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Bern Verwaltungsgericht 11.07.2014 200 2014 330

11. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,052 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Klage vom 2. April 2014

Volltext

200 14 330 BV LOU/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ Klägerin gegen Z.________ Beklagte betreffend Klage vom 2. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, BV/14/330, Seite 2 Sachverhalt: A. Z.________ (nachfolgend: Beklagte), schloss sich mit Vereinbarung vom 27. Oktober 2005 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. November 2004 der A.________ (nachfolgend: Klägerin) an (Klagebeilage [act. I] 2). Mit Beitragsrechnung vom 16. Dezember 2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 BVG-Beiträge im Umfang von Fr. 3'870.— zu leisten (act. I 3). Als Zahlungsziel wurde der 30. Januar 2014 festgelegt. Nachdem bis am 24. Februar 2014 lediglich zwei Akontozahlungen in Höhe von Fr. 449.50 (3. Januar 2014) und Fr. 500.— (21. Februar 2014) bei der A.________ eingegangen waren sowie eine Mahnung betreffend die ausstehenden Beiträge erfolgt war, stellte die Klägerin beim Betreibungsamt …, Dienststelle …, ein Betreibungsbegehren für die Forderung von Fr 2'970.50 (inkl. Mahnkosten von Fr. 50.—) nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2014 (act. I 5). Die Beklagte erhob gegen den hierauf am 7. März 2014 erlassenen Zahlungsbefehl am 13. März 2014 Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. …; act. I 6). Gründe für den Rechtsvorschlag wurden nicht angegeben. B. Am 2. April 2014 reichte die Klägerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.1 Die/der Beklage habe CHF 3‘870.— nebst Zins zu 5 % seit 01.01.2014 zu bezahlen, abzüglich die geleisteten Akontozahlungen von CHF 449.50 und CHF 500. Die/der Beklagte habe die Mahngebühr von CHF 50.00 sowie die Kosten des Betreibungsamtes von CHF 73.30 zu bezahlen. 1.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, vom 13.03.2014 sei aufzuheben. 1.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der/des Beklagten. Zur Begründung ihrer Forderung liess sie dem Gericht mehrere Unterlagen zukommen (act. I 1-6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, BV/14/330, Seite 3 Die Instruktionsrichterin forderte die Beklagte mit prozessleitender Verfügung vom 7. April 2014 auf, bis am 8. Mai 2014 eine Klageantwort einzureichen. Eine solche ist beim Gericht nicht eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 105 E. 1b), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt weiter, dass die Beklagte die Kosten für die Mahnung von Fr. 50.— sowie für die Anhebung der Betreibung im Umfang von Fr. 73.30 zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 SchKG Rechnung, welcher besagt, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlages die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, BV/14/330, Seite 4 Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 1998, Art. 74 N. 3) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Kosten für die Anhebung der Betreibung die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf die klägerischen Begehren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2005, BV 65355, E. 1.1). 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 2'920.50, nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 sowie einer Mahngebühr von Fr. 50.—. Weiter ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. … zu beseitigen ist. 1.3 Der Streitwert erreicht die massgebliche Grenze von Fr. 20'000.— nicht, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaften [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, BV/14/330, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Beitragsforderung im Umfang von Fr. 2'920.50 (Fr. 3‘870.— abzüglich die Akontozahlungen von Fr. 449.50 und Fr. 500.—) zuzüglich Mahnkosten von Fr. 50.— mit den eingereichten Unterlagen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt. Die Beklagte hat sich weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise darauf enthalten, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. 3.2 Die Klägerin erhebt weiter auf der Forderung von Fr. 2'920.50 ab 1. Januar 2014 einen Verzugszins zu 5%. Der Verzugszins findet seine Grundlage in der Vereinbarung vom 27. Oktober 2005 (act. I 2). Art. 3 der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, BV/14/330, Seite 6 Vereinbarung bestimmt, dass bei verspäteter Bezahlung ein Verzugszins belastet wird, dessen Höhe im Gebührenkatalog (abrufbar unter: …) auf 5 % ab Fälligkeit festgesetzt ist. Wann eine Fälligkeit anzunehmen ist, wird im Gebührenkatalog indessen nicht geregelt. Art. 3 der Vereinbarung vom 27. Oktober 2005 legt hierzu fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Stiftung die Vorsorgebeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Fälligkeit zu überweisen. Die Beiträge werden dabei periodisch (vierteljährlich und nachschüssig) erhoben (act. I 2). Gemäss der Abrechnung vom 16. Dezember 2013 (act. I 3) wurde der Beklagten zur Bezahlung der BVG- Beiträge des 4. Quartals 2013 eine Frist bis zum 30. Januar 2014 gewährt. Die Beklagte geriet folglich hinsichtlich der Beitragszahlung ab 31. Januar 2014 in Verzug, womit der Fristenlauf für den Verzugszins ab diesem Zeitpunkt – und nicht ab 1. Januar 2014, wie von der Klägerin geltend gemacht – zu laufen begann. 3.3 Demzufolge ist die Klage im Umfang der Pensionskassenbeiträge in der Höhe von Fr. 2'920.50 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Januar 2014 sowie Fr. 50.— Mahngebühren gutzuheissen. Hierfür ist Rechtsöffnung zu erteilen. Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Betreibungskosten verlangt, wird auf die Klage nicht eingetreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann (vgl. BGE 118 V 319 E. 3c und d; AHI 1998 S. 189 E. 2b). Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 V 288 ff. E. 4b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, BV/14/330, Seite 7 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG- Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 288 ff. E. 4b). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.—, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt, allerdings mit Ausnahme jener Fälle, in denen der versicherten Person mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. BGE 126 V 143). Soweit eine Vorsorgeeinrichtung nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d.h. im Rahmen eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründenden Mandatsverhältnisses mit einer Fachperson) vertreten ist, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die für die Parteientschädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei erfüllt sein (komplexer Sachverhalt; hoher, notwendiger Arbeitsaufwand; Verhältnismässigkeit [BGE 128 V 324 Erw.1a, 127 V 205]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, BV/14/330, Seite 8 Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren weder vertreten, noch liegt ein aufwändiges Verfahren vor. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht folglich nicht. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Z.________ verpflichtet, der A.________ den Betrag von Fr. 2'920.50 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2014 sowie Mahnkosten von Fr. 50.— zu bezahlen. In diesem Umfang wird der von der Z.________ im Betreibungsverfahren Nr. 94004823 des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der A.________ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Soweit weitergehend, wird auf die Klage nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.— werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Z.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, BV/14/330, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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