200 14 1130 KV LOU/ABE/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juli 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführerin gegen Assura-Basis SA Avenue C.-F. Ramuz 70, Case postale 532, 1009 Pully Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, KV/14/1130, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Assura-Basis SA (Assura bzw. Beschwerdegegnerin) krankenpflegeversichert (Antwortbeilage [AB] 1). Am 14. Juni 2013 forderte die Assura die Versicherte mit einer „Zahlungserinnerung KVG“ auf, die noch nicht beglichene Prämie für den Monat Juni 2013 (Fr. 366.25) zzgl. einer Mahngebühr von Fr. 10.--, total Fr. 376.25, zu bezahlen (AB 2). Am 28. Juni 2013 überwies die Versicherte einen Betrag von Fr. 366.25 (AB 3). Eine weitere „Zahlungserinnerung KVG“ betreffend offene Prämien für die Monate Oktober und November 2013 (je Fr. 366.25) zzgl. zweimal Mahnspesen von je Fr. 10.-- (unbezahlt gebliebenen Mahngebühr pro Juni 2013; weitere Mahngebühr pro November 2013), total Fr. 752.50, erfolgte am 22. November 2013 (AB 4). Am 16. Dezember 2013 erfolgte ferner eine „Zahlungserinnerung KVG“ betreffend die Prämie für den Monat Dezember 2013 (Fr. 366.25) zzgl. Mahngebühren von Fr. 10.--, total Fr. 376.25 (AB 5). Am 30. Dezember 2013 wurde der Versicherten eine „letzte Mahnung“ im Betrag von Fr. 1‘158.75 (3x Fr. 366.25 [Prämien], 3x Fr. 10.-- [Mahnspesen], 1x Fr. 30.-- [Mahnkosten]) zugestellt (AB 6). Darin machte die Assura die Versicherte darauf aufmerksam, dass sie die offene Forderung in Betreibung setzen werde, sollten die Schulden nicht innert einer Frist von 30 Tagen beglichen sein. Am 31. Januar 2014 leitete die Assura die Betreibung ein (AB 7). Nachdem die ausstehenden Prämien beglichen worden waren, belief sich die offene Forderung noch auf Fr. 113.-- (Fr. 60.-- [Mahnungen] und Fr. 53.-- [Betreibungskosten]; vgl. AB 12). Über diesen Betrag hob die Assura den in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobenen Rechtsvorschlag (AB 8) mit Verfügung vom 29. August 2014 (AB 15) auf. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 17) wies sie mit Entscheid vom 16. Oktober 2014 (AB 19) ab; im Umfang von Fr. 60.-- (exkl. Fr. 53.-- Betreibungskosten) blieb der Rechtsvorschlag aufgehoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, KV/14/1130, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 22. November 2014 Beschwerde. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Stornierung der Betreibungskosten, Verzugszinsen und Mahnspesen sowie die Löschung der Betreibung. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. die angeordneten Beweismassnahmen sowie die entsprechenden Feststellungen des Instruktionsrichters [prozessleitende Verfügungen vom 26. November und 1. Dezember 2014]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, KV/14/1130, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 (AB 19). Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Umfang der geltend gemachten Mahnforderung von insgesamt Fr. 60.-- gegeben sind. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, KV/14/1130, Seite 5 spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.4 Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). 2.5 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; BGE 125 V 276). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten (AB 3) ist erstellt, dass die Prämienrechnungen für die Monate Juni, Oktober/November und Dezember 2013 nicht im Voraus des entsprechenden Prämienmonats (vgl. E. 2.1 hiervor) und damit nicht fristgerecht bezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die Verfahrensvorschriften seien in diversen Punkten nicht eingehalten worden; die Betreibung sei deshalb nichtig. 3.1.1 Was die Rüge anbelangt, die Betreibung sei zu früh eingeleitet worden, ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche zu berücksichtigenden Fristen eingehalten hat. Betreffend die Prämienausstände pro Juni, Oktober/November und Dezember 2013 erfolgte sowohl je eine schriftliche Mahnung (AB 2, 4, 5) als auch eine Zahlungsaufforderung mit einer Nachfrist von 30 Tagen (AB 6). Sodann wurde die Betreibung nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist eingeleitet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, KV/14/1130, Seite 6 (31. Januar 2014 [AB 7]). In dieser Hinsicht ist das Vorgehen somit nicht zu beanstanden. 3.1.2 Weiter war es der Beschwerdegegnerin unbenommen, die ausstehenden Oktober- und Novemberprämien (2013) zusammen, d.h. in einer Zahlungserinnerung zu mahnen (Beschwerde, Ziff. III. 1). Art. 105b Abs. 1 Satz 2 KVV, wonach die Prämienausstände getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zu mahnen sind, ist dadurch nicht verletzt; die Zahlungserinnerung (AB 4) betraf keine „anderen“ Ausstände, die separat zu mahnen wären, wie etwa Kostenbeteiligungen (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort, S. 6). 3.1.3 Auch die übrigen Voraussetzungen wurden eingehalten: Namentlich hat die Beschwerdegegnerin – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (Ziff. III. 2) – auf die Folgen einer nicht innert Nachfrist geleisteten Zahlung hingewiesen (AB 6 [„sehen wir uns gezwungen, die offene Forderung zu betreiben, sollten Sie nicht innert der obgenannten Frist Ihre Schulden bei uns begleichen“; Aufschub Kostenübernahme; Ausschluss Versicherungswechsel; Betreibungskosten]). Auch die eingeräumte Zahlungsfrist von 30 Tagen (AB 6) nach den ersten drei Mahnungen entspricht den Anforderungen; dass Feiertage in die Frist fielen, ändert daran nichts (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 3). 3.1.4 Die Beschwerdegegnerin ist befugt, bei Zahlungsausständen Verwaltungskosten – insbesondere Kosten für Mahnungen und Zahlungsaufforderungen – zu erheben: Gemäss Art. 17.1 der hier anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG, Ausgabe 2013 (AB 20), wird der versicherten Person bei Zahlungsverzug und Verursachung von Verwaltungsaufwand ein Betrag von Fr. 10.-- für eine Mahnung bzw. ein Betrag von Fr. 30.-- für eine Zahlungseinladung in Rechnung gestellt. Durch die nicht rechtzeitige Bezahlung der fraglichen Prämienrechnungen hat die Beschwerdeführerin eine Reihe von Aufwendungen verursacht, welche der Beschwerdegegnerin bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären. Gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 17.1 AVB durfte sie deshalb sowohl die „Mahnspesen“ von dreimal Fr. 10.-- (AB 2, 4, 5) als auch die einmaligen „Mahnkosten“ von Fr. 30.--
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, KV/14/1130, Seite 7 (AB 6) in Rechnung stellen. Unter diesen Umständen sind Höhe und Bestand der Forderung von insgesamt Fr. 60.-- ausgewiesen. 3.1.5 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer „kundenfreundlichen Lösung“ (AB 10, 14) im Verlaufe des Inkassoverfahrens das Angebot unterbreitet hatte, kulanterweise auf einen Teil der entstandenen Spesen zu verzichten, sofern wenigstens ein Anteil der Forderung bezahlt werde, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 5). Denn zum Einen war die Beschwerdegegnerin dazu nicht verpflichtet, zum Anderen liegt es in der Natur der Sache, dass eine Vertragsofferte (Stornierung der Mahngebühren bei Bezahlung der Betreibungskosten [AB 10] bzw. Verzicht auf zusätzliche Spesen bei Bezahlung der ursprünglichen Spesen [AB 14]) bei Nichterfüllen der Bedingungen verfällt. Hätte die Beschwerdeführerin das Angebot annehmen wollen, hätte sie dies damals tun müssen. Jedenfalls kann sie aus dem damaligen (zwar nicht explizit als „unpräjudiziell“ bezeichneten, nach Trau und Glauben indessen als solches zu verstehen gewesene) Angebot der Beschwerdegegnerin nicht ableiten, jene habe auf die entsprechenden Forderungen definitiv – und namentlich ohne dass die daran geknüpften Bedingungen erfüllt waren – „verzichtet“ (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 5.). 3.2 Schliesslich ist festzustellen, dass die Betreibungskosten mit dem Einspracheentscheid zu Recht von der Rechtsöffnung ausgenommen wurden (AB 19 [Ziff. III. 2.]). Denn diese sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers, diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 (AB 19) erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … bleibt im Umfang von Fr. 60.-- aufgehoben und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, KV/14/1130, Seite 8 Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Auch der Beschwerdegegnerin, die eine Parteientschädigung beantragt, ist keine solche zuzusprechen. Nach der gesetzgeberischen Absicht ist den obsiegenden Sozialversicherern grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch einzuräumen; die Prozessführung war nicht mutwillig oder leichtsinnig, weshalb von diesem allgemeinen Grundsatz hier nicht abzuweichen ist (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, KV/14/1130, Seite 9 - Assura-Basis SA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2015, KV/14/1130, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.