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Bern Verwaltungsgericht 16.07.2014 200 2014 368

16. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,324 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 18. März 2014 (shbv 54/2013)

Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 11. Mai 2015 abgewiesen (8C_588/2014). 200 14 368 SH und 200 14 550 SH (2) SCP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Juli 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt C.________ Vorinstanz betreffend Entscheide des Regierungsstatthalteramts C.________ vom 18. März 2014 (shbv 54/2013) und 28. Mai 2014 (shbv 89/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, SH/14/368, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: A. 1. Die Einwohnergemeinde B.________ (EG bzw. Beschwerdegegnerin) hat mit Entscheid vom 29. Juli 2013 gegenüber A.________ (Beschwerdeführer) die Einstellung der Sozialhilfeleistungen für die Dauer von drei Monaten per 31. Juli 2013 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 2. Mit Entscheid vom 18. März 2014 (Verfahren shbv 54/2013) hiess das Regierungsstatthalteramt C.________ die dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung soweit die Leistungseinstellung ab Mitte Oktober 2013 betreffend auf. 3. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 19. April 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren SH/14/368). Damit beantragt er – soweit den Streitgegenstand betreffend – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er rügt u.a. eine ungenügende medizinische (somatische) Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Zumutbarkeit des Antritts eines sogenannten Testarbeitsplatzes (TAP). 4. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2014 fasste der Instruktionsrichter die weitschweifig vorgebrachten Anträge und Rügen zusammen und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass auf die ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Anträge und Rügen voraussichtlich nicht eingetreten werde (Ziff. 1 lit. j). Er hielt – nach erfolgtem Studium der sich damals beim Verwaltungsgericht befindlichen Akten – fest, dass derzeit von einer medizinisch unvollständig dokumentierten Aktenlage auszugehen sei, da sich von den vom Beschwerdeführer erwähnten zehn Arztzeugnissen lediglich eines in den Akten befände (Ziff. 1 lit. m) und dieses in beweisrechtlicher Hinsicht zur Beurteilung der streitigen Belange mangels genau begründeter Diagnosen und Einschränkungen als ungenügend zu qualifizieren sei (Ziff. 1 lit. n). Weiter führe der Beschwerdeführer aus, bei der D.________ sei ein ärztliches Rezept hinterlegt, was sich aufgrund der Durchsicht der Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, SH/14/368, Seite 3 akten nicht habe verifizieren lassen (Ziff. 1 lit. o). Bei dieser Sachlage halte er es für geboten, vor Einleitung des Schriftenwechsels die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte und Atteste bei den Leistungserbringern gerichtlich zu edieren, wozu der Beschwerdeführer vorgängig aufzufordern sei, die entsprechenden Auskünfte und Ermächtigungen zu erteilen (Ziff. 1 lit. p). Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werde mangels Notwendigkeit abgewiesen (Ziff. 1 lit. q f.). Gestützt auf diese Feststellungen ordnete der Instruktionsrichter vorgängig der Einleitung des Schriftenwechsels eine Beweiserhebung an: Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, bis Ende Mai 2014 eine Auflistung einzureichen, aus welcher eindeutig hervorgeht, an welchen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen er leidet und bei welchen Ärzten bzw. Leistungserbringern er für das jeweilige Leiden in Behandlung gestanden hat bzw. steht (Ziff. 6 lit. a). Zudem wurde er aufgefordert, binnen Frist sämtliche von ihm aufgelisteten sowie die auf der der Verfügung beiliegenden Ermächtigungserklärung bereits eingetragenen Leistungserbringer und Versicherer durch Vervollständigung und Unterzeichnung der vorformulierten Erklärung von ihrer Schweigepflicht zu entbinden (Ziff. 6 lit. b). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten Arztzeugnisse samt den allenfalls dazugehörigen Berichten und weiteren Unterlagen einzureichen (Ziff. 6 lit. c). Abschliessend wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer explizit auf die Beweislastregel hin, wonach er die Folgen der behaupteten, jedoch – zufolge Verweigerung der Mitwirkung verschuldeten – unbewiesen gebliebenen Sachumstände zu tragen hätte. 5. Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztzeugnisse zu den Akten und wies darauf hin, dass er die verlangte Entbindung von der Schweigepflicht aus Datenschutzgründen und fehlender Verhältnismässigkeit nicht erteilen werde. 6. Der Instruktionsrichter erwog in der prozessleitenden Verfügung vom 3. Juni 2014, im vorliegenden Verfahren bilde insbesondere die Frage Beweisgegenstand, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, SH/14/368, Seite 4 Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Zur Beantwortung dieser Frage sei ein objektiver Massstab anzulegen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten nicht nur pauschal geklagt bzw. die daraus ableitbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht bloss behauptet werden, sondern müssten aufgrund ggf. fachärztlicher Beurteilungen, welche unter Bezugnahme auf die bildgebend oder anderswie dokumentierten Befunde für das Gericht nachvollziehbar dargelegt seien, ausgewiesen sein. Die vom Beschwerdeführer bis anhin ins Recht gelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste vermöchten diesen Anforderungen nicht zu genügen, erschöpften sich diese doch in unbegründet gebliebenen Bescheinigungen (Zeugnisse vom 30.5.2013, 27.6.2013), blossen Diagnosen (Zeugnisse vom 13.1.2011 und 21.2.2013) oder in der Wiedergabe der subjektiven Schmerzempfindungen des Beschwerdeführers (Zeugnis vom 19.6.2014). Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststelle sowie Art und Umfang der Ermittlungen bestimme (Art. 18 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]), und derjenige, der aus einem Begehren eigene Rechte ableite, verpflichtet sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG) bzw. bei entsprechender Verweigerung auf das Begehren nicht einzutreten sei (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer habe fortan anzuerkennen, dass die Verfahrensleitung dem Instruktionsrichter und nicht ihm obliege. Die mit Verfügung vom 16. Mai 2014 geforderten Angaben und Ermächtigungen würden dem eingangs genannten Beweiszweck dienen, namentlich zur allenfalls gerichts-gutachtlichen Klärung des Zumutbarkeitsprofils aus medizinisch-theoretischer Sicht. Auf die Beschwerde wäre ohne Weiterungen nicht einzutreten, falls sich der Beschwerdeführer den gerichtlichen Anordnungen weiterhin mit pauschalem Hinterfragen der Beweisanordnungen widersetzen sollte. Zudem stehe die Kostenlosigkeit des Verfahrens unter dem Vorbehalt des nicht leichtsinnigen Verhaltens im Prozess. Er erhalte bis zum 20. Juni 2014 Gelegenheit, die versäumten bzw. verweigerten Prozesshandlungen gemäss Ziff. 6 der prozessleitenden Verfügung vom 16. Mai 2014 nachzuholen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, SH/14/368, Seite 5 B. 7. Mit Entscheid vom 25. November 2013 hat die EG gegenüber A.________ die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 30. November 2013 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. 8. Mit Zwischenverfügungen vom 20. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 hat das Regierungsstatthalteramt C.________ die betreffend die Verfügung vom 25. November 2013 gestellten Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (Verfahren shbv 89/2013). 9. Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2013 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 2014 nicht ein (Verfahren SH/14/22) und die gegen die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 erhobene Beschwerde wies es mit Urteil vom 20. März 2014 ab (Verfahren SH/14/148). Gegen das Urteil vom 20. März 2014 hat A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Verfahren vor Bundesgericht ist zurzeit noch hängig (Verfahren 8C_307/2014). 10. Mit Entscheid vom 28. Mai 2014 (Verfahren shbv 89/2013) wies das Regierungsstatthalteramt C.________ die gegen die Verfügung der EG Bern vom 25. November 2013 erhobene Beschwerde vom 17. Dezember 2013 ab, soweit darauf einzutreten war. 11. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 4. Juni 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren SH/14/550). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 12. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass dem angefochtenen Entscheid vom 28. Mai 2014 eine überwiegend gleiche Sachverhaltskonstellation (medizinischtheoretische Zumutbarkeit bzgl. Antritt einer Massnahme zur Beschäftigung bzw. Einkommenserzielung) zugrunde liege und auch in rechtlicher Hinsicht über praktisch identische Fragen entschieden worden sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, SH/14/368, Seite 6 wie im Entscheid vom 18. März 2014. Unter diesen Umständen seien die Verfahren SH/14/368 und SH/14/550 zu vereinigen. Die im Verfahren SH/14/368 erfolgten Instruktionen hätten demgemäss auch für das Verfahren SH/14/550 Gültigkeit. Der Instruktionsrichter verlängerte die Frist zur Erfüllung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2014 auferlegten Prozesshandlungen bis zum 4. Juli 2014 unter Hinweis auf ein mögliches Nichteintreten bei Widersetzlichkeit und allfälliger Kostenauferlegung. 13. Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Staatsanwaltschaft ersucht, dem Verwaltungsgericht zwei ihn betreffende Arztzeugnisse, die sich in deren Akten befänden, zuzustellen. Zudem führte er aus, bezüglich welcher Randziffern sich seine beiden umfangreichen Beschwerden vom 19. April 2014 und 4. Juni 2014 unterscheiden würden. 14. Der Instruktionsrichter stellte mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2014 fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe den auferlegten Prozesshandlungen nur teilweise nachgekommen sei. Er erteilte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 4. Juli 2014, eine Auflistung einzureichen, aus welcher eindeutig hervorgehe, an welchen seine Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen er leide und bei welchen Ärzten bzw. Leistungserbringern er für das jeweilige Leiden in Behandlung stehe. Zudem habe er sämtliche von ihm aufgelisteten sowie die auf der der Verfügung vom 16. Mai 2014 beigelegten Ermächtigungserklärung bereits eingetragenen Leistungserbringer und Versicherer durch Vervollständigung und Unterzeichnung der vorformulierten Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Im Weigerungsfalle werde auf die Beschwerden nicht eingetreten, der Beschwerdeführer habe zudem mit der Auferlegung der Verfahrenskosten zu rechnen. 15. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Juni 2014 weitere Arztzeugnisse zu den Akten. Mit einer weiteren Eingabe vom 23. Juni 2014 beantragte er, ihm sei mitzuteilen, bezüglich welcher Berufsfelder er sich hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit zu äussern habe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, SH/14/368, Seite 7 16. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2014 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass es in den vorliegenden Verfahren – wie von ihm im Übrigen auch gefordert – die Frage zu klären gelte, an welchen gesundheitlichen Einschränkungen er leide und inwiefern ihn diese aus medizinisch-theoretischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Soweit er die gerichtlichen Aufforderungen noch nicht erfüllt habe, werde er nochmals auf die ihm bekannten Folgen bei Verletzung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. 17. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Krankheitsbild sei in seinen Schriften im Umfang von mittlerweile über Tausend A4-Seiten umfassend zum Ausdruck gebracht worden. Dieses sei mehrdimensional und vielschichtig und mit wenigen Worten nicht erklärbar. Dies sei eine Aufgabe für Ärzte. Die vom Instruktionsrichter verlangte "Generalvollmacht" werde er zur Wahrung seiner Privatsphäre nicht erteilen; die Beschwerdegegnerin habe genug Zeit gehabt, ein Gutachten bezüglich der nicht psychologischen Aspekte erstellen zu lassen. C. 18. Aufgrund der dem Verwaltungsgericht bereits bekannten Aktenlage – wobei von den im Rahmen des Verfahrens SH/14/148 dem Bundesgericht zugestellten Akten vorgängig Kopien erstellt wurden – ist mit dem Beschwerdeführer von einem unvollständig geklärten medizinischen Sachverhalt auszugehen. Wie die vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztzeugnisse belegen, steht oder stand der Beschwerdeführer wegen einer Fussdeformation in ärztlicher Behandlung. Bei diesen Arztzeugnissen handelt es sich um Arbeitsunfähigkeitsatteste, welche weder mit einer objektiv nachvollziehbaren Begründung ausgestellt wurden noch Angaben im Sinne eines medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofils enthalten (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 3. Juni 2014 Ziff. 1 lit. e).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, SH/14/368, Seite 8 19. Dem Beschwerdeführer wurde in den verschiedenen prozessleitenden Verfügungen einlässlich dargelegt, dass es in den vorliegenden Verfahren – wie er im Übrigen sinngemäss auch beantragt – die Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht gegebenenfalls gerichtsgutachtlich abzuklären gilt (Verfügung vom 3. Juni 2014 Ziff. 1 lit. k; Verfügung vom 25. Juni 2014 Ziff. 1 lit. c), wozu das Gericht in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes auch befugt ist. 20. Ebenso einlässlich begründet und dargelegt wurde, dass es hierfür Grundlagen wie die Auflistung der aus beschwerdeführerischer Sicht einen Einsatz an einem TAP hindernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie ergänzende Angaben der behandelnden Ärzte bedarf. In Kenntnis der mehrmalig angedrohten Rechtsfolgen hat sich der Beschwerdeführer geweigert, dem Gericht die entsprechenden Auskünfte und Ermächtigungen zu erteilen. 21. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er den auferlegten Prozesshandlungen nicht vollumfänglich nachkommen könne bzw. wolle vermögen die fehlende Mitwirkung nicht zu entschuldigen: Zunächst einmal kann er sich nicht darauf berufen, dass er keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen erhalten habe, wurde ihm doch in leicht verständlicher und nachvollziehbarer Weise mehrfach dargetan, weshalb er die verlangten Auskünfte und Ermächtigungen zu erteilen habe. Zudem stehen im vorliegenden Verfahren nicht rechtliche Fragen im Vordergrund, vielmehr geht es um die Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Die Erstellung der vom Instruktionsrichter verlangten Auflistung der gesundheitlichen Beschwerden wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen. Sein Argument, er sei kein Mediziner, ändert daran nichts. Er wurde nicht nach einer medizinischen Abhandlung bzw. nach "anatomischen und neurologischen Fachbegrifflichkeiten" bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt. Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich auch widersprüchlich, wenn er einerseits darauf verweist, sein Krankheitsbild sei durch Ärzte und nicht durch ihn zu erklären und er sich andererseits weigert, die behandelnden Ärzte hierzu von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, SH/14/368, Seite 9 22. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die ihm zumutbaren Mitwirkungspflichten in grober Weise verletzt, weshalb – wie dies mehrfach angedroht worden ist – auf die Beschwerden vom 19. April bzw. 4. Juni 2014 nicht einzutreten ist (Art. 20 Abs. 2 VRPG). 23. Gemäss Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) werden im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich dadurch, dass er einerseits medizinische Abklärungen beantragt, diese andererseits durch die unbegründeterweise verweigerte Mitwirkung vereitelt, als mutwillig. Entsprechend hat er die Verfahrenskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 1'500.--, zu tragen. 24. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat die Beschwerdegegnerin (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). 25. Die Behandlung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen bzw. von Beschwerden, die gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 bzw. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, SH/14/368, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt C.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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