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Bern Verwaltungsgericht 28.09.2016 200 2014 116

28. September 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,624 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 24. Dezember 2013

Volltext

200 14 116 IV KNB/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. September 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch C.________, Fürsprecher D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2003 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) litt bzw. leidet an den Folgen verschiedener Geburtsgebrechen (Ziffer 494 [Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000 g], 247 [Syndrom der hyalinen Membranen], 395 [leichte cerebrale Bewegungsstörungen], 390 [Angeborene cerebrale Lähmungen], 303 [Hernia inguinalis lateralis], 405 [Autismus-Spektrum-Störungen] der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 9. Dezember 1985 [GgV; SR 831.232.21]). Von der Invalidenversicherung wurden ihm deshalb diverse medizinische Massnahmen und heilpädagogische Früherziehung zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 5 f., 10, 13 f., 19/19, 26, 45). Auf Gesuch vom 20. März 2012 (AB 46) hin klärte die IVB zudem die Hilflosigkeit des Versicherten ab (Abklärungsbericht vom 6. September 2012 [AB 48]) und sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2013 vom 1. März 2011 bis 30. Juni 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und vom 1. Juli 2011 bis zum Zeitpunkt der ersten Revision am 31. Juli 2013 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (AB 49 – 55). B. Im Rahmen der am 31. Juli 2013 eingeleiteten Revision von Amtes wegen liess die IVB einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung erstellen (AB 57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes setzte die IVB mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab dem 1. Februar 2014 auf eine solche leichten Grades herab (AB 58 f., 65 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 3 C. Dagegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, B.________, diese vertreten durch Fürsprecher D.________ von C.________, am 3. Februar 2014 Beschwerde. Er beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2014 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 3. März 2014 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 23. März 2015 an der Beschwerde fest und machte weitere Ausführungen. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte, detaillierte Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 24. Dezember 2013 (AB 66). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 5 a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 6 - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.6 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 7 2.7 2.7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). 2.7.2 Für die Bestimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente). 2.7.3 Eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 2.7.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 8 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der massgebliche Sachverhalt im Zeitraum zwischen der leistungszusprechenden Verfügung vom 5. Februar 2013 (AB 55) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2013 (AB 66) erheblich verändert hat. Mit Blick auf den Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers von E.________ nach F.________ umgezogen ist (AB 48/3; 57/2) und dass es gemäss dem Abklärungsbericht vom 18. September 2013 nun längere ruhige Phasen gibt und der Beschwerdeführer weniger Ausbrüche hat (AB 57/2), sind Revisionsgründe gegeben, so dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig geprüft werden kann (vgl. E. 2.7.2 hiervor). 3.2 Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, ob in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Essen“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ weiterhin eine Hilfsbedürftigkeit besteht. Zu Recht unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen „An-/Auskleiden“ und „Körperpflege“ nach wie vor regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und dass er keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf (vgl. Beschwerde, S. 5; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. März 2015, S. 2 [im Gerichtsdossier]). 3.3 Die leistungszusprechende Verfügung vom 5. Februar 2013 (AB 55) stützte sich auf den Abklärungsbericht vom 6. September 2012 (AB 48), welcher auf Erhebungen vor Ort vom 26. Juli 2012 basiert. Darin wurde zum Gesundheitszustand ausgeführt (AB 48/2 f.), der Beschwerdeführer sei als Frühgeburt zur Welt gekommen. Er leide an einer leichten spastischen cerebralen Bewegungsstörung und am Syndrom der hyalinen Membranen. Gemäss Eltern bestünden keine Schwierigkeiten aufgrund vorgenannter Diagnosen. Am 24. August 2011 sei zudem ein frühkindlicher Autismus diagnostiziert worden. Er besuche die Psychomotorik-Therapie und sei in kinderpsychiatrischer Behandlung in G.________. Er besuche die zweite Klasse der Primarschule in E.________ und sei bis anhin nicht durch eine Heilpädagogin begleitet worden. Die Familie ziehe nach F.________ um.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 9 Zur Lebensverrichtung „Essen“ wurde festgehalten (AB 48/5), der Beschwerdeführer habe viele Speisen nicht gerne. Er merke nicht, wenn er Hunger habe und müsse daher immer wieder zur Einnahme einer Zwischenmahlzeit aufgefordert werden. Durch die unregelmässige Nahrungsaufnahme sei sein Blutzucker jeweils tief, was bei ihm aggressive Reaktionen auslöse. Mit Messer und Gabel könne er gut umgehen. In gewissen Situationen eskaliere der Frieden, so dass er vom Tisch begleitet werden müsse. Ab und zu verschlucke er sich. Vor einigen Monaten sei er dabei blau angelaufen und habe auf den Kopf gedreht werden müssen. Er habe sich kaum bemerkbar gemacht, dass er Atemnot gehabt habe. Der Beschwerdeführer rieche an den Esswaren, ob er etwas gerne möge oder nicht. Er würde nie etwas zum Kosten in den Mund nehmen. Man dürfe nicht mit fremden Messern in seinem Teller schneiden. Von Kartoffeln bekomme er Kopfschmerzen, Körniges esse er gar nicht. Habe ein Apfel eine kleine Verfärbung, esse er ihn nicht. Die Abklärungsperson hielt zu dieser Lebensverrichtung fest, dieser Bereich könne als erfüllt erachtet werden, da der Beschwerdeführer zum Essen aufgefordert werden müsse, da sonst seine Gesundheit durch den tiefen Blutzuckerspiegel in Gefahr sei. Ein Mehraufwand werde nicht geltend gemacht. Zur Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ ist dem Abklärungsbericht vom 6. September 2012 zu entnehmen (AB 48/6 f.), den Schulweg in E.________ lege der Beschwerdeführer alleine zurück. Auf dem Dorfplatz renne er auf die Strasse, ohne auf den Verkehr zu achten. Er sei nicht konzentriert auf der Strasse. Er könne die Distanz zu einem Auto oder einem Hindernis nicht abschätzen, dies sei auch beim Velofahren zu beobachten. Auch mit der Orientierung habe er an Orten, wo er sich nicht auskenne, Schwierigkeiten. Beim Trampolinspringen habe er keine Grenzen. Zweimal sei er bewusstlos gewesen oder habe sich die Zähne ausgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe beim Holzhacken helfen wollen. Dabei habe er sich ins Knie gehackt. Beim Wandern auf unebenen Wegen oder in einer Gruppe fremder Menschen gebe er freiwillig die Hand. Schwieriger werde es, wenn Kollegen von ihm dabei seien, dann könne er seine benötigte Hilfe nicht eingestehen. Er könne nicht an Schulreisen oder einem Lager teilnehmen. Er brauche eine betreuende Person,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 10 die eine 1 : 1-Begleitung sicher stelle. Die Abklärungsperson erachtete die Hilfsbedürftigkeit für die Fortbewegung im Freien als gegeben. 3.4 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2013 (AB 66) basiert auf dem Abklärungsbericht vom 18. September 2013, welcher gestützt auf Erhebungen vor Ort vom 27. August 2013 verfasst wurde (AB 57). Dem Bericht ist zum Gesundheitszustand zu entnehmen (AB 57/2), den Schulwechsel im Februar 2013 habe der Beschwerdeführer gut vertragen. Die Heilpädagogin habe ihn bereits im August 2012 noch in E.________ betreut. Dies habe sich sehr bewährt. Er besuche jetzt in F.________ die vierte Regelklasse. Er habe zwei Lektionen heilpädagogische Unterstützung in der Schule und eine Lektion ausserhalb der Schulzeit. Dabei werde er auch beraten im Umgang mit den Gspänli und dem Erledigen der Hausaufgaben. Die Lektion in der Schule sei um eine erhöht worden, die Mutter sei sehr dankbar, da der Beschwerdeführer anstehe. Es gebe längere ruhigere Phasen. Er habe weniger Ausbrüche, aber wenn er sie habe, dann seien sie heftig. Die Wechsel seien anstrengend, z.B. der Schulbeginn oder der Ferienanfang. Zur Lebensverrichtung „Essen“ wurde festgehalten (AB 57/4), der Beschwerdeführer esse keine Nahrungsmittel mit Körnern. Wenn er etwas im Teller habe, das ihn störe oder was zusammen komme, könne er es nicht mehr essen. Es sei ruhiger geworden als auch schon. Manchmal müsse man das Essen auch vom Tisch nehmen, weil er völlig „durch“ sei und nicht mehr einigermassen ruhig am Tisch sitzen könne. Sport helfe ihm extrem, zur Ruhe zu finden. Er könne mehrheitlich selber verschneiden. Etwas Hartes könne er nicht zerkleinern, er beisse es von der Gabel ab. Er sei etwas schusslig, Speisen rutschten beim Schneiden vom Teller oder ein Glas falle um. Wenn er lange nicht gegessen habe, raste er aus. Wenn er zu wenig Zeit zum Znüni habe, weil er in der Pause beschäftigt gewesen sei, komme er sehr geladen nach Hause. Sie würden darauf achten, dass er regelmässig zwischen den Mahlzeiten etwas zu Essen bekomme. Auch andere Kinder würden „unleidig“, wenn sie Hunger hätten, wenn beim Beschwerdeführer das Znüni oder Zvieri ausfalle, falle es mehr auf. Er lasse sich dann nicht zum Essen zwingen. Zu diesem Bereich hielt die Abklärungsperson

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 11 fest, hier bestehe keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Harte Speisen stünden nicht täglich auf dem Speiseplan. Zum Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wurde im Abklärungsbericht vom 18. September 2013 angegeben (AB 57/5), anfangs sei der neue Schulweg ein Thema gewesen, da der Beschwerdeführer teilweise in die falsche Richtung gelaufen sei. Mittlerweile lege er den Schulweg selbstständig zurück, manchmal mit seiner Schwester, manchmal alleine. In einem grösseren Ort (z.B. in G.________) habe er keine Kenntnis und keine Orientierung. Über die Strasse gehen, ohne zu schauen, sei immer noch ein Thema. Man könne nicht 100 % sicher sein, dass er es realisiere. Hier im Ort sei es nicht so schlimm, da es wenig Verkehr habe. Beim Velofahren müsse man ihn voraus fahren lassen und schauen, dass er am Rand bleibe. Da verhalte er sich wie ein Erstklässler. Er habe auch Mühe, Distanzen einzuschätzen. Alleine mit dem Fahrrad gehe er nirgends hin. Mit dem Trottinett sei er auch schon alleine zum Sportplatz gegangen. Die Kinder würden sich oft auf dem Fussballplatz treffen, auch da gehe er mittlerweile alleine hin. Einmal sei er „vermöbelt“ heimgekommen und einmal habe er das mitgenommen Geld nicht mehr heimgebracht. Die anderen Schüler realisierten, dass er sich nicht so gut wehren könne. Er habe es trotzdem nicht gerne, wenn die Mutter mitgehe. Auf der Schulreise gehe er alleine mit. Die Abklärungsperson hielt fest, in diesem Bereich bestehe keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer bringt zum Bereich „Essen“ insbesondere vor (Beschwerde, S. 4), er könne harte Esswaren nicht selber zerkleinern. Aufgrund seiner autistischen Störung könne er sehr heftig reagieren, wenn ihn etwas beim Essen störe. Zudem müsse er regelmässig zum Essen aufgefordert werden (vgl. auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. März 2015, S. 1 f. [im Gerichtsdossier]), denn wenn er lange nichts gegessen habe, raste er aus. In solchen Situationen könne es vorkommen, dass ein Glas umkippe oder Essen vom Teller rutsche. Er könne sein Bedürfnis zu essen, nicht bewusst kommunizieren bzw. zielorientiert umsetzen. Ein 10- bzw. 11-jähriges Kind esse selbstständig. Der Beschwerdeführer brauche aber in verschiedenen Bereichen Hilfe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 12 3.5.2 Die Beschwerdegegnerin macht bezüglich der fehlenden Fähigkeit, harte Speisen zu zerkleinern, geltend, harte Nahrungsmittel stünden nicht täglich auf dem Speiseplan und im Übrigen beisse der Beschwerdeführer diese (sicher zumindest teilweise) von der Gabel ab (Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 26. November 2013 [AB 65/3] und 6. Februar 2014 S. 3 [im Gerichtsdossier]). Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 28. Januar 2011, 8C_728/2010, bei einem an einer sensomotorisch inkompletten Tetraplegie leidenden Versicherten, welcher wegen Kraftlosigkeit und der eingeschränkten Motorik der Hände feste Speisen wie Fleisch-, Brot- oder Pizzastücke ohne Dritthilfe nicht mundgerecht zerkleinern konnte, die Hilfsbedürftigkeit im Lebensbereich „Essen“ bejaht. Das Bundesgericht hielt fest, dem Versicherten sei es nicht zuzumuten, ausschliesslich zerkleinerte Lebensmittel einzukaufen oder in der Mensa nur Menüs auszuwählen, die er ohne Dritthilfe essen könne (vgl. zum Ganzen BGer 8C_728/2010, E. 2). Im Vergleich dazu hat der im Verfügungszeitpunkt rund zehn Jahre und acht Monate alte Beschwerdeführer, der autistisch, aber sportlich ist und an einer leichten cerebralen Bewegungsstörung leidet, beim Essen insoweit Probleme, als er „etwas Hartes“ nicht zerkleinern kann, und er es von der Gabel abbeisst, mehrheitlich kann er aber die Lebensmittel selber verschneiden (AB 57/4). Soweit die Eltern im Einwand vom 28. Oktober 2013 (AB 59) anführen, der Beschwerdeführer könne Fleisch, Pizzas, Käse, Blechkuchen, etc., nicht selber zerkleinern, ist dies als nachgeschobene Begründung zu werten, da dies so im Abklärungsbericht vom 18. September 2013 (AB 57/4) noch nicht geltend gemacht wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer feste Speisen wie Fleisch-, Brot- oder Pizzastücke – erst Recht mit einem guten Messer bzw. einem „Pizzamesser“ – sehr wohl alleine verschneiden kann. Da die „ganz harten Speisen“ (soweit überhaupt geniessbar) ohnehin nur selten bzw. jedenfalls nicht täglich auf der Speisekarte stehen und damit der Menüplan höchstens sehr geringfügig tangiert bzw. eingeschränkt ist, kann vorliegend keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer ohne Hilfe Dritter bloss zerkleinerte Lebensmittel essen könnte. Diese seltene Hilfsbedürftigkeit in einem sehr eingeschränkten Teil der Nahrungsaufnahme ist somit unbeachtlich bzw. irrelevant. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass auch in anderen Lebensbereichen – bei der Körperpflege beispielsweise allein Hilfe beim Schneiden der Nägel oder beim Enthaaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 13 – die Hilfsbedürftigkeit irrelevant ist, wenn sie nicht täglich erforderlich ist (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 501 N. 33). Auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 3. September 2010, 9C_453/2010, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da in diesem Fall der 1995 geborene Versicherte nur eine Hand ungehindert einsetzen konnte und beim Zerschneiden von hartem Fleisch sowie beim Streichen von Brotscheiben regelmässig auf Hilfe Dritter angewiesen war. 3.5.3 In Bezug auf den Lebensbereich „Essen“ ist weiter umstritten, ob der Beschwerdeführer nach wie vor einer Aufforderung zum Essen bedarf (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. März 2015 S. 1 f.). Gemäss Abklärungsbericht vom 18. September 2013 (AB 57/4 f.) ist ständiges Auffordern zum Essen nicht notwendig. Ausserdem weist der Abklärungsdienst in seiner Stellungnahme vom 3. März 2014, S. 3 (im Gerichtsdossier) zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer wochentags in der Schule weilt und das Auffordern zum Essen der Zwischenmahlzeiten somit in den meisten Fällen gar nicht möglich ist. 3.5.4 Nach dem Dargelegten ist im Lebensbereich „Essen“ eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit zu verneinen. 3.6 3.6.1 Zum Lebensbereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ wird beschwerdeweise insbesondere vorgebracht (Beschwerde, S. 5 ff.), den Schulweg könne der Beschwerdeführer mittlerweile manchmal auch alleine zurücklegen (manchmal werde er von seiner Schwester begleitet), was nur möglich gewesen sei, da es eingeübt worden sei. Jede weitere Ausweitung müsse neu eingeübt werden, da er Orientierungsschwierigkeiten habe und mit dem Verkehr überfordert sei. So sei es ihm nicht möglich, ohne Begleitung einen Schulkollegen zu besuchen. Er könne sich in einem Detail verlieren und damit die im Verkehr notwendige Übersicht vergessen. Ohne seine Eltern könne er nicht Velofahren. Auf der Schulreise oder in einem Lager (also an ungewohnten Orten) habe er faktisch eine 1 : 1-Betreuung, weil jeweils mehrere Lehrpersonen anwesend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 14 seien. Weiter gebe es immer wieder Missverständnisse, die zu heftigen Aggressionen und zur Notwendigkeit einer Schlichtung führen könnten. Ausserdem verabrede sich der Beschwerdeführer nicht von sich aus mit den Schulkameraden. Er spiele nur auf Aufforderung in Gruppen, er meide Gruppen. Vom Rand der Gruppe beobachte er das Geschehen und verstehe die Interaktion der Gleichaltrigen nicht oder nur ansatzweise. Er brauche Unterstützung damit er jemanden einlade und dann brauche er Begleitung eines Erwachsenen, damit es überhaupt zum Spielen oder zum Miteinander komme. Einfacher sei es, wenn er von einem Schulkameraden alleine angesprochen werde. Aber auch hier brauche er punktuell Unterstützung von aussen. In Gruppen sei er gänzlich auf einen Mentor angewiesen, der ihm erkläre, was in der Gruppe ablaufe oder was von den anderen erwartet werde. 3.6.2 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, der Beschwerdeführer könne den Schulweg nach dem Einüben selbstständig zurücklegen. Dass er ab und zu einer Begleitung zu einem Schulkollegen bedürfe, stelle keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe dar, da die Begleitung weder täglich noch in erheblichem Ausmass nötig sei. Weiter könne er selbstständig zum Sportplatz gelangen. Auf die Schulreise oder in ein Lager gehe er mittlerweile ohne Begleitung mit, dies im Gegensatz zum Bericht aus dem Jahr 2012, als er an keiner Schulreise habe teilnehmen können, da er eine betreuende Person, die eine 1 : 1-Begleitung sicher stelle, benötigt habe. Somit sei im Gegensatz zum Bericht aus dem Jahr 2012 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation auch in diesem Bereich eindeutig ausgewiesen. Nicht unerheblich sei ausserdem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die vierte Regelklasse besuche. Dies sei kaum vereinbar mit einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades, zumal es sich nicht um einen körperbehinderten Versicherten handle (Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 3. März 2014 [im Gerichtsdossier]). 3.6.3 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach im Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe notwendig ist, ist zuzustimmen, kann doch der Beschwerdeführer den Schulweg im überschaubaren F.________, nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 15 dem er eingeübt wurde, selbstständig zurücklegen und er ist in der Lage, den Sportplatz alleine zu besuchen. Weiter stellt der Bedarf an Begleitung zu einem Schulkollegen keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes dar, da die Begleitung nicht täglich notwendig ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer – wie eben erwähnt – ganz allgemein in der Lage, kürzere Wege einzuüben, die er sodann alleine zurücklegen kann, weshalb er nach entsprechendem Einüben auch in der Lage sein sollte, den Weg zu einem Schulkollegen ohne Begleitung zu bewältigen. Sodann nimmt er alleine an der Schulreise teil, was gemäss der letzten Abklärung im Jahr 2012 (AB 48/6) noch nicht möglich war, womit sich auch insoweit eine Verbesserung ergeben hat. Der Umstand, dass auf der Schulreise (oder in einem Lager) jeweils mehrere Lehrpersonen anwesend sind, stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5) keine eigentliche 1 : 1- Betreuung dar. Wie vom Abklärungsdienst zutreffend festgehalten wurde, ist es altersgerecht, dass sich ein 10-jähriges Kind in einer grösseren Ortschaft wie G.________ nicht (unbedingt) alleine orientieren kann (AB 65/3), was dem Beschwerdeführer im überschaubaren und verkehrsarmen F.________ – mit kurzen Wegen zu Schule, Fussballplatz, Dorfladen und Kollegen – jedoch möglich ist. Ausserdem stellt die Strasse in F.________ keine eigentliche Durchgangsstrasse dar und die Übersicht ist viel leichter herzustellen als in E.________. Zur Frage der Kontaktaufnahme mit anderen Kindern bzw. zur Interaktion in einer Gruppe (Beschwerde, S. 6) kann festgehalten werden, dass dies im Rahmen der Erhebungen vor Ort zum Abklärungsbericht vom 18. September 2013 (AB 57) nicht erwähnt worden ist, sondern erstmals erst im Einwand vom 28. Oktober 2013 (AB 59) vorgebracht wurde. Zudem ergibt sich aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste H.________ vom 30. Dezember 2011 (AB 40/4 ff.), dass es Phasen gebe, in denen der Beschwerdeführer mehr mit anderen Kindern abmache, und solche, in denen er gar nicht abmachen wolle (AB 40/6), was jedenfalls für eine gewisse Eigeninitiative bezüglich der Kontaktaufnahme zu anderen Kindern spricht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer alleine zum Fussballplatz geht, wo sich die Kinder oft treffen (AB 57/5). Vorliegend erfüllt der Abklärungsbericht vom 18. September 2013 (AB 57) die an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 16 (vgl. E. 2.6 hiervor), insbesondere wurde die Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Bereichen detailliert festgehalten und der Berichtstext ist plausibel begründet. Fehleinschätzungen sind nicht feststellbar, weshalb es keinen Anlass gibt, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 3.7 Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeführer in zwei („An- /Auskleiden“, „Körperpflege“) der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen, was einen Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung ergibt (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV). Damit hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu Recht mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an bzw. ab dem 1. Februar 2014 (vgl. E. 2.7.4 hiervor) auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades herabgesetzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Fr. 500.-- sind dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Den restlichen Betrag von Fr. 300.-- hat der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2016, IV/14/116, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Fr. 500.-- werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Den restlichen Betrag von Fr. 300.-- hat der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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