200 14 1207 UV SCP/SHE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Februar 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Gesuchsteller gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Gesuchsgegnerin betreffend Eingabe vom 7. November 2014 (insbesondere Gesuch um Revision des Urteils UV/2014/194 vom 24. September 2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1207, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Gesuchsteller) ist über seine berufliche Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA oder Gesuchsgegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 34) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis vom 1. Mai 2013, welche sie nach erhobener Einsprache (AB 36) mit Entscheid vom 5. Februar 2014 (AB 54) bestätigte. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (nachfolgend Verwaltungsgericht), erhobene Beschwerde (AB 56) wies dieses mit Urteil vom 24. September 2014, UV/2014/194 (nachfolgend VGE UV/2014/194), ab. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 30. September 2014 ging dem Verwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme des Versicherten vom 29. September 2014 (AB 63) inkl. Bericht von PD Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 24. September 2014 (AB 64) ein. Mit Verfügung vom 30. September 2014 (AB 62) stellte der Kammerpräsident des Verfahrens UV/2014/194 u.a. fest, dass das Beweisverfahren mit Verfügung vom 10. September 2014 (AB 59) unter Hinweis auf Art. 25 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) förmlich geschlossen worden sei, weshalb das verspätet eingereichte Beweismittel an den Versicherten zurückzusenden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1207, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 7. November 2014 (AB 65) und mit Hinweis auf den Bericht von PD Dr. med. C.________ vom 24. September 2014 liess der Versicherte bei der SUVA ein Gesuch um Wiedererwägung / Revision mit folgenden Anträgen einreichen: „ 1. Es sei die Verfügung vom 16. Juli 2013 wiedererwägungsweise aufzuheben. 2. Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. 3. Eventualiter sei das Gesuch unter dem Titel der prozessualen Revision gutzuheissen.“ Dieses Gesuch überwies die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 hielt sie zusammenfassend fest, auf das Wiedererwägungsgesuch könne nicht eingetreten werden und das Revisionsgesuch sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der Gesuchsteller beantragt in seiner Eingabe vom 7. November 2014 (AB 65) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2013 (AB 34) mittels Wiedererwägung bzw. eventualiter mittels prozessualer Revision. 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnet ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1207, Seite 4 scheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird zugleich klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können; hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 53 N. 27). 1.2.2 Somit ergibt sich, dass weder die Gesuchsgegnerin noch das Verwaltungsgericht in der Lage sind, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Die Gesuchsgegnerin hat somit die an sie gerichteten Begehren mit zutreffender Begründung an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Der Gesuchsteller hat diesem Vorgehen auch nicht widersprochen und namentlich auch den Kostenvorschuss für das Revisionsverfahren bezahlt, womit davon ausgegangen werden kann, dass auch er davon ausgeht, dass auf das Hauptbegehren nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, und somit auch die Voraussetzungen für eine Revision seiner Urteile, richten sich gemäss dem Ingress von Art. 61 ATSG nach kantonalem Recht. Dieses hat die Revision von Entscheidungen wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen zu gewährleisten (Art. 61 lit. i ATSG). Das bernische Recht regelt die Revision in Art. 95 ff. VRPG. 2.2 Gemäss Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind. 2.3 Zu Recht nicht zur Diskussion gestellt wird vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Revisionstatbestand des nachträglichen Auffindens erheblicher neuer Tatsachen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1207, Seite 5 bzw. entscheidender Beweismittel nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegt. Die Revisionsgründe decken sich mit den Wiederaufnahmegründen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b VRPG (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997 Art. 95 N. 8). Fehlerhaft zustandegekommen ist ein Entscheid, wenn nicht alle wesentlichen Tatsachen (Sachumstände) und Beweismittel bekannt waren und einbezogen werden konnten. Solche Umstände rechtfertigen ein Zurückkommen namentlich, wenn die benachteiligte Partei es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat, einen Sachumstand oder ein Beweismittel einzubringen. Was mit der zumutbaren Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag keine Wiederaufnahme zu bewirken. Wegen Ferienabwesenheiten erschwerte, aber nicht geradezu verunmöglichte Nachforschungen rechtfertigen das verspätete Geltendmachen von Fachmeinungen zum Beispiel nicht. Ebensowenig hilft ein Hinweis auf Rechtsunkenntnis oder auf rechtsirrtümlich Unterlassenes. Entschuldbare Gründe liegen aber vor, wenn ein Umstand nicht bekannt war und mit den damals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre oder wenn seinerzeit aus objektiver Sicht kein Anlass bestand, ihn in das Verfahren einzuführen. Beachtlich sind in jedem Fall nur Tatsachen oder Beweismittel, die im Entscheidzeitpunkt schon vorhanden waren. Ein später ausgearbeitetes Gutachten stellt z.B. kein Beweismittel dar, das ein Zurückkommen erlauben würde, selbst wenn es die Unrichtigkeit der getroffenen Anordnung belegt. Eine Tatsache ist erheblich, wenn sie zu einer anderen - für die gesuchstellende Person günstigeren - Beurteilung führen kann, sofern ihr Nachweis gelingt. In Analogie dazu ist ein Beweismittel entscheidend, wenn seine Berücksichtigung ein für die gesuchstellende Partei vorteilhafteres Ergebnis zeitigen kann. Das Beweismittel muss sich zumindest auch auf die Sachverhaltsermittlung beziehen, nicht nur auf die Sachverhaltswürdigung. Ein später beigebrachtes Gutachten - zum Beispiel gestützt auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse - stellt somit kein entscheidendes neues Beweismittel dar. Massgebende Bedeutung kann demgegenüber einem neu eingereichten Beweismittel zukommen, das einen seinerzeit zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen gebliebenen Umstand belegt (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 56 N. 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1207, Seite 6 2.4 Das Revisionsbegehren muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 VRPG). Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Entscheids ist eine Abänderung oder Aufhebung eines Entscheides nur noch aus den in Artikel 95 lit. a VRPG genannten Gründen zulässig. 3. Nach dem Dargelegten hiervor ist im Folgenden zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, d.h. ob das Vorliegen eines Revisionsgrundes hinreichend dargetan wurde. Wird dies verneint, ist darauf nicht einzutreten. Wird hingegen ein in formeller Hinsicht korrektes Revisionsgesuch eingereicht, so ist darauf einzutreten und zu prüfen, ob ein Revisionsgrund zutrifft. Bejahendenfalls ist der frühere Entscheid (oder Teile davon) aufzuheben und ein neuer materieller Entscheid zu fällen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 97 N. 5 f., Art. 98 N. 1). 3.1 Der Gesuchsteller begründet das Revisionsbegehren damit, dass mit dem Bericht von PD Dr. med. C.________ vom 24. September 2014 (AB 64) ein neues Beweismittel mit wesentlichen neuen Tatsachen beigebracht werde. Es handle sich hierbei eben nicht um eine bloss andere Würdigung einer bereits bekannten Tatsache. Der Beweis habe leider im Verfahren UV/2014/194 nicht früher beigebracht werden können, da man sehr lange auf den klärenden Bericht von PD Dr. med. C.________ gewartet habe. Die Würdigung seitens der Gesuchsgegnerin und des Verwaltungsgerichts sei deshalb unrichtig erfolgt, weil hierfür wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen seien. 3.2 Mit dem als Revisionstitel eingereichten Bericht vom 24. September 2014 (AB 64) wird - in anderer Würdigung des Operationsberichts vom 7. Mai 2013 (AB 12) - neu die Diagnose eines Sehnenrisses gestellt. Insoweit soll die im Urteilszeitpunkt aufgrund des Operationsberichts bereits bekannte, jedoch als blossen Nebenbefund qualifizierte Partialruptur der Subscapularissehne neu die Hauptdiagnose darstellen. Dazu ist festzustellen, dass es sich beim neu aufgelegten Bericht von Dr. med. C.________ weder um ein Beweismittel handelt, dessen Beibringung im ordentlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1207, Seite 7 Verfahren nicht möglich gewesen wäre oder um eine Erkenntnis handelt, mit welcher die gerichtliche Qualifizierung der im Operationsbericht erwähnten Partialruptur als blossen Nebenbefund (VGE UV/2014/194, E. 3.5) nicht bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätte gerügt werden können, womit die Eintretensvoraussetzungen bereits deshalb nicht gegeben sind. Abgesehen davon übersieht der Gesuchsteller, dass in VGE UV/2014/194 nicht nur das Vorliegen einer Listendiagnose (E. 3.5), sondern auch die Sinnfälligkeit des geltend gemachten Ereignisses (E. 3.6) verneint wurde, weshalb es selbst bei Bejahung der hiervor verneinten Revisionsvoraussetzungen an der weiteren Voraussetzung der Revisionserheblichkeit des neu aufgelegten Beweismittels fehlen würde. Nach dem Dargelegten ist auf die Eingabe vom 7. November 2014 nicht einzutreten. 4. 4.1 Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 134 mit Hinweis auf BGE 111 V 53 f.). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor, weshalb der unterliegende Gesuchsteller die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1’000.--, zu bezahlen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘500.-- entnommen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses ist dem Gesuchsteller nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4.3 Da es sich um ein offensichtliches Nichteintreten handelt, fällt die vorliegende Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Feb. 2015, UV/14/1207, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 7. November 2014 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 500.--, wird dem Gesuchsteller nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Gesuchstellers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.