200 14 1220 AHV KNB/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Februar 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. November 2014 (403'567 / 1102.093)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, Sachverhalt: A. Die A.________ ist als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend AKBA bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nach Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle am 13. Februar 2012 machte die AKBA mit Schadenersatzverfügung vom 27. April 2012 (Akten der AKBA [act. II] 8) gegenüber der A.________ eine Forderung von Fr. 3‘146.50 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge betreffend das Jahr 2006 geltend. Mit vom selben Tag datierender Nachtragsverfügung (act. II 1) setzte die AKBA zudem die von der A.________ für die Jahre 2007 und 2008 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Beiträge an die Familienausgleichskasse (nachfolgend FAK- Beiträge) sowie Verzugszinsen auf insgesamt Fr. 4‘888.90 fest. Die gegen beide Verfügungen gerichtete Einsprache hiess die AKBA mit Entscheid vom 19. November 2014 (act. II 8) teilweise gut, indem sie die pro 2008 zu entrichtenden Beiträge um Fr. 422.95 (inklusive Zinsen) respektive die für die Jahre 2007 bis 2008 gesamthaft zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 4‘465.95 reduzierte (vgl. auch act. II 3); demgegenüber hielt sie an ihrer Schadenersatzforderung für das Jahr 2006 im Betrag von Fr. 3‘146.50 fest. B. Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 Beschwerde, welche sie mit weiterer Eingabe vom 20. Februar 2015 ergänzte. Die Beschwerdeführerin beantragt – soweit eruierbar –, die Perioden 2007, 2008 und 2012 seien zu „überprüfen“. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Nachforderung von Fr. 4‘888.90 sei „nicht nachvollziehbar“. Sinngemäss bestreitet sie sodann auch die Ausgewiesenheit der Schadenersatzforderung sowie weiterer Beitragsforderungen die Jahre 2009, 2013 und 2014 betreffend. Schliesslich ersucht sie um eine „Stellungnahme über den Grund der verzögerten Abrechnungen und Rechnungsstellungen“ bzw. um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, „Überprüfung des prozessualen Fehlers (Frist der Beantwortung seitens der AHV)“. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung erläutert sie die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen mit Bezug auf die die Beitragsjahre 2007 und 2008 betreffende Nachtragsverfügung vom 27. April 2012. Hinsichtlich der Schadenersatzverfügung bringt sie im Wesentlichen vor, die aufgrund der Arbeitgeberkontrolle vom 13. Februar 2012 festgestellten Differenzen für das Jahr 2006 seien zu diesem Zeitpunkt bereits insofern verjährt gewesen, als die Einforderung der geschuldeten Beiträge auf dem ordentlichen Weg nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb eine Arbeitgeberhaftung gegeben sei. Mit weiterer Stellungnahme vom 12. November 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zu den von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2015 gemachten Vorbringen Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin, handelnd durch den einzelzeichnungsberechtigten B.________, ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG und Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. November 2014 (act. II 8). Streitig und zu prüfen ist die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 3‘146.50 für das Beitragsjahr 2006 sowie die Rechtmässigkeit der Nachforderung für AHV-/IV-/EO-/ALV-/FAK-Beiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen für die Beitragsjahre 2007 und 2008 im Umfang von Fr. 4‘465.95 (vgl. act. II 2 f.; 8). Soweit die Beschwerdeführerin auch eine Überprüfung der Beitragsperioden 2009 sowie 2012 bis 2014 beantragt, kann auf die Beschwerde mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden. 1.3 Die Schadenersatzforderung beträgt Fr. 3‘146.50 und die Beitragsforderung Fr. 4‘465.95 (vgl. act. II 2 f.; 8), womit sich die geltend gemachte Forderung auf insgesamt Fr. 7‘612.45 beziffert. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der für die Beitragsperioden 2007 und 2008 nachgeforderten Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘465.95 (vgl. act. II 2 f.; 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, 2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Als massgebender Lohn gemäss letzterer Bestimmung gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungsund andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) zählt in nicht abschliessender Weise die Bestandteile des massgebenden Lohnes auf. Nach dessen lit. l gehören Honorare von Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn. 2.2 2.2.1 Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen (Art. 51 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). 2.2.2 Gestützt auf die in Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG eingeräumte Delegationskompetenz hat der Bundesrat unter dem Titel „Nachzahlung geschuldeter Beiträge“ Art. 39 AHVV erlassen. Danach hat eine Ausgleichskasse die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Abs. 1 AHVG. 2.3 Gemäss den bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 5 Abs. 5 AHVG und 8bis AHVV konnten geringfügige Entgelte aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, Nebenerwerb von der Beitragspflicht ausgenommen werden, sofern sie Fr. 2‘000.-- pro Kalenderjahr nicht überstiegen und sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zustimmten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. April 2007, H 184/06, E. 4.1). Nach dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 34d AHVV werden vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von Fr. 2‘200.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zum Satz von 5% im Jahr zu entrichten. 3. 3.1 Am 13. Februar 2012 wurde am Domizil der Beschwerdeführerin eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt (act. II 8). Dabei wurden Lohndifferenzen für die Jahre 2006 – 2008 festgestellt, welche jeweils als Honorare für Tätigkeiten als Kurslehrer ausgerichtet wurden. Gestützt auf die entsprechenden Lohnangaben errechnete die Beschwerdegegnerin in der innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 1 AHVG) ergangenen Verfügung vom 27. April 2012 (act. II 1) für die Jahre 2007 und 2008 Beitragsausstände (inklusive Verwaltungskosten und Verzugszinsen) von insgesamt Fr. 4‘888.90. Diesen Betrag reduzierte sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2014 unter Hinweis auf den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 34d AHVV pro 2008 um Fr. 422.95 (act. II 2), so dass eine Beitragsforderung von Fr. 4‘465.95 (act. II 3) resultiert. Die von der Beschwerdegegnerin der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Lohnangaben, Beitragssätze und Beiträge sind rechtskonform und stimmen mit den im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle erhobenen Zahlen überein. Gleiches gilt mit Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen (vgl. E. 2.4 vorne) sowie für die Nachtragsberechnung betreffend die Abrechnungsperiode 2008 (vgl. E. 2.3 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: 3.2 3.2.1 Soweit in ihrem Antrag auf „Überprüfung des prozessualen Fehlers“ (Beschwerde vom 18. Dezember 2014) eine Rüge hinsichtlich der geltend gemachten verzögerten Abrechnung und Rechnungsstellung (vgl. Eingabe vom 20. Februar 2015) zu erblicken ist, kann sie allein hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wohl verstrichen zwischen der Verfügung vom 27. April 2012 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2014 über zweieinhalb Jahre. Indessen ist weder ersichtlich noch macht die Beschwerdeführerin geltend, welche (rechtlichen oder tatsächlichen) Nachteile ihr aus dieser Verfahrensverzögerung erwachsen sein sollten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Interesse an einer raschen Verfahrenserledigung bekundet, ist doch aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie sich je nach dem Verfahrensstand erkundigt oder eine beförderlichere Befassung mit der Einsprache angemahnt hätte. 3.2.2 Ferner geht die Kritik an den Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 fehl: In der Einsprache vom 15. Mai 2012 machte die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die gemäss Arbeitgeberkontrolle vom 13. Februar 2012 in den Jahren 2007 und 2008 (zu wenig) abgerechneten Lohnsummen im Wesentlichen geltend, hierbei habe es sich einerseits um den Ankauf von Kursunterlagen gehandelt, andererseits hätten die für sie – die Beschwerdeführerin – tätigen Personen entweder auf eine Abrechnung mit der AHV verzichtet oder aber als selbstständig Erwerbende abgerechnet. Sämtliche Behauptungen blieben indes unbelegt: Mit Bezug auf den geltend gemachten Kauf von Kursunterlagen und die ins Feld geführte selbstständige Erwerbstätigkeit einzelner auf der Liste der Arbeitgeberkontrolle aufgeführter Personen forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2012 (act. II 8) erfolglos auf, entsprechende Unterlagen einzureichen, dies, nachdem die Beschwerdeführerin bereits die in der Einsprache vom 15. Mai 2012 in Aussicht gestellten Dokumente nicht zugestellt hatte. Ebenso blieb das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2012 unbeantwortet. Ferner konnte die Beschwerdeführerin anlässlich der Arbeitgeberkontrolle die – jedenfalls unter dem Geltungsbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, reich von aArt. 8bis AHVV noch erforderlichen (vgl. E. 2.3 vorne) – Verzichtserklärungen hinsichtlich der Beitragspflicht nicht beibringen und blieb sie auch in der weiteren Folge schuldig. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG) wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die verlangten Unterlagen einzureichen. Wenn die Beschwerdegegnerin deshalb bei den nicht respektive zu wenig abgerechneten Lohnsummen in Anbetracht der Feststellungen im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 13. Februar 2012, wonach es sich hierbei um Honorare für Tätigkeit(en) als Kurslehrer gehandelt habe sowie mit Blick auf fehlende anderweitige, die Darstellung der Beschwerdeführerin untermauernde Hinweise, von massgebendem und damit beitragspflichtigem Lohn ausging, ist dies im Lichte von Art. 7 lit. l AHVV (vgl. E. 2.1 vorne) nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren ins Recht gelegte Erklärung (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2) einer ebenfalls auf der Liste der Arbeitgeberkontrolle aufgeführten Person nichts, ist es doch mit Blick auf den Umstand, wonach die Beschwerdeführerin dem Dargelegten zufolge im Verwaltungsverfahren ihre Behauptungen nicht mit Beweismitteln dokumentiert hatte oder nicht dokumentieren konnte, nicht ausgeschlossen, dass die nunmehr aufgelegte – sich auf einen zeitlich weit zurückliegenden Sachverhalt beziehende – Erklärung zu Prozesszwecken erfolgte, weshalb ihr in beweismässiger Hinsicht kein entscheidendes Gewicht zukommt. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf das Beitragsjahr 2008 die betragsmässig unter Fr. 2‘200.-- liegenden Entgelte berücksichtigt und sie im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 8) respektive in der Verrechnungsanzeige vom 17. November 2014 (act. II 3) ausgeschieden, weshalb sich das Nachzahlungsbetreffnis entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf Fr. 4‘888.90, sondern auf Fr. 4‘465.95 beziffert. Ebenso ist mit Blick auf die Ergebnisse der Arbeitgeberkontrolle erstellt, dass die in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2015 genannten Personen im Jahr 2008 einen massgebenden Lohn von über Fr. 2‘200.-- erzielten, weshalb die Aufrechnung insoweit ebenfalls rechtmässig erfolgte. 3.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, 4. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Schadenersatzforderung über Fr. 3‘146.50 für das Beitragsjahr 2006. 4.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Am 1. Januar 2012 sind im Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht neue Vorschriften in Kraft getreten (Änderungen vom 17. Juni 2011; AS 2011 S. 4745 ff.). Die Bestimmung betreffend die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG) wurde insofern angepasst, als wichtige Charakteristika der Haftung aus der Rechtsprechung neu in das Gesetz aufgenommen wurden; an der Grundkonzeption der Haftung wurde indessen nichts geändert (vgl. BBl 2011 S. 560 f.). Die vorliegend streitige Forderung betrifft das Beitragsjahr 2006 (vgl. act. II 8), weshalb grundsätzlich die Bestimmungen des AHVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind (vgl. jedoch E. 4.2 sogleich). 4.2 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG [in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung]). Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, Verfahrensvorschrift sofort in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung anwendbar [BGE 141 V 487 E. 2.1 S. 488]). 4.3 4.3.1 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). 4.3.2 Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, welcher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 erster Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Beitragsforderung mit deren Eintritt (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488; 136 V 268 E. 2.6 S. 273). 4.3.3 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195). 4.4 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften entstanden sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat (vgl. auch E. 2.2.1 vorne). Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 4.5 4.5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den … Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 4.5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 4.6 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 45 E. 6.1). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird, zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt oder wenn eine Sanierung erst nach einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann. Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 50 E. 3.4). 4.7 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Geltendmachung der Beitragsforderung für das Jahr 2006 auf dem Wege des Schadenersatzverfahrens nach Art. 52 AHVG unter den hier gegebenen Umständen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist: Mit dem Vorliegen der Ergebnisse der Arbeitgeberkontrolle vom 13. Februar 2012 (act. II 8) stand fest, dass die Beschwerdeführerin die Lohnzahlungen (auch) für das Jahr 2006 nicht deklariert hatte. In diesem Zeitpunkt erlangte die Beschwerdegegnerin Kenntnis des Schadens (vgl. E. 4.3.3 vorne; MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz. 827). Weil die Beitragsforderung mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 AHVG – wonach Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden – zudem am 13. Februar 2012 bereits verwirkt war, erwuchs der Beschwerdegegnern im Umfang der dadurch entgangenen Beiträge ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG (vgl. E. 4.3.1 f.). Mit andern Worten konnte die Beschwerdegegnerin die Beiträge aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, rechtlichen Gründen pro 2006 nicht (mehr) auf dem Wege einer Nachtragsverfügung nachfordern (vgl. E. 2.2.2 vorne) sondern war gehalten, die Beitragsforderung gestützt auf Art. 52 AHVG geltend zu machen, was sie denn auch (fristgerecht) tat (vgl. E. 4.3.2 vorne). Da zudem der Arbeitgeber weiterhin existiert und weder Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit bestehen noch die Beschwerdeführerin dergleichen geltend macht, ist es – im Lichte des lediglich subsidiären Charakters der Organhaftung – auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin (ausschliesslich) die Beschwerdeführerin ins Recht gefasst hat (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O, Rz 180). Schliesslich erweisen sich die der Schadenersatzforderung gestützt auf die Ergebnisse der Arbeitgeberkontrolle vom 13. Februar 2012 zugrunde gelegten Zahlen grundsätzlich als korrekt, wobei insoweit auf die Ausführungen unter E. 3 hiervor verwiesen werden kann. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass grundsätzlich ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden ist und die Beschwerdegegnerin diesen rechtzeitig im Schadenersatzverfahren geltend gemacht hat. 5.2 Indessen begründet die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung einzig mit dem Verweis auf die Verwirkung der Beitragsforderung (vgl. act. II 8) bzw. schliesst aus dem Vorliegen eines Schadens direkt auf die rechtsgenügliche Ausgewiesenheit einer Schadenersatzforderung (vgl. Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2015). Zu den weiteren Haftungsvoraussetzungen (vgl. E. 4.4. ff. vorne) hat sich die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt – auch nicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2014 – geäussert. Auch lassen sich den Akten hierzu keine hinreichenden Angaben entnehmen. Insbesondere ist unklar und wird von der Beschwerdegegnerin nicht dargelegt, inwiefern durch die Beschwerdeführerin absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt worden sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Haftpflicht einer juristischen Person (vorliegend einer Aktiengesellschaft) zur Diskussion steht, womit ein für die Haftbarkeit der Beschwerdeführerin zwingend vorausgesetztes Verschulden nur dann zu bejahen ist, wenn ein solches einem ihrer Organe zur Last fällt. Insoweit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, wurden keinerlei Abklärungen getroffen und auch bei der Beschwerdeführerin wurde nie nachgefragt (vgl. act. II 8, insbesondere Schreiben vom 21. Juni und 11. Juli 2012), wer im vorliegend streitigen Beitragsjahr 2006 überhaupt Organstellung innehatte (zu den Voraussetzungen der Organeigenschaft im Rahmen von Art. 52 AHVG, vgl. BGE 114 V 213) – womit insoweit auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt – und ob ein allfälliges Verschulden des Organs auch der Beschwerdeführerin angelastet werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen und verkennt die Beschwerdegegnerin, dass die blosse Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung von Beiträgen allein nicht haftungsbegründend ist (vgl. E. 4.5.2 vorne) und nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden darf, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene, Kausalhaftung hinausliefe (BGE 121 V 243 E. 5 S. 244). Zudem sind auch zu tiefe Lohnmeldungen nicht zwingend auf ein grobfahrlässiges Verhalten von Organen zurückzuführen (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch zum Vorliegen allfälliger Exkulpationsgründe (vgl. E. 4.6 vorne) weder Feststellungen getroffen noch finden sich in den Akten hierzu Hinweise. 5.3 Aus dem Dargelegten folgt somit, dass die einzelnen Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 AHVG – insbesondere jene des Verschuldens – aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden können. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb insoweit weitere Abklärungen zu treffen und namentlich die Frage zu beantworten haben, wem bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 Organeigenschaft zukam und ob das Organ den Schaden durch qualifiziert schuldhafte Missachtung von Vorschriften verursachte. In diesem Rahmen wird die Beschwerdegegnerin auch zu berücksichtigen haben, dass – bei feststehender Widerrechtlichkeit – die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens gilt und es grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen obliegt, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen (vgl. Entscheid des BGer vom 2. November 2012, 9C_369/2012, 9C_370/2012, E. 7.2). Dabei sind bei einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu stellen (vgl. E. 4.5.1 vorne). Die Beschwerde ist somit insoweit teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über die Schadenersatzforderung neu verfügt. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lediglich mit Bezug auf die Schadenersatzforderung obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber vom 19. November 2014 insoweit aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie hinsichtlich der Schadenersatzforderung für das Jahr 2006 – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2016, AHV/14/1220, 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 3‘146.50.