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Bern Verwaltungsgericht 13.05.2014 200 2014 284

13. Mai 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,479 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 (PN 711-04-889/711-04-852)

Volltext

200 14 284 KV SCP/PRN/BRL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Mai 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Arcosana AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2014, KV/14/284, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Arcosana AG (Arcosana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Akten der Arcosana, Antwortbeilage [AB] 11). Mit Schreiben vom 28. März 2013 (AB 5) teilte die Arcosana dem Versicherten mit, eine Kontrolle habe ergeben, dass im Konto seiner Mutter noch Rechnungen seiner Prämien für die Monate Januar bis April 2011 sowie März 2012 offen seien. Da der Versicherte in diesem Zeitpunkt bereits volljährig gewesen war, forderte ihn die Arcosana zur Bezahlung seiner ausstehenden Prämienrechnungen auf, unter Androhung der Einleitung einer Betreibung bei deren Nichtbezahlung bis zum 15. Mai 2013. Infolge Nichtbezahlung der Ausstände stellte die Arcosana am 20. Juni 2013 beim Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, ein Betreibungsbegehren gegen den Versicherten für unbezahlte Krankenkassenprämien gemäss KVG der Monate Januar bis April 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘321.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 16. März 2011 sowie Fr. 80.-- Mahnspesen (AB 6). Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2013 (Betreibungs-Nr. …) erhob der Versicherte am 12. September 2013 Rechtsvorschlag (AB 7). Mit Verfügung vom 6. November 2013 (AB 8) beseitigte die Arcosana den Rechtsvorschlag und setzte den Forderungsbetrag auf total Fr. 1‘680.90.-- fest (Fr. 1‘321.60 [Prämien Januar - April 2011] + Fr. 80.-- [Mahnspesen] + Fr. 177.30 [Verzugszins] + Fr. 102.-- [Betreibungskosten]). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 9) hiess die Arcosana mit Entscheid vom 10. Februar 2014 (AB 10) teilweise gut und reduzierte den Prämienausstand von Fr. 1‘321.60 auf Fr. 1‘305.40. Hinsichtlich des Verzugszinses von 5% seit dem 16. März 2011 und den Mahnspesen von Fr. 80.-- bestätigte sie die Verfügung vom 6. November 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2014, KV/14/284, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Postaufgabe am 20. März 2014). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2014. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Krankenversicherungsprämien seien trotz Volljährigkeit seit April 2009 bis mindestens Ende März 2012 seiner Mutter in Rechnung gestellt worden. So seien auch die Prämien im Zeitraum zwischen Januar und April 2011 in der Höhe von monatlich Fr. 326.35 bei ihr eingefordert worden. Nach erfolgloser Betreibung seiner Mutter durch die Beschwerdegegnerin habe das Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (ASV) den entsprechenden Verlustschein mitsamt den vorliegend streitigen Prämien in vollem Umfang übernommen, womit er nicht mehr zahlungspflichtig sei. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2014 eine Verbesserung der Beschwerde ein. Er macht ergänzend geltend, die ihm zustehende Prämienverbilligung sei von der betriebenen Forderung in Abzug zu bringen. Zudem seien die Prämien bis mindestens März 2012 teilweise doppelt bzw. sowohl bei ihm wie auch bei seiner Mutter erhoben worden. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2014 beantragt die Arcosana die Abweisung der Beschwerde. Sie habe vom Kanton Bern keine Prämienverbilligung zugunsten des Beschwerdeführers erhalten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2014, KV/14/284, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 (AB 10), mit welchem die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar bis April 2011 Prämien im Betrag von Fr. 1‘305.40 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 80.-- sowie 5% Verzugszins seit 16. März 2011) fordert. Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forderung geschuldet und die Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, im erwähnten Umfang gegeben sind. Nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1) ist die Prämie für den Monat März 2012, weshalb insoweit mangels einer Sachurteilsvoraussetzung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. diesbezüglich Ziff. 1 der prozessleitenden Verfügungen vom 24. März sowie 4. April 2014). 1.3 Bei der erwähnten Höhe der umstrittenen Forderung liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2014, KV/14/284, Seite 5 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2014, KV/14/284, Seite 6 schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 bzw. im hier massgebenden Zeitraum von Januar bis April 2011 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war. Nicht bestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer trotz Volljährigkeit seit April 2009 auf der Versicherungspolice der Mutter aufgeführt war (vgl. AB 11). 3.2 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer für die Prämien der Monate Januar bis April 2011 aufzukommen hat bzw. ob diese vom ASV ganz oder teilweise übernommen wurden. Zunächst ist festzustellen, dass im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine wie auch immer geartete „Familienversicherung“ bzw. „Familienrechnung“ existiert, sondern auf Grund des Prinzips der Individualversicherung stets einzelne Versicherungsverhältnisse mit den jeweiligen Familienmitgliedern abgeschlossen werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 4. Juli 2003, K 137/02, E. 4.1). Prämienschuldnerin ist die versicherte Person. Zwar können Familienmitglieder zu einer Einheit zusammengefasst und die Prämienrechnungen auch für die volljährigen Familienmitglieder - dem „Familienoberhaupt“ in Rechnung gestellt werden. Dieses wird dadurch jedoch nicht zum Schuldner der Prämien und Kostenbeteiligungen der betreffenden Familienmitglieder, ausser es liege zwischen ihm und dem Versicherer eine klare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2014, KV/14/284, Seite 7 Schuldmitübernahmevereinbarung vor bzw. es bestehe eine solidarische Haftung von Gesetzes wegen (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 744 N. 1020, S. 747 N. 1026; GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], 2010, N. 4 zu Art. 61; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2009, KV/2009/369, E. 3). Bei unmündigen Kindern sind neben dem Kind, das mit eigenem Vermögen haften kann, die Eltern Prämienschuldner. Die solidarische Haftung der Eltern endet mit dem Erreichen der Volljährigkeit der Kinder und ist auf die Prämien begrenzt, die bis zum Erreichen der Volljährigkeit angefallen sind (GEBHARD EUGSTER, SBVR, S. 745 N. 1021 - 1022). Nach dem Ausgeführten wurde der Beschwerdeführer mit Erreichen der Volljährigkeit im April 2009 zum alleinigen Schuldner der ab diesem Zeitpunkt angefallenen Prämien. Der Umstand, dass in der Versicherungspolice weiterhin die Mutter des Beschwerdeführers als Prämienzahlerin aufgeführt wurde (vgl. AB 11) und die Prämien ihr in Rechnung gestellt wurden, vermag daran nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die entsprechenden Prämien denn auch nicht mit der Ausstellung des Verlustscheins Nr. … der Mutter untergangen bzw. vom ASV bezahlt worden. Zwar werden im Verlustschein Nr. … als Grund der Forderung die Prämienurkunden lautend auf monatlich Fr. 704.30 (Fr. 377.95 [Prämie der Mutter] + Fr. 326.35 [Prämie des Beschwerdeführers], AB 1 - 4; 9, S. 2) aufgelistet. Die Kapitalforderung lautet jedoch auf Fr. 1‘591.80 (ohne Zinsen sowie zusätzlichen Kosten) und setzt sich ausschliesslich aus den Krankenversicherungsprämien der Mutter für die fraglichen Monate sowie den Bearbeitungsgebühren zusammen (4 x Fr. 377.95 + Fr. 80.--, AB 9, S. 2). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Prämien nicht doppelt erhoben worden sind. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Prämien der Monate Januar bis April 2011 grundsätzlich zu Recht eingefordert hat und der Beschwerdeführer für diese aufzukommen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2014, KV/14/284, Seite 8 3.3 Zu prüfen bleibt die Höhe des ausstehenden Betrages. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 3. April 2014 vor, der Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung sei um die Höhe der ihm zustehenden Prämienverbilligung zu reduzieren. In der Beschwerdeantwort vom 8. April 2014 nimmt die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und führt aus, keine Prämienverbilligung zugunsten des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Wie das ASV dem Gericht am 30. April 2014 auf Anfrage hin bestätigt hat, hatte der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2011 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer auch keine Prämienverbilligungsbeiträge erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung unter bestimmten Umständen (etwa bei Nichteinreichen einer Steuererklärung) nur auf Antrag überprüft werden kann (zu den Sachverhalten, die einen Antrag der berechtigten Person voraussetzen, vgl. Art. 13 Abs. 2 der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). Ein Antrag auf Prämienverbilligung hat der Beschwerdeführer offenbar für den vorliegend massgebenden Zeitraum nicht gestellt, womit er auch zu vertreten hat, dass er der Beschwerdegegnerin die vollen Prämien zu bezahlen hat. 3.3.2 Der Krankenversicherer ist befugt, bei Zahlungsausständen Bearbeitungsgebühren zu erheben, sofern dies in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vorgesehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit Blick auf die explizite Regelung in Art. 14 Ziff. 3 des Reglements für die Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin, wonach Auslagen für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen (AB 12), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Bearbeitungsgebühren erhoben. Der Betrag von Fr. 80.-- erweist sich sodann im Verhältnis zum entstandenen Aufwand als angemessen. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ferner eine Verzugszinspflicht in der Höhe von 5% ab dem 16. März 2011 (mittlerer Verfall) festlegte, ist auch hiergegen nichts einzuwenden (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2014, KV/14/284, Seite 9 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 1‘305.40 zuzüglich 5% Zins seit 16. März 2011 sowie Mahnkosten von Fr. 80.-- als rechtens. Betreffend das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, die Forderung in drei Raten zu bezahlen, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine reine Vollzugsfrage handelt, wofür das Verwaltungsgericht als Rechtspflegeinstanz nicht zuständig ist. Die allfällige Festlegung von Abzahlungsmodalitäten ist vielmehr Sache der Beschwerdegegnerin. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdegegnerin ist in der Betreibung Nr. … im Umfang von Fr. 1‘305.40 zuzüglich 5% Zins seit 16. März 2011 sowie Mahnkosten von Fr. 80.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu, zumal dem Beschwerdeführer weder leichtsinniges noch mutwilliges Prozedieren vorgeworfen werden kann (Art. 108 Abs. 3 VRPG; vgl. BGE 128 V 323 E. 1a S. 323 sowie BGE 126 V 143 E. 4a S. 149).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2014, KV/14/284, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 1‘305.40 nebst Zins von 5% seit 16. März 2011, zuzüglich Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2014) - Arcosana AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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