200 14 1193 EL SCJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. März 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015, EL/14/1193, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1943 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht monatliche Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]; Antwortbeilage [AB] 10, 28). Mit Verfügung vom 7. März 2013 (AB 3) sprach die AKB der Versicherten ab Januar 2013 monatliche EL im Umfang von Fr. 788.-- zu. Im Rahmen einer hiergegen erhobenen Einsprache (AB 10) legte die AKB mit Verfügungen vom 15. Mai 2013 (AB 13, 15, 17) die monatlichen EL ab Juni 2010 neu auf Fr. 766.--, ab Januar 2011 auf Fr. 794.-- und ab Januar 2012 auf Fr. 789.-- fest. Ab Januar 2014 wurden monatliche EL von Fr. 797.-- gewährt (AB 18). Anlässlich einer im Juli 2014 eingeleiteten Revision der EL (AB 39) beanstandete die Versicherte insbesondere, dass ihr bisher bei der EL- Berechnung eine BVG-Rente angerechnet worden sei, welche sie nicht erhalte. Dagegen beziehe sie zwei ausländische (… und …) Altersvorsorge-Renten, die jedoch aufgrund ihres ausgesprochenen Fürsorgecharakters bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen seien (vgl. AB 25, 40, 43, 50, 52). Nach diverser Korrespondenz zwischen der AKB und der Versicherten nahm am 22. Oktober 2014 das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) – auf eine Aufsichtsbeschwerde der Versicherten gegen die AKB hin – insbesondere zu der Berücksichtigung von ausländischen Renten in der EL-Berechnung Stellung (AB 61). Im weiteren Verlauf legte die AKB mit Verfügung vom 7. November 2014 (AB 60) die monatlichen EL ab November 2014 auf Fr. 735.-- fest. Dabei rechnete sie bei den Einnahmen insbesondere die zwei ausländischen Renten in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘344.-- pro Jahr an (AB 59). Mit dieser Verfügung zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob am 11. November 2014 Einsprache (AB 67). Darin machte sie insbesondere geltend, dass die … Rente bei der EL-Berechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden dürfe. Ferner beanstandete sie die Anrechnung eines Sparguthabens in der Höhe von Fr. 3‘091.-- (S. 3). Daraufhin erliess
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015, EL/14/1193, Seite 3 die AKB am 21. November 2014 eine weitere Verfügung, in welcher sie der Versicherten ab November 2014 wiederum monatliche EL von Fr. 735.-zusprach (AB 72). Bei der EL-Berechnung wurde neu kein Sparguthaben mehr, sondern Schulden in der Höhe von Fr. 3‘494.-- berücksichtigt (AB 71). Nachdem die AKB davon ausgegangen war, dass die Verfügung vom 21. November 2014 ebenfalls von der gegen die Verfügung vom 7. November 2014 erhobenen Einsprache erfasst werde, wies sie die Einsprache(n) mit Entscheid vom 9. Dezember 2014 (AB 76) ab, soweit auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. November 2014 überhaupt eingetreten werden könne. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 14. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. und 10. Februar 2015 gingen weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015, EL/14/1193, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf EL ab November 2014 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berechnung der EL die … Altersrente der Beschwerdeführerin als Einnahme anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Dies betrifft insbesondere die Anrechnung der Altersrente aus … bei den Einnahmen der EL-Berechnung, zumal diese von der Beschwerdeführerin explizit nicht (mehr) bestritten wird (AB 67 S. 3 und Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2015 [in den Gerichtsakten]). Die Frage, ob es zulässig war, auf die Einsprache vom 11. November 2014 (AB 67) hin die Verfügung vom 21. November 2014 zu erlassen, kann vorliegend letztlich offen gelassen werden. Anfechtungsobjekt bildet einzig der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014, welcher an die Stelle der ursprünglichen Verfügung(en) getreten ist und diese ersetzt hat. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung der … Renten in der Höhe von Fr. 3‘084.-- im Jahr (AB 45, 59) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015, EL/14/1193, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Nicht angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter. 2.3 Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015, EL/14/1193, Seite 6 zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine … Altersrente in der Höhe von Fr. 3‘084.-- im Jahr (AB 45, 59) bezieht. Streitig ist jedoch, ob diese Rente bei der EL-Berechnung bei den Einnahmen zu berücksichtigen ist: 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gehören Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen zu den anrechenbaren Einnahmen. Darunter fallen auch Rentenleistungen aus dem Ausland und somit grundsätzlich auch die von der Beschwerdeführerin bezogene … Altersrente (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3452.01 ff., vgl. diesbezüglich bereits die Stellungnahme des BSV vom 22. Oktober 2014 [AB 61]; zur Berücksichtigung von ausländischen Renten bei der EL-Berechnung vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2011, 9C_377/2011, E. 3). Zu prüfen ist, ob diese … Altersrente – entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin – einen ausgesprochenen Fürsorgecharakter aufweist und deshalb bei der EL-Berechnung (ausnahmsweise) nicht zu berücksichtigen ist (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG). Als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter gelten vornehmlich ohne Rechtspflicht erbrachte wiederkehrende und einmalige Hilfen und Beiträge, für welche seitens der begünstigten Person keine Leistung erbracht worden ist. Dazu gehören unter anderem Leistungen öffentlicher, privater oder kirchlicher gemeinnütziger Institutionen, private Gaben oder freiwillige Leistungen eines früheren oder gegenwärtigen Arbeitgebers (vgl. Rz. 3412.05 f. WEL). Aus dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Informationsblatt über die (…) …-Leistung (Beschwerdebeilage [BB] 4) geht eindeutig hervor, dass die Rente der … Altersversicherung auf einem Rechtsanspruch beruht und unabhängig von der finanziellen Situation der leistungsberechtigten Person ausgerichtet wird. Somit weist sie keinen ausgesprochenen Fürsorgecharakter auf und ist – entsprechend dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015, EL/14/1193, Seite 7 Vorgehen der Beschwerdegegnerin – bei der EL-Berechnung anzurechnen. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch auf monatlich Fr. 735.-- (AB 59, 71) festgelegt hat. Inwiefern die Anrechnung der … Rente einen „Rentenklau“ darstellen soll, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde (Beschwerde S. 4; vgl. auch AB 67 S. 3 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin kann insbesondere weiterhin frei über ihre Rente verfügen. Ferner scheint sie die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten im Rahmen der AHV-Rentenberechnung zu verwechseln mit der Anrechnung von ausländischen Renten im Rahmen der EL-Berechnung (Beschwerde S. 4; vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen in der Einsprache vom 11. November 2014; AB 67 S. 4 ff.). Nur Erstere setzt das Bestehen eines Sozialversicherungsabkommens voraus (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Ziff. 5.2.4.7). Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die … Rente nicht nur zu Recht als Einkommen angerechnet hat, sondern es fehlt auch an der Grundlage, um der von der Beschwerdeführerin beantragten (AB 67 S. 3) rückwirkenden Neuberechnung ihres EL-Anspruchs ohne Einbezug der … Rente zu entsprechen. 3.3 Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Herabsetzung der seit Januar 2014 ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 797.-- (AB 18) auf Fr. 735.-- (AB 59, 71) im Monat. In den bisherigen EL-Verfügungen resp. in den entsprechenden Berechnungsblättern hat die Beschwerdegegnerin eine BVG- Rente in der Höhe von Fr. 3‘600.-- im Jahr berücksichtigt (AB 2, 12, 14, 16, 18). Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich des im Juli 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens (AB 39) hat die Beschwerdegegnerin erkannt, dass es sich bei dieser „BVG-Rente“ um zwei ausländische Altersvorsorge-Renten handelt. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (AB 46 f.) wurde der Betrag der bisher als BVG-Rente bezeichneten Einnahme von Fr. 3‘600.-- auf Fr. 4‘344.-angepasst und neu korrekt als ausländische Rente(n) bezeichnet (AB 59, 71). Eine solche Änderung der jährlichen EL im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c erst auf den Beginn des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015, EL/14/1193, Seite 8 Monats, der auf die neue Verfügung folgt, vorzunehmen, zumal der Beschwerdeführerin keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen wird und eine solche aus den Akten auch nicht hervorgeht. Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 7. November 2014 erfolgte Änderung der EL erst ab Dezember 2014 vornehmen dürfen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2014 insofern abzuändern, als die bisher ausgerichtete EL von Fr. 797.-- pro Monat (AB 18) erst ab 1. Dezember 2014 auf Fr. 735.-- pro Monat herabzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz ihres geringfügigen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Dezember 2014 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2014 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 735.-- pro Monat zugesprochen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015, EL/14/1193, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 4. und 9. Februar 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.