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Bern Verwaltungsgericht 16.07.2014 200 2014 275

16. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,196 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 4. März 2014 (ER RD 91/2014)

Volltext

200 14 275 ALV KOJ/WSA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Juli 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, ALV/14/275, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 10. Oktober 2010 für die B.________ tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 3 f.). Infolge der Kündigung seiner Arbeitsstelle per 31. Januar 2013 (act. IIA 2) meldete sich der Versicherte am 5. April 2013 zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 3 f.) und stellte am 12. April 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier der Arbeitslosenkasse Gümligen [act. IIB] 6-9). Nachdem ein Beratungsgespräch am 18. November 2013 um 15.00 Uhr (act. IIA 75) nicht durchgeführt worden war, weil der Versicherte verspätet beim RAV eingetroffen war, erhielt er mit Schreiben vom 19. November 2013 (act. IIA 88) Gelegenheit, sich zu dieser Angelegenheit zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen. Am 3. Januar 2014 hielt das RAV einerseits fest, der Versicherte habe auf die Möglichkeit zur Stellungnahme verzichtet, und verfügte andererseits wegen erstmaligem Terminversäumnis vier Einstelltage ab 19. November 2013 (act. IIA 93). B. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2014 erhob der Versicherte am 23. Januar 2014 Einsprache (act. IIA 112) und machte geltend, entgegen der Darstellung in der Verfügung habe er am 12. Dezember 2013 eine Stellungnahme zum Terminversäumnis eingereicht. Sodann führte er aus, er habe seine Termine immer wahrgenommen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er sich verspätet habe. Er habe die Uhrzeit missverstanden. Seine Deutschkenntnisse seien eher gering, er besuche zurzeit einen Anfängerkurs. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung würde bei ihm zu finan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, ALV/14/275, Seite 3 ziellen Problemen führen. Der Einsprache legte er ein undatiertes Schreiben (Eingangsstempel: 12. Dezember 2013) bei, in welchem er erklärt, er sei 15 Minuten zu spät gekommen, weil er angenommen habe, der Termin sei um 15.30 Uhr. Er leide im Moment unter grossem Stress und entschuldige sich für die Verspätung (act. IIA 95). Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2014 (Akten des beco, Dossier des Rechtsdienstes [act. II] 11-13) wies das beco die Einsprache des Versicherten ab. Das Argument der mangelnden Deutschkenntnisse könne nicht gehört werden, da bei ungenügenden Sprachkenntnissen ein Übersetzer mitzunehmen sei. Dabei könne es sich auch um eine Person im Freundesoder Familienkreis handeln. Sodann habe sich der Versicherte auch jederzeit an das RAV oder den RAV-Berater wenden können, um die offenen Fragen zu klären. C. Am 20. März 2014 ging beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Versicherten mit Datum vom 7. März 2014 ein, welche an den Beschwerdegegner adressiert war und von diesem am 19. März 2014 ans Gericht weitergeleitet wurde. Darin beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. März 2014 und der vier verfügten Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, ALV/14/275, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. März 2014 (act. II 11-13). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaligem Versäumen eines Gesprächstermins. 1.3 Bei einer Einstellung von vier Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, ALV/14/275, Seite 5 Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 25 lit. d AVIV kann die zuständige Amtsstelle eine Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (Art. 21 AVIV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG) insbesondere dann ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten dar, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. In diesem Sinne verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) ein einstellungswürdiges Fehlverhalten bei einem bzw. einer Versicherten, der resp. die den Gesprächstermin: https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F837.02%2F21&source=docLink&SP=8|5fyixc https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F837.0%2F17&source=docLink&SP=8|5fyixc

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, ALV/14/275, Seite 6 - verschlafen hatte, sich unverzüglich nach Erwachen telefonisch bei der zuständigen Stelle meldete und für das Fernbleiben entschuldigte und "ansonsten ein pünktliches Verhalten an den Tag legte"; - verwechselt hatte, am anderen Tag zu der für den Vortag vereinbarten Zeit auf der Amtsstelle vorsprach und "ansonsten ein pünktliches und korrektes Verhalten an den Tag gelegt hat". Anderseits bejahte das EVG ein sanktionswürdiges Verhalten bei einem resp. einer Versicherten, der bzw. die - einen Termin versäumt hatte, da er ihn vergass, sich nicht sofort nach Erkennen der Versäumnis, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin entschuldigte; - den Gesprächs-Termin verwechselt hatte, obschon sie kurz vorher wegen Nichtbefolgens eines Termins für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (ARV 2000 S. 103 f. E. 3a). In einem Entscheid vom 18. Juli 2005, C 123/04, hielt das EVG fest, dass eine versicherte Person, welche vergisst am Beratungsgespräch teilzunehmen und sich unverzüglich danach entschuldigt, nicht in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden kann, wenn sie bis anhin ihren Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung immer nachgekommen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie ihren Verpflichtungen während der letzten zwölf Monate vor dem Zwischenfall nachgekommen ist. Ein allfälliger früherer Verstoss gegen die Kontrollvorschriften darf nicht mehr berücksichtigt werden (ARV 2005 Nr. 24 S. 273). 3.2 3.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2013 um 15.00 Uhr (act. IIA 75) ein Beratungsgespräch hatte und zu diesem Termin mit einer Verspätung von 15 Minuten eintraf. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, er habe den Termin aus entschuldbaren Gründen versäumt. Er macht auf der einen Seite geltend, er sei gestresst gewesen. Andererseits wendet er ein, er sei irrtümlicherweise davon ausgegangen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, ALV/14/275, Seite 7 der Termin sei um 15.30, also eine halbe Stunde später. In der Einsprache erklärt er schliesslich, er habe aus sprachlichen Gründen eine falsche Uhrzeit verstanden. 3.2.2 Mit seinen Argumenten vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So würde zwar möglicherweise zeitlicher Stress, welcher durch viele Termine am selben Tag ausgelöst wurde, ein Zuspätkommen insoweit erklären, als beispielsweise ein früherer Termin länger gedauert haben könnte. Diesfalls hätte sich der Beschwerdeführer jedoch telefonisch bei seinem RAV-Berater melden müssen, um die Verspätung anzukündigen. Abgesehen davon hätte in einem solchen Fall vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er weitere Termine nicht so vereinbart, dass sie mit dem bereits mehr als drei Wochen im Voraus angekündigten Gespräch mit dem RAV-Berater kollidieren. Sodann kann er den am 25. Oktober 2013 schriftlich mitgeteilten Termin („Beratungsgespräch: 18.11.2013 / 15.00 Uhr“; act. IIA 75) aus sprachlichen Gründen nicht falsch verstanden haben, weil die Uhrzeit im genannten Schreiben vom 25. Oktober 2013 (act. IIA 75) in Zahlen und nicht in Worten ausgedrückt wurde und damit kein Interpretationsspielraum offen blieb. Schliesslich ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer bisher - soweit ersichtlich - noch keine Beratungsgespräche aus unentschuldbaren Gründen verpasst hatte, aber er ist seinen (weiteren) Verpflichtungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung während der letzten zwölf Monate vor dem hier massgeblichen Zwischenfall nicht immer nachgekommen. So wurde der Beschwerdeführer mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 24. Juni 2013 (act. IIA 25 f.) wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für neun Tage und mit Einspracheentscheid vom 15. August 2013 (act. IIB 59-61) wegen einer in Zusammenhang mit einem Terminversäumnis festgestellten Meldepflichtverletzung für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.3 Nach diesen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer den Termin beim RAV in unentschuldbarer Weise versäumt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, ALV/14/275, Seite 8 4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Da er betreffend die Höhe der verfügten Sanktion vom „Einstellraster“ des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; vgl. AVIG-Praxis, D72, Ziff. 3A.1) abgewichen ist, welches bei erstmaligem Fernbleiben von einem Beratungsgespräch eine Sanktion von fünf bis acht Einstelltagen vorsieht, hat er bei der Festlegung der Sanktion dem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen (vgl. Ingress zu D72 AVIG-Praxis). Dies insbesondere, da in der Einstelldauer von vier Tagen eine angemessene Verlängerung gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV berücksichtigt worden ist, wurde der Beschwerdeführer doch bereits früher in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Verfügung vom 24. Juni 2013 [act. IIA 25 f.] und Einspracheentscheid vom 15. August 2013 [act. IIB 59-61]). Aus diesen Ausführungen folgt, dass für das Gericht insgesamt kein Anlass besteht, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, ALV/14/275, Seite 9 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2014, ALV/14/275, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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