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Bern Verwaltungsgericht 30.07.2014 200 2014 360

30. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,918 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheide vom 14. März 2014 (960661/960663)

Volltext

200 14 360 AHV und 200 14 361 AHV (2) ACT/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 14. März 2014 (960661/960663)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ und A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführer) sind Gesellschafter der Kollektivgesellschaft «C.________» (fortan Kollektivgesellschaft). Diese Personengesellschaft figuriert wiederum im Handelsregister als Gesellschafterin der «D.________» (fortan GmbH), in welcher die Versicherten die Geschäftsführung ausüben (vgl. SHAB Nr. … vom … bzw. Nr. … vom …). Am 18. November 2013 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2010 gegenüber den Versicherten Beitragsverfügungen (vgl. Akten der AKB [act. II] 5, 8), wobei sie gestützt auf entsprechende Steuermeldungen (act. II 11 f.) von einem beitragspflichtigen reinen Erwerbseinkommen als Selbständigerwerbende von Fr. 73‘378.-- (betreffend den Versicherten) bzw. Fr. 76‘376.-- (betreffend die Versicherte) ausging. B. Hiergegen erhoben die Versicherten am 28. Dezember 2013 Einsprache (act. II 4) und machten unter Beilage des Jahresabschlusses der Kollektivgesellschaft geltend, das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen enthalte auch Dividendenzahlungen, die bei der Beitragsberechnung nicht mitberücksichtigt werden dürften. Die AKB wies die Einsprache mit zwei Entscheiden vom 14. März 2014 (act. II 2 f.) ab. Sie erwog, aus der Erfolgsrechnung sei nicht ersichtlich, wie und in welcher Höhe Dividenden verbucht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass das Steuerveranlagungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und es bestehe kein Grund, von der für die Ausgleichskasse prinzipiell verbindlichen Steuermeldung abzuweichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 3 C. Mit zwei separaten Eingaben vom 15. April 2014 erhoben die Versicherten Beschwerde und beantragten, die Einspracheentscheide sowie die Beitragsverfügungen seien kostenfällig aufzuheben und die Beiträge als Selbständigerwerbende für das Jahr 2010 auf der Basis eines je um Fr. 74‘852.-- reduzierten Einkommens neu zu berechnen, eventualiter seien die Einspracheentscheide aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen und sinngemäss geltend, die als beitragspflichtiges Einkommen berücksichtigten Beträge enthielten auch ein von der GmbH an sie gewährtes Darlehen bzw. Dividenden, was sowohl aus der definitiven Steuerveranlagung als auch aus der Erfolgsrechnung der Kollektivgesellschaft hervorgehe. Rechtsprechungsgemäss liege keine beitragspflichtige Lohnausschüttung vor, da die ausbezahlten Löhne im Vergleich zum Branchendurchschnitt nicht tief seien und die Dividende, verglichen mit dem inneren Wert der Stammanteile der GmbH, einmalig und nicht unangemessen hoch sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom 16. Mai 2014, auf Abweisung der Beschwerden. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2014 wurden die beiden Beschwerdeverfahren AHV/2014/360 und AHV/2014/361 vereinigt und die Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung einzureichen sowie mitzuteilen, ob sie diesen angefochten haben. Am 7. Juli 2014 legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen (nicht aber den geforderten Einspracheentscheid vom 11. September 2013) ins Recht (Akten des Beschwerdeführers 1 [act. I] 4-6) und erklärten, sie hätten den Entscheid der Steuerverwaltung nicht angefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten. Soweit mit der Beschwerde jedoch auch die Verfügungen vom 18. November 2010 (act. II 5, 8) mitangefochten wurden, ist darauf nicht einzutreten. Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügungen zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist (vgl. MERKLI/AESCHLIANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die beiden Einspracheentscheide vom 14. März 2014 (act. II 2 f.). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht als Selbständigerwerbende für das Jahr 2010. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind allfällige Verzugszinsen (vgl. act. II 7, 10), diese sind nicht verfügt, sondern lediglich angezeigt worden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 5 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2010 wurden auf je Fr. 9‘186.20 festgesetzt (act. II 5, 8). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG; vgl. zur Auswirkung der formellen Vereinigung von Verfahren auf den Streitwert: NINA J. FREI, in Berner Kommentar, Bd. I, 2012, Art. 125 ZPO N. 19 f.; REMO BORNATICO, in Basler Kommentar, 2010, Art. 125 ZPO N. 19; ADRIAN STAEHELIN, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 125 ZPO N. 6). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 6 Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.2 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGE 136 V 258 E. 2.2.2 S. 261). Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 136 V 258 E. 2.2.2 S. 261). Bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, muss einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Beim Aktionär ist die Angemessenheit der Dividende bzw. des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert, sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien zu beurteilen (BGE 134 V 297 E. 2.2 S. 300 und E. 2.8 S. 304; SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 16 E. 2.3 und 2.4). 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 7 behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 8 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführer als Teilhaber der Kollektivgesellschaft für das Jahr 2010 als Selbständigerwerbende beitragspflichtig sind (vgl. Art. 20 Abs. 3 AHVV; Rz. 1025 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2008 gültigen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO). 3.2 Die in den Beitragsverfügungen vom 18. November 2013 (act. II 5, 8) als Berechnungsgrundlage herangezogenen Beträge basieren auf den Steuermeldungen vom 29. Oktober 2013 (act. II 11 f.). Die Steuerverwaltung rechnete in der definitiven Veranlagung der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2010 ein von der GmbH gewährtes Darlehen von Fr. 149‘705.-- als geldwerte Leistung auf und verteilte den Betrag zu annähernd gleichen Teilen von Fr. 74‘853.-- bzw. Fr. 74’852.-- auf die gemeinsam veranlagten Ehegatten (die marginale Differenz wirkt sich bei den Beiträgen nicht aus, da das Einkommen für die Beitragsberechnung auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet wird [vgl. Art. 8 Abs. 1 AHVG]). Zwar ist die Kollektivgesellschaft als nach aussen hin verselbständigte Gesamthandsgemeinschaft (vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 13 N. 16 ff.) Gesellschafterin der GmbH (vgl. SHAB Nr. 225 vom 19. November 2008; BAUDENBACHER/SPEITLER, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2008, Art. 772 OR N. 13), dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die Kollektivgesellschaft kein selbständiges Steuersubjekt darstellt und die Vermögenswerte von den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zu versteuern sind (vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 2009, § 11 N. 12). Da es sich bei den Stammanteilen der Kollektivgesellschaft an der GmbH nicht um Privat- sondern um gewillkürtes Geschäftsvermögen der Beschwerdeführer handelt (vgl. act. II 1; Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14], Art. 21 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]), wurden die geldwerten Leistungen zusammen mit dem deklarierten Einkommen aus der Kollektivgesellschaft im Umfang von gesamthaft Fr. 76‘378.-- bzw. Fr. 76‘376.-- (act. I 5) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert (vgl. act. II 1). Bei der Steuerver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 9 anlagung der GmbH wurde der entsprechende Betrag von Fr. 149‘705.-- (d.h. Fr. 74‘853.-- + Fr. 74’852.--) als handelsrechtswidrige verdeckte Gewinnausschüttung (Gewinnvorwegnahme) qualifiziert (vgl. act. I 6) und damit letztlich als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG, Art. 85 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 StG). Da der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. September 2013 gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer vom 7. Juli 2014 unangefochten blieb, stützten sich die Steuermeldungen vom 29. Oktober 2013 (act. II 11 f.) auf eine rechtskräftige Veranlagung und sind somit grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.3 hievor). Es liegen hier keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.3 hievor). Die Steuerverwaltung berücksichtigte, dass das im Jahr 2010 gewährte Darlehen mit den vereinbarten Rückzahlungen von Fr. 10‘000.-- pro Jahr ab 2013 bis zum Ablauf im Jahr 2015 gar nicht amortisiert werden könnte und zudem unzulässigerweise die eigenen Stammanteile der GmbH als Sicherheit eingesetzt worden waren (vgl. act. I 4). Es ging deshalb davon aus, dass die Darlehensbedingungen einem Drittvergleich nicht standhalten (sog. «Dealing at arm’s length»-Prinzip), mithin das Darlehen einem unabhängigen Dritten nicht bzw. nicht zu diesen Bedingungen gewährt worden wäre (vgl. dazu: PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 DBG N. 103; BRÜLISAUER/POLTERA, in ZWEI- FEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Bd. I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 58 DBG N. 168 ff.; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 58 DBG N. 95 ff. und N. 119 f.; LEUCH/KÄSTLI, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, 2006, Art. 85 StG N. 39). Damit ist grundsätzlich auf die Angaben der Steuerbehörden abzustellen. 3.3 In den Beschwerden (jeweils S. 2 f. Ziff. III Art. 1 f.) wird unter Hinweis auf den Entscheid 9C_669/2011 des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2012 sinngemäss vorgebracht, bei den hier zu beurteilenden Beträgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 10 handle es sich nicht um Erwerbseinkommen, sondern um einen nicht beitragspflichtigen Kapitalertrag, nämlich Dividenden. Sozialversicherungsbeiträge werden nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag. Dividenden stellen hingegen beitragsfreier Vermögensertrag dar (vgl. BGer 9C_669/2011 E. 2.1). Hinsichtlich der Qualifikation des Einkommens besteht keine Bindung an die Steuermeldung, eigene nähere Abklärungen sind jedoch nur vorzunehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. E. 2.3 hievor). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Differenzierung zwischen Einkommen und Kapitalertrag war im steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren zu beurteilen (vgl. E. 3.2 hievor). Die im besagten Entscheid des Bundesgerichts aufgeworfene und in den Beschwerden (S. 3 Ziff. III Art. 2) erwähnte Frage ist damit beantwortet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer ihre Behauptung, wonach die (von der GmbH) ausbezahlten Löhne im Vergleich zum Branchendurchschnitt nicht tief seien und die Dividende, verglichen mit dem inneren Wert der Stammanteile einmalig und nicht unangemessen hoch seien, überhaupt nicht substantiiert. Schliesslich ist der Entscheid 9C_669/2011 des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2012 insofern nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar, als dort die Beitragspflicht der Gesellschaft zu beurteilen war, während vorliegend die Beitragspflicht der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbende im Rahmen einer Personengesellschaft (vgl. Rz. 1025 WSN) zu beurteilen ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Steuermeldungen die gesamten Beträge von Fr. 76‘378.-- bzw. Fr. 76‘376.-- als reines Einkommen der Beitragsberechnung zugrunde legte. 3.4 In masslicher Hinsicht werden die Beiträge weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.5 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 14. März 2014 (act. II 2 f.) rechtens. Die dagegen erhobenen Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Juli 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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