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Bern Verwaltungsgericht 17.06.2015 200 2014 278

17. Juni 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,064 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 13. November 2013

Volltext

200 14 278 IV GRD/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juni 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) lebt seit 1996 in der Schweiz. Am 20. Februar 2007 meldete er sich wegen gesundheitlichen Einschränkungen am rechten Arm und linken Mittelfinger und psychischen Beschwerden nach einem Unfall (Schussverletzung durch einen Arbeitskollegen) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB], [act. II] 3). Die IVB nahm in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und holte die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein (act. II 7, act. II 15). Zudem gewährte die IVB Berufsberatung (act. II 18) und liess den Versicherten beruflich abklären (act. II 27 und act. II 33). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (act. II 61) wurde ein interdisziplinäres (psychopathologisch/neurologisch/psychiatrisch/orthopädisch-chirurgisches) Gutachten bei der MEDAS veranlasst (act. II 63). Gestützt auf das entsprechende Gutachten der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74) verneinte die IVB – nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (act. II 78 und act. II 81) – mit Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der IV. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 (Akten der IVB [act. IIA] 97) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung ab und verneinte mit Verfügung am 16. März 2010 (act. IIA 98) den Anspruch auf berufliche Massnahmen. B. Nachdem die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2012 (act. IIA 105) sowohl eine Invalidenrente (IV-Rente) bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. Mai 2012 wie auch eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zugesprochen hatte, beantragte der Beschwerdeführer am 8. November 2012 – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – die Wiedererwägung der rentenablehnenden Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 3 gung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) sowie eventualiter die Eröffnung eines Revisionsverfahrens (act. IIA 110). Gestützt auf die neu einverlangten aktuellen Unterlagen der SUVA (act. IIA 114.85 – 114.247 und Akten der IVB [act. IIB] 114.1 – 114.85) und insbesondere deren psychiatrische Untersuchung vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 18. Juli 2013 (act. IIB 118) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, da bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 10 % kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Damit zeigte sich der Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2013 (act. IIB 119) und Ergänzungen vom 25. September 2013 (act. IIB 121) nicht einverstanden. Am 13. November 2013 verfügte die IVB ihrem Vorbescheid entsprechend und wies das Leistungsbegehren bei einem IV-Grad von 10 % ab (act. IIB 123). C. Hiergegen liess der neu im Kanton … wohnhafte Versicherte – weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________ – am 12. Dezember 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons … erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer halben IV-Rente. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches die Frage beantworte, ob eine psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege und – bei Fehlen einer entsprechenden Komorbidität – sich zu den weiteren Foersterkriterien äussere. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons … mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Akten zur Weiterbehandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Aufforderungsgemäss reichte Fürsprecher B.________ am 31. März 2014 eine aktuelle Vollmacht zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 4 Mit Eingabe vom 25. April 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem die Beschwerde vom 12. Dezember 2013 zunächst beim örtlich nicht zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons … eingereicht und von diesem an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet worden ist, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) zu bejahen. Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) mit welcher über den Rentenanspruch befunden wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV- Rente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 6 (Art. 28a Abs. 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 7 steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 2.6 2.6.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 8 schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 3. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Aktenzustellung der SUVA vom 2. Februar 2012 (act. IIB 103.1) bzw. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2012 (act. IIA 110) hin weitere Abklärungen in die Wege ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 9 leitet. Sie ist damit auf die Neuanmeldung eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers materiell geprüft. Die Behandlung der Eintretensfrage, d.h. ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft geltend gemacht wurde, ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Hingegen ist vorab zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen rentenabweisenden Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) und der hier angefochtenen Verfügung 13. November 2013 (act. IIB 123) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht, die geeignet ist, den IV- Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen, eingetreten ist (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74). Im interdisziplinären Gutachten vom 10. Februar 2009 (act. II 74), für welches der Beschwerdeführer psychopathologisch, neurologisch und psychiatrisch sowie orthopädisch-chirurgisch untersucht wurde, diagnostizierten die Fachärzte chronische Vorderarmschmerzen rechts (ICD-10: M79.6), eine chronische sagittale Instabilität bei VKB-Insuffizienz rechts (ICD-10: M25.8), sowie eine residuelle posttraumatische Belastungsstörung (PTBS [ICD-10: F43.1]), wobei diese residuelle posttraumatische Belastungsstörung von den Gutachtern lediglich in Klammern aufgeführt wurde (S. 32 Ziff. 6). Nach interdisziplinärer Besprechung hielten die Fachärzte fest, dass es zusammenfassend aktuell medizinisch schwierig erklärbar sei, weshalb der Beschwerdeführer jetzt noch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit weitergehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit leiden solle (S. 30). Vielmehr gingen sie davon aus, dass die aktuelle Symptomatik das klinisch erkennbare Residuum einer durchgemachten psychischen Störung (am ehesten einer PTBS) darstelle. Die angegebenen depressiven Symptome gingen geradezu regelhaft mit einer PTBS einher, seien dieser Störung zu subsummieren und stellten keine eigenständige psychische Störung dar. Zwar bedürfe es noch einer psychotherapeutischen Beglei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 10 tung bzw. psychagogischen Führung, aber oberste Priorität sollten nun nachhaltige Bemühungen um eine Reintegration ins Arbeitsleben erhalten. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, in welchen eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorkommen würden, bestehe aus orthopädisch-chirurgischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 9-14). Aus psychiatrischer Sicht sei beim Beschwerdeführer zurzeit aufgrund der residuellen, depressiv betonten Symptomatik einer PTBS noch von einer geringen Leistungsminderung (ca. 20 %) auszugehen, wobei ihm ein volles Pensum zumutbar sei. Zu empfehlen sei ein stufenweiser Anstieg eines anfänglich noch halben Pensums. 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich im massgeblichen Zeitraum seit der rentenabweisenden Verfügung vom 11. Mai 2009 (act. II 84) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) eine Änderung der medizinischen Situation ergeben hat, ist den umfangreichen medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Der Psychiater des Versicherungspsychiatrischen Dienstes der SUVA, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2009 (act. IIB 114.69) eine residuelle posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0), welche allenfalls auch im Rahmen der residuellen posttraumatischen Belastungsstörung integriert betrachtet werden könne (S. 11). Hinweise für eine mittelgradige depressive Episode ergäben sich aus der Untersuchung keine. Es seien bezüglich der Arbeitsfähigkeit Einschränkungen leichter Art aufgrund der Psychopathologie zu erwarten und es sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit bzw. ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten (S. 12). Idealerweise sollte das aktuelle Pensum von 50 % im Verlaufe der nächsten Monate (bis Ende Jahr) sukzessive und kontinuierlich auf 80 % erhöht werden. Unabdingbar dabei sei, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie wie auch die coachmässige Begleitung in der Phase der beruflichen Rehabilitation beibehalten werden könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 11 3.2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, hielt in seinem Bericht vom 17. Juni 2010 (act. IIB 114.44) fest, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in den letzten 12 Monaten verschlechtert habe und dieser eher stärker depressiv sei und Hoffnungslosigkeit äussere, sich oft in sein Zimmer zurückziehe und unter Schmerzen, Albträumen und Angst leide. 3.2.3 Nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater hielt Dr. med. C.________ in seiner Telefonnotiz vom 2. September 2010 (act. IIB 114.40) fest, dass der behandelnde Arzt diagnostisch von einer Verschlimmerung des depressiven Geschehens ausgehe und eine mittelgradige depressive Episode annehme, wobei dieses depressive Bild fluktuierend sei. Die depressive Symptomatik habe sich seit Monaten bzw. sicher seit Mai 2010 verschlechtert und es sei seit spätestens anfangs Mail 2010 von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. 3.2.4 Im Bericht vom 7. April 2011 (act. IIB 114.20) wurde vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ festgehalten, dass weiterhin multiple Symptome beständen, dass der Beschwerdeführer aber selber finde, dass es ihm insgesamt psychisch viel besser gehe als vor einigen Jahren und insgesamt auch leicht besser als vor einem Jahr. Er leide aber weiterhin an häufigen Angstattacken und Flashbacks, habe starke Schlafstörungen mit Albträumen und vielen Nächten, in denen er deswegen kaum schlafe. Er sei bedrückt und chronisch depressiv. Somatisch beständen die bekannten Schmerzen (Kopf- und Armschmerzen), dazu nähmen in den letzten Monaten die Rückenbeschwerden zu. In seinem Bericht vom 8. November 2011 hielt Dr. med. D.________ zu Handen der SUVA (act. IIB 114.2 S. 4 f.) fest, dass psychisch weiterhin die früher beschriebenen Symptome beständen und der Beschwerdeführer an häufigen Angstattacken und Flashbacks und starken Schlafstörungen mit Albträumen leide. Er sei bedrückt, chronisch depressiv und lebe sehr zurückgezogen. Dazu kämen rasche Ermüdbarkeit und kognitive Einschränkungen. Somatisch beständen die bekannten Kopf- und Armschmerzen, es komme zeitweise zu Hyperventilation und die Lumbalgie bestehe weiter. Der Beschwerdeführer habe jetzt eine Halbtagesstelle, sein gesundheitlicher Zustand habe sich insgesamt jedoch kaum verbessert: Er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 12 sei weiterhin verängstigt, verunsichert, leide unter Schmerzen, sei depressiv und habe eine ausgeprägte PTBS-Symptomatik (S. 2). Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit sei in nächster Zeit nicht zu erwarten. 3.2.5 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) diagnostizierte der Konsiliarpsychiater der SUVA, Dr. med. C.________, eine Residualsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine depressive Symptomatik, die als eine leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01 bzw. F32.11) verortet oder aber im Rahmen der residuellen PTBS (ICD-10: F43.1) integriert betrachtet werden könne (S. 20). Aufgrund der Psychopathologie bzw. der beschriebenen Symptomär-PTBS wie der depressiven Störung seien bezüglich der Arbeitsfähigkeit Einschränkungen zu erwarten. Insbesondere die Antriebsstörung mit Müdigkeit, die Störung der Konzentration, die Schlafproblematik, die Verlangsamung, die Denkverlangsamung mit Gedankenkreisen zwanghafter Art usw. dürften die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Aufgrund des Verlaufs über die letzten zwei bis drei Jahre mit intermittierend auch mittelgradig depressiven Episoden bzw. einem fluktuierenden und schwankenden depressiven Zustandsbild gehe er heute davon aus, dass seine ehemalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach ein Arbeitspensum von 80 % möglich und zumutbar sein sollte, wohl (etwas) zu optimistisch formuliert worden sei. Heute gehe er davon aus, dass insgesamt eine Arbeitsfähigkeit bzw. ein Arbeitspensum von fünf bis maximal sechs Stunden täglich realistisch sein dürften, wobei keine wesentliche bzw. relevante Leistungseinbusse zu erwarten sei. Unabdingbar sei, dass die psychiatrischpsychotherapeutische Therapie weitergeführt werde. Zudem sei von einem stabilen bzw. definitiven Gesundheitsschaden auszugehen. 3.2.6 Im Bericht vom 14. September 2012 (act. IIB 114.2 S. 82) führte Dr. med. D.________ aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Monaten eher verschlechtert habe und er zunehmend unter seinen oft Stunden dauernden schweren Angstattacken leide, die meistens von Hyperventilation ausgelöst oder begleitet würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 13 3.2.7 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fasste in seinem Bericht vom 5. April 2013 (act. IIA 113) die vorliegenden Akten zusammen und hielt fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2011 nicht ganz widerspruchsfrei seien (S. 4). Die weiterbestehende depressive Symptomatik sei als integrierter Bestandteil der posttraumatischen Belastungsstörung zu verstehen (S. 5 Ziff. 3). Bei der PTBS liege ein protrahierter Verlauf vor (Ziff. 5) und der Beschwerdeführer sei ausser Haus erwerbstätig und familiäre Kontakte beständen regelmässig, weshalb kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliege (Ziff. 6). Indes habe er jedoch keine Kollegen mehr, gehe nicht mehr aus und mache keinen Sport mehr. Bei möglichen chronischen körperlichen Erkrankungen würde es sich vorliegend um die organisch-somatischen Folgebeschwerden der Schussverletzung vom Juli 2002 handeln (Ziff. 4). Diesbezüglich seien die Akten der SUVA einzuholen und einem Somatiker im RAD vorzulegen. Einerseits sei die PTBS chronifiziert und der psychiatrische Gutachter gehe von einem Endzustand aus, jedoch sei der Beschwerdeführer ausser Haus zu 50 % erwerbstätig, was für eine vorhandene Motivation und für eine teilweise erfolgreiche Rehabilitation in beruflicher Hinsicht spreche (S. 6 Ziff. 8). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 14 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) in somatischer Hinsicht massgeblich auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74) gestützt, da sich aus den Akten keine Hinweise auf Veränderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben hätten. Dies ist nicht zu beanstanden. Es finden sich keine neuen ärztlichen Berichte zum somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Unterlagen. Eine Veränderung in dieser Hinsicht wurde denn auch weder bei der Neuanmeldung vom 8. November 2012 (act. IIA 110) noch im vorliegenden Verfahren (vgl. Beschwerde vom 12. Dezember 2013) geltend gemacht. Anzeichen für eine Veränderung aus somatischer Sicht bestehen nicht. Es ist deshalb aus somatischer Sicht weiterhin auf die Einschätzung der Gutachter der MEDAS vom 10. Februar 2009 (act. II 74) abzustellen. Dem Beschwerdeführer ist aus orthopädisch-chirurgischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position, in welcher eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorkommen würden, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des Konsiliarpsychiaters der SUVA Dr. med. C.________ vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) gestützt. Diese Expertise erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.3 hiervor) und zeichnet ein schlüssiges und überzeugendes Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 15 klärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Der psychiatrische Gutachter stellt in diesem Bericht die Diagnosen einer Residualsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer leichten bis allenfalls mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01 bzw. F32.11 [act. IIB 144.2 S. 20]). Gestützt darauf geht er davon aus, dass insgesamt eine Arbeitsfähigkeit bzw. ein Arbeitspensum vom fünf bis maximal sechs Stunden täglich realistisch sein dürften, wobei keine Leistungseinbusse zu erwarten sei. Damit ist im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens vom 10. Februar 2009 (act. II 74) auch in psychiatrischer Hinsicht keine Veränderung ausgewiesen. Allein der Umstand, dass der SUVA-Arzt zum Schluss kommt, seine frühere Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei wohl etwas zu optimistisch formuliert gewesen (vgl. act. IIB 114.2 S. 20), vermag denn keine Veränderung zu begründen. Vielmehr werden hauptsächlich die bereits bekannten und anlässlich der früheren Abklärungen berücksichtigten Befunde bestätigt, weshalb allein eine andere Beurteilung des selben Sachverhaltes vorliegt. In diesem Sinne hat Dr. med. C.________ sowohl diagnostisch, wie auch hinsichtlich der Befunderhebung die Feststellungen der MEDAS-Gutachter durchaus bestätigt und einen unveränderten Zustand festgehalten. Dass der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ dies anders einschätzt und an einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festhält (act. IIB 114.2 S. 8), ändert daran nichts, denn seit jeher macht er immer wieder Verschlechterungen geltend, führte aber nie handfeste psychiatrische Befunde auf, die diese Einschätzung zu untermauern vermögen. Im Gegenteil führte er zuweilen gar explizit unveränderte Verhältnisse auf und weist im Bericht vom 7. April 2011 (act. IIB 114.20) sogar auf die Aussagen des Beschwerdeführers hin, wonach es ihm viel besser gehe als vor einigen Jahren und auch im Vergleich zum Vorjahr insgesamt noch immer eine leichte Besserung bestehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 16 3.4.3 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die Akten erstellt, dass weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.5 Auch in erwerblicher Hinsicht ist eine Veränderung nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist zwar neu in einem Teilpensum von 50 % erwerbstätig (vgl. act. IIB 114.16), doch dieser Umstand alleine stellt keine Veränderung dar, zumal er damit die ihm als zumutbar attestierte Arbeitsund Leistungsfähigkeit von fünf bis maximal sechs Stunden täglich (vgl. act. IIB 114.2 S. 2) nach wie vor nicht hinreichend verwertet. 3.6 Damit sind weder in somatischer noch in psychischer oder erwerblicher Hinsicht anspruchsbegründende Veränderungen der erheblichen Tatsachen erstellt, welche einen Neuanmeldungsgrund darzustellen vermöchten. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers mit den Gutachtern von einer invalidenversicherungsrechtlich beachtlichen Veränderung im Sinne eines Neuanmeldungsgrundes ausgegangen würde und damit eine umfassende Prüfung zu erfolgen hätte (vgl. E. 2.6.4 vorstehend), würde dies am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 4 nachfolgend). 4. 4.1 In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht wären im Falle der vollumfänglichen und freien Prüfung die Auswirkungen der gestellten psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen bzw. zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer gemäss den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – ausnahmsweise – der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aufgrund den diagnostizierten Residuen der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) unzumutbar ist (vgl. E. 2.5). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Grundsätze, welche zur Beurteilung der Überwindbarkeit von somatoformen Schmerzstörungen entwickelt wurden (vgl. E. 2.5 vorstehend), auch in Bezug auf posttraumatische Belastungsstörungen anzuwenden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Dezember 2012, 8C_483/2012, E. 4.2 und E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 17 Eine posttraumatische Belastungsstörung ist damit auf der Grundlage der dazu ergangenen Rechtsprechung – wie die eigentlichen somatoformen Schmerzstörungen – nicht per se invalidisierend. Ausgehend von der Vermutung der Überwindbarkeit dieser Störung muss für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung dargelegt sein, aufgrund welcher Faktoren und in welchem Ausmass diese Vermutung als widerlegt zu gelten hat. Ob in diesem Sinne ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise unzumutbar ist, hängt vorab von der Feststellung einer qualifizierten psychischen Komorbidität, aber auch vom Vorliegen weiterer Kriterien ab (vgl. E. 2.5 hiervor). 4.2 Die Frage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren ausnahmsweise invalidisierenden Charakter zu gestatten, ist rechtlicher Natur (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72 E. 2.2). Die abschliessende Beantwortung dieser Frage obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden. So ändern auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ vom 17. Juni 2010 (act. IIB 114.44), vom 8. November 2011 (act. IIB 114.2 S. 4 f.) und vom 14. September 2012 (act. IB 114.2 S. 82) nichts, denn diese Einschätzungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer beruhen auf dem in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen Krankheitsmodell, welches weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Eine leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode, wie sei von Dr. med. C.________ am 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) diagnostiziert wurde, gilt in der Regeln nicht als invalidisierend: Die Annahme der invalidisierenden Wirkung einer sogar als mittelschwer diagnostizierten depressiven Störung bedingt nämlich, dass es sich dabei um eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 18 bloss um eine Begleiterscheinung der posttraumatischen Belastungsstörung handelt (vgl. in Bezug auf mittelgradige depressive Episoden bei Schmerzstörungen: Entscheid des BGer vom 7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1). Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Entscheid des BGer vom 17. Juli 2013, 8C_162/2013, E. 3.1.2; BGE 137 V 64; BGE 130 V 352). Bereits in MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2009 war vom Psychiater festgehalten worden, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen depressiven Symptome geradezu regelhaft mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehen, dann dieser Störung zu subsumieren sind und keine eigenständige psychische Störung darstellen (act. II 74 S. 31 unten). Auch der Konsiliarpsychiater der SUVA Dr. med. C.________ hält nun in seinem Bericht vom 11. Januar 2012 (act. IIB 114.2 S. 8 ff.) fest, dass die Symptome der diagnostizierten depressiven Episode mit somatischem Syndrom auch als im Rahmen der residuellen posttraumatischen Belastungsstörung integriert betrachtet werden können (S. 20). Ebenso wird vom RAD-Arzt Dr. med. E.________ ausgeführt, dass die weiterbestehende depressive Symptomatik als integrierter Bestandteil der posttraumatischen Belastungsstörung zu verstehen sei (act. IIA 113 S. 5 Ziff. 3). Damit stellt die beim Beschwerdeführer diagnostizierte leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01 oder F 32.11) keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer dar. 4.3 Zum Vorliegen der weiteren Kriterien (vgl. E. 2.5 vorstehend) finden sich in den Akten die folgenden Angaben: 4.3.1 Bei den beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen körperlichen Erkrankungen handelt es sich gemäss dem Bericht des RAD vom 5. April 2013 primär um die organisch-somatischen Folgebeschwerden der Schussverletzung vom Juli 2002. Weitere körperliche Krankheiten sind keine bekannt (act. IIA 113 S. 5). Selbst wenn diese diagnostizierte Funktionseinschränkung der rechten oberen Extremität (S. 4) unabhängig von der posttraumatischen Belastungsstörung eine eigenständige Bedeutung haben sollte, so hat diese auf die Arbeitsfähigkeit keinen erheblichen Einfluss, da aus somatischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneinge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 19 schränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei allein Gewichte über 15 kg nur noch ausnahmsweise gehoben und getragen werden und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorgenommen werden dürfen (vgl. MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2009 [act. II 74 S. 31]). Damit ist das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung höchstens in einem sehr gering ausgeprägten Mass vorhanden. 4.3.2 Der mehrjährige chronifizierte Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung wird zwar vom RAD-Arzt bejaht (act. IIA 113 S. 5), kann für sich allein aber nicht entscheidend sein. 4.3.3 Mit Blick auf den in den gesamten medizinischen Akten geschilderten üblichen Tagesablauf des Beschwerdeführers ist auch das Kriterium des "sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens" zu verneinen, denn der Beschwerdeführer geht wieder einer halbtägigen Arbeit nach und pflegt sowohl dort als auch im Privatleben soziale Kontakte, wie z.B. mit Familienangehörigen in der Schweiz und in seinem Heimatland (vgl. act. IIB 114.2 S. 16). 4.3.4 Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn, bzw. einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung sind nicht ersichtlich. 4.3.5 Auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers liegt nicht vor: so führt insbesondere der RAD-Arzt Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 5. April 2013 (act. IIA 113 S. 6 Ziff. 8) aus, dass zwar einerseits die posttraumatische Belastungsstörung chronifiziert sei und der SUVA-Gutachter von einem Endzustand ausgehe. Doch gleichzeitig arbeite der Beschwerdeführer wieder ausser Haus, was für seine vorhandene Motivation und für eine teilweise erfolgreiche Rehabilitation spreche. Ein Scheitern der Behandlung ist damit nicht gegeben. 4.4 Damit liegen – selbst bei Annahme eines Neuanmeldungsgrundes (vgl. E. 4.1 vorstehend) – keine hinreichenden Beweise zur Annahme einer ausnahmsweise nicht überwindbaren, invalidisierenden posttraumatischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 20 Belastungsstörung vor. Dem Beschwerdeführer ist es bei Aufbietung allen guten Willens (vgl. E. 2.5 hiervor) zumutbar, seine bisherig 50 %ige Arbeitstätigkeit weiter auszubauen und eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit bei vollem Pensum aufzunehmen. 4.5 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (act. IIB 123 S. 2 f.) ist schliesslich nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position, in welcher eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine repetitiven monotonen Bewegungen des rechten Armes vorkommen würden, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 3.4.1 vorstehend). Da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit aufgrund einer Umstrukturierung (vgl. act. II 11) und damit aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, ist zur Berechnung des IV-Grades grundsätzlich für die Festlegung sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf die zahlenmässig genaue Bezifferung des Einkommensvergleichs kann hier deshalb verzichtet werden und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen (grosszügigen) behinderungsbedingten Abzug von 10 % vorgenommen hat, weil der Beschwerdeführer keine schweren Gewichte mehr heben kann. Der IV-Grad entspräche damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des behinderungsbedingten Abzuges von 10 % und wäre damit auch bei vollumfänglicher Prüfung nicht anspruchsbegründend. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 (act. IIB 123) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 21 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2015, IV/14/278, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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