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und in dieser Höhe dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘600.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzten. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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