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Bern Verwaltungsgericht 23.04.2015 200 2014 1160

23. April 2015·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,129 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

zwei Verfügungen vom 31. Oktober und 17. November 2014

Volltext

200 14 1160 IV und 200 14 1161 IV (2) LOU/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. April 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 31. Oktober und 17. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), welche im März 2011 einen Hirnschlag erlitten hat, meldete sich am 5. Mai 2011 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2, 9). In der Folge holte die IVB diverse medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und teilte der Versicherten am 6. Oktober 2011 mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (AB 15). Nach Einholung eines Berichts von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 10. März 2012 (AB 16) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 19. März 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 17). Auf den hiergegen erhobenen Einwand hin (AB 18) stellte die IVB den Entscheid bezüglich Rentenanspruchs bis nach Abschluss allfälliger beruflicher Massnahmen zurück (AB 23) und gewährte am 20. Juni 2012 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job-Coachings am Arbeitsplatz (AB 30, 40). Nach Einholung eines neuropsychologisch-neurologischen Gutachtens des Spitals D.________ vom 16. April 2013 (AB 57.1) und eines Abklärungsberichts Haushalt vom 22. August 2013 (AB 63) sowie Abschluss der beruflichen Eingliederung im bisherigen Betrieb mit angepassten Aufgaben (AB 60) stellte die IVB mit neuem Vorbescheid vom 23. August 2013 - bei einem Invaliditätsgrad von 37% - die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 64). Gegen den Vorbescheid vom 23. August 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 18. September 2013 wieder Einwand (AB 68). Auf Veranlassung der IVB präzisierte das Spital D.________ am 20. November 2013 (AB 76) das Gutachten vom 16. April 2013 und am 6. Januar 2014 nahm der Abklärungsdienst Stellung (AB 77). Mit neu erlassenem Vorbescheid vom 20. Februar 2014 stellte die IVB - bei einem Invaliditätsgrad von 32% - die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 78).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 3 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, erneut Einwand (AB 80). Nach Einholung eines Berichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Juli 2014 (AB 83), einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 26. August 2014 (AB 85) mit entsprechender Aktualisierung des Abklärungsberichts Haushalt vom 6. August 2013 (AB 86) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. September 2014 - bei einem Invaliditätsgrad von 55% - die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. März 2012 in Aussicht (AB 87). Den dagegen erhobenen Einwand (AB 90) wies die IVB mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 ab, bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. März 2012 und sprach der Versicherten ab 1. Dezember 2014 eine halbe Rente zu (AB 93). Mit Verfügung vom 17. November 2014 gewährte sie rückwirkend von März 2012 bis November 2014 eine halbe Rente (Beschwerdebeilage [BB I] 2). B. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2014 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Verfahren 200 14 1160 IV) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 31. Oktober 2014 sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2014. Zur Begründung liess sie vorbringen, dass der Status 70% Erwerb und 30% Haushalt falsch festgesetzt worden sei. Sie würde im Gesundheitsfall seit dem Jahr 2011 in einem 100%-Pensum arbeiten, weshalb der Invaliditätsgrad anhand der Einkommensvergleichsmethode und nicht der gemischten Methode zu ermitteln sei. Ebenfalls am 2. Dezember 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. November 2014 (Verfahren 200 14 1161 IV) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. März 2012 bis 30. November 2014. Die Begründung ist im Wesentlichen dieselbe wie in der Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2014.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren 200 14 1160 IV und 200 14 1161 IV. In der Eingabe vom 19. Januar 2015 verzichtete die IVB - unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2014 sowie die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 6. Januar und 26. August 2014 - auf eine ausführliche Stellungnahme im Rahmen einer Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Am 21. April 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 5 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 31. Oktober und 17. November 2014 (AB 93; BB I 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 6 von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im neuropsychologisch-neurologischen Gutachten des Spitals D.________ vom 16. April 2013 diagnostizierten die Ärzte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehrzeitige Ischämien rechts fronto-parietooccipital im März 2011 (AB 57.1, S. 9). Aufgrund der motorischen und kognitiven Einschränkungen und der verminderten Belastbarkeit erscheine die Leistungsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich um ca. 50% eingeschränkt. Aufgrund des Verlaufs und der Anamnese sei eine Steigerung des Arbeitspensums in der angepassten Tätigkeit um 10% bis 25% realistisch. Dies müsse jedoch praktisch erprobt und könne durch eine einmalige Untersuchung alleine nicht beurteilt werden. Im angestammten Tätigkeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 7 bereich als … bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50% (AB 57.1, S. 11). Eine angepasste Tätigkeit sei bei der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen mindestens vier, maximal sechs Stunden täglich, d.h. 20-30 Stunden pro Woche zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50% (AB 57.1, S. 12). Im Schreiben vom 18. Oktober 2013 präzisierten die Ärzte des Spitals D.________ der Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als … ein effektives Arbeits- und Leistungspensum von 50% zumutbar. Die Steigerung um 10% bis 25% beziehe sich auf eine angepasste Tätigkeit, beispielsweise in … mit modifiziertem Pflichtenheft, einer strukturierten Arbeitsumgebung mit regelmässigen Pausen und ohne Zeitdruck. Bei einer optimal angepassten Verweistätigkeit sei ein Arbeits- und Leistungspensum von mindestens 50% bis maximal 75% zumutbar. Allerdings könne die Pensenerhöhung um 10% bis 25% nicht abschliessend beurteilt werden, sondern sei noch praktisch zu erproben. Alle prozentualen Angaben beziehen sich auf ein Arbeitspensum von 100% (AB 76, S. 1). 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 16. Juli 2014 aus, dass die Darlegungen der Gutachter des Spitals D.________ nicht restlos überzeugten. Aufgrund der erhobenen Befunde sei es gut nachvollziehbar, dass das zumutbare Pensum bei 50% liege. Zusätzlich zu den Einschränkungen in Bezug auf das Pensum bestünden auch solche im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Auch auf der Grundlage eines angepassten Pflichtenheftes seien die Einschränkungen erheblich, die Defizite seien sowohl testmässig als auch praktisch gut belegt. Ein Wert von 50% sei gut zu begründen. Auf rein medizinischer Grundlage gehe er somit von einer Arbeitsunfähigkeit von 75% aus (AB 83, S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 8 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das neuropsychologisch-neurologischen Gutachten des Spitals D.________ vom 16. April 2013 (AB 57.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter führen schlüssig und nachvollziehbar aus, dass eine angepasste Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von mindestens vier, maximal sechs Stunden pro Tag bzw. 20-30 Stunden pro Woche zumutbar ist. Dabei besteht eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50% aufgrund der kognitiven und neurologischen Einschränkungen (AB 57.1, S. 11 f.). Diese Einschätzung stimmt insoweit mit den Angaben im ergänzenden Bericht der begutachtenden Ärzte des Spitals D.________ vom 20. November 2013 überein, als darin ein Arbeitsund Leistungspensum von 50% bis maximal 75% angegeben wird. Dazu ist anzufügen, dass die erwähnte, in dieser Beurteilung berücksichtigte Pensumssteigerung von 10% bis 25% in einer angepassten Tätigkeit vorliegend nicht berücksichtigt werden kann, da es sich dabei um eine ungewisse Prognose handelt: Die Gutachter sahen sich allein abgestellt auf die einmalige Untersuchung nicht in der Lage, die Pensumssteigerung abschliessend zu beurteilen und stellten sie unter dem Vorbehalt, dass sie praktisch erprobt werde (AB 57.1, S. 11; 76, S. 1). Eine Pensumssteigerung wurde im Rahmen des Job-Coachings nachvollziehbar langfristig ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 9 schlossen (vgl. AB 38, S. 2 f.; 46, S. 2 und 4; 52, S. 3). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht auf die Einschätzung von Dr. med. E.________ abgestellt werden, welcher von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 25% ausgeht (AB 83, S. 2). 3.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit 20-30 Stunden bzw. durchschnittlich 25 Stunden pro Woche arbeitsfähig ist, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50% besteht. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 10 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2014 (AB 93) stützt sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 26. August 2014 (AB 86). Darin wurde die Beschwerdeführerin zu 70% als Erwerbstätige und zu 30% als Hausfrau eingestuft (AB 86, S. 6 Ziff. 4). Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 6. bzw. 26. August 2014 an, sie würde ohne Behinderung in einem 100%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe geplant, im Jahr 2011 ihr 70%-Pensum auf 100% aufzustocken. Dies habe sie auch Ende des Jahres 2010 mit ihrem damaligen Vorgesetzten besprochen und es wäre kein Problem gewesen. Vor diesem Zeitpunkt habe sie ihr Pensum wegen ihren zwei Söhnen nicht erhöhen wollen (AB 63, S. 4 f. Ziff. 3.5; 86, S. 4 f. Ziff. 3.5). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall (weiterhin) in einem 70%-Pensum gearbeitet hätte bzw. die Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin gibt während des ganzen Verfahrens wiederholt und übereinstimmend an - erstmals anlässlich der Sitzung im Rahmen des Job-Coachings am 13. September 2012 (AB 38, S. 3) - , dass sie im Gesundheitsfall zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde bzw. geplant hatte, ihr 70%-Pensum im Jahr 2011 auf 100% zu erhöhen. Der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss aus den Angaben der Beschwerdeführerin erscheint nicht haltbar. Die Beschwerdeführerin erhöhte ihr Arbeitspensum seit ihrer Anstellung beim F.________ im Jahr 1997 (vgl. AB 7) kontinuierlich um jeweils 10%; letztmals im August 2006 auf 70% (vgl. AB 86, S. 3 Ziff. 3.2). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einer Aufstockung auf ein 100%-Pensum zuwarten wollte, bis ihre beiden Söhne (geb. 1987 und 1989, AB 3, S. 2) ihre Ausbildung abgeschlossen haben - der jüngere Sohn erlangte seinen Lehrabschluss im August 2010 - bzw. bis zu einem gewissen Zeitpunkt zumindest

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 11 teilweise für ihre Söhne da sein wollte, kann ihr bei der vorliegenden Beurteilung nicht entgegengehalten werden. Immerhin führte der ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin in einem (undatierten) Schreiben aus, dass diese im Zeitraum von Oktober 2010 bis Januar 2011 ihm gegenüber den Wunsch geäussert habe, das Arbeitspensum von 70% auf 100% zu erhöhen (AB 49, S. 1). Dies ist auch dem Schreiben des F.________ vom 18. März 2014 zu entnehmen, worin über eine Reorganisation im Jahr 2011 und in diesem Zusammenhang über die Neuorganisation … bzw. die Aufstockung des Pensums der Beschwerdeführerin informiert wird (AB 80, S. 9 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin steht auch das Alter der Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2011 56 Jahre alt war und im Jahr 2003 das … erlange (AB 5, S. 2), einer Aufstockung auf ein 100%- Pensum nicht entgegen. Ferner ist nicht haltbar, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung vorbringt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung am 6. August 2013 sehr früh und unaufgefordert über die Erhöhung auf ein 100%-Pensum gesprochen hatte, gleichzeitig aber bemängelt, dass sie sich im Rahmen der medizinischen Begutachtung nicht (unaufgefordert) dazu geäussert hatte (AB 77, S. 2). Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin angeblich unaufgefordert zur Erhöhung des Arbeitspensums äusserte, vermag nichts an ihrer Glaubwürdigkeit zu ändern, zumal sie wiederholt dieselben Darlegungen vorbrachte. Hätte sich die Beschwerdeführerin nicht bereits früh geäussert, wäre ihr womöglich vorgehalten worden, sie konstruiere im Nachhinein die Erhöhung des Pensums mit Blick auf eine höhere Rente. 4.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall seit dem Jahr 2011 zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Infolgedessen ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode mittels eines reinen Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.3 hiervor) zu bestimmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 12 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 5.2 Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 40% ohne wesentlichen Unterbruch) seit dem 7. März 2011 (vgl. AB 9 f., 48) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. Mai 2011 (AB 2) der 1. März 2012 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 5.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 1997 für das F.________. Bis am 4. März 2011 arbeitete sie in einem 70%-Pensum als … im … (AB 7). Gemäss E-Mail der Vizedirektorin des F.________ vom 30. November 2012 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 im Gesundheitsfall - bei einem 100%-Pensum - einen Jahreslohn bzw. ein Valideneinkommen von Fr. 87‘272.-- erzielt (AB 48, S. 1). Im Rahmen der beruflichen Eingliederung (Job-Coaching) wurde der Beschwerdeführerin mit Unterstützung des bisherigen Arbeitgebers eine Stelle mit angepasstem Pflichtenheft erschaffen, welche die Konzentrations- und Koordinationsprobleme, die starke Verlangsamung und die rasche Ermüdung entsprechend berücksichtigt (AB 43; 45; 48, S. 2). Gemäss E-Mail der Vizedirektorin des F.________ vom 30. November 2012 entspricht das aktuelle Pflichtenheft einer Tätigkeit, welche beim … bei einem 100%-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 13 Pensum mit jährlich Fr. 66‘130.-- entschädigt würde. Da die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende Arbeits- und Leistungsfähigkeit in dieser für sie optimal angepassten Tätigkeit verwertet, kann darauf abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin für ihre aktuelle, angepasste Tätigkeit grosszügig entlöhnt wird bzw. dieses Einkommen mit den erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen bei einem anderen Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt wohl nicht erzielen könnte. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 25 Stunden pro Woche und einer dabei bestehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50% bzw. einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 12.5 Stunden pro Woche (vgl. E. 3.4 hiervor) ergibt dies bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 1/2-2015, S. 92, Tabelle B9.2, Total) eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30%. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 19‘839.--. 5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87‘272.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 19‘839.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 67‘433.--, was einer Einschränkung von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 77% entspricht. Dies berechtigt zu einer ganzen Rente ab März 2012 (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügungen vom 31. Oktober und 17. November 2014 sind aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist ab März 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 14 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 5. März 2015 hat Fürsprecher B.________ für die Verfahren 200 14 1160 IV und 200 14 1161 IV ein Honorar von Fr. 6‘595.-- bei einem Zeitaufwand von 26.38 Stunden à Fr. 250.--, Auslagen von Fr. 486.40 und 8% Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 566.50, total Fr. 7‘647.90, geltend gemacht. Da die beiden Beschwerden vom 2. Dezember 2014 inhaltlich praktisch identisch sind und auch das inhaltlich gleiche Beilagendossier nicht hätte zweimal eingereicht werden müssen, ist die Kostennote entsprechend zu reduzieren. Ausgehend von der Bedeutung und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens, des einfachen Schriftenwechsels sowie des in vergleichbaren Fällen als geboten beurteilten Gesamtaufwandes ist der geltend gemachte Zeitaufwand ermessensweise auf 16 Stunden zu kürzen. Entsprechend wird die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 4‘000.-- (16 x Fr. 250.--), zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 300.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 344.-- (8% auf Fr. 4‘300.--), insgesamt ausmachend Fr. 4‘644.-- festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober und 17. November 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab März 2012 zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2015, IV/14/1160, Seite 15 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘644.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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