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Bern Verwaltungsgericht 18.03.2016 200 2014 1150

18. März 2016·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,542 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 3. November 2014

Volltext

200 14 1150 FZ KNB/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. März 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse medisuisse Oberer Graben 37, Postfach 148, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, FZ/14/1150, Seite 2 Sachverhalt: A. Die bei der B.________ mit Sitz in … (vgl. www.zefix.ch) angestellte A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. September 2013 unter anderem für ihren am XX.XX.1994 geborenen Sohn C.________ bei der Ausgleichskasse medisuisse (nachfolgend: medisuisse bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Familienzulagen ab dem 1. September 2013 an (Akten der medisuisse, Antwortbeilage [AB] 1). Am 9. Dezember 2013 teilte die Versicherte der medisuisse mit, dass sich ihr Sohn C.________ an der Universität … angemeldet habe, er sei dann aber erkrankt und die Ärzte hätten ihm empfohlen, das Studium zu verschieben, was er gemacht habe. Die medisuisse empfahl der Versicherten, bei Wiederaufnahme der Ausbildung alle Arztzeugnisse und die neue Ausbildungsbestätigung einzureichen, da der Anspruch rückwirkend geprüft werden könne, wenn der krankheitsbedingte Unterbruch der Ausbildung nicht länger als ein Jahr gedauert habe (AB 2). Am 3. Juli 2014 reichte die Versicherte ihren Sohn C.________ betreffend eine Immatrikulationsbestätigung der Universität … für das Herbstsemester 2014 (1. August 2014 bis 31. Januar 2015) und ein Attest von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 25. Juni 2014 ein, wonach C.________ seit Anfang Juli 2013 bis Anfang Juni 2014 zu 100 % krank geschrieben und während dieser Zeit mehrmals hospitalisiert gewesen sei (AB 5 – 7). Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 verneinte die medisuisse den Anspruch auf Ausbildungszulagen für C.________ für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014, da der Ausbildungsunterbruch länger als ein Jahr gedauert habe. Ab dem 1. September 2014 bis zum 31. Januar 2015 bejahte die medisuisse hingegeben den Anspruch auf Ausbildungszulagen (AB 8). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 9) hiess die medisuisse mit Entscheid vom 3. November 2014 (AB 10) insoweit teilweise gut, als sie den Eventualantrag auf Ausrichtung der Ausbildungszulagen ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, FZ/14/1150, Seite 3 dem 1. August 2014 gut hiess, soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab. B. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Dezember 2014 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Ausrichtung der Ausbildungszulagen für ihren Sohn C.________ während des Ausbildungsunterbruchs 2013/2014. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihr Sohn C.________ habe das Gymnasium in … regelmässig und ohne Unterbruch bis zum Abschluss der Matura im Juni 2013 besucht. Im Anschluss habe er sich an der Universität … immatrikuliert, um das Studium nach den Sommerferien 2013 aufzunehmen. Im Juli 2013 hätten ihm die Ärzte jedoch empfohlen, sich hospitalisieren zu lassen und anschliessend eine Pause zu machen. Bereits im April 2014 sei er vollständig genesen gewesen, so dass er das Studium wieder habe aufnehmen wollen. Leider sei es in der Studienrichtung … nicht möglich, in ein laufendes Studienjahr einzusteigen, so dass er das Studium erst nach den Sommerferien wieder habe aufnehmen können. Ebenso sei die Suche nach einem Praktikumsplatz (…) aufgrund des knappen Angebots solcher Plätze ebenfalls erfolglos geblieben. Stattdessen habe er sich entschieden, nach einer kurzen Reise eine Sprachschule in … zu besuchen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es könne offen bleiben, weshalb die Beschwerdeführerin in der Beschwerde angegeben habe, ihr Sohn sei bereits im April 2014 vollständig genesen gewesen, wohingegen C.________ von ärztlicher Seite von Anfang Juli 2013 bis Angang Juni 2014 zu 100 % krank geschrieben gewesen sei. So oder anders bestehe kein Anspruch auf eine durchgehende Bezahlung der Ausbildungszulage, habe sich C.________ unbestrittenermassen von Anfang Juli 2013 bis Ende Juli 2014 nicht in einer Ausbildung im Sinne des Gesetzes befunden. Dies gelte auch für den vom 30. Juni bis zum 18. Juli 2014 absolvierten Sprachaufenthalt, da gemäss den einschlägigen Verwaltungsweisungen für eine Anerkennung als an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, FZ/14/1150, Seite 4 spruchsbegründende Ausbildung eine Mindestdauer von vier Wochen vorausgesetzt werde. Aus welchen Gründen eine Wiederaufnahme der Ausbildung vor August 2014 nicht möglich gewesen sei (laufendes Semester, fehlende Praktikumsplätze, usw.), sei für die Anspruchsberechtigung nicht von Belang. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. November 2014 (AB 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Ausbildungszulage für ihren Sohn C.________ für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. Juli 2014. Nach Art. 5 Abs. 2 FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, FZ/14/1150, Seite 5 11. Juni 2008 (KFamZG; BSG 832.71) beträgt die Ausbildungszulage pro Kind resp. Jugendlichem und Monat Fr. 290.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.-- (11 x Fr. 290.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzulage (lit. a) und die Ausbildungszulage (lit. b). Letztere wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. 2.2 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 [Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21]). Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) getan hat. 2.2.1 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, FZ/14/1150, Seite 6 sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). 2.2.2 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV gelten die folgenden Zeiten nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: lit. a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten; lit. b. Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten; lit. c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten. 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass C.________ im Juni 2013 die Maturitätsprüfung am Gymnasium … bestanden hat, wobei der Schulaus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, FZ/14/1150, Seite 7 tritt am 13. Juni 2013 erfolgte (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5). Gemäss Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, und lic. phil. F.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP/Biofeedback Therapeut BFA, vom 16. Dezember 2013 (AB 3) stand C.________ seit dem 22. April 2013 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung; zudem wurde er vom 19. Juli 2013 bis zum 20. September 2013 im Zentrum G.________ stationär und vom 24. September 2013 bis zum 5. November 2013 in der Tagesklinik H.________ in … teilstationär behandelt. Mindestens seit Beginn des stationären Aufenthalts in … wurde C.________ von Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was sich auch nach der Wiederaufnahme der ambulanten Behandlung am 6. November 2013 nicht geändert habe. Die Hausärztin von C.________, Dr. med. D.________, bestätigte am 25. Juni 2014 (AB 6), dass C.________, das geplante Studium im Herbst 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe beginnen können. Er sei seit Anfang Juli 2013 bis Anfang Juni 2014 zu 100 % krankgeschrieben und in dieser Zeit mehrmals hospitalisiert gewesen. In der Zeit vom 30. Juni 2014 bis zum 18. Juli 2014 besuchte er eine Sprachschule in … (BB 3) und am 1. August 2014 nahm er sein Studium an der Universität … auf (AB 7). 3.2 C.________ stand damit vom 13. Juni 2013 bis zum 1. August 2014 (rund 13.5 Monate) nicht in einer Ausbildung. Der vom 30. Juni bis 18. Juli 2014 absolvierte Besuch einer Sprachschule in … ist vorliegend nicht relevant. Zwar gilt ein Kind auch als in Ausbildung, wenn es Sprachaufenthalte mit einem Anteil Schulunterricht absolviert (Art. 49bis Abs. 2 AHVV); eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 49bis AHVV muss jedoch mindestens vier Wochen dauern, damit sie anspruchsbegründend sein kann (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Rz. 3358; zur Massgeblichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. E. 2.3 hiervor). Es stellt sich somit die Frage, ob gestützt auf die Ausnahmetatbestände von Art. 49ter Abs. 3 lit. a – c AHVV trotz des Ausbildungsunterbruchs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, FZ/14/1150, Seite 8 während rund 13.5 Monaten ein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht. Dass vorliegend der Anspruch erst ab dem 1. September 2013 (vgl. E. 1.2 hiervor) und nicht während des ganzen Ausbildungsunterbruchs ab Mitte Juni 2013 streitig ist, spielt keine Rolle, da zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der gesamte Ausbildungsverlauf zu berücksichtigen ist. Für die Unterbrechungsgründe der üblichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV) sowie Militär- und Zivildienst von längstens fünf Monaten (Art. 49ter Abs. 3 lit. b AHVV) hat das Bundesgericht in BGE 141 V 473 entschieden, dass diese nicht kumulativ anwendbar sind. Gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann nicht gesagt werden, dass eine rechtsungleiche Behandlung vorliegt, indem Studierenden, bei welchen mehrere Unterbrechungsgründe vorliegen, im Gegensatz zu jenen, bei welchen nur ein kurzer Unterbruch gegeben ist, nicht für die gesamte Zeit Zulagen ausgerichtet werden. Denn bei der Dauer des Unterbruchs handelt es sich um ein objektives Unterscheidungsmerkmal und damit um einen sachlichen Grund, weshalb weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) noch des Willkürverbots nach Art. 9 BV vorliegt. Vielmehr führt die kumulative Anwendung von Art. 49ter Abs. 3 lit. a und b AHVV zu einem willkürlichen Ergebnis, indem während einer doppelt so langen Zeit wie bei Berücksichtigung eines einzelnen Grundes ein Anspruch auf Ausbildungszulagen begründet werden könnte, obwohl in dieser Zeit nicht ein einziger Tag der Ausbildung gewidmet ist; inwiefern dadurch der Zweck der Ausbildungszulagen, nämlich die Förderung der Ausbildung durch einen teilweisen Beitrag an die Lebenshaltungskosten (vgl. Art. 2 FamZG) verwirklicht wird, ist nicht ersichtlich. Insofern liefe eine kumulative Berücksichtigung der Unterbrechungsgründe den Intentionen des Gesetz- und Verordnungsgebers zuwider (BGE 141 V 473 8.4 S. 479). Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf die Frage nach der kumulativen Anwendbarkeit der im vorliegenden Fall in Frage kommenden Unterbrechungsgründe der üblichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV) sowie gesundheits- (oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, FZ/14/1150, Seite 9 schwangerschafts)bedingten Unterbrüchen von längstens zwölf Monaten (Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV) sprechen würden, was zum Schluss führt, dass auch lit. a und lit. c von Art. 49ter Abs. 3 AHVV nicht kumulativ anwendbar sind. Da hier der Ausbildungsunterbruch, bedingt durch die längere Krankheit ab Juli 2013, mit 13.5 Monaten die höchste Dauer (zwölf Monate) der anerkannten Unterbrechungsgründe gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit. a - c AHVV überschritten hat und – wie dargelegt – eine kumulative Anwendung von lit. a und lit. c von Art. 49ter Abs. 3 AHVV ausser Betracht fällt, besteht für den vorliegend umstrittenen Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Juli 2014 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen. Damit kann auch offen bleiben, wie es sich mit der Diskrepanz zwischen der von Anfang Juli 2013 bis Anfang Juni 2014 ärztlich attestierten 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit von C.________ (AB 6) und den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihr Sohn bereits im April 2014 vollständig genesen gewesen sei (Beschwerde S. 2), verhält. Wie die Beschwerdegegnerin zudem in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten hat, ist nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen (Unmöglichkeit des Einstiegs in ein laufendes Semester, fehlende Praktikumsplätze) es nicht möglich war, die Ausbildung vor August 2014 wieder aufzunehmen. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. Juli 2014 den Anspruch auf Ausbildungszulagen für den Sohn C.________ der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 FamzG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2016, FZ/14/1150, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Medisuisse - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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