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Bern Verwaltungsgericht 28.01.2015 200 2014 1204

28. Januar 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·610 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 (ER RD 1367/2014)

Volltext

200 14 1204 ALV SCJ/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Januar 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, ALV/14/1204, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,  Der seit 1. Oktober 2013 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung angemeldete A.________ wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 (Akten des RAV [act. IIA] 103) wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2014 mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.  Nachdem der Versicherte der Aufforderung des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, vom 31. Oktober 2014, die am 30. Oktober 2014 eingegangene Eingabe hinsichtlich des Antrages sowie der Begründung zu verbessern (Akten des beco, Rechtsdienst, [act. II] 9), nicht innert der laufenden Rechtsmittelfrist nachgekommen war, trat die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 androhungsgemäss auf die Eingabe nicht ein (act. II 12).  Mit an das beco adressierter und von diesem zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weitergeleiteter Eingabe vom 12. Dezember 2014 (Eingang beim beco: 15. Dezember 2014) macht der Versicherte verschiedene Ausführungen im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2014.  Ob diese Eingabe den an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen (Art. 61 lit. b ATSG), insbesondere dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung (BGE 123 V 335 E. 1a S. 337), genügt, kann letztlich offen bleiben und es kann auch darauf verzichtet werden, dem Versicherten eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen, da die Beschwerde aufgrund der nachfolgenden Darlegungen ohnehin abzuweisen ist.  Die Beschwerdegegnerin hat den Versicherten nach Eingang der Eingabe vom 28.Oktober 2014 – ausgehend davon, dass es sich sinngemäss um eine Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2014 handeln könne –, wie in Art. 61 lit. b ATSG vorgesehen, mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 aufgefordert, die Eingabe ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, ALV/14/1204, Seite 3 sprechend der Rechtsmittelbelehrung zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis, ansonsten würde darauf nicht eingetreten. Nachdem sich der Versicherte anschliessend nicht mehr hatte vernehmen lassen, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Eingabe nicht eingetreten. Allfällige Wiederherstellungsgründe (Art. 41 ATSG) werden – worauf das beco in seiner Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2014 zutreffend hinweist – nicht geltend gemacht und solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. act. IIA 124).  Sollte die Eingabe vom 12. Dezember 2014 als Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2014 betrachtet werden, hätte diese klar als verspätet zu gelten und es wäre (mangels Vorliegen von Wiederherstellungsgründen; vgl. oben) aus diesem Grund darauf nicht einzutreten. Soweit der Versicherte Sprachunkenntnis – und die daraus folgende Notwendigkeit, eine Verfügung übersetzen zu lassen – für sein unterlassenes bzw. verspätetes Tätigwerden anruft, stellt dies keinen entschuldbaren Grund für ein Fristversäumnis dar (ZAK 1991 S. 323 E. 2).  Für diesen kostenlosen Entscheid (Art. 61 lit. a ATSG) ist einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG) Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, ALV/14/1204, Seite 4 3. Zu eröffnen (R): - -A.________ - -beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - -Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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