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Bern Verwaltungsgericht 08.09.2014 200 2014 214

8. September 2014·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,404 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Verfügung vom 14. Februar 2014

Volltext

200 14 214 IV KOJ/TOZ/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, IV/14/214, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 25. September 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 12), nachdem ein im Jahre 1999 gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen worden war (Verfügung vom 7. Juni 2000; AB 11). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische und berufliche Erhebungen durch. Sie veranlasste auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 29) eine für die Zeit vom 21. Oktober bis 17. November 2013 vorgesehene arbeitsmarktliche-medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle B.________, welche indessen am 22. Oktober 2013 vorzeitig abgebrochen wurde (AB 43). Hierauf wies die IVB mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 (AB 37) die Versicherte auf die Mitwirkungspflichten (Wiederaufnahme der abgebrochenen Abklärung) hin und drohte im Falle einer Verletzung dieser Pflichten eine Beurteilung aufgrund der Akten oder ein Nichteintreten an. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2013 (AB 40) machte die Versicherte geltend, sie habe keine Mitwirkungspflicht verletzt; sie reichte am 1. November 2013 ein Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, vom 29. Oktober 2013 (AB 39) ein. Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2013 (AB 46) stellte die IVB das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren der Versicherten wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht. Die entsprechende Verfügung erging am 14. Februar 2014 (AB 48). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 4. März 2014 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, IV/14/214, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf einen Bericht des RAD vom 22. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Von der Möglichkeit eine Replik einzureichen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2014). Am 16. Juni 2014 reichte Dr. med. C.________ eine Stellungnahme ein, welche der Beschwerdegegnerin in der Folge zugestellt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, IV/14/214, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 14. Februar 2014 (AB 48). Streitig und zu prüfen ist das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, IV/14/214, Seite 5 3. 3.1 Auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin für notwendig erachtete, angeordnete AMA in der Abklärungsstelle B.________ (für die Zeit vom 21. Oktober bis 17. November 2013 vorgesehen) am 22. Oktober 2013 vorzeitig abgebrochen hat (AB 43 S. 2). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der AMA trotz der schriftlichen Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2013 (AB 37) bzw. trotz Androhung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht wieder aufgenommen hat. Am 1. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom 29. Oktober 2013 ein, in welchem eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 22. Oktober 2013 bis auf weiteres attestiert wurde (AB 39). Zu prüfen ist, ob die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführerin auf entschuldbaren Gründen beruht, und dabei, ob ihr die verweigerte Mitwirkung nicht zugerechnet werden kann, weil sie krankheitshalber nicht in der Lage war, ihrer Pflicht nachzukommen, und deshalb die AMA unzumutbar war. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zumutbarkeit der AMA gestützt auf die Berichte von Dr. med. C.________ vom 26. Februar und 13. Juni 2014 (AB 49 S. 7; in den Gerichtsakten). Der Endokrinologe führte am 26. Februar 2014 aus, die Beschwerdeführerin habe sich ab dem 21. Oktober 2013, d.h. ab Beginn der AMA, in einem Ausnahmezustand befunden, dies auf dem Boden der cushing-bedingten psychischen Alteration komplexer Natur. Folgen dieses Ausnahmezustandes seien das Nichterscheinen resp. der vorzeitige Abbruch und das Nichteinreichen eines Arztzeugnisses gewesen. Es sei eine interdisziplinäre (neuropsychologische und psychiatrische) Abklärung notwendig (AB 49 S. 7). Mit Bericht vom 13. Juni 2014 (in den Gerichtsakten) bekräftige derselbe Arzt, dass dieser Ausnahmezustand eine Kooperation allgemein sowie ein geordnetes Vorgehen (korrekter Abbruch der AMA, ausreichende Kommunikation dieses Schrittes, ausreichend schnelle Information an ihn etc.) völlig verunmöglicht habe. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, die AMA fortzusetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, IV/14/214, Seite 6 3.1.2 Stellung nehmend zum Bericht von Dr. C.________ vom 26. Februar 2014 (AB 49 S. 7) hielt der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 22. April 2014 (AB 54 [Beilage zur Beschwerdeantwort]) fest, eine komplexe, die Befähigung zur Teilnahme an der AMA aufhebende psychische Problematik gehe weder aus den Vorakten hervor noch hätten Anhaltspunkte auf eine solche beim AMA-Eintritt am 21. Oktober 2013 bestanden. Anzumerken sei, dass während einer AMA grösstenteils körperlich leichte und stressarme Testarbeiten zu verrichten seien und in begründeten Fällen die Möglichkeit bestehe, das AMA-Tagespensum zu reduzieren oder gar die AMA vorzeitig abzubrechen. Das Ziel einer AMA sei die Evaluierung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, der Motivation und der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. An der Abklärung seien regelmässig Fachpersonen der Abklärungsinstitution, eine Eingliederungsfachperson der Invalidenversicherung sowie ein Arzt/eine Ärztin des RAD beteiligt; bei besonderem Bedarf könnten weitere ärztliche Fachpersonen des RAD (bspw. Psychiater/Psychiaterin) beigezogen werden. Die von Dr. med. C.________ geltend gemachte, erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde angezweifelt. Denn das Cushing-Syndrom, welches laut dem behandelnden Endokrinologen die Ursache der geltend gemachten unzureichenden psychischen Belastbarkeit sei, liege nach Exstirpation und Nachbestrahlung (1998) des ACTH-produzierenden Hypophysenadenoms sowie bei hormoneller Substitutionsbehandlung mit Somatotropin in Vollremission vor. Nach erfolgreicher Operation und adäquater hormoneller Substitution sowie bei Fehlen von gravierenden Folgen des Cushing- Syndroms seien in der Regel bleibende Funktionseinbussen nicht zu erwarten. Gegen eine derart erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie vom behandelnden Endokrinologen bescheinigt, spreche auch, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nie in psychiatrischer Behandlung gestanden und sogar imstande gewesen sei, ihren schwerkranken Ehemann zu pflegen und eine Ausbildung zur … mit Erfolg abzuschliessen (Ende Juni 2013). Beim AMA-Eintritt am 21. Oktober 2013 habe sie körperliche Beschwerden verneint und ausdrücklich angegeben, es gehe ihr auch psychisch gut (vgl. die medizinische AMA-Dokumentation vom 26. November 2013; AB 42). Dementsprechend sei ihr auch kein Psychopharmakon verschrieben worden. Auch ihre Selbsteinschätzung betreffend die berufli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, IV/14/214, Seite 7 chen Möglichkeiten (Tätigkeit als …) spreche gegen eine schwere, die Teilnahme an einer AMA ausschliessende psychische Beeinträchtigung. Es sei weder beim AMA-Eintrittsgespräch noch während der gleichentags folgenden Abklärung ein „Ausnahmezustand“ im Sinne einer gravierenden psychischen Beeinträchtigung feststellbar gewesen (AB 54 S. 2). Was die vom behandelnden Endokrinologen als notwendig erachtete interdisziplinäre Abklärung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin angeht, so sei festzuhalten, dass eine solche auch während der AMA (diese beinhalte auch einen medizinischen Abklärungsteil) hätte durchgeführt werden können (AB 54 S. 3). 3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ hat im Bericht vom 22. April 2014 (AB 54) einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, dass von einem psychischen Ausnahmezustand, wie er in den Berichten von Dr. med. C.________ vom 26. Februar und 13. Juni 2014 (AB 49 S. 7; in den Gerichtsakten) bescheinigt wird, nicht ausgegangen werden kann. Auf Grund der Akten bestehen - wie der RAD-Arzt zutreffend ausgeführt hat - keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bei (und auch vor) Antritt der AMA am 21. Oktober 2013 in einem psychischen Ausnahmezustand befunden oder eine erhebliche psychische Beeinträchtigung bestanden hat. So fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren vor der AMA nie in psychiatrischer Behandlung gestanden ist. Sie ist sogar in der Lage gewesen, ihren schwerkranken Ehemann (gestorben 2012) zu pflegen und Ende Juni 2013 ihre Ausbildung zur … erfolgreich abzuschliessen (AB 42 S. 3). Weiter geht aus der medizinischen AMA-Dokumentation vom 26. November 2013 (AB 42) hervor, dass die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 somatische Beschwerden verneint und angegeben hat, es gehe ihr auch psychisch gut (AB 42 S. 3). Daran vermag nichts zu ändern, dass sie gleichzeitig ihre Skepsis bzw. Angst vor einer allfälligen Überbelastung durch die AMA geäussert hat (AB 43 S. 4). Wären doch diese Bedenken gestützt auf die Akten zumutbarerweise überwindbar gewesen (vgl. AB 29 S. 1 unten). Hinzu kommt, dass von den Fachpersonen, welche eine Abklärung durchzuführen haben, erwartet werden kann, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen, die notwendigen Massnahmen zu treffen oder im Notfall die Abklärung abzubrechen (AB 54 S. 2). Den medizinischen Experten werden zudem bereits

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, IV/14/214, Seite 8 vor dem Abklärungstermin sämtliche Akten, mithin auch die jener Ärzte, welche eine Abklärung für unzumutbar halten - was vorliegend aber nicht der Fall war -, zur Kenntnis gebracht (vgl. AB 43 S. 6 f.). Damit werden diese in die Lage versetzt, rechtzeitig die gebotenen Massnahmen zu treffen, so dass die versicherte Person ohne Gefahr an der Abklärung teilnehmen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C.________ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Endokrinologie nur beschränkt über die für die Beurteilung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin erforderliche Fachkompetenz verfügt, weshalb auf sein Attest nicht unbesehen abgestellt werden kann. Zusammenfassend lässt sich gestützt auf die Berichte von Dr. med. C.________ vom 26. Februar und 13. Juni 2014 (AB 49 S. 7; in den Gerichtsakten) eine Unzumutbarkeit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten AMA nicht ableiten; die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführerin war somit nicht entschuldbar. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die von der Beschwerdeführerin auch nach Verstreichen der angemessenen Bedenkzeit und nach Darlegung der nachteiligen Rechtsfolgen für den Säumnisfall (Schreiben vom 25. Oktober 2013; AB 37) weiterhin aufrecht erhaltene Weigerung, an der AMA wieder teilzunehmen, zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) gewertet und demzufolge aufgrund der vorhandenen unvollständigen Akten - entsprechend dem Vorbescheid vom 18. Dezember 2013 (AB 46) - ein Nichteintreten beschlossen. Dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht korrekt durchgeführt hätte, wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Anzufügen bleibt, dass nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG sowohl ein Akten- wie auch ein Nichteintretensentscheid möglich sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Weil die Aktenlage ohne zusätzliche AMA keinen zuverlässigen materiellen Entscheid erlaubte (vgl. AB 29 S. 1), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat (Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Mai 2011, 9C_215/2011, E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, IV/14/214, Seite 9 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden, falls sie zur Mitwirkung bereit ist. 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2014 (AB 48) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2014, IV/14/214, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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