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Bern Verwaltungsgericht 11.07.2014 200 2014 227

11. Juli 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,145 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 (1460060)

Volltext

200 14 227 AHV GRD/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, AHV/14/227, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 7. September 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge und hielt fest, zur Zeit sei es ihm nicht möglich, mehr als Fr. 50.-- monatlich der fälligen persönlichen Beiträge zu bezahlen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Schreiben vom 17. September 2013 (AB 3) wies die AKB das Herabsetzungsgesuch ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, den monatlichen Einkünften aus SUVA- bzw. IV-Renten von Fr. 4‘382.-- stünden Auslagen von Fr. 2‘820.-- im Monat gegenüber. Weiter sei die Rückzahlung von privaten Schulden bzw. Steuerschulden nicht zum Existenzminimum zu zählen. Selbst wenn die vereinbarten Rückzahlungsraten an die Steuerverwaltung von monatlich Fr. 1‘000.-- bzw. die Darlehensrückzahlung von monatlich Fr. 200.-- berücksichtigt würden, verbliebe ein Betrag von Fr. 300.-- monatlich. Gleichzeitig unterbreitete die AKB dem Versicherten bezüglich der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2013 offenen Beiträge von Fr. 7‘441.75 einen Abzahlungsvorschlag, wonach monatlich eine Rate von Fr. 300.-- zu bezahlen wäre und in jenen Monaten, in welchen die neuen Beiträge (pro Quartal Fr. 394.--) fällig seien, mit der Ratenzahlung ausgesetzt werden könnte. Daraufhin ersuchte der Versicherte die AKB mit Schreiben vom 26. September 2013 (AB 4), die Beiträge auf das gesetzliche Minimum zu reduzieren und Ratenzahlungen von monatlich Fr. 150.-- zu akzeptieren. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 (AB 5) wies die AKB das Herabsetzungsgesuch ab, wobei sie ausführte, für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 seien Beiträge von total Fr. 4‘683.85 zu bezahlen (2009: Fr. 1‘608.35; 2010: Fr. 1‘506.65; 2011: Fr. 1‘568.85) und das zur Zeit erzielte Einkommen übersteige das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Die Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 seien noch nicht definitiv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, AHV/14/227, Seite 3 festgesetzt, so dass derzeit für diese Beitragsperioden kein Herabsetzungsentscheid möglich sei. Die AKB gewährte dem Versicherten für die offenen Beiträge einen Zahlungsaufschub, welcher jedoch an monatliche Ratenzahlungen von Fr. 150.-- gekoppelt wurde. Die dagegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 11. Februar 2014 ab (AB 6, 7). B. Dagegen erhob der Versicherte am 5. März 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung der Beitragsherabsetzung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die geforderten Zahlungen zu leisten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, AHV/14/227, Seite 4 gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Herabsetzung der für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 geschuldeten persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge im Betrag von Fr. 4‘683.85 zu Recht verweigert hat. Der jeweils in jedem Fall zu entrichtende Mindestbetrag (vgl. E. 2.1 hiernach) betrug in den Jahren 2009 und 2010 je Fr. 469.20 und im Jahr 2011 Fr. 484.50 (AB 3 S. 2), total für die hier umstrittene Periode Fr. 1‘422.90. Der allfällige Herabsetzungsbetrag beläuft sich somit auf Fr. 3‘260.95 (Fr. 4‘683.85 – Fr. 1‘422.90). Folglich liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden, sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, AHV/14/227, Seite 5 (SchKG; SR 281.1) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a S. 274; SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 7 E. 4a, 2000 AHV Nr. 9 S. 31 E. 2). Der in ständiger Rechtsprechung angewandte Begriff der Unzumutbarkeit der Beitragszahlung aus wirtschaftlichen Gründen schliesst bewusst die Berücksichtigung von anderen Elementen aus, welche eine Beitragszahlung subjektiv als hart erscheinen lassen. Mangels anderer eindeutig zu handhabender Kriterien wäre sonst Tür und Tor für eine willkürliche Praxis auf dem Gebiete der Herabsetzung oder des Erlasses von Beiträgen geöffnet, wenn nach der allgemeinen sozialen oder finanziellen Stellung des Pflichtigen differenziert würde (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 25. Juli 2003, H 72/03, E. 3.2 mit Hinweis auf ZAK 1984 S. 172 E. 5b). Massgebend für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist allein, ob die pflichtige Person, die über kein Vermögen verfügt, ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. Nicht entscheidend ist, in welchem Zeitraum sie die Beitragsschuld mittels Ratenzahlungen zu bezahlen in der Lage ist (SVR 2003 AHV Nr. 3 S. 8 E. 4b). 2.2 Die Frage der Herabsetzung der geschuldeten persönlichen Beiträge ist auf Grund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in welchem die versicherte Person bezahlen sollte. Dies ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung – jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 271 E. 5a dd S. 275; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 32 E. 4a). Das erstinstanzliche Gericht ist im Herabsetzungsprozess indessen nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, AHV/14/227, Seite 6 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (Entscheid des EVG vom 27. März 2002 H 361/01, E. 3a mit Hinweis auf BGE 103 V 52 E. 1 S. 54). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer über Einnahmen aus einer SUVA-Invalidenrente sowie einer Rente der Invalidenversicherung von monatlich total Fr. 4'383.-- (Fr. 4‘382.65) verfügt (Stand 2012; vgl. Beilagen zu AB 1). Als monatliche Ausgaben listet der Beschwerdeführer in der Beschwerde die folgenden monatlichen Ausgaben auf: Mietzins Fr. 1‘000.-- Krankenkasse Fr. 370.-- Unfallversicherung Fr. 13.-- Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung Fr. 28.-- Rechtsschutzversicherung Fr. 16.-- Auto-Versicherung Fr. 160.-- Kantonale Motorfahrzeugsteuer Fr. 35.-- Auto-Leasing Fr. 336.-- Alimenten-Rückzahlung Sozialdienst … Fr. 200.-- Schulden-Rückzahlung an Freundin Fr. 200.-à Kontozahlungen Steuerverwaltung Fr. 800.-- Grundbetrag für Lebenshaltungskosten Fr. 1‘200.-- Total laufende monatliche Ausgaben Fr. 4‘358.-- 3.2 Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums, Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010, abrufbar unter www.justice.be.ch) hat die Beschwerdegegnerin die folgenden monatlichen Auslagen berücksichtigt (AB 3 S. 2): Grundbedarf für eine alleinstehende Person Fr. 1‘200.-- Wohnungsmiete Fr. 1‘000.-- Unterhaltsbeiträge (Rückzahlung Alimentenbevorschussung) Fr. 200.-- Krankenkasse Fr. 362.-- Diverse andere Versicherungen Fr. 45.-- Unfallversicherung Fr. 13.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, AHV/14/227, Seite 7 Total Existenzminium pro Monat Fr. 2‘820.-- In dieser Aufstellung sind die Positionen Grundbedarf, Wohnungsmiete und Unterhaltsbeiträge (vgl. Beilagen zu AB 1) nicht zu beanstanden. Sodann wurden (zugunsten des Beschwerdeführers) Prämien für Versicherungen berücksichtigt, die nicht obligatorisch sind (unter anderem für die Rechtsschutzversicherung Fr. 16.-- und die Krankenzusatzversicherungen gemäss VVG Fr. 48.-- [vgl. Beilagen zu AB 1]) und die gemäss den Richtlinien über die Existenzminimumberechnung (Kreisschreiben Nr. B 1, II., Ziff. 3) nicht zu berücksichtigen wären. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungen für private Schulden (Fr. 200.-- pro Monat an die Freundin des Beschwerdeführers) sowie Zahlungen für Steuerschulden (Fr. 1‘000.-- pro Monat; vgl. AB 1 [bzw. gemäss Beschwerde Fr. 800.-- pro Monat]) unberücksichtigt gelassen hat (betreffend Steuerschulden vgl. EVG H 72/03 E. 3.2). In die Existenzminimumberechnung sind jedoch zusätzlich die bereits im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2013 (AB 3) erwähnten aktuellen persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge von Fr. 394.-- pro Quartal bzw. Fr. 131.-- (Fr. 131.30) pro Monat miteinzubeziehen (vgl. Richtlinien über die Existenzminimumberechnung, Kreisschreiben Nr. B 1, II., Ziff. 3), so dass monatliche Auslagen von total Fr. 2‘951.-- (Fr. 2‘820.-- + Fr. 131.--) resultieren. Die Gegenüberstellung mit den Einnahmen von Fr. 4'383.-- pro Monat ergibt einen Einnahmenüberschuss von Fr. 1‘432.--. Beschwerdeweise verweist der Beschwerdeführer zudem auf Arztbeteiligungskosten (Franchise und Selbstbehalt) sowie auf Zahnarztrechnungen – Letztere wurden bereits in der Einsprache erwähnt (AB 6) –, welche in seinen monatlichen Auslagen noch nicht enthalten seien. Gemäss den Richtlinien über die Existenzminimumberechnung (Kreisschreiben Nr. B 1, II., Ziff. 8), sind solche Auslagen grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Belege für entsprechende Ausgaben vorgelegt. 3.3 Nach dem Ausgeführten war der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 im Eröffnungszeitpunkt im Ergebnis nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, AHV/14/227, Seite 8 beanstanden, die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der persönlichen AHV-/IV-/EO-Beiträge waren nicht erfüllt; durch die volle Beitragszahlung war keine Gefährdung der Existenz des Beschwerdeführers gegeben. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine angemessene Ratenzahlung von monatlich Fr. 150.-- gewährt hat (vgl. AB 5). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals bei der Existenzminimumberechnung die Berücksichtigung von Kosten für ein Auto (Auto-Versicherung Fr. 160.--; kantonale Motorfahrzeugsteuer Fr. 35.--; Auto-Leasing Fr. 336.--) geltend macht, für den Bedarf eines Autos aber keine nähere Begründung angibt, ist festzuhalten, dass solche Kosten nur zu berücksichtigen wären, sofern dem Auto Kompetenzqualität zukommt. Mit anderen Worten müsste das Auto gemäss Art. 92 SchKG dem Beschwerdeführer und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienen und unentbehrlich sein (Abs. 1 Ziff. 1) oder für den Beschwerdeführer und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sein (Abs. 1 Ziff. 3). Können öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als "unentbehrlich" noch als "notwendig" (vgl. Entscheid des BGer vom 12. Mai 2005, 7B.53/2005, E. 3.4.1). Mit Blick auf die neu geltend gemachten Kosten für ein Auto sowie den ermittelten monatlichen Einnahmenüberschuss (vgl. E. 3.2 hiervor) ist festzustellen, dass selbst bei Berücksichtigung dieser Kosten die Herabsetzungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in Bezug auf die für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 im Betrag von Fr. 4‘683.85 geschuldeten Beiträge eine Herabsetzung abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2014, AHV/14/227, Seite 9 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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