Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 22.10.2014 200 2014 362

22. Oktober 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,606 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 14. März 2014

Volltext

200 14 362 EL FUR/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Oktober 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1917 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im August 2012 von ihrer Tochter und Beiständin B.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (Dossier der AKB, Antwortbeilage [AB] 1, 9). Nach Einholung von Unterlagen berechnete die AKB für die Zeit von August bis Ende Dezember 2012 Ausgaben von Fr. 73‘434.-- und Einnahmen von Fr. 95‘340.--, was Mehreinnahmen von Fr. 21‘906.-- ergab (AB 62). Für das Jahr 2013 berechnete die AKB Ausgaben von Fr. 73‘470.-- und Einnahmen von Fr. 95‘570.--, somit einen Überschuss von Fr. 22‘100.-- (AB 64). Mit Verfügungen vom 13. Februar 2013 lehnte sie ab August 2012 bis auf weiteres einen Anspruch der Versicherten auf EL ab (AB 63, 65). Im September 2013 wurde die Versicherte von ihrer Beiständin erneut bei der AKB zum Bezug von EL angemeldet (AB 66, 67). Die Versicherte liess geltend machen, eine Neubeurteilung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemanns führe zu einer starken Vermögensabnahme (AB 68). Die AKB berechnete für Juni bis Ende Dezember 2013 Ausgaben von Fr. 76‘756.-und Einnahmen von Fr. 86‘935.-- und damit Mehreinnahmen von Fr. 10‘180.-- (AB 108), ab Januar 2014 berechnete sie Ausgaben von Fr. 76‘809.-- und Einnahmen von Fr. 84‘905.-- und somit einen Überschuss von Fr. 8‘097.-- (AB 109). Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 lehnte die AKB in der Folge vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013 und ab dem 1. Januar 2014 bis auf weiteres einen Anspruch der Versicherten auf EL ab (AB 110). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Beiständin, Einsprache (AB 116). Eingereicht wurde eine Erbteilungsvereinbarung vom Dezember 2013 bzw. Januar 2014 und die Ernennungsurkunde der Beiständin durch die C.________ (AB 113, 114). Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2014 wies die AKB die Einsprache ab. Sie legte dar, im Steuerinventar vom 18. Dezember 2009, welches nach dem Tod des Ehegatten der Versicherten erstellt worden sei, habe der Versicherten aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Vorschlagsvermögen von Fr. 313‘567.35

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 3 und aus dem Nachlassvermögen von Fr. 15‘436.50 die Hälfte, ausmachend Fr. 7‘718.25, zugestanden. Die Erben hätten im Dezember 2013 respektive im Januar 2014 eine Erbteilungsvereinbarung abgeschlossen. Zum Nachteil der EL-Ansprecherin betrage der Vorschlag neu noch Fr. 157‘177.75 und der Nachlass Fr. 171‘826.10. Massgebend für die EL-Berechnung sei der Inhalt des Steuerinventars vom 18. Dezember 2009, weil er auf den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen basiere, insbesondere dem Güter- und Erbrecht. Nicht massgebend für die EL-Berechnung seien Vereinbarungen der Erben über die Erbteilung, insbesondere wenn sie wie im vorliegenden Fall nicht auf dem Steuerinventar gründeten und eine gesetzliche Grundlage fehle. Die Erbteilungsvereinbarung finde demzufolge in der Berechnung keine Berücksichtigung (AB 118). B. Am 16. April 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch die C.________ (vgl. Zirkularentscheid vom 15. April 2014 [Beschwerdebeilage {BB} 3]), beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie liess beantragen, es seien die Verfügung der AKB vom 24. Januar 2014 und der Einspracheentscheid vom 14. März 2014 aufzuheben und der Versicherten EL in der durch die gesetzlichen Vorgaben angemessenen Höhe auszurichten. Sie liess beanstanden, dass die AKB bei der Vermögensberechnung auf das Steuerinventar vom 18. Dezember 2014 (richtig: 2009) und nicht auf die Erbteilungsvereinbarung vom Dezember 2013 bzw. Januar 2014 abstelle. Im Steuerinventar sei das Eigengut des verstorbenen Ehegatten zu tief berechnet worden. Aus dem Nachlass ihres Ehegatten habe ihr Fr. 243‘090.80 zugestanden und nicht wie von der AKB berechnet Fr. 321‘285.60. Das Vermögen für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung vermindere sich deshalb um Fr. 78‘194.80. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. März 2014. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2013, insbesondere ob die Erbteilungsvereinbarung für die EL-Berechnung Gültigkeit hat. 1.3 Ein Entscheid über Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten (BGE 128 V 39). Die Beschwerdeführerin beantragt, nach Neuverteilung des Nachlasses unter den Erben sei die Vermögensanrechnung von Fr. 197‘994.-- um Fr. 78‘194.80 zu reduzieren und ein Sparguthaben für die EL einen Betrag von Fr. 119‘799.20 zu berücksichtigen. Im Jahr 2013 würden die Ausgaben – bei unbestrittenen Ausgaben von Fr. 76‘809.-- – die Einnahmen um Fr. 3‘771.-- übersteigen. Im Jahr 2014 läge ein Fehlbetrag von Fr. 7‘542.-vor. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- (bis 31. Dezember 2010 Fr. 25'000.--) und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- (bis 31. Dezember 2010 Fr. 40'000.--) übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]; 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Art. 7 der alten kantonalen Einführungsverordnung zum ELG vom 20. Juni 2007 [aEV ELG]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 6 versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 2.3 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369). 3. 3.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass mit Vertrag vom 15. September 1969 die Mutter des Ehegatten der Beschwerdeführerin, D.________ geb. …, die Liegenschaft …. Nr. … ihrem Sohn auf Rechnung zukünftiger Erbschaft abgetreten hatte (Steuerinventar vom 31. März 1973 [Beschwerdebeilage {BB} 4). Weiter steht fest, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von seiner Mutter die Landparzelle …. Nr. … mit einem amtlichen Wert von Fr. 15‘560.-- erbte und er zusammen mit der Beschwerdeführerin darauf ein Haus erstellte (AB 72 S. 2 Ziff. 5). Am 3. April 1985 verkauften sie ihrer Tochter, B.________, die Liegenschaft …. Nr. … zum Kaufpreis von Fr. 220‘800.--, wobei der Kaufpreis durch Übernahme von Grundpfandschulden getilgt wurde und kein Zahlungsfluss stattfand (AB 54 S. 3, 55 S. 2, AB 72 S. 2 Ziff. 7). Am 23. Juni 2003 verkaufte der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Liegenschaft …. Nr. … an eine Enkelin, E.________, für Fr. 198‘000.--. Der Kaufpreis wurde mit einer Ablösung einer Hypothek von Fr. 20‘000.--, einer Vergütung von Fr. 18‘000.-- und mit einem Darle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 7 hen für die Restanz von Fr. 160‘000.-- getilgt (BB 6, AB 54 S. 3, 55 S. 2), wobei das Darlehen am 31. März 2009 zurückbezahlt wurde (AB 72 S. 2 Ziff. 8). Es ist ferner den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die Liegenschaft Wohnhaus …. Nr. …, welche sie während der Ehe erworben hatten (AB 72 Ziff. 6), mit Abtretungsvertrag vom 2. März 2009 an die Enkel, F.________ und G.________, auf Rechnung künftiger Erbschaft zu Miteigentum je zur Hälfte abtraten (AB 54). Der Wert wurde auf Fr. 200‘700.-- beziffert, dabei übernahmen die Enkel eine Hypothek von Fr. 20‘000.--. Zudem wurde vereinbart, dass die Enkel in der dereinstigen erbrechtlichen Auseinandersetzung beim Tod des Abtreters eine Restanz von Fr. 180‘700.-- auszugleichen haben (AB 54 S. 3, AB 72 S. 2). Nach dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin am 27. September 2009 wurde das Steuerinventar vom 18. Dezember 2009 erstellt (AB 55). Darin wurde bezüglich des Güterstandes festgehalten, dass die Ehegatten am 12. Juni 1964 einen Ehevertrag unter Beibehaltung des Güterstands der Güterverbindung abgeschlossen hatten, worin sie sich gegenseitig den gesamten Vorschlag zuwiesen (AB 55 S. 2). Es wurden weiter die Erben – die Beschwerdeführerin, B.________ (Tochter) und F.________ sowie G.________ (Enkel) – festgestellt (AB 55 S. 3). Als Eigengut wurde ein Betrag von Fr. 21‘610.40 und die Liegenschaft …. Nr. … erwähnt (AB 55 S. 2). In der Rubrik „güterrechtliche Auseinandersetzung“ ging der Notar von einem ehelichen Vermögen netto von Fr. 335‘177.75 abzüglich des Eigenguts von Fr. 21‘610.40 aus, was einen Vorschlag von Fr. 313‘567.35 ergab (AB 55 S. 5). Das Nachlassvermögen wurde auf Fr. 15‘436.50 (Aktiven von Fr. 21‘610.40 abzüglich Todesfallkosten von Fr. 6‘173.90) beziffert und festgehalten, dass das Nachlassvermögen zur Hälfte an die Ehefrau, zu einem Viertel an die Tochter und zu je einem Achtel an die Enkelin und den Enkel gehe (AB 55 S. 6). Mit Schreiben vom 9. März 2012 forderte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher H.________, die Enkel und Miterben F.________ und G.________ zur Zahlung der mit Abtretungsvertrag vom 2. März 2009 vereinbarten Restanz von Fr. 180‘700.-- auf (AB 4). Am 12. Juni 2013 erfolgte eine erneute Aufforderung, und es wurde angedroht, dass andernfalls das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 8 Erbteilungsverfahren anhängig gemacht werde (AB 72 S. 2). Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 verpflichteten sich die Enkel, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. I.________, aus dem Nachlass von J.________ nach Bezahlung von Fr. 134‘941.-- auszuscheiden. Sie brachten vor, im Steuerinventar sei übersehen worden, dass die Liegenschaft …. Nr. … vom Erblasser zu Fr. 198‘000.-- verkauft worden sei. Unter Berücksichtigung der Hypothek resultiere ein Mehrwert von Fr. 167‘000.--, wobei dieser dem Eigengut des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin zuzuordnen sei. Das Eigengut betrage deshalb Fr. 189‘210.--. Nach Abzug der Passiven von Fr. 6‘173.90 verbleibe ein Nachlassvermögen von Fr. 183‘036.--. Die Enkel hätten Anspruch auf einen Viertel, was Fr. 48‘260.-- ergebe. Es verbleibe somit eine Restschuld von Fr. 134‘941.-- (Fr. 180‘700.-- abzüglich Fr. 48‘260.--; AB 71). Im Dezember 2013 respektive Januar 2014 unterzeichneten die Erben eine Erbteilungsvereinbarung, worin von einem ehelichen Vermögen von Fr. 335‘177.75 ausgegangen wurde (AB 113; vgl. auch AB 55 S. 5). Berücksichtigt wurden Fr. 178‘000.-- aus dem Verkauf der Liegenschaft …. Nr. … im Jahr 2003 als Eigengut. Es resultierte ein Vorschlag von Fr. 157‘177.75 (eheliches Vermögen von Fr. 335‘177.75 abzüglich des Eigenguts von Fr. 178‘000.--). Im Nachlass wurde das Eigengut von Fr. 178‘000.-- berücksichtigt, abzüglich der Todesfallkosten von Fr. 6‘173.90 ergab dies einen Nachlass von Fr. 171‘826.10, wovon die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Hälfte, d.h. Fr. 85‘913.05 hatte (AB 113 S. 1). Der Anspruch der Beschwerdeführerin wurde aus Güterrecht auf Fr. 157‘177.75 und aus Erbrecht auf Fr. 85‘913.05, somit Total auf Fr. 243‘090.80 berechnet (AB 113 S. 2). 3.2 Es ist erstellt, dass die Liegenschaft …. Nr. … im Eigengut des Ehegatten der Beschwerdeführerin war, denn diese Liegenschaft wurde ihm im Jahr 1969 von seiner Mutter auf Rechnung zukünftiger Erbschaft abgetreten (BB 4). Im Steuerinventar vom 18. Dezember 2009 (AB 55) wurde die Liegenschaft …. Nr. … nicht als Eigengut erwähnt, weshalb das Steuerinventar unvollständig ist. Dass die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Eigengut verbleibt, wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 9 Es steht fest, dass die Liegenschaft …. Nr. … im Jahr 2003 vom Ehegatten der Beschwerdeführerin an eine Enkelin zu einem Betrag von Fr. 198‘000.-verkauft wurde (BB 6, AB 54 S. 3, 55 S. 2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Erben in der Erbteilungsvereinbarung vom Dezember 2013 bzw. Januar 2014 nunmehr die Liegenschaft …. Nr. … zum Betrag von Fr. 178‘000.-- als Eigengut erwähnten (Fr. 198‘000.-- abzüglich der Hypothek von Fr. 20‘000.--). Sie stellten zu Recht fest, dass bei einem Barvermögen von Fr. 335‘177.75 (AB 55 S. 5, 113) und dem zu berücksichtigenden Eigengut von Fr. 178‘000.-- ein Vorschlag von Fr. 157‘177.75 resultiert. Dieser Vorschlag geht denn auch – gemäss dem Ehevertrag vom 12. Juni 1964 – vollumfänglich an die Beschwerdeführerin (vgl. AB 55 S. 2 Ziff. 6). Beim Nachlass ist zudem das Eigengut von Fr. 178‘000.-- zu berücksichtigen, was nach Abzug der Todesfallkosten von Fr. 6‘173.90 (AB 55 S. 6, 113) einen Nachlass von Fr. 171‘826.10 ergibt (AB 113 S. 1). Vom Nachlass hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Hälfte, d.h. Fr. 85‘913.05 (AB 113 S. 1). Die von den Erben in der Erteilungsvereinbarung vorgenommene güter- und erbrechtliche Beurteilung ist somit nicht zu beanstanden. Damit hatte die Beschwerdeführerin aus güter- und erbrechtlicher Sicht Anspruch auf Fr. 243‘090.80 (AB 113 S. 2). 3.3 Kantone schreiben in der Regel die Aufnahme eines Steuerinventars in Nachlassfällen vor. Dieses kann nach der kantonalen Gesetzgebung mit dem Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB zusammenfallen muss aber nicht. Fallen die Inventare zusammen, so werden allfällig vorgeschriebene Schätzungen der Vermögenswerte üblicherweise zu Steuerwerten vorgenommen, die aber zivilrechtlich für die Erbteilung nicht von Bedeutung sind (KARRER/VOGT/LEU, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 553 ZGB N. 5). Ein Inventar gemäss Art. 553 ZGB entfaltet keine Verbindlichkeit für die nachfolgende Erbteilung, auch nicht von im Inventar enthaltenen Schätzungen. Es kann jederzeit durch die Behörde abgeändert werden, wenn es sich als unrichtig oder unvollständig herausstellen sollte (KAR- RER/VOGT/LEU, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 553 ZGB N. 16). Im Kanton Bern wird ein Inventar erstellt, wenn eine im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtige Person stirbt (Art. 1 Abs. 1 lit. a der kantonalen Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18. Oktober 2000 [BSG 214.431.1]). Im vorliegenden Fall wurde nach dem Tod des Ehegatten der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 10 Beschwerdeführerin das Steuerinventar vom 18. Dezember 2009 erstellt. Das Argument, es sei bezüglich des Nachlasses auf diese Angaben abzustellen, da die Erben das Steuerinventar vom 18. Dezember 2009 nicht beanstandet hätten, die Beschwerdeführerin das ihr zugewiesene Vermögen als Eigentum erhalten habe, weshalb die Teilung gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB bereits in einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6), überzeugt nicht. Auch wenn jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen kann, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB), so kann hier keine eigentliche Teilung sofort nach Erstellung des Steuerinventars fingiert werden. Denn das Steuerinventar vom 18. Dezember 2009 (AB 55) erweist sich als unvollständig, daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Steuerinventar von einem höheren Anspruch am Nachlass ausging (AB 11, 12). Eine Erbteilung erfolgte erst mit der schriftlichen Erbteilungsvereinbarung vom Dezember 2013 bzw. Januar 2014 (vgl. Art. 634 Abs. 2 ZGB). Denn davor herrschte Uneinigkeit bezüglich der von den Enkeln auszugleichenden Restanz (AB 54) bzw. den Ansprüchen der Erben untereinander (AB 4, 54, 71, 72). 3.4 Das Erbteilungsrecht wird vom Grundsatz der freien vertraglichen Erbteilung beherrscht dem überragende Bedeutung zukommt. Dieses Prinzip wird in Art. 607 Abs. 2 ZGB stipuliert, wonach die Erben die Teilung weitestgehend nach ihrem Gutdünken gestalten und – vorbehältlich zwingender Bestimmungen – die andern Grundsätze ausschalten oder zumindest einschränken können. Leitgedanke soll sein, dass die Teilung der Erbschaft grundsätzlich ausschliesslich Sache der Erben ist. Unter der Voraussetzung, dass unter allen Erben Einigkeit über die Art der Teilung herrscht, sollen die Erben weder durch die gesetzlichen noch erblasserischen Teilungsvorschriften gebunden sein (vgl. SCHAUFELBER- GER/LÜSCHER, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 607 ZGB N. 5). Praxisgemäss ist von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn ein EL- Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet oder wenn eine dieser Personen einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Vermögenswert hat, davon aber keinen Gebrauch macht bzw. ihr Recht nicht durchsetzt. Dazu gehören auch erb- oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 11 ehegüterrechtliche Ansprüche (Entscheid des Bundesgerichts vom 9. August 2010, 9C_198/2010 E. 3.1). Ein Vermögensverzicht ist anzurechnen, wenn ohne Grund einer besonders ungünstigen Erbteilungsrechnung zugestimmt wird (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 175). Bei einer Einwilligung in eine ungünstige Erbteilung, muss diese durch eine korrekte, d.h. den testamentarischen, ehe- und erbvertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen gerecht werdende fiktive Erbteilung ersetzt werden, damit die massgebende hypothetische „Gegenleistung“ für die Einwilligung in die Erbteilung ermittelt werden kann (RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1812 N. 241 Fn. 867). Auch wenn der Inhalt von Erbteilungsvereinbarungen von den Erben grundsätzlich frei gestaltet werden kann, sofern alle einverstanden sind, kann dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Erbteilungsvertrag vom Dezember 2013 bzw. Januar 2014 sei zum Nachteil der Beschwerdeführerin, weshalb ein Verzicht für den Betrag von Fr. 78‘194.-- vorliege (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7, 8), hier nicht gefolgt werden. Zwar beträgt der Anspruch der Beschwerdeführerin gemäss der Erbteilungsvereinbarung vom Dezember 2013 bzw. Januar 2014 aus Güter- und Erbrecht nunmehr total Fr. 243‘090.80 (AB 113) und ist damit tiefer als der noch im Steuerinventar vom 18. Dezember 2009 erwähnte Anspruch von Fr. 321‘285.60. Dennoch liegt kein Verzicht vor, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf den höheren Betrag von Fr. 321‘285.60 hätte (vgl. E. 3.2 hiervor). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab Juni 2013 unter Berücksichtigung der Erbteilungsvereinbarung vom Dezember 2013 bzw. Januar 2014, worin ihr Anspruch aus Güter- und Erbrecht auf Fr. 243‘090.80 festgelegt wurde, zu prüfen. Dabei wird sie das anrechenbare Vermögen und damit den als Einkommen anrechenbaren Betrag neu zu berechnen haben. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 14. März 2014 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 12 schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Juni 2013 neu verfüge. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da im Rahmen der nichtanwaltlichen Vertretung der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 14. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2014, EL/14/362, Seite 13 führt werden.

200 2014 362 — Bern Verwaltungsgericht 22.10.2014 200 2014 362 — Swissrulings