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Bern Verwaltungsgericht 16.04.2014 200 2014 34

16. April 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,213 Wörter·~31 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 3. Dezember 2013

Volltext

200 14 34 IV MAW/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Januar 2011 unter Hinweis auf eine krankheitsbedingte Schrumpfniere, Nervenprobleme mit Einschlafen und kraftlosen Händen, Bluthochdruck, Magenprobleme und Rückenschmerzen – nach vorgängiger Anmeldung zur Früherfassung (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1) – bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. II 6). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere der Einholung eines Gutachtens bei der C.________ (MEDAS) vom 15. November 2011 (act. II 32.1 - 32.3), sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 36, Akten der Invalidenversicherung [act. IIA] 45, 48 S. 1 - 3) sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) der Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (act. IIA 52) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % vom 1. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 eine befristete ganze Rente zu. Dabei erwog sie, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten ab Dezember 2011 verbessern sollte und ihr eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeit zumutbar sei; der IV-Grad betrage lediglich noch 31 %. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Parteien mit Urteil vom 18. April 2013, IV/2013/152 (act. IIA 63 S. 1 - 5), gut und wies die Akten zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die Verhältnisse ab 1. Dezember 2011 an die Beschwerdegegnerin zurück. Nach Veranlassung eines Folgegutachtens der MEDAS vom 18. September 2013 (act. IIA 78.1 - 78.4), hierzu eingereichter Stellungnahme der Versicherten (act. IIA 82 S. 1 - 3) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, act. IIA 84) verfügte die IVB am 3. Dezember 2013 bei einem IV-Grad von 35 % die Abweisung des Rentenanspruchs ab Dezember 2011 bzw. bestätigte die Aufhebung des Rentenanspruchs per 29. Februar 2012 (act. IIA 85).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 10. Januar 2014 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 1. Der Beschwerdeführerin sei eine volle, eventuell eine Teil-Rente im Sinn der Erwägungen mit Wirkung ab 29. Februar 2012 zuzusprechen. 2. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer praktischen Abklärung in einer geschützten Werkstatt und einer Haushaltsabklärung zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der unterzeichnete Anwalt sei ihr amtlich beizuordnen. – unter Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Februar 2014 reichte Fürsprecher B.________ aufforderungsgemäss seine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte, detaillierte Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 3. Dezember 2013 (act. IIA 85). Dabei ist festzuhalten, dass mit dem Urteil IV/2013/152 vom 18. April 2013 (act. IIA 63 S. 1 - 5) einzig und allein festgehalten worden war, dass die unbestritten gebliebene ganze Rente mindestens für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 zu Recht zugesprochen worden war. Streitig und zu prüfen sind die gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 und anschliessend ist die Frage zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 29. Februar 2012 Anspruch auf eine Rente (gehabt) hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Obschon von der Beschwerdeführerin nicht gerügt, hat das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen zu überprüfen, ob durch das Nicht- Erlassen eines Vorbescheids durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 2) der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verletzt wurde. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 5 letzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (BGE 120 V 357 E. 2a S. 362; SVR 1999 UV Nr. 25 S. 75 E. 1a). 2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2). 2.3 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Das Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 73ter IVV bezweckt – nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane – der betroffenen Partei den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (BGE 124 V 180 E. 1c S. 182; vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 BV) und damit die Akzeptanz des Entscheids zu verbessern (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). Bei der Anhörung soll die betroffene Partei sämtliche Anträge und Einwendungen bezüglich der geplanten Erledigung – von der Abklärung der Verhältnisse bis hin zur beabsichtigten Rechtsanwendung – vorbringen können. Die Regelung in Art. 73ter IVV geht insoweit über den in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Mindestanspruch hinaus, als die betroffene Partei nicht nur zu den erhobenen Beweisen, sondern auch zur geplanten Rechtsanwendung Stellung nehmen kann (BGE 125 V 401 E. 3e S. 405; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 24. Juli 2002, I 584/01, E. 3a). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+459%2F02&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-V-180%3Ade&number_of_ranks=0#page182

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 6 2.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.5 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Folgegutachten der MEDAS vom 18. September 2013 (act. IIA 78.1 - 78.4) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt (act. IIA 79). Mit Stellungnahme vom 8. November 2013 (act. IIA 82 S. 1 - 3) hat sich der Rechtsvertreter nicht nur zum Gutachten selbst geäussert, sondern auch die Durchführung einer Haushaltsabklärung und ein Arbeitstraining/Eingliederungstraining in einer geeigneten geschützten Werkstätte beantragt (Ziff. 6) und somit zum Verfahren im Allgemeinen Stellung genommen. Soweit in dieser Situation im Verzicht auf einen Vorbescheid eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, so kann diese Verletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Dies umso mehr, als weder in der Beschwerde noch im Nachgang an die Beschwerdeantwort seitens der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 7 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2013 (act. IIA 85) wegen des fehlenden Vorbescheids beantragt wurde. Eine Rückweisung allein zur Durchführung des formalisierten Anhörungsverfahrens (Vorbescheidverfahren) bedeutete einen formalistischen Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist. Aus dem Gesagten folgt, dass soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, diese mit diesem Verfahren geheilt wird. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 8 lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der IV-Grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 3.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 9 3.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Entscheide des BGer vom 5. Mai 2011, 9C_996/2010 / 9C_1005/2010, E. 8, und vom 16. Juni 2009, 8C_87/2009, E. 2.2). 4.2 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 10 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGer 8C_87/2009, E. 2.2). 4.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 5. 5.1 Mit erstem interdisziplinärem Gutachten der MEDAS vom 15. November 2011 (act. II 32.1 - 32.3), mit Beurteilungen in den Fachgebieten Orthopädie, Innere Medizin und Psychiatrie, wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine cervicale Lymphknotentuberkulose, aktuell unter Lege artis-Therapie seit ca. Ende August 2011, ein panvertebrales Schmerzsyndrom sowie statisch ungünstige Platt-Knick- Spreizfüsse festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine geringgradige PHS vorwiegend der rechten Schulter, eine spezifische isolierte Phobie F40.2 vor dunklen, geschlossenen Räumen, ein chronisches Bauchschmerzsyndrom bei Status nach Hysterektomie 2009, anamnestisch eine Laktoseintoleranz sowie ein Status nach Behandlung einer Helicobakterinfektion, eine arterielle Hypertonie, behandelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 11 und aktuell gut eingestellt, sowie eine Schrumpfniere rechts mit kompensatorischer Hypertrophie der linken Niere und leichter Niereninsuffizienz aufgeführt (act. II 32.1 S. 19). Die bisherige Tätigkeit als … in einer … sei der Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr zuzumuten. Körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten (Möglichkeit die Arbeitsposition in freiem Ermessen zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen zu wechseln, Gewichtslimite von 15 kg bei Heben/Tragen/Bewegen von Lasten, Vermeidung von Arbeiten mit dem rechten Arm in Überschulterhöhe) seien ab Beendigung der derzeitig internistisch-infektiologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit wegen der Nebenwirkungen der laufenden tuberkulostatischen Behandlung, ab Nachlassen dieser Nebenwirkungen – möglicherweise im Dezember 2011 – zu 100 % zumutbar (S. 21 f.) 5.2 Das im Nachgang zum Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (VGE IV/2013/152, act. IIA 63 S. 1 - 5) in Auftrag gegebene interdisziplinäre Folgegutachten der MEDAS vom 18. September 2013 (act. IIA 78.1 - 78.4), mit Beurteilungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Orthopädie/Traumatologie, Neurologie und Psychiatrie, hält als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein unteres Zervikalsyndrom rechts fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein persistierendes, panvertebrales Schmerzsyndrom (zervikal betont, bei muskulärem Defizit der Rumpfmuskulatur, im MRI ohne Nachweis von schweren degenerativen Veränderungen oder einer Neurokompression), eine ISG-Blockierung beidseits, Knick-/Senkfüsse beidseits, ein Status nach Ringbandspaltung des Daumens rechts 14. Januar 2013, unklare Handgelenkbeschwerden links (ohne radiologisches Korrelat), ein Status nach Karpaltunnelrelease und Dekompression der Loge de Guyon links am 28. Oktober 2010, eine persistierende Schmerzsymptomatik abdominal bei Status nach Hysterektomie 2009, eine Appendektomie vor Jahren (mögliche Adhäsionen), ein Status nach Lymphknotenexzision zervikal links (nachgewiesene Lymphknoten-Tbc) 2011, therapiert, und eine Klaustrophobie F 40.2 genannt (act. IIA 78.1 S. 20 lit. E). Die Gutachter der MEDAS gelangten übereinstimmend mit der Vorbegutachtung vom 15. November 2011 (act. II 32.1 S. 21 f.) zum Schluss, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 12 die bis 2011 innegehabte, körperlich schwere Tätigkeit als … in einer … nicht mehr zumutbar sei. Während der sechsmonatigen tuberkulostatischen Therapie habe (in jeder Tätigkeit) eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. IIA 78.1 S. 21, 23). In einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit (wechselbelastend, Gewichtslimite von 15 kg, unter Vermeidung langer Gehstrecken, langen Stehens, Heben/Tragen/Bewegen von Gewichten über 10 kg mit dem rechten Arm, Überkopfarbeiten und Arbeiten, die kräftiges Zupacken erfordern oder längeres Gestreckt- oder Festhalten voraussetzen) bestehe jedoch seit Beendigung der tuberkulostatischen Behandlung (März 2012) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. von 6.5 bis 7 Stunden (act. IIA 78.1 S. 21 f., S. 23 Ziff. 2, 7, S. 24 Ziff. 13). Die um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit ergebe sich lediglich aufgrund der neurologischen Beurteilung (act. IIA 78.1 S. 21, 78.3 S. 5). 5.3 Mit Stellungnahme vom 15. November 2013 (act. IIA 84) hielt die RAD-Ärztin med. pract. D.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, fest, das erstellte Folgegutachten der MEDAS vom 18. September 2013 (act IIA 78.1 - 78.4) sei umfassend und konzise. Die polydisziplinäre Begutachtung würdige die Schmerzsymptomatik speziell im neurologischen Teilgutachten und diese werde in der Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt. Somit bedürfe es keiner weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere keiner weiteren nephrologischen Abklärungen. Die Serumkreatininwerte und die mittelschwere chronische Niereninsuffizienz seien im internistischen Teil des Gutachtens berücksichtigt worden. 5.4 Auf die beiden Gutachten der MEDAS vom 15. November 2011 (act. II 32.1 - 32.3) und vom 18. September 2013 (act. IIA 78.1 - 78.4) kann vorliegend abgestellt werden. Sie erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor) und sind beweiskräftig. Sie sind für die streitigen Fragen umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben und sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Während das erste Gutachten vom 15. November 2011 bezüglich der un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 13 mittelbar vorher aufgetretenen und deshalb damals noch nicht abschliessend beurteilbaren Lymphknotentuberkulose lediglich auf einer Prognose bezüglich der künftigen Arbeitsfähigkeit beruhte (act. II 32.1 S. 22), ist das zweite Gutachten vom 18. September 2013 nach Abschluss der Behandlung erstellt worden und äussert sich nun schlüssig zur Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt (act. IIA 78.1 S. 22 - 24). Die beiden Gutachten setzen sich einleuchtend mit den übrigen (teilweise abweichenden) Arztberichten bzw. Einschätzungen auseinander (act. II 32.1 S. 21 f., act. IIA 78.1 S. 21 f.), so dass auf die – aus neurologischer Sicht – attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit abzustellen ist. Die Gutachter legen überzeugend dar, dass die behandelnden Dres. med. E.________, Praktischer Arzt (act. II 37 S. 1), und F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (act. II 40), ohne klares Korrelat eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten und die Fakten hierzu fehlten. Im Bericht vom 30. April 2012 spreche Dr. med. E.________ selbst von einer möglichen Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 100 % (act. II 44 S. 3 Ziff. 2). Im Vergleich zum ersten Gutachten der MEDAS vom 15. November 2011 seien keine neuen Aspekte erkennbar. Aus orthopädischer Sicht sei keine Verschlechterung ersichtlich. In allen Berichten der Spezialkliniken, insbesondere im Bericht des Spitals G.________ vom 26. Februar 2013 (act. IIA 78.5 S. 31 f.), werde von einer Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten gesprochen. Die Ärztin des RAD, med. pract. D.________, bestätigte, dass die von der MEDAS durchgeführten medizinischen Abklärungen umfassend seien und es keiner weiterer Untersuchungen bedürfe (act. IIA 84). Dies hat die Ärztin insbesondere auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Berichte des Spitals G.________ vom 16. September 2013 (act. IIA 82 S. 6 f.) und 30. Oktober 2013 (act. IIA 82 S. 4 f.) ausgeführt. Weiter schadet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Art. 3) nicht, dass die Gutachter der MEDAS diese nur während einer kurzen Zeitspanne gesehen haben. Sie konnten sich anhand der von ihnen in vorbildlicher Art und Weise vervollständigten Akten (act. IIA 78.1 S. 12 f.; act. IIA 78.5) ein sehr gutes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während des gesamten zu beurteilenden Zeitraums machen (vgl. Entscheid des BGer vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2). Entgegen dem in der Beschwerde Vorgebrachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 14 (vgl. Beschwerde Art. 3, 5) ergibt sich aus den beiden Gutachten deutlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2012 gebessert hat. Die gesundheitliche Einschränkung, die zur Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente geführt hat, lag in der Lymphknotentuberkulose und der sich aus der Behandlung derselben (Beginn der Therapie ca. Ende August 2011; act. II 32.1 S. 19 lit. E Ziff. 1./1.) ergebenden Nebenwirkungen, welche eine Arbeitstätigkeit für den besagten Zeitraum unmöglich machten (act. II 32.1 S. 20, 24 Ziff. 8; act. IIA 78.1 S. 21 f., 23 Ziff. 6). Folglich besteht gemäss den überzeugenden und beweiskräftigen Gutachten der MEDAS in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (act. II 32.1 S. 22; vgl. auch act. IIA 78.1 S. 21 - 23). In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, Gewichtslimite von 15 kg, wechselbelastend, unter Vermeidung langer Gehstrecken, langen Stehens, Tragen/Heben/Bewegen von Gewichten über 10 kg mit dem rechten Arm, Überkopfarbeiten und Vermeidung von kräftigem Zupacken oder längerem Gestreckt- oder Festhalten; act. IIA 78.1 S. 21) ist die Beschwerdeführerin seit März 2012 wiederum zu 80 % arbeitsfähig (act. IIA 78.1 S. 22 f. Ziff. 7, 13). Somit ist nachfolgend der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu bestimmen (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor). 6. 6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 15 Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 6.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 16 bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 6.3 6.3.1 Wie erwähnt, ist die ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 zu Recht zugesprochen worden und demzufolge vom Rückweisungsentscheid dieses Gerichts ausgeklammert (vgl. E. 1.2 hiervor). Sie wurde denn auch von keiner Partei in Frage gestellt und bleibt für das Gericht verbindlich. Dies hindert jedoch die Prüfung der korrekten Festlegung der Befristung in späterer zeitlicher Hinsicht nicht. Die gebesserte Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab März 2012 (vgl. E. 5.4 hiervor) stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 4.2 hiervor) und der IV-Grad ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 4.4 hiervor) ab dem 1. Juni 2012 neu zu berechnen. Somit ist nachstehend ein Einkommensvergleich für das Jahr 2012 vorzunehmen. 6.3.2 Zur Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2013 auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt und die entsprechende Indexierung vorgenommen (act. IIA 85 S. 2). Sie hat damit auf die von der Beschwerdeführerin eingenommene Haltung abgestellt, letztere habe die Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren (vgl. Beschwerde Art. 1; act. II 32.3 S. 3). Ob dieses Vorgehen korrekt ist, ist mit Blick auf die Formulierung des Kündigungsschreibens (act. II 13 S. 4) fraglich, denn dort blieben die gesundheitlichen Einschränkungen unerwähnt. Die Frage kann aufgrund des Ergebnisses offen bleiben, weil die Annahme der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht von einer Lohnsteigerung infolge eines beruflichen Aufstiegs ausgegangen werden (vgl. Beschwerde Art. 8), weil es hierfür in den Akten keine Anhaltspunkte gibt (vgl. E. 6.1 hiervor). Somit ist auf das durch die Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen – angepasst an die Indexierung für das Jahr 2012 – von Fr. 66‘797.60 (Einkommen im Jahr 2009 gemäss Fragebogen Arbeitgeber: Fr. 64‘816.55 [act. II 13 S. 2]; Nominallohnindex 2009/2012: Tabelle T39 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Entwicklung der Nominallöhne, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 17 Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2012, Index Frauen von 2009 [2552 Punkte] und 2012 [2630 Punkte]; abrufbar unter www.bfs.admin.ch) abzustellen. 6.3.3 Die Festlegung des Invalideneinkommens aufgrund der LSE 2010 (vgl. E. 6.2 hiervor), Tabelle TA1, des BFS, Abschnitt Total, Anforderungsniveau 4 der Frauen, ist nicht zu beanstanden. Arbeitszeitbereinigt (Fr. 4‘225.-- / 40 x 41.7 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2012 gemäss BFS] = Fr. 4‘404.55 monatlich) und nach Vornahme der Indexierung (Fr. 4‘404.55 / 100 Punkte [2010] x 102 Punkte [2012] = Fr. 4‘492.65; vgl. BFS Tabelle T1.1.10) beträgt das lohnstatistische Jahreseinkommen im Jahr 2012 bei einem Pensum von 80 % somit Fr. 43‘129.45 (Fr. 4‘492.65 x 12 x 0.8). Der attestierten Arbeitseinschränkung wurde mit Zusprache einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit genügend Rechnung getragen, so dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Art. 7) – kein Abzug (vgl. E. 6.2 hiervor) gerechtfertigt ist. Zumal das Gutachten vom 18. September 2013 (act. IIA 78.1 - 78.4) nicht so verstanden werden kann, dass nebst der 20 %-igen zeitlichen Einschränkung zusätzlich eine leistungsmässige Einschränkung zu berücksichtigen wäre. Folglich beträgt das Invalideneinkommen Fr. 43‘129.45. 6.3.4 Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 23‘668.15 (Fr. 66‘797.60 minus Fr. 43‘129.45), was einer Einschränkung von gerundet 35 % entspricht (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dieser IV-Grad begründet keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente (vgl. E. 3.2 hiervor). 6.4 Eine Haushaltsabklärung ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht durchzuführen, da letztere jeweils zu 100 % gearbeitet hat, als ihre Kinder noch klein waren. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie ihren Erwerb reduziert hätte. Da insgesamt nicht mehr als 100 % berücksichtigt werden können (vgl. SVR 2011 IV Nr. 55 S. 165 E. 4.5.2 f.), kann neben der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit nicht eine zusätzliche Einschränkung im Haushalt angerechnet werden. 6.5 Was den Antrag auf Durchführung einer praktischen Abklärung in einer geschützten Werkstatt betrifft, so kann sich die Beschwerdeführerin diese berufliche Abklärungen und Massnahmen betreffend direkt bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 18 Beschwerdegegnerin melden, sobald sie sich wieder in der Lage fühlt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und als Selbsteinschätzung nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. 6.6 Nach dem Dargelegten ist aufgrund des neuen Zumutbarkeitsprofils ab März 2012 (vgl. E. 5.4 hiervor) die per 29. Februar 2012 erfolgte Befristung der ganzen Rente insoweit zu korrigieren, als sie auf Ende Mai 2012 zu legen ist. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2013 dahingehend abzuändern, als der Zeitpunkt der Befristung der ganzen Rente auf den 31. Mai 2012 zu legen ist. Ab dem 1. Juni 2012 besteht kein Rentenanspruch mehr, weshalb die Beschwerde soweit weitergehend abzuweisen ist. 7. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten (Beschwerdebeilage [act. I] 3 - 10) ausgewiesen ist, der Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos erschien und die anwaltliche Verbeiständung geboten war, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit, soweit es zufolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen und es ist ihr Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 19 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 700.-festgesetzt. Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterliegt und die Beschwerde einzig insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Ausrichtung der vom 1. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 befristeten ganzen IV- Rente bis zum 31. Mai 2012 verlängert wird, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens fünf Siebtel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 500.--, aufzuerlegen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht befreit. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat im Umfang ihres Unterliegens zwei Siebtel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 200.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.3 7.3.1 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit Kostennote vom 26. Februar 2014 macht Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2‘400.-- (10 Stunden x Fr. 240.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 34.30 und 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 194.75, insgesamt ausmachend Fr. 2‘629.05, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin davon zwei Siebtel (vgl. E. 7.2 hiervor), ausmachend Fr. 751.15, als Parteientschädigung auszurichten. 7.3.2 Es bleibt das amtliche Honorar von Fürsprecher B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 20 steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Zwei Siebtel der Parteikosten werden durch die Beschwerdegegnerin vergütet (vgl. E. 7.3.1 hiervor), weshalb das amtliche Honorar auf der Basis der verbleibenden fünf Siebtel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1‘877.90, zu berechnen ist. Dieses ist somit auf Fr. 1‘428.-- (5/7 des Aufwands von 10 Stunden, ausmachend 7.14 Stunden, à Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 24.50 (5/7 von Fr. 34.30) Auslagen sowie Mehrwertsteuern von Fr. 116.20 (8 % auf Fr. 1‘452.50), ausmachend total Fr. 1‘568.70, festzusetzen und Fürsprecher B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV- Stelle Bern vom 3. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2012 bis am 31. Mai 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/14/34, Seite 21 Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch im Umfang von Fr. 500.-- von der Zahlungspflicht befreit. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung, gerichtlich bestimmt auf Fr. 751.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird auf Fr. 1‘877.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgelegt. Hiervon wird Fürsprecher B.________ für die nach Abzug der Parteikostenentschädigung gemäss Ziff. 4 verbleibende Restanz ein auf Fr. 1‘568.70 festgesetztes amtliches Honorar (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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